Aus der Begründung:
Die Bestimmung des § 98 ABGB räumt demjenigen Ehegatten, der im Erwerb des anderen mitwirkt, einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung ein. Sie berührt jedoch gemäß § 100 ABGB nicht vertragliche Ansprüche des Ehegatten gegen den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 ABGB aus. Haben die Ehegatten somit die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. In Betracht kommen insbesondere Verträge, durch die ein Dienst- oder Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten begrundet wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Vertrag ausdrücklich oder schlüssig iS des § 863 ABGB abgeschlossen wurde. Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begrundet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist. Für die Ansprüche des mitwirkenden Ehegatten sind in einem solchen Fall ausschließlich die vertraglichen Bestimmungen bzw. die Regeln über die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes maßgebend (§ 916 BlgNR 14. GP 5).Die Bestimmung des Paragraph 98, ABGB räumt demjenigen Ehegatten, der im Erwerb des anderen mitwirkt, einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung ein. Sie berührt jedoch gemäß Paragraph 100, ABGB nicht vertragliche Ansprüche des Ehegatten gegen den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Paragraph 98, ABGB aus. Haben die Ehegatten somit die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. In Betracht kommen insbesondere Verträge, durch die ein Dienst- oder Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten begrundet wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Vertrag ausdrücklich oder schlüssig iS des Paragraph 863, ABGB abgeschlossen wurde. Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begrundet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach Paragraph 98, ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist. Für die Ansprüche des mitwirkenden Ehegatten sind in einem solchen Fall ausschließlich die vertraglichen Bestimmungen bzw. die Regeln über die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes maßgebend (Paragraph 916, BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 5).
Die Antragstellerin vertrat in ihrem Antrag den Standpunkt, daß eine (zumindest) beschränkte Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht vorliege. Sie ist anscheinend der unrichtigen Auffassung, daß aus derselben Tätigkeit Ansprüche auf Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb nach § 98 ABGB und Ansprüche aus einem Gesellschaftsverhältnis nebeneinander geltend gemacht werden können. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst klarzustellen sein, inwieweit nach dem Standpunkt der Parteien eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes besteht oder bestand. Bei Errichtung eines mehrstöckigen Hauses mit zahlreichen Fremdenzimmern durch Ehegatten wäre - ohne gegenteilige ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung - in der Regel nicht anzunehmen, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwar für die Errichtung des Hauses, nicht aber auch für den Betrieb der Fremdenbeherbergung begrundet werden sollte.Die Antragstellerin vertrat in ihrem Antrag den Standpunkt, daß eine (zumindest) beschränkte Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht vorliege. Sie ist anscheinend der unrichtigen Auffassung, daß aus derselben Tätigkeit Ansprüche auf Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb nach Paragraph 98, ABGB und Ansprüche aus einem Gesellschaftsverhältnis nebeneinander geltend gemacht werden können. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst klarzustellen sein, inwieweit nach dem Standpunkt der Parteien eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes besteht oder bestand. Bei Errichtung eines mehrstöckigen Hauses mit zahlreichen Fremdenzimmern durch Ehegatten wäre - ohne gegenteilige ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung - in der Regel nicht anzunehmen, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwar für die Errichtung des Hauses, nicht aber auch für den Betrieb der Fremdenbeherbergung begrundet werden sollte.
Anspruchsvoraussetzung für eine Abgeltung nach § 98 ABGB ist die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Eine solche Mitwirkung liegt regelmäßig nur bei Verrichtungen vor, die den allein erwerbstätigen Ehegatten bei seinen Bemühungen, den Familienunterhalt zu verdienen, unterstützen, wie etwa bei der Erbringung von Arbeiten in seinem Unternehmen (Fenyves in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/78, 146), und umsomehr dann, wenn der eine Ehegatte das dem anderen gehörige Unternehmen führt. Entscheidend ist die Stellung des anderen als Unternehmer. Es wird im fortgesetzten Verfahren, sofern nicht schon wegen vertraglicher Beziehungen der Antrag abzuweisen ist, klarzustellen sein, welchem der beiden Ehegatten die Stellung des Unternehmers des Fremdenbeherbergungsbetriebes zukam. Daß die Antragstellerin Ertragsüberschüsse an den Antragsgegner überwies, deutet zwar auf dessen Unternehmerstellung hin; eine solche Schlußfolgerung ist aber nicht zwingend. Auch wenn der Antragsgegner an dem Haus allein berechtigt sein sollte, könnte er immer noch diese Sachwerte der Antragstellerin zur selbständigen Führung eines Beherbergungsbetriebes im eigenen Namen überlassen haben.Anspruchsvoraussetzung für eine Abgeltung nach Paragraph 98, ABGB ist die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Eine solche Mitwirkung liegt regelmäßig nur bei Verrichtungen vor, die den allein erwerbstätigen Ehegatten bei seinen Bemühungen, den Familienunterhalt zu verdienen, unterstützen, wie etwa bei der Erbringung von Arbeiten in seinem Unternehmen (Fenyves in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/78, 146), und umsomehr dann, wenn der eine Ehegatte das dem anderen gehörige Unternehmen führt. Entscheidend ist die Stellung des anderen als Unternehmer. Es wird im fortgesetzten Verfahren, sofern nicht schon wegen vertraglicher Beziehungen der Antrag abzuweisen ist, klarzustellen sein, welchem der beiden Ehegatten die Stellung des Unternehmers des Fremdenbeherbergungsbetriebes zukam. Daß die Antragstellerin Ertragsüberschüsse an den Antragsgegner überwies, deutet zwar auf dessen Unternehmerstellung hin; eine solche Schlußfolgerung ist aber nicht zwingend. Auch wenn der Antragsgegner an dem Haus allein berechtigt sein sollte, könnte er immer noch diese Sachwerte der Antragstellerin zur selbständigen Führung eines Beherbergungsbetriebes im eigenen Namen überlassen haben.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere auch gewährter Unterhaltsleistungen. Durch diese Formulierung wird der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruchs betont. Die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen begrundet daher nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis. Dem mitwirkenden Ehegatten steht nur ein angemessener Anteil an einem gemeinsam erzielten Gewinn zu (vgl. Schwind, Eherecht[2] 82; Fenyves in Ostheim aaO 147; Bydlinski, Zur Neuregelung des Ehegüterrechtes, Schwind-FS 34). Haben die Bemühungen beider Ehegatten zu keinem Gewinn geführt, kommt auch ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung nicht in Betracht. Es ist daher unerheblich, was die Antragstellerin bei Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit außerhalb ihrer Mitwirkung auf dem Arbeitsmarkt erzielen hätte können. Es sind daher bei der Ermittlung des Gewinnes aus der Zimmervermietung vom Bruttoerlös nicht nur die Ausgaben für die Führung des Betriebes, sondern auch alle Aufwendungen zur Tilgung eines etwa aufgenommenen Kapitals und die Aufwendungen für die Erhaltung oder Erneuerung des Hauses als der Quelle des Erwerbes, aber auch alle öffentlichen Abgaben abzuziehen. Nur wenn dann noch ein Gewinn verblieben ist und die Antragstellerin nicht einen ihrem Beitrag entsprechenden Anteil erhalten hat, hat sie einen Abgeltungsanspruch. Dem Antragsgegner ist zwar darin beizupflichten, daß bei dessen Bemessung sein Kapitaleinsatz zu berücksichtigen ist, bei einem arbeitsintensiven Betrieb wie dem der Fremdenbeherbergung bestehen aber, außer bei sehr hohem Kapitaleinsatz, keine Bedenken dagegen, daß der Arbeitseinsatz höher bewertet und keine gleichteilige Aufteilung des Gewinnes vorgenommen wird. Da präzise Feststellungen über den Gewinn des Unternehmens fehlen, werden diese in einer Form nachzuholen sein, die trotz aller Mängel der Aufzeichnungen der Antragstellerin von einer einer Bilanz zumindest angenäherten Grundlage ausgehen. Die Beweislast für ihre Ansprüche trifft die Antragstellerin, die das Unternehmen führte.Die Höhe des Anspruchs richtet sich gemäß Paragraph 98, zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere auch gewährter Unterhaltsleistungen. Durch diese Formulierung wird der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruchs betont. Die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen begrundet daher nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis. Dem mitwirkenden Ehegatten steht nur ein angemessener Anteil an einem gemeinsam erzielten Gewinn zu vergleiche Schwind, Eherecht[2] 82; Fenyves in Ostheim aaO 147; Bydlinski, Zur Neuregelung des Ehegüterrechtes, Schwind-FS 34). Haben die Bemühungen beider Ehegatten zu keinem Gewinn geführt, kommt auch ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung nicht in Betracht. Es ist daher unerheblich, was die Antragstellerin bei Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit außerhalb ihrer Mitwirkung auf dem Arbeitsmarkt erzielen hätte können. Es sind daher bei der Ermittlung des Gewinnes aus der Zimmervermietung vom Bruttoerlös nicht nur die Ausgaben für die Führung des Betriebes, sondern auch alle Aufwendungen zur Tilgung eines etwa aufgenommenen Kapitals und die Aufwendungen für die Erhaltung oder Erneuerung des Hauses als der Quelle des Erwerbes, aber auch alle öffentlichen Abgaben abzuziehen. Nur wenn dann noch ein Gewinn verblieben ist und die Antragstellerin nicht einen ihrem Beitrag entsprechenden Anteil erhalten hat, hat sie einen Abgeltungsanspruch. Dem Antragsgegner ist zwar darin beizupflichten, daß bei dessen Bemessung sein Kapitaleinsatz zu berücksichtigen ist, bei einem arbeitsintensiven Betrieb wie dem der Fremdenbeherbergung bestehen aber, außer bei sehr hohem Kapitaleinsatz, keine Bedenken dagegen, daß der Arbeitseinsatz höher bewertet und keine gleichteilige Aufteilung des Gewinnes vorgenommen wird. Da präzise Feststellungen über den Gewinn des Unternehmens fehlen, werden diese in einer Form nachzuholen sein, die trotz aller Mängel der Aufzeichnungen der Antragstellerin von einer einer Bilanz zumindest angenäherten Grundlage ausgehen. Die Beweislast für ihre Ansprüche trifft die Antragstellerin, die das Unternehmen führte.
Da es sich bei dem Anspruch nach § 98 ABGB um einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil am gemeinsam erzielten Gewinn handelt, kommt der Berücksichtigung eines Zinsverlustes und einer Minderung der Kaufkraft nicht in Betracht.Da es sich bei dem Anspruch nach Paragraph 98, ABGB um einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil am gemeinsam erzielten Gewinn handelt, kommt der Berücksichtigung eines Zinsverlustes und einer Minderung der Kaufkraft nicht in Betracht.
Nach der Anordnung des § 98 ABGB sind auch die Unterhaltsleistungen an den Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Es wird dann auch zu klären sein, inwieweit die Antragstellerin für die festgestellten Unterhaltszahlungen des Antragsgegners in Geld hinaus im Rahmen der Führung des Beherbergungsbetriebes und aus dessen Erträgnissen ihren Unterhalt in Form von Naturalunterhalt oder Geldentnahmen bestritten hat. Ein der Antragstellerin allenfalls zugekommener Naturalunterhalt wird zu bewerten und bei der Bemessung des Abgeltungsanspruches zu berücksichtigen sein (vgl. Schwind aaO 84).Nach der Anordnung des Paragraph 98, ABGB sind auch die Unterhaltsleistungen an den Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Es wird dann auch zu klären sein, inwieweit die Antragstellerin für die festgestellten Unterhaltszahlungen des Antragsgegners in Geld hinaus im Rahmen der Führung des Beherbergungsbetriebes und aus dessen Erträgnissen ihren Unterhalt in Form von Naturalunterhalt oder Geldentnahmen bestritten hat. Ein der Antragstellerin allenfalls zugekommener Naturalunterhalt wird zu bewerten und bei der Bemessung des Abgeltungsanspruches zu berücksichtigen sein vergleiche Schwind aaO 84).