Rechtssatz RS0009595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009595
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. Durch diese Formulierung und der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont.Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß Paragraph 98, zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. Durch diese Formulierung und der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 636/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 636/83
Veröff: SZ 56/95 = EvBl 1984/1 S 16 = NZ 1984,83
- 3 Ob 501/84
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 501/84
Auch; Beisatz: Daher ist auch zu prüfen, ob nicht der Ehepartner an den Gewinnen des Unternehmens ohnedies in einer dem Maß ihrer Mitwirkung entsprechenden Weise teilhatte. (T1)
- 8 Ob 524/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 8 Ob 524/84
- 2 Ob 538/84
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 2 Ob 538/84
Auch
- 3 Ob 505/86
Entscheidungstext OGH 02.04.1986 3 Ob 505/86
Auch
- 2 Ob 662/85
Entscheidungstext OGH 08.04.1986 2 Ob 662/85
- 2 Ob 10/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 2 Ob 10/87
JBl 1987,576
- 7 Ob 671/87
Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 671/87
Beis wie T1
- 8 Ob 663/87
Entscheidungstext OGH 25.11.1987 8 Ob 663/87
- 6 Ob 550/89
Entscheidungstext OGH 31.05.1989 6 Ob 550/89
- 1 Ob 224/07h
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 224/07h
Vgl auch; Beisatz: Die von § 98 ABGB angeordnete angemessene Abgeltung für die Mitwirkung zielt zunächst auf eine der tatsächlichen Mitwirkung ihrer Art, ihrer Intensität und ihrem Umfang entsprechenden Quote vom erzielten Gewinn, sodass also das gewinnschöpfende Potenzial der Mitwirkung maßgebend ist. (T2); Beisatz: Zur Beurteilung der Höhe des Anspruchs nach § 98 ABGB sind einigermaßen konkrete Feststellungen zu den jeweiligen Beiträgen der Ehegatten, die gemeinsam die Erzielung eines bestimmten Gewinns ermöglicht haben, zu treffen. (T3)
- 1 Ob 131/12i
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 131/12i
Auch; nur: Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. (T4); Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009595
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0010OB00636_8300000_003