Der vom Antragsgegner gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß es sich bei der intensiven Beitragsleistung zur Schaffung eines Betriebsvermögens nicht um bloße Leistungen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht handelt. Gerade derartige intensive Bemühungen sollen nach der Zielrichtung des § 98 ABGB einen Abgeltungsanspruch begründen. Wirkt nämlich ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen. Auch die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen sind angemessen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist hiebei auch der Kapitaleinsatz, den einer der Ehegatten geleistet hat. Bei einem arbeitsintensiven Betrieb bestehen aber, außer bei sehr hohem Kapitaleinsatz, keine Bedenken dagegen, daß der Arbeitsansatz allenfalls höher bewertet und keine gleichteilige Aufteilung des Gewinnes vorgenommen wird (SZ 56/95). Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere auch gewährter Unterhaltsleistungen (SZ 56/95 u.a.). Es ist daher auch zu prüfen, ob nicht der Ehepartner an dem Gewinn des Unternehmens ohnedies in einer dem Maß seiner Mitwirkung entsprechenden Weise teilhatte (3 Ob 501/84 u.a.).Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß es sich bei der intensiven Beitragsleistung zur Schaffung eines Betriebsvermögens nicht um bloße Leistungen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht handelt. Gerade derartige intensive Bemühungen sollen nach der Zielrichtung des Paragraph 98, ABGB einen Abgeltungsanspruch begründen. Wirkt nämlich ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen. Auch die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen sind angemessen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist hiebei auch der Kapitaleinsatz, den einer der Ehegatten geleistet hat. Bei einem arbeitsintensiven Betrieb bestehen aber, außer bei sehr hohem Kapitaleinsatz, keine Bedenken dagegen, daß der Arbeitsansatz allenfalls höher bewertet und keine gleichteilige Aufteilung des Gewinnes vorgenommen wird (SZ 56/95). Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß Paragraph 98, zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere auch gewährter Unterhaltsleistungen (SZ 56/95 u.a.). Es ist daher auch zu prüfen, ob nicht der Ehepartner an dem Gewinn des Unternehmens ohnedies in einer dem Maß seiner Mitwirkung entsprechenden Weise teilhatte (3 Ob 501/84 u.a.).
Der Antragsgegner will die Unhaltbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit dem Hinweis auf seine Kapitalleistungen dartun. Hiebei übersieht er jedoch, daß die Antragstellerin über Jahre hindurch einen Lohnanspruch hatte, der nie durch Geldleistungen befriedigt worden ist. Vielmehr kamen die sich aus den Lohnansprüchen ergebenden Beträge insoferne auch dem Betrieb zugute, als ihre Verwendung für die Haushaltsführung udgl. dem Antragsgegner Auslagen ersparte, die er dann für seinen Betrieb verwenden konnte. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, daß ausschließlich der Antragsgegner Kapitalinvestitionen in dem Betrieb getätigt und ausschließlich er den Unterhalt für die Eheleute geleistet hat. Der Großteil der Lohneinkünfte der Antragstellerin wurde für derartige Zwecke verwendet, so daß auch von einem nicht unerheblichen finanziellen Anteil der Antragstellerin am Gewinn des Betriebes des Antragsgegners auszugehen ist. Diese nicht nur arbeitsmäßige, sondern auch finanzielle Beteiligung der Antragstellerin ist abzugelten. Hiebei handelt es sich nicht um die Aufteilung von Sachen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, und die gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 und 4 EheG der Aufteilung nicht unterliegen würden.Der Antragsgegner will die Unhaltbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit dem Hinweis auf seine Kapitalleistungen dartun. Hiebei übersieht er jedoch, daß die Antragstellerin über Jahre hindurch einen Lohnanspruch hatte, der nie durch Geldleistungen befriedigt worden ist. Vielmehr kamen die sich aus den Lohnansprüchen ergebenden Beträge insoferne auch dem Betrieb zugute, als ihre Verwendung für die Haushaltsführung udgl. dem Antragsgegner Auslagen ersparte, die er dann für seinen Betrieb verwenden konnte. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, daß ausschließlich der Antragsgegner Kapitalinvestitionen in dem Betrieb getätigt und ausschließlich er den Unterhalt für die Eheleute geleistet hat. Der Großteil der Lohneinkünfte der Antragstellerin wurde für derartige Zwecke verwendet, so daß auch von einem nicht unerheblichen finanziellen Anteil der Antragstellerin am Gewinn des Betriebes des Antragsgegners auszugehen ist. Diese nicht nur arbeitsmäßige, sondern auch finanzielle Beteiligung der Antragstellerin ist abzugelten. Hiebei handelt es sich nicht um die Aufteilung von Sachen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, und die gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 EheG der Aufteilung nicht unterliegen würden.
Geht man von den getroffenen Feststellungen aus, so ergibt sich, daß die Antragstellerin erhebliche sowohl finanzielle als auch Arbeitsleistungen zum Betrieb des Antragsgegners erbracht hat. Da auch ihre Leistungen der gemeinsamen Haushaltsführung dienten, kann der sich aus § 98 ABGB ergebende Anspruch der Antragstellerin nicht unter Hinweis auf die der Antragstellerin erbrachten Unterhaltsleistungen verneint werden. Im übrigen steht die Mitwirkung im Erwerb auf Grund der Beistandspflicht nach § 90 ABGB dem Entstehen eines Abgeltungsanspruches nach § 98 ABGB nicht entgegen, sondern kann nur bei der Festsetzung der Höhe des Abgeltungsbetrages und bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten berücksichtigt werden (2 Ob 662/85).Geht man von den getroffenen Feststellungen aus, so ergibt sich, daß die Antragstellerin erhebliche sowohl finanzielle als auch Arbeitsleistungen zum Betrieb des Antragsgegners erbracht hat. Da auch ihre Leistungen der gemeinsamen Haushaltsführung dienten, kann der sich aus Paragraph 98, ABGB ergebende Anspruch der Antragstellerin nicht unter Hinweis auf die der Antragstellerin erbrachten Unterhaltsleistungen verneint werden. Im übrigen steht die Mitwirkung im Erwerb auf Grund der Beistandspflicht nach Paragraph 90, ABGB dem Entstehen eines Abgeltungsanspruches nach Paragraph 98, ABGB nicht entgegen, sondern kann nur bei der Festsetzung der Höhe des Abgeltungsbetrages und bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten berücksichtigt werden (2 Ob 662/85).
Berücksichtigt man sämtliche der festgestellten Umstände, so ist unter Zugrundelegung der vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung 7 Ob 681/85 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, der das Rekursgericht gefolgt ist, ein Abgeltungsanspruch der Antragstellerin in der Höhe von 40 % des Gewinnes des Betriebes des Antragsgegners zu billigen.
Was die Bemessungsgrundlage anlangt, so übersieht der Antragsgegner, daß hier nicht der abgabenrechtliche Gewinnbegriff heranzuziehen ist. Gerade die Mitwirkung an der Ausweitung und Verbesserung eines Betriebes soll nach § 98 ABGB abgegolten werden. Werden Investitionen durch Beiträge des anderen Ehegatten ermöglicht oder erleichtert, so ist es gerechtfertigt, diesen anderen Ehegatten auch an den Erfolgen der Investitionen zu beteiligen. Nur wenn diese Investitionen sich als völlig fehlgeschlagen herausstellen sollten, käme ihre Berücksichtigung bei der Ausmessung eines Betrages nach § 98 ABGB nicht in Frage. Derartiges ist aber hier nicht der Fall. Mit Recht wurden daher die Investitionen vom Rekursgericht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Ferner geht es nicht an, von der Bemessungsgrundlage bestimmte Kapitalaufwendungen des Antragsgegners auszunehmen. Hiebei verschweigt der Antragsgegner nämlich, daß auch die Antragstellerin, wie bereits oben dargelegt wurde, finanzielle Leistungen zum Betrieb erbracht hat. Würde man daher Kapitalinvestitionen des Antragsgegners von der Bemessungsgrundlage abziehen, so müßte man andererseits die finanziellen Investitionen der Antragstellerin in den Betrieb der Bemessungsgrundlage zuschlagen. Dies dürfte kaum im Interesse des Antragsgegners liegen. Der Oberste Gerichtshof tritt daher auch der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bezüglich der Bemessungsgrundlage für den Abgeltungsanspruch bei.Was die Bemessungsgrundlage anlangt, so übersieht der Antragsgegner, daß hier nicht der abgabenrechtliche Gewinnbegriff heranzuziehen ist. Gerade die Mitwirkung an der Ausweitung und Verbesserung eines Betriebes soll nach Paragraph 98, ABGB abgegolten werden. Werden Investitionen durch Beiträge des anderen Ehegatten ermöglicht oder erleichtert, so ist es gerechtfertigt, diesen anderen Ehegatten auch an den Erfolgen der Investitionen zu beteiligen. Nur wenn diese Investitionen sich als völlig fehlgeschlagen herausstellen sollten, käme ihre Berücksichtigung bei der Ausmessung eines Betrages nach Paragraph 98, ABGB nicht in Frage. Derartiges ist aber hier nicht der Fall. Mit Recht wurden daher die Investitionen vom Rekursgericht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Ferner geht es nicht an, von der Bemessungsgrundlage bestimmte Kapitalaufwendungen des Antragsgegners auszunehmen. Hiebei verschweigt der Antragsgegner nämlich, daß auch die Antragstellerin, wie bereits oben dargelegt wurde, finanzielle Leistungen zum Betrieb erbracht hat. Würde man daher Kapitalinvestitionen des Antragsgegners von der Bemessungsgrundlage abziehen, so müßte man andererseits die finanziellen Investitionen der Antragstellerin in den Betrieb der Bemessungsgrundlage zuschlagen. Dies dürfte kaum im Interesse des Antragsgegners liegen. Der Oberste Gerichtshof tritt daher auch der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bezüglich der Bemessungsgrundlage für den Abgeltungsanspruch bei.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.