Begründung:
Die Antragstellerin begehrte als Abgeltung für ihre Mitwirkung im Erwerb ihres Ehegatten Ottokar H*** den Zuspruch eines Betrages von S 280.000,-- samt 4 % Zinsen seit 23. September 1982 und brachte vor, sie habe im Jahre 1969 mit Ottokar H*** die Ehe geschlossen, die Ehe sei aufrecht. Ottokar H*** sei Inhaber eines Handels mit Waren aller Art, insbesonders Perlen, Schmuck, Porzellan und Antiquitäten mit dem Geschäftslokal in 1010 Wien, Wipplingerstraße 7, gewesen. Die Antragstellerin habe seit dem Jahre 1970 bis einschließlich Jänner 1982 ständig in diesem Unternehmen mitgearbeitet. Im Jänner 1982 habe Ottokar H*** ihr die weitere Mitwirkung ohne jegliche Begründung untersagt und auch das Dienstverhältnis aufgekündigt. Die Antragstellerin sei mit einem Minimalgehalt von S 6.800,--, ab 1982 S 7.222,-- entlohnt worden. Überdies habe sie ein Taschengeld in Höhe von S 1.000,-- monatlich erhalten. Ottokar H*** hingegen sei es im genannten Zeitraum möglich gewesen, eine Liegenschaft in 1070 Wien, Neustiftgasse 84, um einen Kaufpreis von S 1,800.000,-- zu erwerben. Die Tätigkeit der Antragstellerin sei neben dem Verkauf im Betrieb des Ottokar H*** das Arrangieren von Auslagen, Fassonieren und Knüpfen von Perlen und Steinketten gewesen, sie habe darüber hinaus Ottokar H*** auf seinen Einkaufsreisen begleitet und ihn beraten sowie die Rohbuchhaltung gemacht. Sie habe das Geschäftslokal gereinigt, wodurch sich Ottokar H*** eine Bedienerin erspart habe. Die Arbeitszeit habe sich von 9,00 Uhr bis 19,00 Uhr, manchmal sogar bis 20,00 Uhr erstreckt, vielfach habe sie auch an Samstagen und Sonntagen im Geschäft gearbeitet bzw. zu Hause Knüpfarbeiten geleistet. Es sei durch ihre Mitarbeit jedenfalls ein wirtschaftlicher Aufschwung bewirkt worden. Darüber hinaus habe sie den ehelichen Haushalt versorgt und die kranke Mutter des Ottokar H*** gepflegt. Unter Berücksichtigung der geringen Entlohnung stehe ihr ein Anspruch auf Abgeltung ihrer Mitwirkung im Unternehmen des Ottokar H*** in Höhe von mindestens S 10.000,-- monatlich zu, welchen Betrag sie für den Zeitraum Oktober 1979 bis einschließlich Jänner 1982 geltend mache.
Ottokar H*** bestritt dieses Begehren, beantragte dessen kostenpflichtige Abweisung und erwiderte, er sei zwar Inhaber eines Handels mit Waren aller Art, insbesondere Perlen und Schmuck, Porzellan und Antiquitäten gewesen, dieses Geschäft habe er von seinem Vater ererbt, der ihn zu Lebzeiten bereits als Kompagnon aufgenommen gehabt habe. Die Antragstellerin habe zwar in diesem Betrieb als Verkäuferin gearbeitet, er sei jedoch mit ihrer Mitarbeit nicht zufrieden gewesen. Als gänzlich ungelernte Kraft habe er sie kollektivvertragsgemäß laut Gruppe 2 A des Kollektivvertrages des allgemeinen Groß- und Kleinhandels entlohnt. Die Antragstellerin habe den Weihnachtsurlaub 1981/82 eigenmächtig bis 11. Jänner 1982 ausgedehnt, weshalb es in der Folge zur Kündigung gekommen sei. Die Antragstellerin habe eine Abfertigung und eine Kündigungsentschädigung erhalten. Den Haushalt habe die Antragstellerin nur gelegentlich geführt. Im Unternehmen sei eine Bedienerin die meiste Zeit über angestellt gewesen. Am 30. September 1982 sei es überdies zu einer Auseinandersetzung gekommen, die eine Intervention der Funkstreife zur Folge hatte. Der Kaufpreis für die Liegenschaft in 1070 Wien, Neustiftgasse, sei lediglich S 1,200.000,-- gewesen.
Das Erstgericht sprach der Antragstellerin als Abgeltung für ihre Mitwirkung im Unternehmen des Ottokar H*** einen Betrag von S 280.000,-- s.A. zu, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Die Antragstellerin und Ottokar H*** lebten bis zu dessen Tod am 28. Jänner 1985 in aufrechter Ehe, es war jedoch beim Landesgericht für ZRS Wien ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Ottokar H*** war Inhaber eines Handels mit Waren aller Art, insbesondere mit Perlen, Schmuck, Porzellan und Antiquitäten in Wien I., Wipplingerstraße 7. Die Antragstellerin war seit dem Jahr 1969 bis einschließlich Jänner 1982 im Unternehmen des Ottokar H*** als Verkäuferin angestellt. Im Laufe des Monates Jänner 1982 wurde ihr jegliche weitere Mitarbeit verboten und sie wurde per 30. Juni 1982 gekündigt. Im Jahr 1979 wurde die Antragstellerin mit einem Bruttolohn in der Höhe von S 7.294,-- 14 x jährlich entlohnt, im Jahr 1980 mit einem Bruttolohn in der Höhe von S 7.622,-- 14 x jährlich, im Jahr 1981 mit einem Bruttolohn in der Höhe von S 8.200,-- 14 x jährlich und im Jahr 1982 mit einem solchen von S 8.850,--. Der Gehalt der Angestellten im allgemeinen Groß- und Kleinhandel im 10. Berufsjahr der Beschäftigungsgruppe 2 betrug im Jahr 1979 S 6.665,--, im Jahr 1980 ab dem 10. Berufsjahr S 6.970,--, im Jahr 1981 ab dem 12. Berufsjahr S 7.915,-- und im Jahr 1982 ab dem 12. Berufsjahr S 8.455,--. Die Antragstellerin erhielt außer diesen Beträgen noch ein Wirtschaftsgeld in der Höhe von S 2.500,-- wöchentlich und Taschengeld. Ottokar H*** kam auch für die Reisespesen während der Urlaubs- und Einkaufsreisen auf. Diese hat er von der Steuer abgesetzt. Die Antragstellerin hat den ehelichen Haushalt in der ehemaligen Ehewohnung Wien 9., Brünnlbadgasse 7, und im Wochenendhaus in Muckendorf bis zur Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft geführt. Die Antragstellerin war als Verkäuferin angestellt, darüberhinaus hat sie Auslagen arrangiert, Perlen- und Steinketten fassoniert und geknüpft, im Geschäft aufgeräumt, im Geschäft Mittagessen zubereitet, die Gänge zum Punzierungsamt und Zollamt und anderen Behörden erledigt und Ottokar H*** auf seinen Geschäfsreisen in den Fernen Osten begleitet. Auf den Geschäftsreisen hat die Antragstellerin Ottokar H*** beraten und das Warenangebot wurde auf Initiative der Antragstellerin vergrößert. Insbesondere wurden Seidenblumen eingekauft, Kimonos und Textilien, die von der Antragstellerin erfolgreich verkauft wurden. Die Antragstellerin hat eventuelle Überstunden durch geänderte Arbeitszeit ausgeglichen. Im Geschäftslokal des Ottokar H*** wurde zu bestimmten Anlässen den Kunden Wein angeboten. Bei diesen Anlässen haben auch die Streitteile Wein in kleinem Ausmaß konsumiert und die Antragstellerin hat Besucherinnen auch zu Kaffee und Kuchen eingeladen. Im Geschäft der Streitteile war eine Bedienerin nur selten angestellt, das Geschäftslokal wurde von der Antragstellerin gereinigt.Die Antragstellerin und Ottokar H*** lebten bis zu dessen Tod am 28. Jänner 1985 in aufrechter Ehe, es war jedoch beim Landesgericht für ZRS Wien ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Ottokar H*** war Inhaber eines Handels mit Waren aller Art, insbesondere mit Perlen, Schmuck, Porzellan und Antiquitäten in Wien römisch eins., Wipplingerstraße 7. Die Antragstellerin war seit dem Jahr 1969 bis einschließlich Jänner 1982 im Unternehmen des Ottokar H*** als Verkäuferin angestellt. Im Laufe des Monates Jänner 1982 wurde ihr jegliche weitere Mitarbeit verboten und sie wurde per 30. Juni 1982 gekündigt. Im Jahr 1979 wurde die Antragstellerin mit einem Bruttolohn in der Höhe von S 7.294,-- 14 x jährlich entlohnt, im Jahr 1980 mit einem Bruttolohn in der Höhe von S 7.622,-- 14 x jährlich, im Jahr 1981 mit einem Bruttolohn in der Höhe von S 8.200,-- 14 x jährlich und im Jahr 1982 mit einem solchen von S 8.850,--. Der Gehalt der Angestellten im allgemeinen Groß- und Kleinhandel im 10. Berufsjahr der Beschäftigungsgruppe 2 betrug im Jahr 1979 S 6.665,--, im Jahr 1980 ab dem 10. Berufsjahr S 6.970,--, im Jahr 1981 ab dem 12. Berufsjahr S 7.915,-- und im Jahr 1982 ab dem 12. Berufsjahr S 8.455,--. Die Antragstellerin erhielt außer diesen Beträgen noch ein Wirtschaftsgeld in der Höhe von S 2.500,-- wöchentlich und Taschengeld. Ottokar H*** kam auch für die Reisespesen während der Urlaubs- und Einkaufsreisen auf. Diese hat er von der Steuer abgesetzt. Die Antragstellerin hat den ehelichen Haushalt in der ehemaligen Ehewohnung Wien 9., Brünnlbadgasse 7, und im Wochenendhaus in Muckendorf bis zur Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft geführt. Die Antragstellerin war als Verkäuferin angestellt, darüberhinaus hat sie Auslagen arrangiert, Perlen- und Steinketten fassoniert und geknüpft, im Geschäft aufgeräumt, im Geschäft Mittagessen zubereitet, die Gänge zum Punzierungsamt und Zollamt und anderen Behörden erledigt und Ottokar H*** auf seinen Geschäfsreisen in den Fernen Osten begleitet. Auf den Geschäftsreisen hat die Antragstellerin Ottokar H*** beraten und das Warenangebot wurde auf Initiative der Antragstellerin vergrößert. Insbesondere wurden Seidenblumen eingekauft, Kimonos und Textilien, die von der Antragstellerin erfolgreich verkauft wurden. Die Antragstellerin hat eventuelle Überstunden durch geänderte Arbeitszeit ausgeglichen. Im Geschäftslokal des Ottokar H*** wurde zu bestimmten Anlässen den Kunden Wein angeboten. Bei diesen Anlässen haben auch die Streitteile Wein in kleinem Ausmaß konsumiert und die Antragstellerin hat Besucherinnen auch zu Kaffee und Kuchen eingeladen. Im Geschäft der Streitteile war eine Bedienerin nur selten angestellt, das Geschäftslokal wurde von der Antragstellerin gereinigt.
Das Betriebsergebniskonto des Unternehmens des Ottokar H*** im Jahr 1979 weist einen Umsatz von S 2,063.441,71 auf. Der buchmäßige Reingewinn wurde mit S 582.794,19 ausgewiesen. Nach Berücksichtigung des Betrages für den Verkauf einer Filiale sowie der Auflösung einer Investitionsrücklage aus dem Jahr 1977 über S 145.000,-- und weiterer S 14.500,-- samt 10 %-igen Zuschlag ergibt sich ein wirtschaftlich richtiger Reingewinn im Jahr 1979 von S 373.294,19. auf dem Kapitalkonto des Jahres 1979 wurden die Privatentnahmen mit insgesamt S 379.009,81 ausgewiesen. Die Einkommensteuer betrug im Jahr 1979 S 232.352,--. Das Betriebsergebniskonto der Bilanz 1980 weist einen Umsatz von S 2,29 Millionen aus, einen Reingewinn von rund S 729.000,-- und Privatentnahme in der Höhe von S 822.000,--. Die Einkommensteuer wurde mit S 200.465,-- vorgeschrieben. Das Betriebsergebniskonto des Jahres 1981 weist einen Umsatz von S 2,07 Millionen aus, einen Reingewinn von S 528.000,-- und Privatentnahmen in der Höhe von S 452.693,29, die Einkommensteuer wurde mit S 320.338,-- vorgeschrieben. Das Betriebsergebniskonto der Bilanz 1982 weist einen Umsatz in der Höhe von S 1,69 Millionen aus, einen Reingewinn in der Höhe von S 294.000,--, Privatentnahmen in der Höhe von S 445.000,--, Einkommensteuer wurde nicht vorgeschrieben. Das Vermögen des Ottokar H*** zum 1. Jänner 1983 bestand aus Grundvermögen der Liegenschaft in Wien 7., Neustiftgasse 84, Einheitswert S 1,019.000,--, Betriebsvermögen mit einem Einheitswert S 2,005.436,--, Forderungen gegenüber dem Finanzamt und dem Hausverwalter in der Höhe von S 600.689,-- sowie Bargeld in der Höhe von S 150.000,--, insgesamt S 2,775.125,--; dem standen Schulden in der Höhe von S 2,862.632,-- gegenüber. Darüberhinaus konnte Ottokar H*** Beträge, welche auf seinem Sparbuch der K***-Bank erliegen und den Betrag von einer Million Schilling übersteigen, sowie Vermögenswerte ansammeln, welche in einem Safe der genannten Bank erliegen. Das Ausmaß der Arbeitsleistungen der Antragstellerin überstieg jenes von angestellten Verkäuferinnen, die ganztägig beschäftigt sind. Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt, daß für Leistungen, die ein Ehegatte im Unternehmen des anderen erbracht habe und die jene Leistungen, die ein Ehegatte auf Grund des zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Dienstverhältnisses zu erbringen hat, übersteigen, ein Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB bestehe. Die Antragstellerin habe seit August 1969 im Unternehmen des Ottokar H*** mitgearbeitet, sei geringfügig über dem Kollektivvertrag entlohnt und am Gewinn nicht beteiligt worden. Es entspreche daher der Billigkeit, der Antragstellerin auf Grund ihrer gleichwertigen Arbeitsleistung einen Betrag in der beantragten Höhe zuzusprechen, der auch im erwirtschafteten Gewinn seine Deckung finde.Das Betriebsergebniskonto des Unternehmens des Ottokar H*** im Jahr 1979 weist einen Umsatz von S 2,063.441,71 auf. Der buchmäßige Reingewinn wurde mit S 582.794,19 ausgewiesen. Nach Berücksichtigung des Betrages für den Verkauf einer Filiale sowie der Auflösung einer Investitionsrücklage aus dem Jahr 1977 über S 145.000,-- und weiterer S 14.500,-- samt 10 %-igen Zuschlag ergibt sich ein wirtschaftlich richtiger Reingewinn im Jahr 1979 von S 373.294,19. auf dem Kapitalkonto des Jahres 1979 wurden die Privatentnahmen mit insgesamt S 379.009,81 ausgewiesen. Die Einkommensteuer betrug im Jahr 1979 S 232.352,--. Das Betriebsergebniskonto der Bilanz 1980 weist einen Umsatz von S 2,29 Millionen aus, einen Reingewinn von rund S 729.000,-- und Privatentnahme in der Höhe von S 822.000,--. Die Einkommensteuer wurde mit S 200.465,-- vorgeschrieben. Das Betriebsergebniskonto des Jahres 1981 weist einen Umsatz von S 2,07 Millionen aus, einen Reingewinn von S 528.000,-- und Privatentnahmen in der Höhe von S 452.693,29, die Einkommensteuer wurde mit S 320.338,-- vorgeschrieben. Das Betriebsergebniskonto der Bilanz 1982 weist einen Umsatz in der Höhe von S 1,69 Millionen aus, einen Reingewinn in der Höhe von S 294.000,--, Privatentnahmen in der Höhe von S 445.000,--, Einkommensteuer wurde nicht vorgeschrieben. Das Vermögen des Ottokar H*** zum 1. Jänner 1983 bestand aus Grundvermögen der Liegenschaft in Wien 7., Neustiftgasse 84, Einheitswert S 1,019.000,--, Betriebsvermögen mit einem Einheitswert S 2,005.436,--, Forderungen gegenüber dem Finanzamt und dem Hausverwalter in der Höhe von S 600.689,-- sowie Bargeld in der Höhe von S 150.000,--, insgesamt S 2,775.125,--; dem standen Schulden in der Höhe von S 2,862.632,-- gegenüber. Darüberhinaus konnte Ottokar H*** Beträge, welche auf seinem Sparbuch der K***-Bank erliegen und den Betrag von einer Million Schilling übersteigen, sowie Vermögenswerte ansammeln, welche in einem Safe der genannten Bank erliegen. Das Ausmaß der Arbeitsleistungen der Antragstellerin überstieg jenes von angestellten Verkäuferinnen, die ganztägig beschäftigt sind. Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt, daß für Leistungen, die ein Ehegatte im Unternehmen des anderen erbracht habe und die jene Leistungen, die ein Ehegatte auf Grund des zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Dienstverhältnisses zu erbringen hat, übersteigen, ein Abgeltungsanspruch nach Paragraph 98, ABGB bestehe. Die Antragstellerin habe seit August 1969 im Unternehmen des Ottokar H*** mitgearbeitet, sei geringfügig über dem Kollektivvertrag entlohnt und am Gewinn nicht beteiligt worden. Es entspreche daher der Billigkeit, der Antragstellerin auf Grund ihrer gleichwertigen Arbeitsleistung einen Betrag in der beantragten Höhe zuzusprechen, der auch im erwirtschafteten Gewinn seine Deckung finde.
Infolge Rekursen beider Parteien änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne des Zuspruches eines Abgeltungsbetrages von S 140.000,-- s.A. an die Antragstellerin und Abweisung des Mehrbegehrens von weiteren S 140.000,-- s.A. ab. Das Rekursgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte aber zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht führte aus, nach den Feststellungen des Erstgerichtes hätten die Leistungen der Antragstellerin diejenigen einer ganztägig angestellten Verkäuferin überstiegen, wodurch der Abgeltungsanspruch gemäß § 98 ABGB insoweit gewahrt bleibe, als dieser ihre Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteige (§ 100 ABGB). Bei der Beurteilung des Ausmaßes des Abgeltungsanspruches seien als Kriterien der erzielte Gewinn im Unternehmen des Ottokar H***, der Umfang der Mehrleistungen der Antragstellerin und der von Ottokar H*** gewährte Unterhalt heranzuziehen gewesen. In den Jahren 1979 bis 1981 habe der Reingewinn des Unternehmens zwischen S 373.394,19, S 729.000,-- und S 528.000,-- geschwankt. Die Privatentnahmen hätten sich etwa in der gleichen Größenordnung bewegt. Hingegen habe die Antragstellerin wöchentlich S 2.500,-- Wirtschaftsgeld und S 1.000,-- monatlich Taschengeld erhalten. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers sei dieser monatliche Betrag der Antragstellerin jedoch nicht zur Deckung ihrer alleinigen Bedürfnisse zugestanden, sondern es sei auch der auf Ottokar H*** entfallende Aufwand an der Haushaltsführung enthalten gewesen, der - dem Zweipersonenhaushalt der Parteien entsprechend - mit der Hälfte des monatlichen Wirtschaftsgeldes veranschlagt werden könne. Da der Abgeltungsanspruch des mitwirkenden Ehegatten nicht nur von den über das Dienstverhältnis hinausgehenden Leistungen und der Höhe des erzielten Gewinnes abhängig sei, sondern auch vom Verhältnis der beiderseitigen Leistungen der Ehegatten, die zum Gewinn geführt haben, sowie von den geleisteten Unterhaltszahlungen, scheine eine vollinhaltliche Antragsstattgabe nicht zur Gänze gerechtfertigt. Vergleiche man nämlich die Arbeitsleistungen beider Ehegatten, komme man zu dem Ergebnis, daß die Leistungen der Antragstellerin zwar die Leistungen aus dem Dienstvertrag überstiegen und sich ihre Initiative auf dem Verkaufssektor gewinnsteigernd ausgewirkt hätte, die Leistungen des Ottokar H*** jedoch denen der Antragstellerin zumindest nicht nachstünden, da ihm ja die Hauptgeschäftsführung oblegen sei, sohin etwa gleichwertig anzusehen seien. Wenn man einen etwa gleichwertigen Beitrag der Ehegatten zum erzielten Gewinn annehme, sei die von Ottokar H*** geleistete Unterhaltszahlung zusätzlich zu berücksichtigen, die zwar nicht linear vom Abgeltungsanspruch abzuziehen, auf die jedoch angemessen Bedacht zu nehmen sei. Ausgehend von einem durchschnittlichen Jahresreingewinn in den Jahren 1979 bis 1981 von gerundet S 542.000,-- abzüglich einer Einkommensteuer von jährlich rund S 251.000,-- entspreche es der Billigkeit, der Antragstellerin unter Berücksichtigung der ihr gewährten Unterhaltszahlungen einen Betrag von S 140.000,--, was einem monatlichen Betrag von zusätzlichen S 5.000,-- entspreche, als Abgeltung für ihre Mitwirkung im Erwerb ihres verstorbenen Ehemannes zuzusprechen, der im erwirtschafteten Gewinn seine Deckung finde. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wenden sich die Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Während die Antragstellerin, gestützt auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes beantragt, strebt die Antragsgegnerin Abänderung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Antrages der Antragstellerin an; beide Parteien stellen hilfsweise Aufhebungsanträge.Infolge Rekursen beider Parteien änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne des Zuspruches eines Abgeltungsbetrages von S 140.000,-- s.A. an die Antragstellerin und Abweisung des Mehrbegehrens von weiteren S 140.000,-- s.A. ab. Das Rekursgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte aber zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht führte aus, nach den Feststellungen des Erstgerichtes hätten die Leistungen der Antragstellerin diejenigen einer ganztägig angestellten Verkäuferin überstiegen, wodurch der Abgeltungsanspruch gemäß Paragraph 98, ABGB insoweit gewahrt bleibe, als dieser ihre Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteige (Paragraph 100, ABGB). Bei der Beurteilung des Ausmaßes des Abgeltungsanspruches seien als Kriterien der erzielte Gewinn im Unternehmen des Ottokar H***, der Umfang der Mehrleistungen der Antragstellerin und der von Ottokar H*** gewährte Unterhalt heranzuziehen gewesen. In den Jahren 1979 bis 1981 habe der Reingewinn des Unternehmens zwischen S 373.394,19, S 729.000,-- und S 528.000,-- geschwankt. Die Privatentnahmen hätten sich etwa in der gleichen Größenordnung bewegt. Hingegen habe die Antragstellerin wöchentlich S 2.500,-- Wirtschaftsgeld und S 1.000,-- monatlich Taschengeld erhalten. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers sei dieser monatliche Betrag der Antragstellerin jedoch nicht zur Deckung ihrer alleinigen Bedürfnisse zugestanden, sondern es sei auch der auf Ottokar H*** entfallende Aufwand an der Haushaltsführung enthalten gewesen, der - dem Zweipersonenhaushalt der Parteien entsprechend - mit der Hälfte des monatlichen Wirtschaftsgeldes veranschlagt werden könne. Da der Abgeltungsanspruch des mitwirkenden Ehegatten nicht nur von den über das Dienstverhältnis hinausgehenden Leistungen und der Höhe des erzielten Gewinnes abhängig sei, sondern auch vom Verhältnis der beiderseitigen Leistungen der Ehegatten, die zum Gewinn geführt haben, sowie von den geleisteten Unterhaltszahlungen, scheine eine vollinhaltliche Antragsstattgabe nicht zur Gänze gerechtfertigt. Vergleiche man nämlich die Arbeitsleistungen beider Ehegatten, komme man zu dem Ergebnis, daß die Leistungen der Antragstellerin zwar die Leistungen aus dem Dienstvertrag überstiegen und sich ihre Initiative auf dem Verkaufssektor gewinnsteigernd ausgewirkt hätte, die Leistungen des Ottokar H*** jedoch denen der Antragstellerin zumindest nicht nachstünden, da ihm ja die Hauptgeschäftsführung oblegen sei, sohin etwa gleichwertig anzusehen seien. Wenn man einen etwa gleichwertigen Beitrag der Ehegatten zum erzielten Gewinn annehme, sei die von Ottokar H*** geleistete Unterhaltszahlung zusätzlich zu berücksichtigen, die zwar nicht linear vom Abgeltungsanspruch abzuziehen, auf die jedoch angemessen Bedacht zu nehmen sei. Ausgehend von einem durchschnittlichen Jahresreingewinn in den Jahren 1979 bis 1981 von gerundet S 542.000,-- abzüglich einer Einkommensteuer von jährlich rund S 251.000,-- entspreche es der Billigkeit, der Antragstellerin unter Berücksichtigung der ihr gewährten Unterhaltszahlungen einen Betrag von S 140.000,--, was einem monatlichen Betrag von zusätzlichen S 5.000,-- entspreche, als Abgeltung für ihre Mitwirkung im Erwerb ihres verstorbenen Ehemannes zuzusprechen, der im erwirtschafteten Gewinn seine Deckung finde. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wenden sich die Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Während die Antragstellerin, gestützt auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes beantragt, strebt die Antragsgegnerin Abänderung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Antrages der Antragstellerin an; beide Parteien stellen hilfsweise Aufhebungsanträge.
Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.