Rechtssatz RS0009627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009627
Geschäftszahl
1Ob636/83; 2Ob662/85; 1Ob555/89; 4Ob281/00b
Entscheidungsdatum
14.11.2000
Rechtssatz
Anspruchsvoraussetzung für eine Abgeltung nach § 98 ABGB ist die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Eine solche Mitwirkung liegt regelmäßig nur bei Verrichtung vor, die den allein erwerbstätigen Ehegatten bei seinen Bemühungen, den Familienunterhalt zu verdienen, unterstützten, wie etwa bei der Erbringung von Arbeiten in seinem Unternehmen; und dann umsomehr, wenn der eine Ehegatte das dem anderen gehörigen Unternehmen führt. Entscheidend ist die Stellung des anderen als Unternehmer.Anspruchsvoraussetzung für eine Abgeltung nach Paragraph 98, ABGB ist die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Eine solche Mitwirkung liegt regelmäßig nur bei Verrichtung vor, die den allein erwerbstätigen Ehegatten bei seinen Bemühungen, den Familienunterhalt zu verdienen, unterstützten, wie etwa bei der Erbringung von Arbeiten in seinem Unternehmen; und dann umsomehr, wenn der eine Ehegatte das dem anderen gehörigen Unternehmen führt. Entscheidend ist die Stellung des anderen als Unternehmer.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 636/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 636/83
Veröff: EvBl 1984/1 S 16 = NZ 1984,83 = SZ 56/95
- 2 Ob 662/85
Entscheidungstext OGH 08.04.1986 2 Ob 662/85
nur: Anspruchsvoraussetzung für eine Abgeltung nach § 98 ABGB ist die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Eine solche Mitwirkung liegt regelmäßig nur bei Verrichtung vor, die den allein erwerbstätigen Ehegatten bei seinen Bemühungen, den Familienunterhalt zu verdienen, unterstützten, wie etwa bei der Erbringung von Arbeiten in seinem Unternehmen. (T1)
- 1 Ob 555/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 555/89
- 4 Ob 281/00b
Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 281/00b
Auch; nur: Eine solche Mitwirkung liegt regelmäßig nur bei Verrichtung vor, die den allein erwerbstätigen Ehegatten bei seinen Bemühungen, den Familienunterhalt zu verdienen, unterstützten. (T2) Beisatz: Nicht aber, wenn beide Ehegatten als Unternehmer anzusehen sind. (T3); Veröff: SZ 73/172
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009627
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0010OB00636_8300000_007