Beide Revisionen sind zulässig. Die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt, jene der Beklagten ist nicht berechtigt.
Zweck der Gütergemeinschaft unter Lebenden ist die Zusammenlegung der Güter zur Erleichterung der Eheführung (Koziol/Welser II10, 214). Jeder Ehegatte erhält Miteigentum am Gesamtgut nach - im Zweifel - gleich großen Quoten. Im Falle einer Scheidung gehen die Vorschriften des Ehegesetzes über die nacheheliche Aufteilung (§§ 81 ff EheG) als leges speciales den Regelungen des bürgerlichen Rechts über Gütergemeinschaftsverträge zwar vor, § 1266 ABGB bleibt jedoch für jenes Vermögen anwendbar, das - wie das hier zu beurteilende landwirtschaftliche Unternehmen - der nachehelichen Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG entzogen ist (Brauneder in Schwimann, ABGB2 Rz 8 zu § 1266; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 1266; Grillberger, Eheliche Gütergemeinschaft, 171 f; Kerschner in Apathy, Familienrecht Rz 2/104; Fenyves, Vereinbarungen bei Auflösung der Ehe aus zivilrechtlicher Sicht in Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 841; Koziol/Welser aaO, 244; SZ 56/90; 4 Ob 465/94 = NZ 1996, 65; 7 Ob 596/95; 10 Ob 125/98z; RIS-Justiz RS0022434 und RS0022395).Zweck der Gütergemeinschaft unter Lebenden ist die Zusammenlegung der Güter zur Erleichterung der Eheführung (Koziol/Welser II10, 214). Jeder Ehegatte erhält Miteigentum am Gesamtgut nach - im Zweifel - gleich großen Quoten. Im Falle einer Scheidung gehen die Vorschriften des Ehegesetzes über die nacheheliche Aufteilung (Paragraphen 81, ff EheG) als leges speciales den Regelungen des bürgerlichen Rechts über Gütergemeinschaftsverträge zwar vor, Paragraph 1266, ABGB bleibt jedoch für jenes Vermögen anwendbar, das - wie das hier zu beurteilende landwirtschaftliche Unternehmen - der nachehelichen Aufteilung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 EheG entzogen ist (Brauneder in Schwimann, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1266,; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1266,; Grillberger, Eheliche Gütergemeinschaft, 171 f; Kerschner in Apathy, Familienrecht Rz 2/104; Fenyves, Vereinbarungen bei Auflösung der Ehe aus zivilrechtlicher Sicht in Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 841; Koziol/Welser aaO, 244; SZ 56/90; 4 Ob 465/94 = NZ 1996, 65; 7 Ob 596/95; 10 Ob 125/98z; RIS-Justiz RS0022434 und RS0022395).
Der Kläger weist in seiner Revision zutreffend auf die Nichtanwendbarkeit der Gewinnverteilungsregel des § 1193 ABGB auf den hier zu beurteilenden Fall hin. Mögen auch die Bestimmungen über Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf Gütergemeinschaften dann subsidiär Anwendung finden, wenn diesen Erwerbscharakter zukommt (SZ 25/182; SZ 35/10; Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 1180; Fenyves aaO 774, der zu dieser Frage auf den Parteiwillen abstellt), kann § 1193 ABGB im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil er die Gewinnverwendung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt, nicht jedoch die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft. Argumente für eine Vermögensaufteilung nach Beendigung der Gütergemeinschaft können daher aus dieser Bestimmung nicht gewonnen werden (vgl SZ 40/170; Jabornegg/Resch aaO Rz 5 zu § 1215).Der Kläger weist in seiner Revision zutreffend auf die Nichtanwendbarkeit der Gewinnverteilungsregel des Paragraph 1193, ABGB auf den hier zu beurteilenden Fall hin. Mögen auch die Bestimmungen über Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf Gütergemeinschaften dann subsidiär Anwendung finden, wenn diesen Erwerbscharakter zukommt (SZ 25/182; SZ 35/10; Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1180,; Fenyves aaO 774, der zu dieser Frage auf den Parteiwillen abstellt), kann Paragraph 1193, ABGB im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil er die Gewinnverwendung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt, nicht jedoch die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft. Argumente für eine Vermögensaufteilung nach Beendigung der Gütergemeinschaft können daher aus dieser Bestimmung nicht gewonnen werden vergleiche SZ 40/170; Jabornegg/Resch aaO Rz 5 zu Paragraph 1215,).
Nach dem ersten Satz des § 1266 ABGB erlöschen Ehepakte, wenn die Ehe ohne Verschulden der Streitteile geschieden wird. Der Ehepakt wird in diesen Fällen durch die Scheidung ex nunc aufgehoben (Petrasch aaO Rz 1 zu 1266; Brauneder aaO Rz 2 zu § 1266; SZ 35/10; RZ 1965, 10; 1 Ob 197/99y; RIS-Justiz RS0113357). Jeder der Ehegatten hat Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat (zB Rückübertragung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft: EFSlg 41.069; Brauneder aaO Rz 2; Koziol/Welser aaO 215; SZ 25/34; 4 Ob 503/86). Die bereits eingetretenen Wirkungen der Gütergemeinschaft werden nicht beseitigt, weshalb Gewinn und Verlust beide Teile gleichmäßig treffen (1 Ob 197/99y; RIS-Justiz RS0113357). Wertsteigerungen während der Dauer der Gemeinschaft sind deren Gewinn, der beiden Ehegatten zugute kommt. Sie sind genauso wie Wertminderungen zu berücksichtigen, sodass es zu einem Wertausgleich über das in der Natur zurückzustellende Vermögen hinaus kommen kann (Brauneder aaO Rz 2, Petrasch aaO Rz 3; SZ 35/10; 1 Ob 197/99y = EvBl 2000/156).Nach dem ersten Satz des Paragraph 1266, ABGB erlöschen Ehepakte, wenn die Ehe ohne Verschulden der Streitteile geschieden wird. Der Ehepakt wird in diesen Fällen durch die Scheidung ex nunc aufgehoben (Petrasch aaO Rz 1 zu 1266; Brauneder aaO Rz 2 zu Paragraph 1266,; SZ 35/10; RZ 1965, 10; 1 Ob 197/99y; RIS-Justiz RS0113357). Jeder der Ehegatten hat Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat (zB Rückübertragung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft: EFSlg 41.069; Brauneder aaO Rz 2; Koziol/Welser aaO 215; SZ 25/34; 4 Ob 503/86). Die bereits eingetretenen Wirkungen der Gütergemeinschaft werden nicht beseitigt, weshalb Gewinn und Verlust beide Teile gleichmäßig treffen (1 Ob 197/99y; RIS-Justiz RS0113357). Wertsteigerungen während der Dauer der Gemeinschaft sind deren Gewinn, der beiden Ehegatten zugute kommt. Sie sind genauso wie Wertminderungen zu berücksichtigen, sodass es zu einem Wertausgleich über das in der Natur zurückzustellende Vermögen hinaus kommen kann (Brauneder aaO Rz 2, Petrasch aaO Rz 3; SZ 35/10; 1 Ob 197/99y = EvBl 2000/156).
Die Frage, in welchem Verhältnis die Aufteilung des Zugewinns und der Wertsicherung durch Aufwertung vorzunehmen ist, wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach der Rechtsprechung hat die Aufteilung des Gesamtgutes zur Gänze nach dem ursprünglichen Verhältnis der eingebrachten Werte zu erfolgen, sodass Gewinne (und Verluste) nach demselben Verhältnis verteilt werden und ein nach Rückstellung des Eingebrachten allenfalls erforderlicher Wertausgleich in Geld erfolgt (SZ 25/34; SZ 25/182; SZ 35/10; RZ 1965, 10; SZ 44/173, 4 Ob 503/86, RIS-Justiz RS0022212).
Nach Rummel (Zur Auswirkung der Ehescheidung auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden JBl 1968, 406 ff) soll hingegen nur der allein aus der eingebrachten Sache (zB infolge Änderung der Marktlage) entstandene Gewinn im Verhältnis der eingebrachten Werte aufgeteilt werden, während der unabhängig vom Eingebrachten entstandene Gewinn entsprechend der vereinbarten Quote - regelmäßig zur Hälfte - zuzuteilen sei.
Im Anschluss an Ehrenzweig (II/22, 125) fordert auch Grillberger (aaO 169) die Rückstellung des Eingebrachten und die Aufteilung von Gewinnn bzw Verlust auf die Ehegatten je zur Hälfte. Auch derjenige, der nichts oder nichts Wesentliches einbringe, trage durch seine Mitarbeit zum Erwerb bei. Im Übrigen ziele die Gütergemeinschaft darauf ab, Ehegatten auch am Zuwachs gleichmäßig zu berechtigen. Schon Ehrenzweig (II2 195) habe gefordert, dass ein allenfalls vorhandener Überschuss beiden Ehegatten je zur Hälfte zufallen solle.
Mit diesen Argumenten der Lehre hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 197/99y = EvBl 2000/156 auseinandergesetzt und die Aufteilung nach dem Verhältnis des Werts der Sachen im Einbringungszeitpunkt dann als sachgerecht erkannt, wenn die Wertsteigerung des Gemeinschaftsguts nur aus der Sache selbst entstanden ist (also etwa infolge einer Änderung der Marktpreise) und nicht in Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten ihre Ursache hatte. Ob eine durch die Arbeitsleistung der Ehegatten oder gemeinsame Investitionen bewirkte Wertsteigerung einen anderen Verteilungsschlüssel erfordert, hatte der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen.
Die gegen eine Aufteilung von Zugewinn im Verhältnis der ursprünglich eingebrachten Werte vorgebrachten Argumente der Lehre sind beachtlich, erfordern jedoch - wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung EvBl 2000/156 zu erkennen gegeben hat - eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige, differenzierende Beurteilung.
Umfasst die vereinbarte Gütergemeinschaft unter Lebenden - wie hier - das beiderseitige gesamte gegenwärtige und künftig erworbene Vermögen, zielt sie (worauf Grillberger aaO 169 zutreffend hinwies) darauf ab, dass jeder Ehegatte auch am Zuwachs gleichmäßig berechtigt sein soll. Dieser Grundsatz steht mit dem Zweck der Gütergemeinschaft, den Ehegatten durch eine Zusammenlegung der Güter die gemeinsame Ehe- und Wirtschaftsführung zu ermöglichen (Koziol/Welser aaO 214), in Einklang. Entsteht die Wertsteigerung des gemeinsamen Guts aus der Sache selbst (zB durch Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind, ist die Aufteilung des (Mehr-)Werts nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen (vgl EvBl 2000/156). Hat die Wertsteigerung ihre Ursache jedoch in Arbeitsleistungen (oder Investitionen) der Ehegatten und haben beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen, ist es - mangels anderer Vereinbarung - sachgerecht, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Dadurch wird das zu Recht von der Lehre (Rummel aaO 413, Grillberger aaO 168 f, Ehrenzweig aaO 195) kritisierte Ergebnis einer stets verhältnismäßig zum Wert der eingebrachten Güter erfolgenden Aufteilung in sachgerechter Weise vermieden (vgl Rummel aaO 413): Jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, erhält nicht auch jenen Wertzuwachs, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde. Vielmehr nimmt der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teil. Er bleibt nach Erlöschen der Gütergemeinschaft von der Verteilung des aus seiner Arbeitsleistung entstandenen Gewinns nicht mehr allein deshalb ausgeschlossen, weil er anlässlich ihrer Begründung keine Sacheinlage eingebracht hatte.Umfasst die vereinbarte Gütergemeinschaft unter Lebenden - wie hier - das beiderseitige gesamte gegenwärtige und künftig erworbene Vermögen, zielt sie (worauf Grillberger aaO 169 zutreffend hinwies) darauf ab, dass jeder Ehegatte auch am Zuwachs gleichmäßig berechtigt sein soll. Dieser Grundsatz steht mit dem Zweck der Gütergemeinschaft, den Ehegatten durch eine Zusammenlegung der Güter die gemeinsame Ehe- und Wirtschaftsführung zu ermöglichen (Koziol/Welser aaO 214), in Einklang. Entsteht die Wertsteigerung des gemeinsamen Guts aus der Sache selbst (zB durch Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind, ist die Aufteilung des (Mehr-)Werts nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen vergleiche EvBl 2000/156). Hat die Wertsteigerung ihre Ursache jedoch in Arbeitsleistungen (oder Investitionen) der Ehegatten und haben beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen, ist es - mangels anderer Vereinbarung - sachgerecht, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Dadurch wird das zu Recht von der Lehre (Rummel aaO 413, Grillberger aaO 168 f, Ehrenzweig aaO 195) kritisierte Ergebnis einer stets verhältnismäßig zum Wert der eingebrachten Güter erfolgenden Aufteilung in sachgerechter Weise vermieden vergleiche Rummel aaO 413): Jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, erhält nicht auch jenen Wertzuwachs, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde. Vielmehr nimmt der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teil. Er bleibt nach Erlöschen der Gütergemeinschaft von der Verteilung des aus seiner Arbeitsleistung entstandenen Gewinns nicht mehr allein deshalb ausgeschlossen, weil er anlässlich ihrer Begründung keine Sacheinlage eingebracht hatte.
Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte erkennbar auf ihre während der Dauer der Gütergemeinschaft erbrachten Arbeitsleistungen, wie auch auf die aus den daraus entstandenen gemeinsamen Gewinnen der Gemeinschaft vorgenommenen Investitionen berufen. Von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgehend, wonach sich der Wert des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs zwischen dem Abschluss des Gütergemeinschaftsvertrags 1967 und dessen Auflösung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (25. 9. 1995) von 5,311.727 S auf 11,931.883 S erhöhte, errechnet sich die Wertsteigerung des gesamten Unternehmens mit 6,620.156 S. Darin sind jedoch die den Liegenschaftsgrundwert betreffenden Zugewinne von 5,645.461 S enthalten (Grundwert 1967 5,290.026 S, Grundwert 1995 10,935.487 S), somit Wertsteigerungen an der Sache selbst, die nach den dargelegten Ausführungen bei Berechnung des aus Arbeitsleistung oder Investition entstandenen Zugewinns nicht zum Tragen kommen. Diese Werterhöhung ist daher im Verhältnis des in die Gütergemeinschaft eingebrachten Vermögens zu berücksichtigen. Sie ist in dem der Beklagten bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag enthalten, ohne dass noch auf den in einem Zeitraum von über 20 Jahren eingetretenen Geldwertverfall Rücksicht genommen worden wäre.
Nach Abzug dieser den Liegenschaftsgrundwert betreffenden Werterhöhung ergibt sich somit ein Zugewinn von 974.695 S, für den die Arbeitsleistung der Ehegatten, Investitionen an Maschinen und Geräten, den Viehbestand und Veränderungen durch bauliche Einrichtungen des Hofs, jeweils finanziert aus gemeinsamen Gewinnen der Gütergemeinschaft, ursächlich sind. Diese Investitionen wurden durch Einsatz des Liegenschaftsvermögens und des vorhandenen Kapitals sowie durch Arbeitsleistung beider Ehegatten ermöglicht, wodurch sich ein Gewinn der Gütergemeinschaft ergeben konnte. Diese aus Investitionen entstandene Werterhöhung des landwirtschaftlichen Betriebs ist somit einerseits auf den Kapitaleinsatz im genannten Sinn, andererseits auf die Arbeitsleistung der Ehegatten zurückzuführen. Inwieweit jeder dieser Faktoren für sich Einfluss auf die Werterhöhung hatte, lässt sich schon in Anbetracht der Dauer des zu beurteilenden Zeitraumes und der in den maßgeblichen Jahrzehnten gerade bei der Bewirtschaftung landwirtschafticher Betriebe eingetretenen Veränderungen (die menschliche Arbeitskraft wurde - jeweils in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs - zunehmend durch Maschinen ersetzt) nicht oder zumindest nicht ohne einen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundenen Aufwand ermitteln. Die hier zu beurteilende Betriebsgröße und die insoweit unstrittige Bewirtschaftungsart erfordern nach Auffassung des erkennenden Senats einen im Vergleich zum Kapitaleinsatz höheren Anteil an menschlicher Arbeitsleistung. Nach den hier gegebenen Verhältnissen erscheint es angemessen (§ 273 ZPO), die auf Investitionen (aus Gewinnen des Unternehmens) zurückzuführende Werterhöhung des landwirtschaftlichen Betriebs von 974.695 S zu zwei Dritteln auf die Arbeitsleistung der Ehegatten und zu einem Drittel auf den Kapitaleinsatz zurückzuführen. Auf die Arbeitsleistung entfällt somit eine Werterhöhung von rechnerisch 649.796,66 S. Daraus stehen der Beklagten, die zumindest bis 1990 gleich dem Kläger fleißig mitgearbeitet hatte, 50 % zu. Mit Rücksicht darauf, dass das Erstgericht bereits 3,6 % des gesamten, auch auf Investitionen und Arbeitsleistung entfallenden Mehrwerts rechtskräftig zugesprochen hat, kann die Beklagte nur noch einen Anspruch auf weitere 46,4 % aus dem Mehrwert von 649.796,66 S, das sind 301.505,65 S Zug um Zug gegen den Klageanspruch geltend machen.Nach Abzug dieser den Liegenschaftsgrundwert betreffenden Werterhöhung ergibt sich somit ein Zugewinn von 974.695 S, für den die Arbeitsleistung der Ehegatten, Investitionen an Maschinen und Geräten, den Viehbestand und Veränderungen durch bauliche Einrichtungen des Hofs, jeweils finanziert aus gemeinsamen Gewinnen der Gütergemeinschaft, ursächlich sind. Diese Investitionen wurden durch Einsatz des Liegenschaftsvermögens und des vorhandenen Kapitals sowie durch Arbeitsleistung beider Ehegatten ermöglicht, wodurch sich ein Gewinn der Gütergemeinschaft ergeben konnte. Diese aus Investitionen entstandene Werterhöhung des landwirtschaftlichen Betriebs ist somit einerseits auf den Kapitaleinsatz im genannten Sinn, andererseits auf die Arbeitsleistung der Ehegatten zurückzuführen. Inwieweit jeder dieser Faktoren für sich Einfluss auf die Werterhöhung hatte, lässt sich schon in Anbetracht der Dauer des zu beurteilenden Zeitraumes und der in den maßgeblichen Jahrzehnten gerade bei der Bewirtschaftung landwirtschafticher Betriebe eingetretenen Veränderungen (die menschliche Arbeitskraft wurde - jeweils in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs - zunehmend durch Maschinen ersetzt) nicht oder zumindest nicht ohne einen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundenen Aufwand ermitteln. Die hier zu beurteilende Betriebsgröße und die insoweit unstrittige Bewirtschaftungsart erfordern nach Auffassung des erkennenden Senats einen im Vergleich zum Kapitaleinsatz höheren Anteil an menschlicher Arbeitsleistung. Nach den hier gegebenen Verhältnissen erscheint es angemessen (Paragraph 273, ZPO), die auf Investitionen (aus Gewinnen des Unternehmens) zurückzuführende Werterhöhung des landwirtschaftlichen Betriebs von 974.695 S zu zwei Dritteln auf die Arbeitsleistung der Ehegatten und zu einem Drittel auf den Kapitaleinsatz zurückzuführen. Auf die Arbeitsleistung entfällt somit eine Werterhöhung von rechnerisch 649.796,66 S. Daraus stehen der Beklagten, die zumindest bis 1990 gleich dem Kläger fleißig mitgearbeitet hatte, 50 % zu. Mit Rücksicht darauf, dass das Erstgericht bereits 3,6 % des gesamten, auch auf Investitionen und Arbeitsleistung entfallenden Mehrwerts rechtskräftig zugesprochen hat, kann die Beklagte nur noch einen Anspruch auf weitere 46,4 % aus dem Mehrwert von 649.796,66 S, das sind 301.505,65 S Zug um Zug gegen den Klageanspruch geltend machen.
Ihrem Begehren auf Rückzahlung der 1967 geleisteten Bareinlage hat das Erstgericht bereits entsprochen. Sein Zuspruch ist in Rechtskraft erwachsen, sodass nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des Kapitalbetrags gehabt hätte. Ein Anspruch auf Wertsicherung scheidet hier schon deshalb aus, weil der Geldbetrag in den landwirtschaftlichen Betrieb investiert wurde, im Zeitpunkt der Auflösung der Ehepakte somit nicht mehr als Bargeld vorhanden war (vgl SZ 35/10), und die Beklagte an der Werterhöhung des damit finanzierten Stalls ohnehin teilnimmt.Ihrem Begehren auf Rückzahlung der 1967 geleisteten Bareinlage hat das Erstgericht bereits entsprochen. Sein Zuspruch ist in Rechtskraft erwachsen, sodass nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des Kapitalbetrags gehabt hätte. Ein Anspruch auf Wertsicherung scheidet hier schon deshalb aus, weil der Geldbetrag in den landwirtschaftlichen Betrieb investiert wurde, im Zeitpunkt der Auflösung der Ehepakte somit nicht mehr als Bargeld vorhanden war vergleiche SZ 35/10), und die Beklagte an der Werterhöhung des damit finanzierten Stalls ohnehin teilnimmt.
Die Beklagte brachte zur Begründung ihres Zahlungsbegehrens noch vor, sie habe Anspruch auf Ersatz ihrer im landwirtschaftlichen Betrieb erbrachten Arbeitsleistungen. Sie stützt sich damit auf § 98 ABGB. Eine Mitwirkung im Betrieb im Sinn dieser Bestimmung liegt regelmäßig nur bei Unterstützung der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten vor, nicht aber, wenn beide Ehegatten als Unternehmer anzusehen sind (EFSlg 58.723). Gerade dies ist aber hier der Fall. Die Gütergemeinschaft verschaffte der Beklagten nicht nur Miteigentum am Betriebsvermögen, sondern auch ein gemeinsames Einkommen. Schon nach dem Vorbringen der Beklagten ist von einer gemeinsamen Wirtschaftsführung auszugehen, sodass sie als (Mit-)Unternehmerin anzusehen ist. Genausowenig wie der an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mitwirkende Ehegatte kann sie eine Abgeltung nach § 98 ABGB deshalb verlangen, weil dies für sie günstiger wäre (EFSlg 53.094).Die Beklagte brachte zur Begründung ihres Zahlungsbegehrens noch vor, sie habe Anspruch auf Ersatz ihrer im landwirtschaftlichen Betrieb erbrachten Arbeitsleistungen. Sie stützt sich damit auf Paragraph 98, ABGB. Eine Mitwirkung im Betrieb im Sinn dieser Bestimmung liegt regelmäßig nur bei Unterstützung der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten vor, nicht aber, wenn beide Ehegatten als Unternehmer anzusehen sind (EFSlg 58.723). Gerade dies ist aber hier der Fall. Die Gütergemeinschaft verschaffte der Beklagten nicht nur Miteigentum am Betriebsvermögen, sondern auch ein gemeinsames Einkommen. Schon nach dem Vorbringen der Beklagten ist von einer gemeinsamen Wirtschaftsführung auszugehen, sodass sie als (Mit-)Unternehmerin anzusehen ist. Genausowenig wie der an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mitwirkende Ehegatte kann sie eine Abgeltung nach Paragraph 98, ABGB deshalb verlangen, weil dies für sie günstiger wäre (EFSlg 53.094).
Als Grund des von der Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts kommt § 471 ABGB in Betracht. Die Beklagte hat die aus der Aufhebung der Gütergemeinschaft entstehenden Ansprüche des Klägers auf Rückübertragung des Hälfteeigentums Zug um Zug gegen Zahlung der im Spruch genannten Beträge zu erfüllen (Brauneder in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu § 1266).Als Grund des von der Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts kommt Paragraph 471, ABGB in Betracht. Die Beklagte hat die aus der Aufhebung der Gütergemeinschaft entstehenden Ansprüche des Klägers auf Rückübertragung des Hälfteeigentums Zug um Zug gegen Zahlung der im Spruch genannten Beträge zu erfüllen (Brauneder in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1266,).
Der Revision des Klägers wird somit teilweise, jener der Beklagten wird hingegen nicht Folge gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird entsprechend abgeändert und die vom Kläger auf Grund der Auflösung der Gütergemeinschaft zu erbringende Zahlung dahin erhöht, dass die Beklagte insgesamt (einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teiles) einen dem Einbringungsverhältnis in die Gütergemeinschaft entsprechenden Anteil am Liegenschaftsgrundwert vermehrt um 50 % des auf die Arbeitsleistung zurückzuführenden Mehrwerts des Unternehmens erhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Teilweises Obsiegen liegt auch dann vor, wenn dem unbedingten Klagebegehren nur mit Zug-um-Zug-Verpflichtung stattgegeben wird (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 43). Bei nicht in Geld bestehenden Ansprüchen ist die Quote des Obsiegens nach freiem Ermessen zu bestimmen (Fucik aaO). Im vorliegenden Fall ist der Kläger mit seiner Forderung wohl durchgedrungen, er erhält die begehrte Leistung jedoch mit der Einschränkung einer von ihm zu erbringenden Zug-um-Zug-Leistung zugesprochen, wobei sich fast der gesamte Verfahrensaufwand auf die Höhe dieser Gegenleistung erstreckte. In einem solchen Fall liegt es weitgehend im Ermessen des Gerichts, welche Quote des Prozesserfolges es für die Kostenentscheidung heranzieht (M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess, 203 f). Da fast der gesamte Verfahrensaufwand für die Feststellung der Höhe der eingewendeten Zug-um-Zug-Leistung erforderlich war, wogegen die Berechtigung der Klageforderung von Anfang an unstrittig blieb, erscheint es sachgerecht, Obsiegen und Unterliegen im Sinn des § 43 ZPO im Verhältnis der festgesetzten zur beanspruchten Zug-um-Zug-Leistung zu bestimmen. Danach ist der Kläger mit etwa einem Viertel als unterlegen anzusehen und erhält die Hälfte seiner im Verfahren erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten bei einem Barauslagenersatz von drei Vierteln. Seine Revision war gleichfalls etwa zu drei Vierteln erfolgreich, jene der Beklagten jedoch erfolglos, sodass der Kläger die Kosten seiner Revision zur Hälfte (bei Barauslagenersatz zu drei Vierteln) und die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zur Gänze ersetzt erhält. Er hat der Beklagten ein Viertel ihrer Barauslagen im Verfahren erster und zweiter Instanz zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Teilweises Obsiegen liegt auch dann vor, wenn dem unbedingten Klagebegehren nur mit Zug-um-Zug-Verpflichtung stattgegeben wird (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 43,). Bei nicht in Geld bestehenden Ansprüchen ist die Quote des Obsiegens nach freiem Ermessen zu bestimmen (Fucik aaO). Im vorliegenden Fall ist der Kläger mit seiner Forderung wohl durchgedrungen, er erhält die begehrte Leistung jedoch mit der Einschränkung einer von ihm zu erbringenden Zug-um-Zug-Leistung zugesprochen, wobei sich fast der gesamte Verfahrensaufwand auf die Höhe dieser Gegenleistung erstreckte. In einem solchen Fall liegt es weitgehend im Ermessen des Gerichts, welche Quote des Prozesserfolges es für die Kostenentscheidung heranzieht (M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess, 203 f). Da fast der gesamte Verfahrensaufwand für die Feststellung der Höhe der eingewendeten Zug-um-Zug-Leistung erforderlich war, wogegen die Berechtigung der Klageforderung von Anfang an unstrittig blieb, erscheint es sachgerecht, Obsiegen und Unterliegen im Sinn des Paragraph 43, ZPO im Verhältnis der festgesetzten zur beanspruchten Zug-um-Zug-Leistung zu bestimmen. Danach ist der Kläger mit etwa einem Viertel als unterlegen anzusehen und erhält die Hälfte seiner im Verfahren erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten bei einem Barauslagenersatz von drei Vierteln. Seine Revision war gleichfalls etwa zu drei Vierteln erfolgreich, jene der Beklagten jedoch erfolglos, sodass der Kläger die Kosten seiner Revision zur Hälfte (bei Barauslagenersatz zu drei Vierteln) und die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zur Gänze ersetzt erhält. Er hat der Beklagten ein Viertel ihrer Barauslagen im Verfahren erster und zweiter Instanz zu ersetzen.