Zur Revision des Klägers:
Der Kläger meint, im Rahmen der Rückabwicklung sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, daß er wesentlich dazu beigetragen habe, daß aus der unbebauten Liegenschaft ein Baugrundstück geworden sei. Die Vorinstanzen hätten daher zumindest die Wertsteigerung des (unbebauten) Grundstücks (durch die Umwidmung in Bauland) zugunsten des Klägers veranschlagen müssen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Der Kläger hat - worauf das Berufungsgericht bereits hingewiesen hat - in erster Instanz nicht vorgebracht, daß die Wertsteigerung des Grundstücks durch die Umwidmung in Bauland auf sein Wirken zurückzuführen sei, weshalb ihm bei der Rückabwicklung auch ein Anteil daran zustehe. Schon aus diesem Grund wurde der Wert des unbebauten Grundstücks bei der Zug-um-Zug-Gegenleistung nicht berücksichtigt. Daß nach den Feststellungen der Kläger im Baubewilligungsbescheid als Bauwerber bezeichnet wurde, an der Bauverhandlung teilnahm und an der Errichtung des Hauses mitarbeitete, ändert daran nichts. Die Wertsteigerung des (unbebauten) Grundstücks zwischen dem Zeitpunkt des Schenkungsvertrages (17.Juni 1963) und dem des Widerrufs der Schenkung (Februar 1979) von 78.700 S auf 429.300 S kann schon deshalb ihren Grund nicht in der Umwidmung der Liegenschaft in Bauland haben, weil die Baubewilligung bereits mit Bescheid vom 18. Mai 1961 erteilt wurde.
Soweit der Kläger aber eine Aufwertung der Zug-um-Zug-Leistung nach dem Index der Verbraucherpreise anstrebt, scheitert dies schon daran, daß er in erster Instanz eine solche Wertsicherung nicht beantragt hat.
Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte wendet sich zunächst mit Recht dagegen, daß die Vorinstanzen die vom Stiefvater des Klägers und von seinen Brüdern erbrachten Leistungen von zusammen 40 % der Eigenleistungen dem Kläger zugerechnet haben. Soweit sie in diesem Zusammenhang allerdings meint, für diese Arbeitsleistungen fehle dem Kläger die Aktivlegitimation, weil eine Schenkung nicht vorliege, vielmehr dem Stiefvater und den Brüdern ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB zustehe, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen arbeiteten die Familienangehörigen des Klägers diesem zuliebe. Sie wollten dem Kläger und seiner Familie zu einem Haus verhelfen, sie verlangten und erhielten für ihre Arbeit nichts. Damit ist aber davon auszugehen, daß die Leistungen der Verwandten beiden Parteien zugute kommen sollten, waren doch beide Miteigentümer der Liegenschaft. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der zitierten Entscheidung JBl. 1985, 679 (kritisch dazu Wilhelm aaO) wo nur der Mann Eigentümer der Liegenschaft war. Wurde aber - wie hier - das Vermögen beider Teile durch unentgeltliche Leistungen Dritter vermehrt, dann sind diese Leistungen ähnlich wie dies bereits in Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG ausgesprochen wurde (vgl. SZ 55/45;Die Beklagte wendet sich zunächst mit Recht dagegen, daß die Vorinstanzen die vom Stiefvater des Klägers und von seinen Brüdern erbrachten Leistungen von zusammen 40 % der Eigenleistungen dem Kläger zugerechnet haben. Soweit sie in diesem Zusammenhang allerdings meint, für diese Arbeitsleistungen fehle dem Kläger die Aktivlegitimation, weil eine Schenkung nicht vorliege, vielmehr dem Stiefvater und den Brüdern ein Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB zustehe, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen arbeiteten die Familienangehörigen des Klägers diesem zuliebe. Sie wollten dem Kläger und seiner Familie zu einem Haus verhelfen, sie verlangten und erhielten für ihre Arbeit nichts. Damit ist aber davon auszugehen, daß die Leistungen der Verwandten beiden Parteien zugute kommen sollten, waren doch beide Miteigentümer der Liegenschaft. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der zitierten Entscheidung JBl. 1985, 679 (kritisch dazu Wilhelm aaO) wo nur der Mann Eigentümer der Liegenschaft war. Wurde aber - wie hier - das Vermögen beider Teile durch unentgeltliche Leistungen Dritter vermehrt, dann sind diese Leistungen ähnlich wie dies bereits in Verfahren gemäß Paragraphen 81, ff EheG ausgesprochen wurde vergleiche SZ 55/45;
EFSlg. 43.758, 46.348 ua) mangels anderer Vereinbarung im Zweifel
als Zuwendungen zu gleichen Teilen an beide Parteien anzusehen und
auch bei der Rückabwicklung einer analog § 1266 ABGB widerrufenen
Schenkung in diesem Verhältnis zu berücksichtigen. Einer Abtretung
allfälliger Kondiktionsansprüche der Verwandten des Klägers an
diesen bedurfte es daher nicht; vielmehr konnte der Kläger diese
Leistungen, soweit sie für ihn bestimmt waren, also im Zweifel die
Hälfte, im Rahmen der Rückabwicklung selbständig geltend machen. Ob
allenfalls den Verwandten des Klägers wegen der anderen Hälfte der
erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten ein
Kondiktionsanspruch zustünde, war im Rahmen dieser Entscheidung
nicht zu prüfen. Die Vorinstanzen haben daher zwar mit Recht die
Leistungen der Verwandten des Klägers bei der Rückabwicklung
berücksichtigt, allerdings zu Unrecht alle Leistungen dem Kläger
gutgeschrieben; richtigerweise sind nur 20 % dieser Leistungen dem
Kläger zuzurechnen, so daß dessen Eigenleistung nur 55 % und nicht
75 % beträgt. Gleiches gilt aber auch für die Rundholzlieferung der
Mutter der Beklagten, weil auch diesbezüglich feststeht, daß die
Absicht der Geschenkgeberin darauf gerichtet war, der Familie ihrer
Tochter den Bau des Hauses für die gesamte Familie zu ermöglichen,
und der Schenkung auch der Gedanke einer Zuwendung an den Kläger
zugrunde lag. Der Gegenwert von 12.163,55 S ist daher beiden
Parteien je zur Hälfte anzurechnen.
Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, die Höhe des durch die
Leistungen des Klägers bewirkten Nutzens bestimme sich nicht nach
dem Zeitpunkt des Widerrufs der Schenkung, sondern nach dem des
Eintritts des Nutzens.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Es ist davon auszugehen, daß der Widerruf der Schenkung durch den an
der Auflösung der Ehe schuldlosen Teil seine Grundlage in der analogen Anwendung des § 1266 ABGB hatte, weil der Zweck der Zuwendung dem von Ehepakten vergleichbar war. Damit sind aber für die Rückabwicklung derartiger Schenkungsverträge auch nicht die Bestimmungen der §§ 1435 ff ABGB (wie Rummel, Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, JBl. 1976, 626, insbesondere 629 f, ohne nähere Begründung meint) und damit auch nicht § 331 ABGB anzuwenden, sondern die Grundsätze, die zur Aufteilung des Gesamtgutes aus einer Gütergemeinschaft entwickelt wurden. Danach ist die Teilung im Verhältnis der Werte vorzunehmen, welche die beiden Gatten oder ein Dritter für sie eingebracht haben. Grundsätzlich ist jedem Teil das von ihm Eingebrachte zurückzustellen, wobei der heutige Wert der Sache in Rechnung zu stellen ist (SZ 25/34; SZ 25/182; SZ 35/10; vgl. auch Petrasch in Rummel, ABGB II Rz 3 zu § 1266). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stammt - abgesehen von den Eigenleistungen - die Hälfte der zum Ausbau der Liegenschaft erbrachten Leistungen vom Kläger. Von den Eigenleistungen entfallen nach den obigen Ausführungen 55 % auf den Kläger. Von den damaligen Gesamtleistungen im Wert von 438.431,31 S (216.843,51 S + 133.515,80 S + 7.340 S + 80.732 S) entfallen 50 % der ersten drei Posten, das sind 178.849,65 S und 55 % der Eigenleistungen, das sind 44.402,60 S, auf den Kläger, zusammen daher 223.252,25 S. Bezogen auf die Gesamtleistungen sind dies 50,92069 %. Der von den Gesamtaufwendungen im Zeitpunkt des Widerrufs der Schenkung noch vorhandene Wert betrug 947.560 S (Wert des Gebäudes 893.640 S und Wert der Außenanlagen 53.920 S). Dem Kläger stehen davon entsprechend seinem seinerzeitigen Anteil an den Aufwendungen 50,92069 % zu, das sind 482.504,09 S.der Auflösung der Ehe schuldlosen Teil seine Grundlage in der analogen Anwendung des Paragraph 1266, ABGB hatte, weil der Zweck der Zuwendung dem von Ehepakten vergleichbar war. Damit sind aber für die Rückabwicklung derartiger Schenkungsverträge auch nicht die Bestimmungen der Paragraphen 1435, ff ABGB (wie Rummel, Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, JBl. 1976, 626, insbesondere 629 f, ohne nähere Begründung meint) und damit auch nicht Paragraph 331, ABGB anzuwenden, sondern die Grundsätze, die zur Aufteilung des Gesamtgutes aus einer Gütergemeinschaft entwickelt wurden. Danach ist die Teilung im Verhältnis der Werte vorzunehmen, welche die beiden Gatten oder ein Dritter für sie eingebracht haben. Grundsätzlich ist jedem Teil das von ihm Eingebrachte zurückzustellen, wobei der heutige Wert der Sache in Rechnung zu stellen ist (SZ 25/34; SZ 25/182; SZ 35/10; vergleiche auch Petrasch in Rummel, ABGB römisch zwei Rz 3 zu Paragraph 1266,). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stammt - abgesehen von den Eigenleistungen - die Hälfte der zum Ausbau der Liegenschaft erbrachten Leistungen vom Kläger. Von den Eigenleistungen entfallen nach den obigen Ausführungen 55 % auf den Kläger. Von den damaligen Gesamtleistungen im Wert von 438.431,31 S (216.843,51 S + 133.515,80 S + 7.340 S + 80.732 S) entfallen 50 % der ersten drei Posten, das sind 178.849,65 S und 55 % der Eigenleistungen, das sind 44.402,60 S, auf den Kläger, zusammen daher 223.252,25 S. Bezogen auf die Gesamtleistungen sind dies 50,92069 %. Der von den Gesamtaufwendungen im Zeitpunkt des Widerrufs der Schenkung noch vorhandene Wert betrug 947.560 S (Wert des Gebäudes 893.640 S und Wert der Außenanlagen 53.920 S). Dem Kläger stehen davon entsprechend seinem seinerzeitigen Anteil an den Aufwendungen 50,92069 % zu, das sind 482.504,09 S.
In teilweiser Stattgebung der Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Zug-um-Zug-Leistung mit 482.504,09 S festzusetzen war.
Die Verringerung der Zug-um-Zug-Leistung fällt bei den Verfahrenskosten in erster und zweiter Instanz in Anbetracht des hohen Gesamtstreitwertes nicht wesentlich ins Gewicht, so daß in diesem Umfang die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes aufrechterhalten werden konnte.
Bei den Kosten des Revisionsverfahrens war zu berücksichtigen, daß der Kläger mit seiner Revision zur Gänze unterlegen ist, weshalb der Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung gebühren. Die Beklagte ist ihrerseits mit ihrer Revision weit überwiegend unterlegen. Da der Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattet hat, ist sie zwar nicht zum Kostenersatz verpflichtet, doch stehen ihr auch keine Kosten für die überwiegend erfolglose Revision zu.