Rechtssatz RS0022295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022295
Geschäftszahl
4Ob503/86 (4Ob504/86)
Entscheidungsdatum
19.05.1987
Rechtssatz
Wurde das Vermögen beider Teile unentgeltliche Leistungen Dritter vermehrt, dann sind diese Leistungen (ähnlich wie dies bereits in Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG ausgesprochen wurde) mangels anderer Vereinbarung im Zweifel als Zuwendungen zu gleichen Teile an beide Parteien anzusehen und auch bei der Rückabwicklung einer analog § 1266 ABGB widerrufenen Schenkung in diesem Verhältnis zu berücksichtigen.Wurde das Vermögen beider Teile unentgeltliche Leistungen Dritter vermehrt, dann sind diese Leistungen (ähnlich wie dies bereits in Verfahren gemäß Paragraphen 81, ff EheG ausgesprochen wurde) mangels anderer Vereinbarung im Zweifel als Zuwendungen zu gleichen Teile an beide Parteien anzusehen und auch bei der Rückabwicklung einer analog Paragraph 1266, ABGB widerrufenen Schenkung in diesem Verhältnis zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022295
Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0040OB00503_8600000_001