Rechtssatz RS0022420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022420
Geschäftszahl
1Ob103/52; 1Ob124/52; 3Ob345/55; 3Ob130/61; 6Ob30/62 (6Ob31/62); 1Ob305/71; 6Ob585/82; 4Ob503/86 (4Ob504/86); 1Ob197/99y
Entscheidungsdatum
22.02.2000
Rechtssatz
Sind die Ehepakte durch Scheidung der Ehe erloschen, so kann nicht einem Ehegatten die Legitimation zur Rückforderung einzelner Gegenstände deshalb aberkannt werden, weil nicht er, sondern ein Dritter für ihn sie in die Gütergemeinschaft eingebracht hat (vgl NZ 1935,79, 1 Ob 124/52). Die Teilung ist im Verhältnis der Werte vorzunehmen, die die beiden Gatten oder ein Dritter für sie in der Gütergemeinschaft eingebracht haben. Grundsätzlich ist jedem Teil das von ihm Eingebrachte zurückzustellen, wobei der heutige Wert der Sachen in Rechnung zu stellen ist.Sind die Ehepakte durch Scheidung der Ehe erloschen, so kann nicht einem Ehegatten die Legitimation zur Rückforderung einzelner Gegenstände deshalb aberkannt werden, weil nicht er, sondern ein Dritter für ihn sie in die Gütergemeinschaft eingebracht hat vergleiche NZ 1935,79, 1 Ob 124/52). Die Teilung ist im Verhältnis der Werte vorzunehmen, die die beiden Gatten oder ein Dritter für sie in der Gütergemeinschaft eingebracht haben. Grundsätzlich ist jedem Teil das von ihm Eingebrachte zurückzustellen, wobei der heutige Wert der Sachen in Rechnung zu stellen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 103/52
Entscheidungstext OGH 06.02.1952 1 Ob 103/52
Veröff: NZ 1952,193 = JBl 1953,47 = SZ 25/34
- 1 Ob 124/52
Entscheidungstext OGH 22.01.1953 1 Ob 124/52
Ebenso; nur: Sind die Ehepakte durch Scheidung der Ehe erloschen, so kann nicht einem Ehegatten die Legitimation zur Rückforderung einzelner Gegenstände deshalb aberkannt werden, weil nicht er, sondern ein Dritter für ihn sie in die Gütergemeinschaft eingebracht hat (vgl NZ 1935,79, 1 Ob 124/52). (T1) Beisatz: Mit Kontravotum 14 sowie 16 zu 1. Absatz. (T2)
- 3 Ob 345/55
Entscheidungstext OGH 20.07.1955 3 Ob 345/55
Ähnlich
- 3 Ob 130/61
Entscheidungstext OGH 16.05.1961 3 Ob 130/61
Ähnlich; Beisatz: Die Vorschriften, daß die eingebrachten Sachen an die Seite fallen, von der sie stammen, ist eine bloße Teilungsvorschrift. (T3)
- 6 Ob 30/62
Entscheidungstext OGH 18.01.1962 6 Ob 30/62
Auch
- 1 Ob 305/71
Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 305/71
Veröff: SZ 44/173
- 6 Ob 585/82
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 6 Ob 585/82
Beisatz: Bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist von den tatsächlichen Werten und nicht von der im Ehepakt vorgenommenen Bewertung auszugehen. (T4)
- 4 Ob 503/86
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 503/86
nur: Die Teilung ist im Verhältnis der Werte vorzunehmen, die die beiden Gatten oder ein Dritter für sie in der Gütergemeinschaft eingebracht haben. Grundsätzlich ist jedem Teil das von ihm Eingebrachte zurückzustellen, wobei der heutige Wert der Sachen in Rechnung zu stellen ist. (T5)
- 1 Ob 197/99y
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 197/99y
Vgl; Beisatz: Bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen wird im Sinne des § 83 EheG der Wert der geschenkten Sache (hier: Liegenschaft), soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen gesteigert wurde, bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Betracht bleiben. Es entspricht allerdings der Billigkeit, die vereinbarte Gütergemeinschaft nicht unbeachtet zu lassen und nur auf Veränderungen der Marktlage zurückzuführende (um den Kaufkraftverlust bereinigte) Wertsteigerungen in sinngemäßer Anwendung des § 1266 ABGB nach dem Verhältnis des für den Einbringungszeitpunkt ermittelten Wertes der von den Ehegatten eingebrachten Sachen aufzuteilen. (T6) Beisatz: Sämtliche noch in natura vorhandenen Vermögensgegenstände sind in Abwicklung der Gütergemeinschaft an den Ehegatten zurückzustellen, der sie eingebracht hat. Ihr Wert im Aufteilungszeitpunkt (Rechtskraft der Ehescheidung) ist auf den nach dem Aufteilungsschlüssel ermittelten Anteil dieses Ehegatten an dem zum selben Zeitpunkt bewerteten Gütergemeinschaftsvermögen anzurechnen. (T7); Veröff: SZ 73/31
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0022420
Dokumentnummer
JJR_19520206_OGH0002_0010OB00103_5200000_001