Das Scheidungsurteil ist mit Ablauf des 27. 6. 1995 in Rechtskraft erwachsen, sodass der am 30. 5. 1996 beim Erstgericht eingelangte Aufteilungsantrag innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG und somit rechtzeitig gestellt wurde.Das Scheidungsurteil ist mit Ablauf des 27. 6. 1995 in Rechtskraft erwachsen, sodass der am 30. 5. 1996 beim Erstgericht eingelangte Aufteilungsantrag innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG und somit rechtzeitig gestellt wurde.
In der Sache selbst ist vorweg darauf zu verweisen, dass die Annahme, die gesamte Liegenschaft habe dem Gebrauch beider Ehegatten gedient (§ 81 Abs 2 EheG), - entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung - die Einbeziehung auch der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in das Aufteilungsverfahren nicht zu rechtfertigen vermag, weil gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG unter anderem Sachen, die - wie hier - von Todes wegen erworben wurden, der Aufteilung nicht unterliegen. Diese Ausnahmeregelung wird nur durch jene des § 82 Abs 2 EheG über die Ehewohnung sowie den Hausrat durchbrochen, die auch dann in die Aufteilung einzubeziehen sind, wenn sie - u.a. - von Todes wegen erworben wurden. Dem im Akt erliegenden Gutachten ist zu entnehmen, dass die eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke, auf welchen die bewohnten Baulichkeiten errichtet sind, insgesamt eine Ausdehnung von 3447 m2 haben (S 4 des Gutachtens ON 21), dass aber zu der dem Aufteilungsverfahren unterzogenen Liegenschaft auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie Wald- und Bauflächen im Gesamtausmaß von 29.288 m2 gehören (S 3 des Gutachtens ON 39), die mit den Wohnzwecken dienenden Grundstücken weder in einem unmittelbaren räumlichen noch einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und von denen auch im ganzen Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass sie Wohnzwecken gedient hätten. Das Aufteilungsverfahren dürfte sich daher der dargestellten Gesetzeslage zufolge richtigerweise nur auf die im Gutachten ON 21 bewerteten, Wohnzwecken dienenden Grundstücke erstrecken (EFSlg 51.741; 2 Ob 2042/96z ua). Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin diese Grundstücke jeweils zur Hälfte dem Antragsgegner geschenkt hat, weil nur Schenkungen Dritter, nicht aber auch Geschenke eines Ehegatten an den anderen während der Ehe unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG fallen (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 82 EheG; EFSlg 38.862; NZ 1996, 65 ua). Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe sind somit insoweit neutral, als sie weder sonst der Aufteilung unterliegende Sachen dem Aufteilungsverfahren entziehen, noch die Zuständigkeit des Außerstreitrichters für jene Sachen begründen, die aus einem der in § 82 Abs 1 Z 1 EheG genannten Gründen nicht der Aufteilung unterliegen (vgl NZ 1996, 65).In der Sache selbst ist vorweg darauf zu verweisen, dass die Annahme, die gesamte Liegenschaft habe dem Gebrauch beider Ehegatten gedient (Paragraph 81, Absatz 2, EheG), - entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung - die Einbeziehung auch der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in das Aufteilungsverfahren nicht zu rechtfertigen vermag, weil gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unter anderem Sachen, die - wie hier - von Todes wegen erworben wurden, der Aufteilung nicht unterliegen. Diese Ausnahmeregelung wird nur durch jene des Paragraph 82, Absatz 2, EheG über die Ehewohnung sowie den Hausrat durchbrochen, die auch dann in die Aufteilung einzubeziehen sind, wenn sie - u.a. - von Todes wegen erworben wurden. Dem im Akt erliegenden Gutachten ist zu entnehmen, dass die eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke, auf welchen die bewohnten Baulichkeiten errichtet sind, insgesamt eine Ausdehnung von 3447 m2 haben (S 4 des Gutachtens ON 21), dass aber zu der dem Aufteilungsverfahren unterzogenen Liegenschaft auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie Wald- und Bauflächen im Gesamtausmaß von 29.288 m2 gehören (S 3 des Gutachtens ON 39), die mit den Wohnzwecken dienenden Grundstücken weder in einem unmittelbaren räumlichen noch einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und von denen auch im ganzen Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass sie Wohnzwecken gedient hätten. Das Aufteilungsverfahren dürfte sich daher der dargestellten Gesetzeslage zufolge richtigerweise nur auf die im Gutachten ON 21 bewerteten, Wohnzwecken dienenden Grundstücke erstrecken (EFSlg 51.741; 2 Ob 2042/96z ua). Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin diese Grundstücke jeweils zur Hälfte dem Antragsgegner geschenkt hat, weil nur Schenkungen Dritter, nicht aber auch Geschenke eines Ehegatten an den anderen während der Ehe unter die Ausnahme des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG fallen (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 82, EheG; EFSlg 38.862; NZ 1996, 65 ua). Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe sind somit insoweit neutral, als sie weder sonst der Aufteilung unterliegende Sachen dem Aufteilungsverfahren entziehen, noch die Zuständigkeit des Außerstreitrichters für jene Sachen begründen, die aus einem der in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG genannten Gründen nicht der Aufteilung unterliegen vergleiche , NZ 1996, 65).
Allerdings wurde bereits eingangs dargestellt, dass in dem von der Antragstellerin angestrengten streitigen Verfahren auf Rückübertragung der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners beide damit befassten Gerichte aussprachen, der Rechtsweg sei nicht zulässig. Im Aufteilungsverfahren bejahten sowohl das Erst- als auch das Rekursgericht in ihren Entscheidungsbegründungen ausdrücklich die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens für den in Ansehung der gesamten Liegenschaft geltend gemachten Aufteilungsanspruch. Liegt Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs vor und kann § 40a JN nicht zur Anwendung gelangen, ist gemäß § 42 Abs 1 und 4 JN vom angerufenen Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens auszusprechen. Gemäß § 42 Abs 3 JN kann ein derartiger Ausspruch nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Einerseits ist von einem anderen Gericht die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs auch in Ansehung der nicht Wohnzwecken dienenden Grundstücke rechtskräftig verneint worden (SZ 23/235; EvBl 1980/78; SZ 50/59; immolex 1998, 173) und andererseits haben beide Vorinstanzen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs bejaht (SZ 70/45; EvBl 1999/179 ua). Damit kann aber die Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens nicht mehr wahrgenommen werden, sondern ist auch über die an sich nicht dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Ansprüche, wenngleich nach den sonst geltenden Bestimmungen, in diesem Verfahren zu entscheiden.Allerdings wurde bereits eingangs dargestellt, dass in dem von der Antragstellerin angestrengten streitigen Verfahren auf Rückübertragung der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners beide damit befassten Gerichte aussprachen, der Rechtsweg sei nicht zulässig. Im Aufteilungsverfahren bejahten sowohl das Erst- als auch das Rekursgericht in ihren Entscheidungsbegründungen ausdrücklich die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens für den in Ansehung der gesamten Liegenschaft geltend gemachten Aufteilungsanspruch. Liegt Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs vor und kann Paragraph 40 a, JN nicht zur Anwendung gelangen, ist gemäß Paragraph 42, Absatz eins, und 4 JN vom angerufenen Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens auszusprechen. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN kann ein derartiger Ausspruch nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Einerseits ist von einem anderen Gericht die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs auch in Ansehung der nicht Wohnzwecken dienenden Grundstücke rechtskräftig verneint worden (SZ 23/235; EvBl 1980/78; SZ 50/59; immolex 1998, 173) und andererseits haben beide Vorinstanzen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs bejaht (SZ 70/45; EvBl 1999/179 ua). Damit kann aber die Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens nicht mehr wahrgenommen werden, sondern ist auch über die an sich nicht dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Ansprüche, wenngleich nach den sonst geltenden Bestimmungen, in diesem Verfahren zu entscheiden.
Das rechtliche Schicksal der nicht Wohnzwecken dienenden, vom Sachverständigen (im Gutachten ON 39) bewerteten Grundstücke ist daher nach der Bestimmung des § 1266 ABGB zu beurteilen, wobei auch die durch die bloße Erhaltung der Sache eingetretene Wertsteigerung nach den dort genannten Kriterien zu beurteilen ist. Der Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG unterliegen nämlich nur eheliche Errungenschaften und somit dasjenige, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Wertsteigerungen, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, sind nicht als eheliche Errungenschaften anzusehen (SZ 56/42; 1 Ob 591/91; 7 Ob 267/98k ua).Das rechtliche Schicksal der nicht Wohnzwecken dienenden, vom Sachverständigen (im Gutachten ON 39) bewerteten Grundstücke ist daher nach der Bestimmung des Paragraph 1266, ABGB zu beurteilen, wobei auch die durch die bloße Erhaltung der Sache eingetretene Wertsteigerung nach den dort genannten Kriterien zu beurteilen ist. Der Aufteilung gemäß den Paragraphen 81, ff EheG unterliegen nämlich nur eheliche Errungenschaften und somit dasjenige, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Wertsteigerungen, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, sind nicht als eheliche Errungenschaften anzusehen (SZ 56/42; 1 Ob 591/91; 7 Ob 267/98k ua).
Nach dem ersten Satz des § 1266 ABGB erlöschen die Ehepakte, wenn die Ehe ohne Verschulden der Streitteile geschieden wird. Dem halten Lehre und Rechtsprechung den Fall gleich, dass die Scheidung - wie hier - aus gleichteiligem Verschulden der Ehegatten erfolgt (SZ 26/171; SZ 44/173; SZ 48/9; 3 Ob 509/88 ua; Petrasch in Rummel ABGB2 § 1266 Rz 1; Brauneder in Schwimann ABGB2 § 1266 Rz 2). Jeder der Ehegatten hat dann Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Die bereits eingetretenen Wirkungen der Gütergemeinschaft werden jedoch nicht beseitigt, weshalb Gewinn und Verlust die beiden Teile gleichmäßig treffen (SZ 23/67; vgl Brauneder aaO § 1266 Rz 2). Ehepakte erlöschen infolge der Scheidung nicht mit Wirkung ex tunc, sondern ex nunc. Die Wertsteigerung während der Dauer der Gemeinschaft ist deren Gewinn, der beiden Ehegatten zugutekommt, so wie diese eine Wertminderung gemeinsam zu tragen haben.Nach dem ersten Satz des Paragraph 1266, ABGB erlöschen die Ehepakte, wenn die Ehe ohne Verschulden der Streitteile geschieden wird. Dem halten Lehre und Rechtsprechung den Fall gleich, dass die Scheidung - wie hier - aus gleichteiligem Verschulden der Ehegatten erfolgt (SZ 26/171; SZ 44/173; SZ 48/9; 3 Ob 509/88 ua; Petrasch in Rummel ABGB2 Paragraph 1266, Rz 1; Brauneder in Schwimann ABGB2 Paragraph 1266, Rz 2). Jeder der Ehegatten hat dann Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Die bereits eingetretenen Wirkungen der Gütergemeinschaft werden jedoch nicht beseitigt, weshalb Gewinn und Verlust die beiden Teile gleichmäßig treffen (SZ 23/67; vergleiche , Brauneder aaO Paragraph 1266, Rz 2). Ehepakte erlöschen infolge der Scheidung nicht mit Wirkung ex tunc, sondern ex nunc. Die Wertsteigerung während der Dauer der Gemeinschaft ist deren Gewinn, der beiden Ehegatten zugutekommt, so wie diese eine Wertminderung gemeinsam zu tragen haben.
Die Frage, in welchem Verhältnis die Aufteilung des Zugewinns und der Aufwertung vorzunehmen ist, ist strittig. Nach der Rechtsprechung soll das Gesamtgut zur Gänze nach dem Verhältnis der eingebrachten Werte aufgeteilt werden, sodass Gewinne und Verluste nach dem selben Verhältnis verteilt werden und ein nach Rückstellung des Eingebrachten allenfalls erforderlicher Wertausgleich in Geld zu erfolgen hat (SZ 25/34; SZ 25/182; SZ 35/10; RZ 1965/10; SZ 44/173; 4 Ob 503/86). Nach anderer Meinung soll hingegen nur der allein aus der eingebrachten Sache zB infolge Änderung der Marktlage entstandene Gewinn proportional aufgeteilt, der unabhängig vom Eingebrachten entstandene Gewinn aber entsprechend der vereinbarten Quote also regelmäßig je zur Hälfte, zugeteilt werden (Gschnitzer3, FamR, 106; Ehrenzweig, FamuErbR, 185; Petrasch aaO § 1266 Rz 3; Brauneder aaO § 1266 Rz 2). Der erkennende Senat hält es im Anschluss an die soeben zitierten Lehrmeinungen für sachgerecht, zumindest in jenen Fällen, in welchen die Wertsteigerung des Gemeinschaftsguts nur aus der Sache selbst, also etwa infolge Änderung der Marktpreise, entstanden ist und nicht in Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten seine Ursache hat, die Aufteilung nach dem Verhältnis des Wertes der Sachen im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen.Die Frage, in welchem Verhältnis die Aufteilung des Zugewinns und der Aufwertung vorzunehmen ist, ist strittig. Nach der Rechtsprechung soll das Gesamtgut zur Gänze nach dem Verhältnis der eingebrachten Werte aufgeteilt werden, sodass Gewinne und Verluste nach dem selben Verhältnis verteilt werden und ein nach Rückstellung des Eingebrachten allenfalls erforderlicher Wertausgleich in Geld zu erfolgen hat (SZ 25/34; SZ 25/182; SZ 35/10; RZ 1965/10; SZ 44/173; 4 Ob 503/86). Nach anderer Meinung soll hingegen nur der allein aus der eingebrachten Sache zB infolge Änderung der Marktlage entstandene Gewinn proportional aufgeteilt, der unabhängig vom Eingebrachten entstandene Gewinn aber entsprechend der vereinbarten Quote also regelmäßig je zur Hälfte, zugeteilt werden (Gschnitzer3, FamR, 106; Ehrenzweig, FamuErbR, 185; Petrasch aaO Paragraph 1266, Rz 3; Brauneder aaO Paragraph 1266, Rz 2). Der erkennende Senat hält es im Anschluss an die soeben zitierten Lehrmeinungen für sachgerecht, zumindest in jenen Fällen, in welchen die Wertsteigerung des Gemeinschaftsguts nur aus der Sache selbst, also etwa infolge Änderung der Marktpreise, entstanden ist und nicht in Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten seine Ursache hat, die Aufteilung nach dem Verhältnis des Wertes der Sachen im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind die auf der Liegenschaft vorgenommenen Investitionen insgesamt nicht werterhöhend gewesen, weil sie mit den bau- und gewerberechtlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen sind. Die festgestellte Wertsteigerung ist daher ausschließlich auf die Veränderung der Marktlage zurückzuführen, wobei schon das Rekursgericht zutreffend erkannte, dass (nominelle) Wertveränderungen, die ausschließlich auf den Kaufkraftschwund des Geldes zurückzuführen sind, außer Betracht bleiben. Dem wurde auch durch die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Anpassung des ursprünglichen Liegenschaftswerts an die der Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex' ausreichend Rechnung getragen.
Die von den Vorinstanzen zum Stichtag der Eheschließung vorgenommene Bewertung der Liegenschaft ist allerdings verfehlt, weil die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt nach den erstinstanzlichen Feststellungen noch gar nicht deren Eigentümer waren. Die Einbringung in die Gütergemeinschaft erfolgte vielmehr erst im unmittelbaren Anschluss an den Eigentumserwerb durch die Antragstellerin mit Notariatsakt vom 16. 2. 1960, sodass nur dieses Datum der Bewertungsstichtag sein kann. Deshalb ist der Wert der Liegenschaft samt damaligem Zubehör einerseits und der vom Antragsgegner eingebrachten, zum Wagnereibetrieb gehörigen Sachen andererseits für diesen Zeitpunkt zu ermitteln und sind diese Werte zueinander in ein Verhältnis zu setzen. Für die Ermittlung der Sachwerte könnte die im Notariatsakt vorgenommene Bewertung eine Richtschnur bilden. Dieser nach den Wertverhältnissen zum Einbringungszeitpunkt zu ermittelnde Aufteilungsschlüssel wird durch den späteren Wertverlust der eingebrachten Sachen nicht beeinflusst (SZ 25/34; SZ 25/182; 4 Ob 503/86).
Sämtliche noch in natura vorhandenen Vermögensgegenstände sind in Abwicklung der Gütergemeinschaft an den Ehegatten zurückzustellen, der sie eingebracht hat. Ihr Wert im Aufteilungszeitpunkt (Rechtskraft der Ehescheidung) ist auf den nach dem Aufteilungsschlüssel ermittelten Anteil dieses Ehegatten an dem zum selben Zeitpunkt bewerteten Gütergemeinschaftsvermögen anzurechnen (SZ 25/34; SZ 25/182; SZ 35/10; RZ 1965/10; SZ 44/173; 4 Ob 503/86). Da dem Antragsgegner nichts in Natur zurückzustellen ist, bedeutet das für den hier zu entscheidenden Fall, dass die von der Antragstellerin zu leistende Wertausgleichszahlung anhand der (um den bloßen Kaufkraftverlust bereinigten) Wertsteigerung der Liegenschaft während des Bestands des Ehepakts einerseits und des verhältnismäßigen Beitrags des Antragsgegners zur Gütergemeinschaft andererseits zu ermitteln ist. Entsprechend dieser Quote nimmt er am Wertzuwachs teil.
Für die Wohnzwecken dienenden und somit der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Grundstücke samt Baulichkeiten sind nachstehende Erwägungen maßgeblich:
Das durch das EheRÄndG eingeführte Aufteilungsverfahren nimmt auf die §§ 1265 ff ABGB nicht Bezug. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Aufteilungsverfahren auch auf die durch Ehepakte geregelten Sachen im Sinne des § 81 EheG anzuwenden (Koziol/Welser10 II 244; Petrasch aaO § 1266 Rz 4; Brauneder aaO § 1266 Rz 8; SZ 56/90; NZ 1996, 65; 7 Ob 596/95; 10 Ob 125/98z ua). Mit dieser Auffassung steht auch die Rechtsprechung im Einklang, dass die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht für Geschenke gilt, die ein Ehegatte dem anderen gemacht hat. Unterliegt der von einem Ehegatten dem anderen geschenkte Vermögensgegenstand der Aufteilung und macht der Geschenkgeber im Aufteilungsverfahren geltend, dass er zur Aufhebung der Schenkung berechtigt sei, dann kann auch der Außerstreitrichter diesen Einwand im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen und die wertmäßige Zuordnung wie im Fall eines Beitrags eines Ehegatten zur Aufteilungsmasse vornehmen (NZ 1996, 65).Das durch das EheRÄndG eingeführte Aufteilungsverfahren nimmt auf die Paragraphen 1265, ff ABGB nicht Bezug. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Aufteilungsverfahren auch auf die durch Ehepakte geregelten Sachen im Sinne des Paragraph 81, EheG anzuwenden (Koziol/Welser10 römisch zwei 244; Petrasch aaO Paragraph 1266, Rz 4; Brauneder aaO Paragraph 1266, Rz 8; SZ 56/90; NZ 1996, 65; 7 Ob 596/95; 10 Ob 125/98z ua). Mit dieser Auffassung steht auch die Rechtsprechung im Einklang, dass die Ausnahme des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht für Geschenke gilt, die ein Ehegatte dem anderen gemacht hat. Unterliegt der von einem Ehegatten dem anderen geschenkte Vermögensgegenstand der Aufteilung und macht der Geschenkgeber im Aufteilungsverfahren geltend, dass er zur Aufhebung der Schenkung berechtigt sei, dann kann auch der Außerstreitrichter diesen Einwand im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen und die wertmäßige Zuordnung wie im Fall eines Beitrags eines Ehegatten zur Aufteilungsmasse vornehmen (NZ 1996, 65).
In Anwendung des § 83 EheG, nach dem besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist, wird daher bei Liegenschaftsschenkungen im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz bleiben (SZ 56/193; 7 Ob 596/95). Allerdings entspricht es der Billigkeit, die bestehende Gütergemeinschaft nicht unbeachtet zu lassen, weil nur so ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen beider Ehegatten gefunden werden kann. Die nicht auf Investitionen oder Arbeitsleistungen der Ehegatten zurückzuführende Wertsteigerung der Liegenschaft wird - wie bereits dargestellt - nur dann nicht als eheliche Errungenschaft angesehen, wenn die Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist (1 Ob 591/91; 7 Ob 267/98k). Sind aber - wie hier - Wohnzwecken dienende, aber von der Gütergemeinschaft umfasste Grundstücke, die nur auf Grund von Veränderungen der Marktlage eine Wertsteigerung erfahren haben, nach den Bestimmungen der §§ 81 ff EheG aufzuteilen, so spricht nichts dagegen, die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung grundsätzlich denselben Grundsätzen zu unterwerfen wie die dargestellte Abwicklung im Rahmen des § 1266 ABGB (vgl 6 Ob 574/93).In Anwendung des Paragraph 83, EheG, nach dem besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist, wird daher bei Liegenschaftsschenkungen im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz bleiben (SZ 56/193; 7 Ob 596/95). Allerdings entspricht es der Billigkeit, die bestehende Gütergemeinschaft nicht unbeachtet zu lassen, weil nur so ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen beider Ehegatten gefunden werden kann. Die nicht auf Investitionen oder Arbeitsleistungen der Ehegatten zurückzuführende Wertsteigerung der Liegenschaft wird - wie bereits dargestellt - nur dann nicht als eheliche Errungenschaft angesehen, wenn die Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist (1 Ob 591/91; 7 Ob 267/98k). Sind aber - wie hier - Wohnzwecken dienende, aber von der Gütergemeinschaft umfasste Grundstücke, die nur auf Grund von Veränderungen der Marktlage eine Wertsteigerung erfahren haben, nach den Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG aufzuteilen, so spricht nichts dagegen, die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung grundsätzlich denselben Grundsätzen zu unterwerfen wie die dargestellte Abwicklung im Rahmen des Paragraph 1266, ABGB vergleiche 6 Ob 574/93).
Allerdings darf in diesem Fall die Regel des § 94 Abs 1 EheG nicht unberücksichtigt bleiben, wonach auch bei Festsetzung der Ausgleichszahlung die Grundsätze der Billigkeit zu beachten sind. Danach ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibt (RZ 1983/16; 1 Ob 2104/96k; 6 Ob 22/98y ua). Sollte sich im Verfahren ergeben, dass die Ausgleichszahlung nur durch Verkauf von Teilen der Liegenschaft aufgebracht werden kann, dürfte daher der vom Sachverständigen in seinem Gutachten ON 39 (S 6) und in AS 221 erwähnte Preisverfall der landwirtschaftlichen Grundstücke nicht vernachlässigt werden.Allerdings darf in diesem Fall die Regel des Paragraph 94, Absatz eins, EheG nicht unberücksichtigt bleiben, wonach auch bei Festsetzung der Ausgleichszahlung die Grundsätze der Billigkeit zu beachten sind. Danach ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibt (RZ 1983/16; 1 Ob 2104/96k; 6 Ob 22/98y ua). Sollte sich im Verfahren ergeben, dass die Ausgleichszahlung nur durch Verkauf von Teilen der Liegenschaft aufgebracht werden kann, dürfte daher der vom Sachverständigen in seinem Gutachten ON 39 (S 6) und in AS 221 erwähnte Preisverfall der landwirtschaftlichen Grundstücke nicht vernachlässigt werden.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Aufteilungsschlüssel unter Beachtung des Stichtags 16. 2. 1960 und sodann den Wertzuwachs der Liegenschaft während des Bestands des Ehepakts zu ermitteln und danach die Ausgleichszahlung (für die im Gutachten ON 21 bewerteten Grundstücke auch unter Berücksichtigung der Anordnung des § 94 EheG) festzusetzen haben.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Aufteilungsschlüssel unter Beachtung des Stichtags 16. 2. 1960 und sodann den Wertzuwachs der Liegenschaft während des Bestands des Ehepakts zu ermitteln und danach die Ausgleichszahlung (für die im Gutachten ON 21 bewerteten Grundstücke auch unter Berücksichtigung der Anordnung des Paragraph 94, EheG) festzusetzen haben.
Da noch nicht endgültig entschieden wurde, kommt eine Kostenentscheidung nach Billigkeit (§ 234 AußStrG) nicht in Frage; die Entscheidung über die Kosten war daher der Endentscheidung vorzubehalten (JBl 1980, 536; 6 Ob 716/84; 8 Ob 611/92).Da noch nicht endgültig entschieden wurde, kommt eine Kostenentscheidung nach Billigkeit (Paragraph 234, AußStrG) nicht in Frage; die Entscheidung über die Kosten war daher der Endentscheidung vorzubehalten (JBl 1980, 536; 6 Ob 716/84; 8 Ob 611/92).