Rechtssatz RS0113356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113356
Entscheidungsdatum
22.02.2000
Rechtssatz
Hat das Prozessgericht zwar unrichtig, jedoch rechtskräftig die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für Rückabwicklungsansprüche aus Ehepakten nach Ehescheidung verneint, ist darüber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 1 Z 1 EheG im außerstreitigen Aufteilungsverfahren - jedoch materiell nach § 1266 ABGB - zu entscheiden.Hat das Prozessgericht zwar unrichtig, jedoch rechtskräftig die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für Rückabwicklungsansprüche aus Ehepakten nach Ehescheidung verneint, ist darüber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG im außerstreitigen Aufteilungsverfahren - jedoch materiell nach Paragraph 1266, ABGB - zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113356
Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0010OB00197_99Y0000_002