Rechtssatz RS0113357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113357
Entscheidungsdatum
14.11.2000
Rechtssatz
Im Fall der Scheidung ohne Verschuldensausspruch oder aus gleichem Verschulden hat jeder der Ehegatten Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Die bereits eingetretenen Wirkungen der Gütergemeinschaft werden nicht beseitigt, weshalb Gewinn und Verlust die beiden Teile gleichmäßig treffen. Ehepakte erlöschen infolge der Scheidung nicht mit Wirkung ex tunc, sondern ex nunc.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113357
Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0010OB00197_99Y0000_003