Rechtssatz RS0113355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113355
Entscheidungsdatum
26.03.2020
Rechtssatz
Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe sind insoweit neutral, als sie weder sonst der Aufteilung unterliegende Sachen dem Aufteilungsverfahren entziehen, noch die Zuständigkeit des Außerstreitrichters für jene Sachen begründen, die aus einem der in § 82 Abs 1 Z 1 EheG genannten Gründe nicht der Aufteilung unterliegen.Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe sind insoweit neutral, als sie weder sonst der Aufteilung unterliegende Sachen dem Aufteilungsverfahren entziehen, noch die Zuständigkeit des Außerstreitrichters für jene Sachen begründen, die aus einem der in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG genannten Gründe nicht der Aufteilung unterliegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 197/99y
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 197/99y
Veröff: SZ 73/31
- 1 Ob 208/19y
Entscheidungstext OGH 26.03.2020 1 Ob 208/19y
ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Schenkt ein Ehegatte dem anderen während aufrechter Ehe ein Vermögensgut, das er gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder seinerseits (von einem Dritten) geschenkt erhalten hat, ist dieses in die Aufteilung einzubeziehen; anderes hätte nur dann zu gelten, wenn der Beschenkte nachweisen konnte, dass die Schenkung aus (vom Bestand der Ehe unabhängiger) Freigebigkeit erfolgte. (T1)
Anm: Veröff: SZ 2020/22
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113355
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0010OB00197_99Y0000_001