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Entscheidung 10 Ob 125/98z×

Entscheidung 10 Ob 125/98z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob125/98z

Entscheidungsdatum

14.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Elisabeth G*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider den Antragsgegner Ing.Franz G*****, Fachschuldirektor, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nach Paragraphen 81, ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 5. Dezember 1997, GZ 20 R 198/97a-50, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya vom 15.Juli 1997, GZ F 368/95t-43, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und 3 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ist zutreffend von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten nicht streng rechnerisch, sondern nach Billigkeit vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0057501). Eine Ausgleichszahlung kommt dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte (RIS-Justiz RS0057670). Sie ist nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei insbesondere auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, aber auch auf das Wohl der Kinder und auch auf die Möglichkeit der Aufbringung der Ausgleichszahlung Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0057765, RS0057579). Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam angeschafft haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0057287). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, daß die Bestimmung des Paragraph 1266, ABGB über das Schicksal der Ehepakte bei Scheidung der Anwendung der Aufteilungsgrundsätze nach den Paragraphen 81, ff EheG nicht entgegensteht (SZ 56/90; 3 Ob 657/81, 4 Ob 565/94, 7 Ob 596/95; RIS-Justiz RS0022434, RS0022395). Im vorliegenden Fall haben die Parteien ausdrücklich und unmißverständlich vereinbart, daß die Ehepakte durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst werden und daß die Vermögensauseinandersetzung dann einvernehmlich, falls aber eine Einigung nicht zu erzielen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Für einen Anspruch der Antragstellerin auf Teilung der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Liegenschaften im Verhältnis 1 : 1 besteht daher keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus werden im außerordentlichen Rechtsmittel der Antragstellerin lediglich Umstände des konkreten Einzelfalles geltend gemacht, deren Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinausreichen. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wird insgesamt nicht aufgezeigt. Damit erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig.

Anmerkung

E49795 10A01258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00125.98Z.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19980414_OGH0002_0100OB00125_98Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022395 Rechtssatz 09.06.1983Zivilrecht
Für das eheliche Gebrauchsvermögen ist auch bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft die Regelung der §§ 81 ff EheG anzuwenden.
RS0022434 Rechtssatz 24.03.1982Zivilrecht
§ 1266 ABGB steht der Anwendung der Aufteilungsgrundsätze nach den §§ 81 ff EheG nicht entgegen.
RS0057287 Rechtssatz 31.01.1980Zivilrecht
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben.
RS0057501 Rechtssatz 04.11.1980Zivilrecht
Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten ist nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 zu 50, sondern nach Billigkeit vorzunehmen, wobei allerdings im Einzelfall auch eine Auf …
RS0057579 Rechtssatz 29.07.1981Zivilrecht
Die bei Festsetzung der Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtende Billigkeit hat auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensf …
RS0057670 Rechtssatz 26.11.1980Zivilrecht
Eine Ausgleichszahlung kommt nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte.
RS0057765 Rechtssatz 12.02.1981Zivilrecht
Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie …