Aus der Begründung:
Was zunächst die Revision hinsichtlich des Restbetrages von S 5000 - (Darlehensgewährung zur Anschaffung eines PKW) betrifft, ist die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO in der hier in Betracht kommenden, noch nicht durch das G BGBl 1971/291 geänderten Fassung zu beachten, wonach gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes eine Revision unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld S 15.000.- nicht übersteigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, nicht zusammenzurechnen (Jud 56 neu = SZ 24/335 uva; Fasching IV 282). Die Klägerin hat zwar ursprünglich die Ansprüche auf Bezahlung von S 107.350.- und von S 10.000.- nicht deutlich getrennt, jedoch gehen die Prozeßstandpunkte iS der Darlegungen der Untergerichte übereinstimmend dahin, daß die S 107.350.- für die Adaptierung des Hauses des Beklagten und die S 10.000.- unabhängig davon zur Erleichterung der Anschaffung eines PKW gegeben wurden. Für die Annahme eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhanges ist es erforderlich, daß jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder daß die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (EvBl 1971/151; EvBl 1954/207; EvBl 1949/226). Das kann im vorliegenden Fall von den beiden Ansprüchen nicht gesagt werden. Das Gemeinsame der beiden Ansprüche der Klägerin liegt nur darin, daß diese beide Leistungen an den Beklagten nur deswegen erbrachte, weil er der Gatte ihrer Tochter war; dies genügt, da die Umstände sonst durchaus verschieden zu beurteilen sind und auch beurteilt wurden, für die Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges der beiden Forderungen noch nicht. Da das Berufungsgericht hinsichtlich der noch bekämpften S 5000.- die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, ist eine Revision der Klägerin in diesem Belang gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig und demgemäß zurückzuweisen.Was zunächst die Revision hinsichtlich des Restbetrages von S 5000 - (Darlehensgewährung zur Anschaffung eines PKW) betrifft, ist die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der hier in Betracht kommenden, noch nicht durch das G BGBl 1971/291 geänderten Fassung zu beachten, wonach gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes eine Revision unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld S 15.000.- nicht übersteigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, nicht zusammenzurechnen (Jud 56 neu = SZ 24/335 uva; Fasching römisch vier 282). Die Klägerin hat zwar ursprünglich die Ansprüche auf Bezahlung von S 107.350.- und von S 10.000.- nicht deutlich getrennt, jedoch gehen die Prozeßstandpunkte iS der Darlegungen der Untergerichte übereinstimmend dahin, daß die S 107.350.- für die Adaptierung des Hauses des Beklagten und die S 10.000.- unabhängig davon zur Erleichterung der Anschaffung eines PKW gegeben wurden. Für die Annahme eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhanges ist es erforderlich, daß jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder daß die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (EvBl 1971/151; EvBl 1954/207; EvBl 1949/226). Das kann im vorliegenden Fall von den beiden Ansprüchen nicht gesagt werden. Das Gemeinsame der beiden Ansprüche der Klägerin liegt nur darin, daß diese beide Leistungen an den Beklagten nur deswegen erbrachte, weil er der Gatte ihrer Tochter war; dies genügt, da die Umstände sonst durchaus verschieden zu beurteilen sind und auch beurteilt wurden, für die Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges der beiden Forderungen noch nicht. Da das Berufungsgericht hinsichtlich der noch bekämpften S 5000.- die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, ist eine Revision der Klägerin in diesem Belang gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig und demgemäß zurückzuweisen.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß auch die Bestellung eines Heiratsgutes, wie sich schon aus der Aufzählung in § 1217 ABGB ergibt, ein Ehepakt, also ein Vertrag, welcher in "Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen" geschlossen wird, ist. Von zwischen Ehegatten, aber allenfalls auch zwischen Schwiegereltern und Schwiegersohn geschlossenen Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträgen sowie Schuldbekenntnissen, die lediglich eine Vermögensverschiebung unter den unmittelbaren Vertragspartnern bezwecken, unterscheiden sich die Ehepakte durch die typische Absicht der Beteiligten, das eheliche Güterrecht, den Güterstand, also die vermögensrechtlichen Verhältnisse, die sich als eine Folge der Ehe darstellen, zu ordnen (Weiß in Klang[2] V 685). Diese Absicht muß ausdrücklich bedungen werden (EvBl 1954/188). Sie setzt voraus, daß beide Ehegatten Rechtsträger der Ehepakte werden (Weiß aaO 689; Lenhoff in Klang[1] III 540). Es scheiden daher insbesondere Vereinbarungen aus, die nur die Leistung eines Dritten an einen Ehegatten zum Gegenstand haben, mag auch an dem Inhalt der Vereinbarung der andere Ehegatte noch so interessiert sein; der andere Ehegatte muß vielmehr auch berechtigt werden (Weiß aaO 695).Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß auch die Bestellung eines Heiratsgutes, wie sich schon aus der Aufzählung in Paragraph 1217, ABGB ergibt, ein Ehepakt, also ein Vertrag, welcher in "Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen" geschlossen wird, ist. Von zwischen Ehegatten, aber allenfalls auch zwischen Schwiegereltern und Schwiegersohn geschlossenen Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträgen sowie Schuldbekenntnissen, die lediglich eine Vermögensverschiebung unter den unmittelbaren Vertragspartnern bezwecken, unterscheiden sich die Ehepakte durch die typische Absicht der Beteiligten, das eheliche Güterrecht, den Güterstand, also die vermögensrechtlichen Verhältnisse, die sich als eine Folge der Ehe darstellen, zu ordnen (Weiß in Klang[2] römisch fünf 685). Diese Absicht muß ausdrücklich bedungen werden (EvBl 1954/188). Sie setzt voraus, daß beide Ehegatten Rechtsträger der Ehepakte werden (Weiß aaO 689; Lenhoff in Klang[1] römisch drei 540). Es scheiden daher insbesondere Vereinbarungen aus, die nur die Leistung eines Dritten an einen Ehegatten zum Gegenstand haben, mag auch an dem Inhalt der Vereinbarung der andere Ehegatte noch so interessiert sein; der andere Ehegatte muß vielmehr auch berechtigt werden (Weiß aaO 695).
Diesem Erfordernis ist auch bei Bestellung eines Heiratsgutes selbst dann zu entsprechen, wenn es, wie es § 1218 ABGB ausdrücklich zuläßt, nicht von der Ehegattin selbst, sondern "für sie von einem Dritten" dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird. Es ist allerdings nicht gerade notwendig, daß die Ehefrau auch unbedingt unmittelbare Vertragspartnerin wird; Ehepakte können vielmehr auch zwischen dem Dritten und dem Ehemann als sogenannte Sippenverträge geschlossen werden (Ehrenzweig[2] II/2, 159; Weiß aaO 722). Wird allerdings ein solcher Vertrag nicht im Namen der Ehefrau vereinbart, muß er doch zugunsten der Frau geschlossen werden (Weiß aaO 689; Ehrenzweig aaO 141). Die von einem Elternteil - die Fälle, in denen ein anderer Dritter freiwillig das Heiratsgut bestellt, können hier außer Betracht bleiben - erbrachte Leistung gilt dann unmittelbar als vom Elternteil der Tochter gegeben; sie scheidet für immer aus seinem Vermögen aus und wird ihr dann auch in den Pflichtteil eingerechnet (§ 788 ABGB). Wenn nach Scheidung der Ehe aus beiderseitigem Verschulden die Ehepakten als erloschen gelten (RZ 1965, 83; SZ 26/171; NZ 1950, 96 ua; Weiß aaO 980), sind dann grundsätzlich (vgl dazu Weiß aaO 722 und Lenhoff aaO 575) auch die vom Dritten für die Ehefrau als Heiratsgut übergebenen Sachen so zu behandeln, als hätte sie die Ehegattin selbst dem Ehemann gegeben; ausschließlich die geschiedene Ehefrau ist also zur Rückforderung des Heiratsgutes oder zur Verfügung darüber berechtigt (SZ 25/34).Diesem Erfordernis ist auch bei Bestellung eines Heiratsgutes selbst dann zu entsprechen, wenn es, wie es Paragraph 1218, ABGB ausdrücklich zuläßt, nicht von der Ehegattin selbst, sondern "für sie von einem Dritten" dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird. Es ist allerdings nicht gerade notwendig, daß die Ehefrau auch unbedingt unmittelbare Vertragspartnerin wird; Ehepakte können vielmehr auch zwischen dem Dritten und dem Ehemann als sogenannte Sippenverträge geschlossen werden (Ehrenzweig[2] II/2, 159; Weiß aaO 722). Wird allerdings ein solcher Vertrag nicht im Namen der Ehefrau vereinbart, muß er doch zugunsten der Frau geschlossen werden (Weiß aaO 689; Ehrenzweig aaO 141). Die von einem Elternteil - die Fälle, in denen ein anderer Dritter freiwillig das Heiratsgut bestellt, können hier außer Betracht bleiben - erbrachte Leistung gilt dann unmittelbar als vom Elternteil der Tochter gegeben; sie scheidet für immer aus seinem Vermögen aus und wird ihr dann auch in den Pflichtteil eingerechnet (Paragraph 788, ABGB). Wenn nach Scheidung der Ehe aus beiderseitigem Verschulden die Ehepakten als erloschen gelten (RZ 1965, 83; SZ 26/171; NZ 1950, 96 ua; Weiß aaO 980), sind dann grundsätzlich vergleiche dazu Weiß aaO 722 und Lenhoff aaO 575) auch die vom Dritten für die Ehefrau als Heiratsgut übergebenen Sachen so zu behandeln, als hätte sie die Ehegattin selbst dem Ehemann gegeben; ausschließlich die geschiedene Ehefrau ist also zur Rückforderung des Heiratsgutes oder zur Verfügung darüber berechtigt (SZ 25/34).
Die Bestellung eines Heiratsgutes erfordert wegen dieser Folgen zumindest die Kenntnisnahme und Zustimmung der Ehefrau, eine entsprechende Widmungsabsicht des Bestellers und der Ehegattin (3 Ob 127/53), aber auch noch einen besonderen Widmungsakt; eine stillschweigende Heiratsgutbestellung ist hingegen ausgeschlossen (Weiß aaO 719; Lenhoff aaO 571; vgl "ausdrücklich" in EvBl 1954/188). Das besagt zwar nicht, daß unbedingt die Worte "Bestellung des Heiratsgutes" gebraucht werden müßten, aber doch, daß bei Hingabe des Vermögens alle Beteiligten, zu denen auch die Ehefrau gehört, inhaltlich die Bestellung eines Heiratsgutes beabsichtigen und sich auch der Konsequenzen bewußt sind.Die Bestellung eines Heiratsgutes erfordert wegen dieser Folgen zumindest die Kenntnisnahme und Zustimmung der Ehefrau, eine entsprechende Widmungsabsicht des Bestellers und der Ehegattin (3 Ob 127/53), aber auch noch einen besonderen Widmungsakt; eine stillschweigende Heiratsgutbestellung ist hingegen ausgeschlossen (Weiß aaO 719; Lenhoff aaO 571; vergleiche "ausdrücklich" in EvBl 1954/188). Das besagt zwar nicht, daß unbedingt die Worte "Bestellung des Heiratsgutes" gebraucht werden müßten, aber doch, daß bei Hingabe des Vermögens alle Beteiligten, zu denen auch die Ehefrau gehört, inhaltlich die Bestellung eines Heiratsgutes beabsichtigen und sich auch der Konsequenzen bewußt sind.
Bei dieser Rechtslage erweist es sich, daß eine abschließende rechtliche Beurteilung des Falles nicht möglich ist, weil die Tatsachenfeststellungen der Untergerichte hiezu noch nicht ausreichen. Festgestellt wurde nämlich nur, daß die Klägerin dem Beklagten die S 107.350.- zur Vornahme von Investitionen an dessen Haus zum Zwecke der Deckung des ehelichen Wohnungsbedürfnisses des jungen Ehepaares zur Verfügung stellte. Welche Rolle hiebei die Tochter der Klägerin und damalige Ehegattin des Beklagten spielte, bleibt hingegen ebenso unerwähnt wie die Absicht der Klägerin, damit auf jedes Verfügungsrecht zugunsten der Tochter zu verzichten. Hiezu sind, da rein rechtliche Schlüsse nicht möglich sind, Tatsachenfeststellungen erforderlich. Ulrike St hat nach den Feststellungen allerdings später vor der Scheidung der Ehe so gehandelt, als wären die S 107.350.- Heiratsgut gewesen. Entscheidend hiefür kann aber nicht die Auffassung der Tochter der Klägerin zum erwähnten Zeitpunkt, sondern nur die Absicht aller Beteiligten, insbesondere die Widmungsabsicht der Klägerin bei Übergabe des Betrages sein. Wären die S 107.350.- nicht als Heiratsgut bestellt worden, hätte Ulrike St im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten über einen Anspruch verfügt, der ihr nicht zustand; dies müßte die Klägerin gegen sich nicht gelten lassen. Unrichtig ist die Annahme des Erstgerichtes, daß die Hingabe von Geld allein schon im Zweifel als Heiratsgutbestellung zu betrachten wäre; auch die Hingabe von Bargeld ist vielmehr nur unter obigen Voraussetzungen Bestellung eines Heiratsgutes. Zu unrecht bezieht sich das Erstgericht zur Unterstützung seiner Ansicht auf die Entscheidung ZBl 1932/323. Die von ihm erwähnte Frage stand überhaupt nicht zur Beurteilung, weil dort der Ehemann Geldbeträge ausdrücklich als Mitgift quittiert hatte und der OGH mit Rücksicht auf die Gleichstellung von Mitgift und Heiratsgut im alphabetischen Register zum ABGB ohne nähere Prüfung, ob die Bezeichnung "Mitgift" nicht doppeldeutig sein könnte (vgl Weiß aaO 719), dieser Gleichstellung folgte.Bei dieser Rechtslage erweist es sich, daß eine abschließende rechtliche Beurteilung des Falles nicht möglich ist, weil die Tatsachenfeststellungen der Untergerichte hiezu noch nicht ausreichen. Festgestellt wurde nämlich nur, daß die Klägerin dem Beklagten die S 107.350.- zur Vornahme von Investitionen an dessen Haus zum Zwecke der Deckung des ehelichen Wohnungsbedürfnisses des jungen Ehepaares zur Verfügung stellte. Welche Rolle hiebei die Tochter der Klägerin und damalige Ehegattin des Beklagten spielte, bleibt hingegen ebenso unerwähnt wie die Absicht der Klägerin, damit auf jedes Verfügungsrecht zugunsten der Tochter zu verzichten. Hiezu sind, da rein rechtliche Schlüsse nicht möglich sind, Tatsachenfeststellungen erforderlich. Ulrike St hat nach den Feststellungen allerdings später vor der Scheidung der Ehe so gehandelt, als wären die S 107.350.- Heiratsgut gewesen. Entscheidend hiefür kann aber nicht die Auffassung der Tochter der Klägerin zum erwähnten Zeitpunkt, sondern nur die Absicht aller Beteiligten, insbesondere die Widmungsabsicht der Klägerin bei Übergabe des Betrages sein. Wären die S 107.350.- nicht als Heiratsgut bestellt worden, hätte Ulrike St im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten über einen Anspruch verfügt, der ihr nicht zustand; dies müßte die Klägerin gegen sich nicht gelten lassen. Unrichtig ist die Annahme des Erstgerichtes, daß die Hingabe von Geld allein schon im Zweifel als Heiratsgutbestellung zu betrachten wäre; auch die Hingabe von Bargeld ist vielmehr nur unter obigen Voraussetzungen Bestellung eines Heiratsgutes. Zu unrecht bezieht sich das Erstgericht zur Unterstützung seiner Ansicht auf die Entscheidung ZBl 1932/323. Die von ihm erwähnte Frage stand überhaupt nicht zur Beurteilung, weil dort der Ehemann Geldbeträge ausdrücklich als Mitgift quittiert hatte und der OGH mit Rücksicht auf die Gleichstellung von Mitgift und Heiratsgut im alphabetischen Register zum ABGB ohne nähere Prüfung, ob die Bezeichnung "Mitgift" nicht doppeldeutig sein könnte vergleiche Weiß aaO 719), dieser Gleichstellung folgte.
Um abschließend beurteilen zu können, ob die S 107.350.- als Heiratsgut bestellt wurden, ist es erforderlich, die näheren Umstände der Hingabe, insbesondere auf seiten der Klägerin und der Ulrike St zu klären und hierüber ergänzende Feststellungen zu treffen. Es wird auch zu prüfen sein, ob überhaupt noch die Bestellung eines Heiratsgutes in Aussicht stand, was allenfalls verneint werden könnte, wenn die Klägerin, wie sie behauptet, schon vorher ihrer Tochter eine "Ausstattung" von S 20.000.- gegeben hätte und die Bestellung eines weiteren Heiratsgutes für die Tochter unter Berücksichtigung ihres Standes und Vermögens (§ 1220 ABGB) nicht mehr ohne weiteres in Betracht gekommen wäre. Es wird aber auch zu klären sein, ob die Hingabe des Bargeldes in "Absicht auf die eheliche Verbindung" (§ 1217 ABGB) oder vielleicht erst nachher aktuell wurde, als es um die Erleichterung der Schaffung einer geeigneten Wohnung für die jungen Eheleute ging und die Bestellung eines Heiratsgutes nicht mehr im Vordergrund von Überlegungen gestanden sein muß. Wesentlich müssen dabei die Beziehungen zwischen Mutter und Tochter sein, ob also - und allenfalls mit welcher Begründung - etwa jene die Mutter um das Geld gebeten hat und ob die Klägerin unmißverständlich kundtat, jedenfalls ihrer Tochter das Geld unwiderruflich oder jedenfalls nur nach §§ 146 ff ABGB widerruflich zur Verfügung zu stellen. Erst nach Klärung all dieser Umstände wird sich beurteilen lassen, welche rechtliche Bedeutung den Barzahlungen der Klägerin an den Beklagten zukommt.Um abschließend beurteilen zu können, ob die S 107.350.- als Heiratsgut bestellt wurden, ist es erforderlich, die näheren Umstände der Hingabe, insbesondere auf seiten der Klägerin und der Ulrike St zu klären und hierüber ergänzende Feststellungen zu treffen. Es wird auch zu prüfen sein, ob überhaupt noch die Bestellung eines Heiratsgutes in Aussicht stand, was allenfalls verneint werden könnte, wenn die Klägerin, wie sie behauptet, schon vorher ihrer Tochter eine "Ausstattung" von S 20.000.- gegeben hätte und die Bestellung eines weiteren Heiratsgutes für die Tochter unter Berücksichtigung ihres Standes und Vermögens (Paragraph 1220, ABGB) nicht mehr ohne weiteres in Betracht gekommen wäre. Es wird aber auch zu klären sein, ob die Hingabe des Bargeldes in "Absicht auf die eheliche Verbindung" (Paragraph 1217, ABGB) oder vielleicht erst nachher aktuell wurde, als es um die Erleichterung der Schaffung einer geeigneten Wohnung für die jungen Eheleute ging und die Bestellung eines Heiratsgutes nicht mehr im Vordergrund von Überlegungen gestanden sein muß. Wesentlich müssen dabei die Beziehungen zwischen Mutter und Tochter sein, ob also - und allenfalls mit welcher Begründung - etwa jene die Mutter um das Geld gebeten hat und ob die Klägerin unmißverständlich kundtat, jedenfalls ihrer Tochter das Geld unwiderruflich oder jedenfalls nur nach Paragraphen 146, ff ABGB widerruflich zur Verfügung zu stellen. Erst nach Klärung all dieser Umstände wird sich beurteilen lassen, welche rechtliche Bedeutung den Barzahlungen der Klägerin an den Beklagten zukommt.
Sollte es sich nicht um eine Heiratsgutbestellung gehandelt haben, könnte ein Rückforderungsrecht der Klägerin, da der Beklagte selbst eine Schenkung an ihn gar nicht behauptet, keineswegs grundsätzlich verneint werden. Lag nämlich keine Schenkung vor, dann müßte im Zweifel ein Darlehen angenommen werden, für das die Verpflichtung zur Rückgabe zwar wesentlich ist, die aber nicht unbedingt ausdrücklich bedungen werden muß, sondern auch schlüssig aus der Hingabe (ohne Schenkungsabsicht) folgen kann (Stanzl in Klang[2] IV/1, 699). Der nicht vereinbarte Rückzahlungstermin ergäbe sich dann schon aus dem Zweck der Bargeldhingabe. Bereits von in Bargeld gegebenem Heiratsgut wurde behauptet, daß es inhaltlich einem Darlehen für die Zeit des Bestandes der Ehe gleichkommt (Lanz, Ehepakte bei einer Ehescheidung, NZ 1952, 41); es liegt dann nahe, mangels anderer Vereinbarung bei einem für die Ehewohnung dem Schwiegersohn gegebenen Darlehen die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Zweck der Hingabe, die Förderung des Bestandes der Ehe mit der Tochter, weggefallen ist. Eine abschließende rechtliche Beurteilung auch dieser Frage wird allerdings erst nach Klärung aller Umstände, die für die Bezahlung des Bargeldbetrages an den Beklagten maßgeblich waren, möglich sein.