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Rechtssatz RS0022255

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022255

Geschäftszahl

1Ob305/71; 1Ob519/80; 5Ob669/81; 2Ob55/19f

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Rechtssatz

Die Bestellung eines Heiratsgutes erfordert zumindest die Kenntnisnahme und Zustimmung der Ehefrau, eine entsprechende Widmungsabsicht des Bestellers und der Ehegattin, aber auch noch einen besonderen Widmungsakt; eine stillschweigende Heiratsgutbestellung ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 305/71
    Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 305/71
    Veröff: SZ 44/173
  • 1 Ob 519/80
    Entscheidungstext OGH 06.02.1980 1 Ob 519/80
    Beisatz: Das besagt zwar nicht, daß unbedingt die Worte "Bestellung des Heiratsgutes" gebraucht werden müssten, aber doch, dass bei Hingabe des Vermögens alle Beteiligten, zu denen auch die (künftige) Ehefrau gehört, inhaltlich die Bestellung eines Heiratsgutes beabsichtigen und sich auch der Konsequenzen bewusst sind. (T1) Veröff: RZ 1981/47 S 202
  • 5 Ob 669/81
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 669/81
    Veröff: JBl 1983,598 = SZ 55/45
  • 2 Ob 55/19f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2019 2 Ob 55/19f
    Vgl; Beisatz: Wurde kein Notariatsakt errichtet, kann die Hingabe von Geld an den Ehemann zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzes nur dann als Bestellung eines Heiratsgutes nach § 1218 ABGB idF vor dem FamRÄG 2009 qualifiziert werden, wenn feststeht, dass tatsächlich alle Beteiligten die Bestellung eines Heiratsguts beabsichtigten und dass ihnen auch die Rechtsfolgen, insbesondere in Bezug auf den Pflichtteil, bewusst waren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022255

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19711111_OGH0002_0010OB00305_7100000_001