Aus der Begründung:
Zunächst ist zu der Anfechtungsbegründung im Rechtsmittel der Frau zu bemerken, daß diese durchaus dem nach der Anordnung des § 232 Abs. 2 AußStrG hier allein zulässigen Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zuzuordnen ist, weil der Mangel an für die Rechtsanwendung notwendigen Tatsachenfeststellungen gerügt wird (5 Ob 670/80; 7 Ob 524/81; 5 Ob 589/81).Zunächst ist zu der Anfechtungsbegründung im Rechtsmittel der Frau zu bemerken, daß diese durchaus dem nach der Anordnung des Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG hier allein zulässigen Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zuzuordnen ist, weil der Mangel an für die Rechtsanwendung notwendigen Tatsachenfeststellungen gerügt wird (5 Ob 670/80; 7 Ob 524/81; 5 Ob 589/81).
Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist nach der rechtskräftigen Teilentscheidung über das bewegliche eheliche Gebrauchsvermögen und die mit dem (beweglichen und unbeweglichen) ehelichen Gebrauchsvermögen in innerem Zusammenhang stehenden Schulden nur mehr das unbewegliche eheliche Gebrauchsvermögen der Parteien, das aus den beiden nebeneinander liegenden und nach Art und Zweck des Gebrauchs eine Einheit darstellenden Liegenschaften EZ 1344 und 1627 des Grundbuches über die KG P besteht.
Im Verfahren erster Instanz hat die Frau ausdrücklich auf die Zuweisung der Liegenschaft EZ 1344 des genannten Grundbuches, auf der sich das Wohnhaus befindet, verzichtet; sie hat auch keinerlei Ansprüche auf die Ehewohnung in dem Wohnhaus geltend gemacht. Sie begehrte vielmehr mit dem Hinweis darauf eine Ausgleichszahlung von 1 Mill. S. Damit hat die Frau selbst eine Teillösung der durch die Ehescheidung notwendig gewordenen sachenrechtlichen Zuordnung des unbeweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens angeboten. Mit diesem Vorschlag deckt sich - sieht man einmal von der Höhe der Ausgleichszahlung ab - auch der Standpunkt des Mannes. Anerkennt man die regelnde Aufgabe des Richters in diesem besonderen Verfahren, den von den Parteien nicht erzielten Ausgleich herbeizuführen, so muß auch die anzuordnende rechtsgestaltende Regelung an der größtmöglichen Annäherung der Parteienstandpunkte ausgerichtet werden. Da ungeachtet des nur auf Ausgleichszahlung des Mannes gerichteten Antrages der Frau doch jedenfalls auch diese Liegenschaft (EZ 1344) - mit dem darauf errichteten Wohnhaus - Gegenstand der dem Regelungsverfahren des Außerstreitrichters zugewiesenen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der vormaligen Ehegatten ist und dabei die sachenrechtliche und gebrauchsrechtliche Zuordnung der Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens verändernd oder bewahrend ausgesprochen werden muß, ist die dem Willen beider Teile entsprechende Bewahrung des Alleineigentums des Mannes an dieser Liegenschaft und das künftig ihm allein zustehende Benützungsrecht daran und an den darauf befindlichen Baulichkeiten (Einfamilienhaus und Garage) in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen.
Die Frau hat im Verfahren erster Instanz keinen Antrag auf Begründung ihres Alleineigentums an der bisher im Miteigentum beider Teile stehenden Liegenschaft EZ 1627 des Grundbuches über die KG P gestellt. Sie hat lediglich - offenkundig, weil diese Frage dort erörtert wurde - in der Tagsatzung am 25. 3. 1980 behauptet, daß eine getrennte Benützung der beiden Liegenschaften (EZ 1344 und EZ 1627) möglich sei; der Mann hat dieser Behauptung mit der Begründung widersprochen, daß die beiden Liegenschaften ihrer Benützungsart nach eine Einheit bildeten und ihre getrennte Benützung einen Wertverlust beider Liegenschaften zur Folge hätte. Obwohl also kein ausdrücklicher oder doch erkennbarer Zuordnungsantrag bezüglich dieser Liegenschaft gestellt wurde, bildet sie doch einen Gegenstand des Regelungsverfahrens, in dem der Außerstreitrichter nicht an den zur Entscheidung gestellten Regelungsantrag gebunden ist (5 Ob 556/80; 5 Ob 23/81 ua.). Die in Abänderung der vom Erstgericht angeordneten Zuweisung dieser Liegenschaft ins alleinige Eigentum der antragstellenden Frau vom Rekursgericht ausgesprochene Begründung des Alleineigentums des Mannes ist voll zu billigen.
Der in der Bestimmung des § 90 Abs. 1 EheG für unbewegliches Vermögen ausgedrückte Bewahrungsschutz, daß nämlich jedem Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden möglichst erhalten bleiben soll, hat jedenfalls hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, daß die häufig eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Beziehungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen (5 Ob 556/80), zurückzutreten. Deshalb ist auch hier eine Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft beider Teile an dieser Liegenschaft zu vermeiden. Der zur Begründung der Zuweisung des Alleineigentums an dieser Liegenschaft an den Mann vom Rekursgericht herangezogenen Ansicht, es erscheine nicht vertretbar und- sinnvoll, die geschiedenen Eheleute in einem räumlichen Naheverhältnis zu belassen, weshalb die beiden benachbarten Liegenschaften EZ 1344 und EZ 1627 in einer Hand vereinigt werden sollten, kann jedoch nicht zugestimmt werden, denn es bestehen nach der Aktenlage keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, daß zwischen den Parteien nicht doch - ungeachtet der begreiflicherweise durch die Scheidung hervorgerufenen persönlichen Verstimmung - normale nachbarschaftliche Beziehung bestehen könnte. Der Mann will aber die Nachbarschaft seiner geschiedenen Frau nicht, er strebt vielmehr das Alleineigentum auch an dieser Liegenschaft an; es muß die Frage gestellt werden, ob diesem Wunsch Rechnung zu tragen ist. Diese Frage muß bejaht werden.Der in der Bestimmung des Paragraph 90, Absatz eins, EheG für unbewegliches Vermögen ausgedrückte Bewahrungsschutz, daß nämlich jedem Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden möglichst erhalten bleiben soll, hat jedenfalls hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, daß die häufig eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Beziehungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen (5 Ob 556/80), zurückzutreten. Deshalb ist auch hier eine Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft beider Teile an dieser Liegenschaft zu vermeiden. Der zur Begründung der Zuweisung des Alleineigentums an dieser Liegenschaft an den Mann vom Rekursgericht herangezogenen Ansicht, es erscheine nicht vertretbar und- sinnvoll, die geschiedenen Eheleute in einem räumlichen Naheverhältnis zu belassen, weshalb die beiden benachbarten Liegenschaften EZ 1344 und EZ 1627 in einer Hand vereinigt werden sollten, kann jedoch nicht zugestimmt werden, denn es bestehen nach der Aktenlage keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, daß zwischen den Parteien nicht doch - ungeachtet der begreiflicherweise durch die Scheidung hervorgerufenen persönlichen Verstimmung - normale nachbarschaftliche Beziehung bestehen könnte. Der Mann will aber die Nachbarschaft seiner geschiedenen Frau nicht, er strebt vielmehr das Alleineigentum auch an dieser Liegenschaft an; es muß die Frage gestellt werden, ob diesem Wunsch Rechnung zu tragen ist. Diese Frage muß bejaht werden.
Es ist zwar richtig, daß dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden kann, er habe die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu einem Instrument der Bestrafung für ehewidriges bzw. der Belohnung für ehegerechtes Verhalten machen wollen (vgl. EvBl. 1981/49); sein Wille ging offenkundig dahin, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (916 BlgNR, XIV. GP zu § 83 EheG, 15). Das Gebot des Gesetzgebers, die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 EheG), hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt wird (§ 7 letzter Satz ABGB). Es kann deshalb, wie der OGH schon mehrmals ausgesprochen hat (5 Ob 589/81; 3 Ob 664/81; 4 Ob 600/81), der Umstand, daß ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuldig ist, nicht ohne jede Bedeutung sein. Zutreffend hat schon Schwind (Kommentar zum österreichischen Eherecht[2], 321) es als ein Gebot der Billigkeit angesehen, innerhalb der wertmäßigen Aufteilung dem an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten auf jene Gegenstände zu geben, die er behalten oder zugewiesen haben will. Dieser Billigkeitsgedanke findet in der Tat auch einen dogmatischen Rückhalt in der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung des OGH (JBl. 1968, 424 und die dort angegebene Vorjudikatur; Rummel, JBl. 1968, 406 ff, insbesondere 409 und 411; Koziol - Welser, Grundriß[5] II 181) zu dem - gleichfalls die vermögensrechtlichen Folgen der Eheauflösung betreffenden - Schicksal der Ehepakte, daß dem an der Ehescheidung schuldlosen Teil das Wahlrecht zusteht, die Ehepakte aufrechtzuerhalten oder ihre Aufhebung zu verlangen. Es wird also auch dort dem schuldlosen Ehegatten ein die Art der Liquidation der Vermögensgemeinschaft betreffendes Wahlrecht zugebilligt (Rummel aaO 411). Es widerspräche ganz und gar dem an den sittlichen Grundlagen der Rechtsordnung orientierten Gerechtigkeitsempfinden, dem an der Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft schuldlosen Teil zu der sich daraus ergebenden ungewollten Lastenfülle auch noch eine seinen Vorstellungen und Interessen widersprechende Auseinandersetzungsart aufzuzwingen. Wenn nicht andere schwerer wiegende Gründe - etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheinen, so soll doch der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden. Dies erscheint besonders bei Gegenständen, die - wie hier die unverbaute Liegenschaft EZ 1627 - in gleichteiligem Miteigentum beider vormaliger Ehegatten stehen, gerechtfertigt. Selbst das bei der Art der Aufteilung nicht unbeachtliche Kindeswohl - die Frau verweist in ihrem Rechtsmittel darauf, daß im Falle der Zuweisung des Alleineigentums an der unverbauten Liegenschaft an sie die beiden ehelichen Kinder dann in Nachbarschaft zueinander wohnen würden und daß es unbillig wäre, den in ihrer Obhut stehenden Knaben von seinem "Heimatgrundstück" zu verbannen - hat hier zurückzustehen, weil es um die endgültige Zuordnung des Vermögens geht, die über die Dauer der Minderjährigkeit der ehelichen Kinder - das jüngste wird in sieben Jahren volljährig sein - hinaus fortwirkt, und es dem Mann nicht zusinnbar erscheint, fortdauernd die unmittelbare Nähe jener Frau zu ertragen, die seine Familie zerstört hat. Im übrigen sind die aus der Trennung der beiden ehelichen Kinder resultierenden Schwierigkeiten, die allein auf die Zerstörung der Ehe durch die Frau zurückzuführen sind, durch allfällige Veränderungen in der Gestaltung der persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern und ihren Eltern durchaus auf ein zumutbares Maß reduzierbar.Es ist zwar richtig, daß dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden kann, er habe die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu einem Instrument der Bestrafung für ehewidriges bzw. der Belohnung für ehegerechtes Verhalten machen wollen vergleiche EvBl. 1981/49); sein Wille ging offenkundig dahin, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (916 BlgNR, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 83, EheG, 15). Das Gebot des Gesetzgebers, die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen (Paragraph 83, Absatz eins, Satz 1 EheG), hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt wird (Paragraph 7, letzter Satz ABGB). Es kann deshalb, wie der OGH schon mehrmals ausgesprochen hat (5 Ob 589/81; 3 Ob 664/81; 4 Ob 600/81), der Umstand, daß ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuldig ist, nicht ohne jede Bedeutung sein. Zutreffend hat schon Schwind (Kommentar zum österreichischen Eherecht[2], 321) es als ein Gebot der Billigkeit angesehen, innerhalb der wertmäßigen Aufteilung dem an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten auf jene Gegenstände zu geben, die er behalten oder zugewiesen haben will. Dieser Billigkeitsgedanke findet in der Tat auch einen dogmatischen Rückhalt in der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung des OGH (JBl. 1968, 424 und die dort angegebene Vorjudikatur; Rummel, JBl. 1968, 406 ff, insbesondere 409 und 411; Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch zwei 181) zu dem - gleichfalls die vermögensrechtlichen Folgen der Eheauflösung betreffenden - Schicksal der Ehepakte, daß dem an der Ehescheidung schuldlosen Teil das Wahlrecht zusteht, die Ehepakte aufrechtzuerhalten oder ihre Aufhebung zu verlangen. Es wird also auch dort dem schuldlosen Ehegatten ein die Art der Liquidation der Vermögensgemeinschaft betreffendes Wahlrecht zugebilligt (Rummel aaO 411). Es widerspräche ganz und gar dem an den sittlichen Grundlagen der Rechtsordnung orientierten Gerechtigkeitsempfinden, dem an der Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft schuldlosen Teil zu der sich daraus ergebenden ungewollten Lastenfülle auch noch eine seinen Vorstellungen und Interessen widersprechende Auseinandersetzungsart aufzuzwingen. Wenn nicht andere schwerer wiegende Gründe - etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheinen, so soll doch der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden. Dies erscheint besonders bei Gegenständen, die - wie hier die unverbaute Liegenschaft EZ 1627 - in gleichteiligem Miteigentum beider vormaliger Ehegatten stehen, gerechtfertigt. Selbst das bei der Art der Aufteilung nicht unbeachtliche Kindeswohl - die Frau verweist in ihrem Rechtsmittel darauf, daß im Falle der Zuweisung des Alleineigentums an der unverbauten Liegenschaft an sie die beiden ehelichen Kinder dann in Nachbarschaft zueinander wohnen würden und daß es unbillig wäre, den in ihrer Obhut stehenden Knaben von seinem "Heimatgrundstück" zu verbannen - hat hier zurückzustehen, weil es um die endgültige Zuordnung des Vermögens geht, die über die Dauer der Minderjährigkeit der ehelichen Kinder - das jüngste wird in sieben Jahren volljährig sein - hinaus fortwirkt, und es dem Mann nicht zusinnbar erscheint, fortdauernd die unmittelbare Nähe jener Frau zu ertragen, die seine Familie zerstört hat. Im übrigen sind die aus der Trennung der beiden ehelichen Kinder resultierenden Schwierigkeiten, die allein auf die Zerstörung der Ehe durch die Frau zurückzuführen sind, durch allfällige Veränderungen in der Gestaltung der persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern und ihren Eltern durchaus auf ein zumutbares Maß reduzierbar.
Ob das Scheidungsurteil die "Geschichte des Auseinandergehens einer Ehe" vollständig und getreu wiedergibt, wie die Frau zu bedenken gibt, ist bedeutungslos. An den rechtskräftigen Ausspruch, daß ein Teil an der Zerrüttung der Ehe allein schuldig ist, ist auch der Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren gebunden. Hier steht rechtskräftig fest, daß die antragstellende Frau das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt. Dem gerechtfertigten Wunsch des Mannes gemäß hat ihm das Rekursgericht das Alleineigentum an der bisher im Miteigentum beider Teile stehenden Liegenschaft EZ 1627 des Grundbuches über die KG P zugewiesen. Diese Entscheidung ist mit der Ergänzung zu bestätigen, daß ihm auch das alleinige Benützungsrecht daran zusteht.
Es verbleibt nach der Zuordnung der beiden benachbarten Liegenschaften EZ 1344 und 1627 des bezeichneten Grundbuches und der Ehewohnung an den Mann das Problem der Bemessung der Ausgleichszahlung, die der Mann der Frau zu leisten haben wird.
Mit der vom Rekursgericht bestimmten Höhe des Betrages und der Höhe und Fälligkeit der einzelnen Abschlagsraten hat sich der Mann beschieden. Er hat diese Entscheidung nicht bekämpft und in der Rechtsmittelgegenschrift zum Ausdruck gebracht, daß er diese Zahlungen leisten will. Die Frau hat eine höhere erste Abschlagsrate (430 000 S statt 200 000 S) begehrt und insoweit die Entscheidung des Rekursgerichtes - über die als zu gering erachtete Gesamthöhe der Entschädigung hinaus - bekämpft. In Ansehung des Ausgleichsbetrages von 600 000 S ist der Ausspruch des Rekursgerichtes als Teilzuspruch rechtskräftig geworden. Bezüglich der Höhe der ersten Teilzahlungsrate ist die Entscheidung jedoch zu bestätigen, denn die Frau stellt keinerlei Gründe zur Beurteilung, weshalb dem Mann eine derart hohe erste Abschlagszahlung zumutbar erscheinen soll. Es ist auch hier das Alleinverschulden der Frau an der Auflösung der Ehe zu berücksichtigen, denn es muß vermieden werden, daß der völlig schuldlose Teil infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teiles ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt. Die Modalitäten der Ausgleichszahlung sind deshalb so festzulegen, daß der ausgleichspflichtige schuldlose Teil nicht in unzumutbare Bedrängnis kommt und eine schmerzlich empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen muß (so schon 5 Ob 589/81). Die Frau wird sich aus diesem Gründe auch mit einer ersten Abschlagszahlung des Mannes von 200 000 S begnügen müssen, mit der er offenkundig auch einverstanden ist.
Zum Ankauf der im Miteigentum beider Teile stehenden Liegenschaft EZ 1827 des mehrfach erwähnten Grundbuches hat, den Feststellungen der Vorinstanzen zufolge, die Mutter der Frau mit 70 000 S beigetragen; sie hat, wie ebenfalls festgestellt wurde, diesen Betrag mit Brief vom 18. 6. 1980 vom Mann "als Darlehen" zurückgefordert. In seiner Rechtsmittelgegenschrift behauptet der Mann jetzt, diesen Betrag auf Grund einer Klage seiner vormaligen Schwiegermutter zurückbezahlt zu haben. Die Parteien stimmen hier in der Ansicht überein, daß die Mutter der Frau den Betrag von 70 000 S als Darlehen zur Anschaffung dieser Liegenschaft (EZ 1627) beigestellt hat; die Frau wendet sich auch nicht gegen die Veranschlagung dieses Betrages als Schuld iS der Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 EheG bei der Bemessung der Ausgleichszahlung. Bei der Bewertung des nun dem Mann zugewiesenen Miteigentumsanteiles der Frau an dieser Liegenschaft muß allerdings berücksichtigt werden, daß der maßgebliche Verkehrswert eines Miteigentumsanteiles nicht, wie dies hier geschehen ist, bloß durch rechnerische Ermittlung des der Größe des Anteiles entsprechenden, Teilbetrages vom festgestellten Verkehrswert der ganzen Liegenschaft bestimmt werden kann. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß bei der Wertermittlung alle den Verkehrswert beeinflussenden tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen sind und sich die daraus ergebende Position eines Miteigentümers in aller Regel in einem entsprechenden Abstrich niederschlägt. Da es sich dabei auch um ein betriebswirtschaftliches Problem handelt, wird - wenn mit den Parteien darüber keine Einigung erzielt werden sollte - die Ergänzung des Sachverständigengutachtens notwendig sein.Zum Ankauf der im Miteigentum beider Teile stehenden Liegenschaft EZ 1827 des mehrfach erwähnten Grundbuches hat, den Feststellungen der Vorinstanzen zufolge, die Mutter der Frau mit 70 000 S beigetragen; sie hat, wie ebenfalls festgestellt wurde, diesen Betrag mit Brief vom 18. 6. 1980 vom Mann "als Darlehen" zurückgefordert. In seiner Rechtsmittelgegenschrift behauptet der Mann jetzt, diesen Betrag auf Grund einer Klage seiner vormaligen Schwiegermutter zurückbezahlt zu haben. Die Parteien stimmen hier in der Ansicht überein, daß die Mutter der Frau den Betrag von 70 000 S als Darlehen zur Anschaffung dieser Liegenschaft (EZ 1627) beigestellt hat; die Frau wendet sich auch nicht gegen die Veranschlagung dieses Betrages als Schuld iS der Vorschrift des Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 EheG bei der Bemessung der Ausgleichszahlung. Bei der Bewertung des nun dem Mann zugewiesenen Miteigentumsanteiles der Frau an dieser Liegenschaft muß allerdings berücksichtigt werden, daß der maßgebliche Verkehrswert eines Miteigentumsanteiles nicht, wie dies hier geschehen ist, bloß durch rechnerische Ermittlung des der Größe des Anteiles entsprechenden, Teilbetrages vom festgestellten Verkehrswert der ganzen Liegenschaft bestimmt werden kann. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß bei der Wertermittlung alle den Verkehrswert beeinflussenden tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen sind und sich die daraus ergebende Position eines Miteigentümers in aller Regel in einem entsprechenden Abstrich niederschlägt. Da es sich dabei auch um ein betriebswirtschaftliches Problem handelt, wird - wenn mit den Parteien darüber keine Einigung erzielt werden sollte - die Ergänzung des Sachverständigengutachtens notwendig sein.
Ganz anders verhält es sich bei der Liegenschaft EZ 1344 des genannten Grundbuches, auf der das Wohnhaus errichtet wurde. Die sich darauf beziehenden Tatsachenfeststellungen, von denen die Vorinstanzen ausgingen, reichen nicht aus, die Umstände der Anschaffung dieser Liegenschaft und die Finanzierung des Kaufpreises rechtlich zu beurteilen und die dann notwendigen Folgerungen für die Ausmessung einer Ausgleichszahlung zu ziehen. Es steht fest, daß die Mutter der Frau dem Mann im Jahre 1964, also noch vor der Eheschließung der Parteien, 120 000 S "zum Ankauf der Liegenschaft ..... zur Verfügung gestellt" hat. Die weiteren Feststellungen, daß dieser Betrag "als Ausstattung" für die Frau gedacht" gewesen sei und der Mann sich in einem Schreiben an die Mutter der Frau verpflichtet habe, ihr - nämlich der Mutter der Frau - diesen Betrag auf Verlangen jederzeit zurückzustellen oder ihre Tochter, die Antragstellerin in diesem Verfahren, als Miteigentümerin der Liegenschaft ins Grundbuch eintragen zu lassen, werfen zahlreiche Fragen auf, die zur abschließenden Beurteilung der wahren Rechtsnatur dieser Zahlung der Mutter an den Antragsgegner noch beantwortet werden müssen. Zunächst erweckt der erste Satz in dem Brief des Mannes an die Mutter der Frau den Anschein (Arg.: "Der Ordnung halber ... bestätige ich Dir folgendes:"), daß es sich hiebei um ein Vertragsbestätigungsschreiben handelt, also nur eine bereits mündlich getroffene Vereinbarung damit festgehalten werden sollte. Wenn dies der Fall wäre, müßte auch geprüft werden, ob dieses Schreiben den Inhalt der Vereinbarung richtig wiedergibt. Es wäre aber auch denkbar, daß dieser Brief nur ein Anbot des Mannes enthält. Dann müßte geklärt werden, ob und bejahendenfalls wie die Adressatin dieses Schreibens darauf reagiert hat, denn es wäre ihr die eine oder die andere Möglichkeit eröffnet worden (Zurückzahlung oder Begründung des Miteigentums an der Liegenschaft für die jetzige Antragstellerin). Ferner ist zu bedenken, daß nach dem Inhalt dieses Briefes, auf den sich die (mangelhaften) Feststellungen der Vorinstanzen über die Umstände der Beistellung des Betrages von 120 000 S durch die Mutter der antragstellenden Frau grunden, der Mann - damals vermutlich der Verlobte der Antragstellerin - nur "aus Zweckmäßigkeitsgrunden" als Eigentümer der Liegenschaft ins Grundbuch eingetragen werden sollte, "obwohl" dieser Geldbetrag von der Mutter ihrer Tochter (der Antragstellerin) "als Heiratsgut zugedacht" gewesen sein soll. Diese (damalige) Darstellung der Verhältnisse durch den Mann spricht (auch) für die Beistellung eines in Bargeld bestehenden Heiratsgutes. Nach der Anordnung des § 1227 letzter Satz ABGB fällt ein derartiges Heiratsgut ins Eigentum des Mannes, sodaß der begünstigten Frau bei Auflösung der Ehe nur der Anspruch auf Zurückzahlung des beigestellten Geldbetrages, nicht aber irgendein Anspruch auf das vom Mann mit dem Geld angeschaffte Vermögen zusteht. Es kann aber auch nach der ausdrücklich erklärten oder doch erkennbaren Absicht der Bestellerin der Geldbetrag zum Zwecke der Anschaffung eines bestimmten Vermögensgegenstandes - hier wäre es die Liegenschaft oder allenfalls ein Anteil daran - gegeben werden, der das eigentliche Heiratsgut darstellen soll; in einem derartigen Fall hat dann die begünstigte Frau einen Eigentumsanspruch auf diesen Vermögensgegenstand oder auf den entsprechenden Anteil daran (Weiß in Klang[2] V 762). Die Bestellung eines Heiratsgutes ist jedoch nicht stillschweigend möglich. Sie erfordert zumindest die Kenntnisnahme und Zustimmung der Ehefrau, eine entsprechende Widmungsabsicht der Bestellerin und einen besonderen Widmungsakt; es müssen beide Ehegatten Rechtsträger des Ehepaktes werden, weshalb Vereinbarungen ausscheiden, die nur die Leistung eines Dritten an einen Ehegatten zum Gegenstande haben, mag auch der andere Ehegatte an dem Inhalt der Vereinbarung noch so sehr interessiert sein (SZ 44/173). Kann unter Beachtung dieser Kriterien eine Heiratsgutbestellung nicht angenommen werden, so muß für die im Zusammenhang mit der Ehe hingegebene Geldleistung eines Dritten im Zweifel ein Darlehen vermutet werden, wenn nicht überhaupt eine Schenkung - an beide Teile oder nur an einen Teil - vorliegt, wovon allerdings hier keine der beiden Parteien bisher sprach. Von den aufgezeigten verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, die auf die Geldzuwendung der Mutter der Frau zum Zwecke der Anschaffung der Liegenschaft EZ 1344 zutreffen können, hängt es ab, ob die Frau überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaße Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die Zuordnung der Liegenschaft zum Alleineigentum des Mannes hat. Die Beantwortung dieser Frage ist nach dem Stand der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Zur Klärung des Sachverhaltes sind die erforderlichen Erörterungen mit den Parteien vorzunehmen; es wird sich die Vernehmung der Mutter der Frau zu diesem Thema nicht vermeiden lassen, wenn die Parteien nicht einen Sachverhalt außer Streit stellen, der eine rechtliche Beurteilung der Sache zuläßt. Zu bemerken ist dazu noch, daß aus der Tatsache des verbücherten Alleineigentums des Mannes an dieser Liegenschaft noch nichts über die wahre bisherige Zuordnung dieses Vermögensgegenstandes gesagt werden kann, denn es können - worauf der Mann in dem Brief an die Mutter der Frau hingewiesen hat ("aus Zweckmäßigkeitsgrunden") - verschiedene Gründe, etwa solche des Abgabenrechtes oder der Beschaffung von Wohnbaudarlehen oder Wohnbauförderungsmitteln, auch zu einer Treuhandlösung geführt haben.Ganz anders verhält es sich bei der Liegenschaft EZ 1344 des genannten Grundbuches, auf der das Wohnhaus errichtet wurde. Die sich darauf beziehenden Tatsachenfeststellungen, von denen die Vorinstanzen ausgingen, reichen nicht aus, die Umstände der Anschaffung dieser Liegenschaft und die Finanzierung des Kaufpreises rechtlich zu beurteilen und die dann notwendigen Folgerungen für die Ausmessung einer Ausgleichszahlung zu ziehen. Es steht fest, daß die Mutter der Frau dem Mann im Jahre 1964, also noch vor der Eheschließung der Parteien, 120 000 S "zum Ankauf der Liegenschaft ..... zur Verfügung gestellt" hat. Die weiteren Feststellungen, daß dieser Betrag "als Ausstattung" für die Frau gedacht" gewesen sei und der Mann sich in einem Schreiben an die Mutter der Frau verpflichtet habe, ihr - nämlich der Mutter der Frau - diesen Betrag auf Verlangen jederzeit zurückzustellen oder ihre Tochter, die Antragstellerin in diesem Verfahren, als Miteigentümerin der Liegenschaft ins Grundbuch eintragen zu lassen, werfen zahlreiche Fragen auf, die zur abschließenden Beurteilung der wahren Rechtsnatur dieser Zahlung der Mutter an den Antragsgegner noch beantwortet werden müssen. Zunächst erweckt der erste Satz in dem Brief des Mannes an die Mutter der Frau den Anschein (Arg.: "Der Ordnung halber ... bestätige ich Dir folgendes:"), daß es sich hiebei um ein Vertragsbestätigungsschreiben handelt, also nur eine bereits mündlich getroffene Vereinbarung damit festgehalten werden sollte. Wenn dies der Fall wäre, müßte auch geprüft werden, ob dieses Schreiben den Inhalt der Vereinbarung richtig wiedergibt. Es wäre aber auch denkbar, daß dieser Brief nur ein Anbot des Mannes enthält. Dann müßte geklärt werden, ob und bejahendenfalls wie die Adressatin dieses Schreibens darauf reagiert hat, denn es wäre ihr die eine oder die andere Möglichkeit eröffnet worden (Zurückzahlung oder Begründung des Miteigentums an der Liegenschaft für die jetzige Antragstellerin). Ferner ist zu bedenken, daß nach dem Inhalt dieses Briefes, auf den sich die (mangelhaften) Feststellungen der Vorinstanzen über die Umstände der Beistellung des Betrages von 120 000 S durch die Mutter der antragstellenden Frau grunden, der Mann - damals vermutlich der Verlobte der Antragstellerin - nur "aus Zweckmäßigkeitsgrunden" als Eigentümer der Liegenschaft ins Grundbuch eingetragen werden sollte, "obwohl" dieser Geldbetrag von der Mutter ihrer Tochter (der Antragstellerin) "als Heiratsgut zugedacht" gewesen sein soll. Diese (damalige) Darstellung der Verhältnisse durch den Mann spricht (auch) für die Beistellung eines in Bargeld bestehenden Heiratsgutes. Nach der Anordnung des Paragraph 1227, letzter Satz ABGB fällt ein derartiges Heiratsgut ins Eigentum des Mannes, sodaß der begünstigten Frau bei Auflösung der Ehe nur der Anspruch auf Zurückzahlung des beigestellten Geldbetrages, nicht aber irgendein Anspruch auf das vom Mann mit dem Geld angeschaffte Vermögen zusteht. Es kann aber auch nach der ausdrücklich erklärten oder doch erkennbaren Absicht der Bestellerin der Geldbetrag zum Zwecke der Anschaffung eines bestimmten Vermögensgegenstandes - hier wäre es die Liegenschaft oder allenfalls ein Anteil daran - gegeben werden, der das eigentliche Heiratsgut darstellen soll; in einem derartigen Fall hat dann die begünstigte Frau einen Eigentumsanspruch auf diesen Vermögensgegenstand oder auf den entsprechenden Anteil daran (Weiß in Klang[2] römisch fünf 762). Die Bestellung eines Heiratsgutes ist jedoch nicht stillschweigend möglich. Sie erfordert zumindest die Kenntnisnahme und Zustimmung der Ehefrau, eine entsprechende Widmungsabsicht der Bestellerin und einen besonderen Widmungsakt; es müssen beide Ehegatten Rechtsträger des Ehepaktes werden, weshalb Vereinbarungen ausscheiden, die nur die Leistung eines Dritten an einen Ehegatten zum Gegenstande haben, mag auch der andere Ehegatte an dem Inhalt der Vereinbarung noch so sehr interessiert sein (SZ 44/173). Kann unter Beachtung dieser Kriterien eine Heiratsgutbestellung nicht angenommen werden, so muß für die im Zusammenhang mit der Ehe hingegebene Geldleistung eines Dritten im Zweifel ein Darlehen vermutet werden, wenn nicht überhaupt eine Schenkung - an beide Teile oder nur an einen Teil - vorliegt, wovon allerdings hier keine der beiden Parteien bisher sprach. Von den aufgezeigten verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, die auf die Geldzuwendung der Mutter der Frau zum Zwecke der Anschaffung der Liegenschaft EZ 1344 zutreffen können, hängt es ab, ob die Frau überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaße Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die Zuordnung der Liegenschaft zum Alleineigentum des Mannes hat. Die Beantwortung dieser Frage ist nach dem Stand der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Zur Klärung des Sachverhaltes sind die erforderlichen Erörterungen mit den Parteien vorzunehmen; es wird sich die Vernehmung der Mutter der Frau zu diesem Thema nicht vermeiden lassen, wenn die Parteien nicht einen Sachverhalt außer Streit stellen, der eine rechtliche Beurteilung der Sache zuläßt. Zu bemerken ist dazu noch, daß aus der Tatsache des verbücherten Alleineigentums des Mannes an dieser Liegenschaft noch nichts über die wahre bisherige Zuordnung dieses Vermögensgegenstandes gesagt werden kann, denn es können - worauf der Mann in dem Brief an die Mutter der Frau hingewiesen hat ("aus Zweckmäßigkeitsgrunden") - verschiedene Gründe, etwa solche des Abgabenrechtes oder der Beschaffung von Wohnbaudarlehen oder Wohnbauförderungsmitteln, auch zu einer Treuhandlösung geführt haben.
Nach den bisherigen Feststellungen kann auch noch nicht abschließend beurteilt werden, in welchem Ausmaß die Frau durch ihre Mitarbeit beim Hausbau Anteil an der dadurch bewirkten Wertschöpfung hat. Zu diesem Zwecke müssen die beiderseitigen Beiträge einigermaßen abgeklärt werden. Hat die Frau Geldbeträge beigestellt - sie behauptet, ihre Abfertigung aus der Beendigung ihrer Berufstätigkeit sei zu diesem Zwecke verwendet worden -, so ist auch dies zu ihren Gunsten zu veranschlagen. Vor allem müßten aber die materiellen Aufwendungen des Mannes zum Hausbau erforscht werden, den sie sind wohl am Enderfolg in erster Linie beteiligt. Dann wäre zumindest annähernd der beiderseitige Aufwand an Arbeitszeit zu ermitteln und die Intensität und Qualität des beiderseitigen Leistungseinsatzes nicht zu vernachlässigen.
Die freiwilligen und unentgeltlichen Leistungen Dritter (Mitarbeit des Bruders der Frau und Holzbeistellung zum Hausbau durch einen Onkel der Frau) sind, wenn nicht eine andere Vereinbarung vorliegen sollte, im Zweifel als Zuwendungen zu gleichen Teilen an beide Parteien anzusehen. Es müßte deshalb der Wert dieser Leistungen zumindest annähernd erforscht und dann zur Hälfte zugunsten der Frau dem Mann angelastet werden. Der Mann gibt freilich mit Recht zu bedenken, daß der Bruder der Frau nicht ohne Gegenleistung beim Hausbau mitgeholfen habe, denn es sei ihm durch mehrere Jahre unentgeltlich Wohnung gewährt worden.
Der Frau wäre auch gutzubringen, welche Arbeiten sie zur Rodung und Bepflanzung des Hausgartens erbracht hat. Die Pflege des Gartens allerdings fiele, sofern sie nicht ein unübliches Maß an Aufwendung erfordert haben sollte, in den nicht gesondert zu veranschlagenden Haushaltsbereich.
Mit Recht haben die Vorinstanzen die den Mann verpflichtenden Darlehensschulden, die im Zusammenhang mit dem Hausbau und der Anschaffung der Liegenschaft E 1627 stehen, zu seinen Gunsten veranschlagt. Sollten tatsächlich, wie die Frau behauptet, noch während des aufrechten Bestandes der Ehe teilweise Darlehenstilgungen vorgenommen worden sein, so wäre auch der Anteil der Frau an der Erbringung dieser Tilgungsleistungen zu erforschen.
Unbestritten ist, daß die Frau in den ersten Jahren der Ehe auch noch einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachging. Darüber hinaus behauptete sie, zeitweilig einer Halbtagsbeschäftigung nachgegangen zu sein und ihre Einkünfte dem Haushalt zugewendet zu haben. Es wurde aber nicht festgestellt, wie hoch ihr damaliges Einkommen aus dieser Tätigkeit war und zu welchem Zwecke dieses Einkommen Verwendung fand. Soweit sie ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit zur Anschaffung oder Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse verwendete oder damit ganz oder teilweise die Haushaltskosten deckte und so mittelbar zur Anschaffung oder Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens beitrug, muß dieser Beitrag der Frau gesonderte Berücksichtigung finden.
Die Beiträge, die einerseits von der Frau durch die Führung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der gemeinsamen ehelichen Kinder und andererseits vom Mann durch die Leistung des Unterhaltes erbracht wurden, werden indessen, sofern sie dem gebotenen Ausmaß entsprachen, grundsätzlich gegeneinander aufgewogen (Schwind aaO 322). Die Frau behauptete jedoch, daß sie erhebliche Mehrleistungen erbracht (Anfertigung von Bekleidung für die ganze Familie) und den Haushalt zeitweilig unter erschwerten Bedingungen (Baustelle) geführt habe, vom Mann aber nur "spärliches" Wirtschaftsgeld gegeben worden sei. Der Mann hingegen brachte vor, daß die Frau bei der Haushaltsführung zusehends nachlässiger geworden sei und dieser Umstand auch zur Auflösung der Ehe beigetragen habe, daß er der Frau jährlich zwei bis drei Urlaube finanziert und ihr einen Personenkraftwagen zur alleinigen Benützung beigestellt habe; die Frau habe neben ihrer Hausfrauentätigkeit Zeit genug gehabt, täglich das Stadionbad oder den Tennisklub zu besuchen. Bevor diese beiderseitigen Behauptungen nicht auf ihre Richtigkeit geprüft sind, kann auch nicht beurteilt werden, ob - entgegen dem Regelfall - nicht doch die Leistungen des einen oder des anderen Teiles schwerer bzw. leichter wiegen, sodaß bei der Bemessung der Ausgleichszahlung des Mannes darauf angemessen Rücksicht genommen werden muß. Die durch einen allfälligen Verzicht der Frau auf einen Teil des ihr aus dem Titel des Unterhalts zustehenden Lebensstandards bewirkten Ersparnisse des Mannes sind jedoch der Frau gutzubringen. Beachtlich ist ferner der Aufwand für die persönlichen Lebensverhältnisse während der Ehe, wenn dieser bei beiden Ehegatten in auffallender Weise unterschiedlich gewesen sein sollte. So wäre es etwa von Bedeutung, wenn der Mann infolge seiner - hier unbestrittenen - außerordentlichen beruflichen Beanspruchung für persönliche Bedürfnisse kaum Aufwendungen gemacht, die Frau aber mit erheblichem Aufwand kostspieligen Hobbys nachgegangen sein sollte (so Bydlinski, FS Schwind 52).
Die Frau behauptete auch, den Mann bei seinem Erwerb insofern entlastet - und damit "mitgewirkt" - zu haben, als sie für ihn Schreibarbeiten verrichtet und Umsatzsteuererklärungen erstellt hätte. Auch diese Behauptungen, die der Mann bestritt, müssen geprüft werden, denn ein derartiger Beitrag müßte bei der Bemessung der Ausgleichszahlung des Mannes Berücksichtigung finden, sofern es sich nicht etwa nur um einmalige oder sehr seltene Bagatelleistungen gehandelt haben sollte, die zu vernachlässigen wären.
Unbeachtlich sind die von der Frau behaupteten Beiträge ihrer Eltern zur gemeinsamen Haushaltsführung (Lebensmittelbeistellungen, zeitweilige Beistellung einer Wohnmöglichkeit und zeitweilige Geldzuschüsse zur Haushaltsführung), weil diese Leistungen entweder freiwillig - also schenkungshalber - oder im Rahmen der subsidiären Unterhaltsleistungspflicht erbracht wurden, sodaß die Frau daraus keinen Anspruch gegen den Mann ableiten kann.
Keinesfalls kann der Umstand berücksichtigt werden, daß die Frau wegen ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter an der Ausübung ihres Berufes gehindert war und deshalb auf ihre Karriere in diesem Beruf und auf eigenes Einkommen und damit auf eigenen Vermögenszuwachs verzichtet hat und nach Auflösung der Ehe unter erschwerten Bedingungen einen neuen Anlauf in ihrem früheren oder in einem anderen Beruf unternehmen muß. Dabei darf nämlich nicht übersehen werden, daß sie zum Ausgleich für ihren Verzicht auf die Berufstätigkeit außerhalb des Haushalts und der Familie auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Unterhaltsverpflichtung ihres Mannes die Anwartschaft darauf erworben hatte, an allen beruflichen Einkommensveränderungen ihres Mannes teilzuhaben und seinen jeweiligen Lebensstandard auch für sich in Anspruch zu nehmen. Zieht die Frau die Stellung als Hausfrau und Mutter dem eigenen Erwerb vor, so tut sie dies ganz offenbar doch deshalb, weil sie dies als erstrebenswert und nicht als Nachteil empfindet. Hat sie aber die Möglichkeit, sich dem von ihr bevorzugten Beruf als Mutter und Hausfrau zuzuwenden, so kann nicht behauptet werden, daß sie durch den Verzicht auf ihre Berufstätigkeit ein entschädigungswürdiges "Opfer" bringt. Von diesem Standpunkt aus gesehen erscheint deshalb die vermögensrechtliche Stellung von Mann und Frau in einer "Hausfrauenehe" als durchaus ausgeglichen, weshalb auch - wie oben bereits dargelegt wurde - für den Regelfall die beiderseitigen Leistungen gleich schwer wiegen und keine nachträgliche Ausgleichszahlung rechtfertigen. Nur dann, wenn die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Mannes aufgelöst wird, ist die Frau in der enttäuschten Erwartung auf die dauernde, durch die eheliche Gemeinschaft vermittelte Teilnahme am Einkommen und Lebensstandard des Mannes und auf die Erfüllung in ihrem Beruf als Mutter und Hausfrau schutzwürdig, denn jetzt erweist sich die Aufgabe der selbständigen Erwerbsaussichten als wahrer Verlust, der auch durch den Unterhaltsanspruch gegen den an der Auflösung der Ehe allein oder überwiegend schuldigen Mann nicht kompensiert werden kann. Nur in einem solchen Fall steht ihr ein Ausgleichsanspruch gegen den Mann zu (so schon Bydlinski in seinem Gutachten für den 1. Österreichischen Juristentag, Der Gleichheitsgrundsatz im österreichischen Privatrecht 130 ff.). Da hier aber die Frau selbst (und allein) schuldhaft die Ehe zerstört hat, kann sie auch für enttäuschte Erwartungen nicht entschädigt werden.
Die Ansicht der Frau, es müsse ihr schon deshalb eine hohe Ausgleichszahlung zugesprochen werden, damit das in ihrer Obhut befindliche eheliche Kind nicht einen erheblichen niedrigeren sozialen Status auf sich nehmen müsse als das in der Obhut des Mannes befindliche eheliche Kind, andernfalls würde dieses Kind für ihr, der Mutter, Verschulden an der Scheidung der Ehe "mitbestraft", ist mit dem Zweck der gesetzlichen Anordnung, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung dieses Vermögens und zur Ansammlung der Ersparnisse vorzunehmen ist und bei der Art der Aufteilung auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse, wie etwa die Art und Größe der Wohnung, die Haushaltsgegenstände und andere notwendige Einrichtungen, zu berücksichtigen sind, nicht zu vereinbaren. Für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der Kinder sind die Unterhaltspflichten beider Ehegatten, die "nach ihren Kräften" dazu beitragen müssen, bestimmt. Billigte man die Ansicht von der Bedeutung des Aufteilungskriteriums Kindeswohl, wie sie die Antragstellerin vertritt, so wäre das vom Gesetzgeber mit gutem Sinn für ausgleichende Gerechtigkeit zwischen geschiedenen Ehegatten als alles andere überragend anerkannte Beitragskriterium zur Bedeutungslosigkeit degradiert, wenn minderjährige eheliche Kinder der Obhut jenes Elternteils anvertraut sind, der zur Anschaffung und Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Beitrag leistete.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die schon getroffenen Teillösungen (Schuldenfreistellung der Frau, Aufteilung des Hausrats) bei der endgültigen Feststellung der Höhe der vom Mann zu leistenden Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sind.
Da die bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen kein zusammenfassendes geschlossenes Bild über Umfang und Verhältnis der beiderseitigen Beiträge zur Anschaffung und Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens abgeben, kann die Höhe der vom Mann an die Frau zu erbringenden Ausgleichszahlung, soweit sie den Betrag von 600 000 S übersteigen sollte, noch nicht bemessen werden. Es muß deshalb dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung darüber aufgetragen werden.