Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0057693×

Rechtssatz RS0057693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057693

Geschäftszahl

5Ob669/81; 1Ob186/19p

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Frau wegen ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter an der Ausübung ihres Berufes gehindert war, deshalb auf ihre Karriere in diesem Beruf und auf eigenes Einkommen und damit auf eigenen Vermögenszuwachs verzichtet hat und nach Auflösung der Ehe unter erschwerten Bedingungen einen neuen Anlauf in ihrem früheren oder in einem anderen Beruf unternehmen muß, kann bei der Aufteilung grundsätzlich nicht (über den von ihr geleisteten Beitrag hinaus) berücksichtigt werden. Nur dann, wenn die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Mannes aufgelöst wird, ist die Frau in der enttäuschten Erwartung auf die dauernde, durch die eheliche Gemeinschaft vermittelte Teilnahme am Einkommen und Lebensstandard des Mannes und auf die Erfüllung in ihrem Beruf als Mutter und Hausfrau schutzwürdig, und es steht ihr aus diesem Titel ein Ausgleichsanspruch gegen den Mann zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 669/81
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 669/81
    Veröff: SZ 55/45 = EvBl 1982/106 S 355 = JBl 1983,598
  • 1 Ob 186/19p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 186/19p
    Gegenteilig; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057693

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19820330_OGH0002_0050OB00669_8100000_007