Rechtssatz RS0057658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057658
Entscheidungsdatum
29.01.1991
Rechtssatz
Bei der Aufteilung ist auch der Aufwand der Gatten für ihre persönlichen Lebensverhältnisse während der Ehe zu beachten, wenn dieser bei beiden in auffallender Weise unterschiedlich war. So ist es etwa von Bedeutung, wenn der Mann infolge seiner beruflichen Beanspruchung für persönliche Bedürfnisse kaum Aufwendungen gemacht hat, die Frau aber mit erheblichem Aufwand kostspieligen Hobbys nachgegangen ist. Andererseits sind der Frau auch durch allfälligen Verzicht auf einen Teil des ihr aus dem Titel des Unterhalts zustehenden Lebensstandards bewirkte Ersparnisse des Mannes gutzubringen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 669/81
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 669/81
Veröff: SZ 55/45 = JBl 1983,598
- 1 Ob 621/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 621/87
nur: Bei der Aufteilung ist auch der Aufwand der Gatten für ihre persönlichen Lebensverhältnisse während der Ehe zu beachten, wenn dieser bei beiden in auffallender Weise unterschiedlich war. (T1)
- 8 Ob 631/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1989 8 Ob 631/88
- 8 Ob 695/89
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 8 Ob 695/89
Auch; Veröff: JBl 1991,458
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057658
Dokumentnummer
JJR_19820330_OGH0002_0050OB00669_8100000_006