Begründung:
Die am 24. August 1968 vor dem Standesamt Wien-Penzing geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. September 1985, 34 Cg 84/85, gemäß § 49 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten (Antragsgegners) geschieden. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 20. Dezember 1985, 12 R 314/85, nicht Folge. Der Ehe entstammen die beiden mj. Kinder Christian, geboren am 1. Februar 1972, und Michael, geboren am 5. November 1973. Die Antragstellerin beantragte, ihr das Sorgerecht in Ansehung beider Kinder zu übertragen. Die Streitteile bewohnten während der Ehe die Eigentumswohnung Breitenfurt, Josef Edlingerstraße 12/2, die je zur Hälfte (je 114/9236 Anteile der EZ 2163 KG Breitenfurt) im Eigentum der Streitteile steht. Es handelt sich um eine 118,59 m2 große Wohnung im Schätzwert von S 1,080.000,--. Bei Anschaffung der Wohnung waren S 190.000,-- anzuzahlen, wovon S 70.000,-- aus dem Verkauf einer von der Antragstellerin in die Ehe eingebrachten Genossenschaftswohnung, die in den ersten Jahren der Ehe als Ehewohnung gedient hatte, aufgebracht wurden. Der Restkaufpreis wurde mit geförderten Darlehen finanziert, von denen zum 12. Juni 1986 ein Betrag von S 419.560,-- aushaftete. Die monatliche Belastung beträgt (einschließlich Betriebskosten) S 5.310,--. In den Jahren 1974 bis 1981 nahmen die Streitteile Kredite in der Höhe von rund S 100.000,-- auf, die zur Einrichtung der Wohnung und zur Anschaffung eines Personenkraftwagens Marke Volvo verwendet wurden. Ende 1982 wurden mehrere Kleinkredite durch den von der Z*** UND K*** WIEN am 23. Dezember 1982 dem Antragsgegner gewährten Kredit im Betrag von S 280.000,--- ersetzt. Die Rückzahlung dieses Kredites, für den die Antragstellerin als Mitschuldnerin haftet, hat in 60 aufeinanderfolgenden Monatsraten ab 15. Februar 1983 zu erfolgen. Am 1. April 1986 hafteten rund S 150.000,-- zur Zahlung aus; die monatliche Rate beträgt S 6.592,--. Mit diesen Kreditmitteln erwarb der Antragsgegner Anfang 1983 eine Personenkraftwagen Mercedes 230 um den Betrag von S 155.000,--. Die Antragstellerin ist diplomierte Kinder- und Säuglingsschwester. Sie war außer in den Karenzzeiten stets berufstätig. Nach einer Ausbildung als Unfallkrankenschwester und einer mehrjährigen Tätigkeit im Unfallkrankenhaus Wien leitet sie derzeit die Sanitätsstation des pharmazeutischen Unternehmens S***. Zufolge ihrer Nachtdienste hatte sie am Beginn der Ehe ein höheres Einkommen als der Antragsgegner. Dieser war nach absolvierter Hauptschule und Ausbildung im M***-Institut achteinhalb Jahre (bis 1971) bei der Firma M*** beschäftigt, zuletzt als Filialleiter-Stellvertreter und erster Verkäufer. In der Folge war er bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt; er wechselte während der Ehe ca. zehn Mal den Arbeitsplatz. Seit zwei Jahren bezieht der Antragsgegner eine Notstandshilfe von S 10.400,-- bis S 10.600,-- monatlich, dazu die Familienbeihilfe für zwei Kinder im Betrag von S 2.700,--. Den Personenkraftwagen Mercedes 230, den der Antragsgegner (nach den Bekundungen der Antragstellerin) ausschließlich für berufliche Zwecke verwendete, hat er während des Verfahrens verkauft, der Antragsgegner weigerte sich, den Verkaufserlös bekannt zu geben. Während der Ehe bestritt der Antragsgegner vereinbarungsgemäß die fixen Haushaltskosten einschließlich der Darlehensrückzahlungen, wofür er ca. 50 % seines Einkommens verwendete. Die gesamten übrigen Kosten, insbesondere des Unterhalts der Familie und der Internatsunterbringung der Kinder (ca. S 4.600,-- monatlich) bestritt die Antragstellerin; Wirtschaftsgeld hat sie nicht erhalten. Über die Verwendung seines restlichen Einkommens gab der Antragsgegner der Antragstellerin keinen Aufschluß.Die am 24. August 1968 vor dem Standesamt Wien-Penzing geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. September 1985, 34 Cg 84/85, gemäß Paragraph 49, EheG aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten (Antragsgegners) geschieden. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 20. Dezember 1985, 12 R 314/85, nicht Folge. Der Ehe entstammen die beiden mj. Kinder Christian, geboren am 1. Februar 1972, und Michael, geboren am 5. November 1973. Die Antragstellerin beantragte, ihr das Sorgerecht in Ansehung beider Kinder zu übertragen. Die Streitteile bewohnten während der Ehe die Eigentumswohnung Breitenfurt, Josef Edlingerstraße 12/2, die je zur Hälfte (je 114/9236 Anteile der EZ 2163 KG Breitenfurt) im Eigentum der Streitteile steht. Es handelt sich um eine 118,59 m2 große Wohnung im Schätzwert von S 1,080.000,--. Bei Anschaffung der Wohnung waren S 190.000,-- anzuzahlen, wovon S 70.000,-- aus dem Verkauf einer von der Antragstellerin in die Ehe eingebrachten Genossenschaftswohnung, die in den ersten Jahren der Ehe als Ehewohnung gedient hatte, aufgebracht wurden. Der Restkaufpreis wurde mit geförderten Darlehen finanziert, von denen zum 12. Juni 1986 ein Betrag von S 419.560,-- aushaftete. Die monatliche Belastung beträgt (einschließlich Betriebskosten) S 5.310,--. In den Jahren 1974 bis 1981 nahmen die Streitteile Kredite in der Höhe von rund S 100.000,-- auf, die zur Einrichtung der Wohnung und zur Anschaffung eines Personenkraftwagens Marke Volvo verwendet wurden. Ende 1982 wurden mehrere Kleinkredite durch den von der Z*** UND K*** WIEN am 23. Dezember 1982 dem Antragsgegner gewährten Kredit im Betrag von S 280.000,--- ersetzt. Die Rückzahlung dieses Kredites, für den die Antragstellerin als Mitschuldnerin haftet, hat in 60 aufeinanderfolgenden Monatsraten ab 15. Februar 1983 zu erfolgen. Am 1. April 1986 hafteten rund S 150.000,-- zur Zahlung aus; die monatliche Rate beträgt S 6.592,--. Mit diesen Kreditmitteln erwarb der Antragsgegner Anfang 1983 eine Personenkraftwagen Mercedes 230 um den Betrag von S 155.000,--. Die Antragstellerin ist diplomierte Kinder- und Säuglingsschwester. Sie war außer in den Karenzzeiten stets berufstätig. Nach einer Ausbildung als Unfallkrankenschwester und einer mehrjährigen Tätigkeit im Unfallkrankenhaus Wien leitet sie derzeit die Sanitätsstation des pharmazeutischen Unternehmens S***. Zufolge ihrer Nachtdienste hatte sie am Beginn der Ehe ein höheres Einkommen als der Antragsgegner. Dieser war nach absolvierter Hauptschule und Ausbildung im M***-Institut achteinhalb Jahre (bis 1971) bei der Firma M*** beschäftigt, zuletzt als Filialleiter-Stellvertreter und erster Verkäufer. In der Folge war er bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt; er wechselte während der Ehe ca. zehn Mal den Arbeitsplatz. Seit zwei Jahren bezieht der Antragsgegner eine Notstandshilfe von S 10.400,-- bis S 10.600,-- monatlich, dazu die Familienbeihilfe für zwei Kinder im Betrag von S 2.700,--. Den Personenkraftwagen Mercedes 230, den der Antragsgegner (nach den Bekundungen der Antragstellerin) ausschließlich für berufliche Zwecke verwendete, hat er während des Verfahrens verkauft, der Antragsgegner weigerte sich, den Verkaufserlös bekannt zu geben. Während der Ehe bestritt der Antragsgegner vereinbarungsgemäß die fixen Haushaltskosten einschließlich der Darlehensrückzahlungen, wofür er ca. 50 % seines Einkommens verwendete. Die gesamten übrigen Kosten, insbesondere des Unterhalts der Familie und der Internatsunterbringung der Kinder (ca. S 4.600,-- monatlich) bestritt die Antragstellerin; Wirtschaftsgeld hat sie nicht erhalten. Über die Verwendung seines restlichen Einkommens gab der Antragsgegner der Antragstellerin keinen Aufschluß.
Über die Aufteilung des beweglichen Gebrauchsvermögens ist eine Einigung der Streitteile zustande gekommen.
Die Antragstellerin begehrte, ihr den dem Antragsgegner gehörigen Miteigentumsanteil mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Breitenfurt, Josef Edlingerstraße 12/2, verbunden ist, zu übertragen. Sie brachte vor, die Wohnung sei mit den Mitteln aus dem Verkauf einer von ihr in die Ehe eingebrachten Wohnung angeschafft worden. Der Antragsgegner sei während der Ehe wiederholt arbeitslos gewesen, während sie, ausgenommen die Karenzzeiten, stets gearbeitet habe. Sein Einkommen habe er zum Großteil für sich verbraucht, er habe nur den Aufwand für die Wohnung (Darlehensrückzahlungen, Betriebskosten, Energiekosten und Telefon) bezahlt, während sie mit ihrem Einkommen für den Unterhalt der gesamten Familie aufgekommen sei.
Der Antragsgegner beantragte, die Eigentumswohnung zu verkaufen und den Erlös zu teilen. Für den Fall, daß die Eigentumswohnung der Antragstellerin zugewiesen werde, beantragte er, die Festsetzung einer Ausgleichszahlung im Betrag von S 350.000,--. Das Erstgericht sprach aus, daß der Antragstellerin die dem Antragsgegner gehörigen 114/2936 Anteile (richtig: 114/9236 Anteile) der EZ 2163 der KG Breitenfurt mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 2 im Hause Josef Edlingerstraße 12 untrennbar verbunden ist, ins Eigentum übertragen werden (Pkt. 1), daß mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses die Einwilligung des Antragsgegners, daß ob dem ihm gehörige Miteigentumsanteil das Eigentumsrecht für die Antragstellerin einverleibt werde als ersetzt gelte (Punkt 2), der Antragsgegner schuldig erkannt werde, die Wohnung spätestens bis zum 31. Dezember 1986 unter Mitnahme seiner persönlichen Fahrhabe zu räumen und der Antragstellerin die Wohnungsschlüssel zu übergeben (Punkt 3), die Antragstellerin schuldig sei, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 30.000,-- binnen 14 Tagen nach Räumung der Wohnung zu bezahlen (Punkt 4) und die Antragstellerin schuldig sei, den zu Kreditnummer 313 828 881 der Z*** UND
K*** laufenden Kredit ab dem 1. April 1986 allein zurückzuzahlen und den Antragsgegner schad- und klaglos zu halten (Punkt 5).
Der Beitrag der Antragstellerin zur Schaffung von Vermögenswerten während der Ehe habe überwogen. Der Antragsgegner habe nicht nur zu Beginn der Ehe ein geringeres Einkommen als die Antragstellerin erzielt, er habe in den letzten Jahren einen erheblichen Teil seines Einkommens nicht zur Vermehrung des Familienvermögens verwendet. Ersparnisse hätten nicht angelegt werden können, obwohl die Antragstellerin, außer in den Karenzzeiten, mit verhältnismäßig gutem Einkommen tätig gewesen sei. Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit erscheine daher eine Aufteilung des Gebrauchsvermögens in der Weise geboten, daß der Antragstellerin der Miteigentumsanteil des Antragsgegners übertragen und sie verpflichtet werde, dem Antragsgegner S 30.000,-- in bar zu zahlen und den mit S 150.000,-- aushaftenden Kredit zur Zahlung zu übernehmen.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge. Es bestätigte den angefochtenen Beschluß, der in seinem Punkt 5 als unbekämpft unberührt blieb, in den Punkten 1 bis 3, wobei in Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses der Miteigentumsanteil richtiggestellt wurde. Punkt 4 des Beschlusses des Erstrichters wurde dahin abgeändert, daß die Antragstellerin schuldig erkannt wurde, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 140.000,-- zu leisten.
Da die Antragstellerin mit Ausnahme der Karenzzeiten während der ganzen Ehe voll berufstätig gewesen sei und darüber hinaus überwiegend den Haushalt geführt und die beiden Kinder versorgt habe, sei eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Verhältnis 60 : 40 zugunsten der Antragstellerin gerechtfertigt. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung sei davon auszugehen, daß der Wert der Eigentumswohnung S 1,080.000,-- abzüglich der auf der Wohnung lastenden Darlehen im Betrag von S 420.000,--, somit S 660.000,-- betrage. Der Antragstellerin wäre demnach eine Ausgleichszahlung von S 264.000,-- aufzuerlegen, hievon seien jedoch S 50.000,-- aus dem (geschätzten) Erlös des Verkaufes des Personenkraftwagens Mercedes 230 in Abzug zu bringen, desgleichen ein Betrag von S 75.000.--, da der Antragstellerin die Rückzahlung des mit S 150.000,-- aushaftenden Kredits auferlegt worden sei. Demnach sei die Festsetzung der Ausgleichszahlung mit S 140.000,-- gerechtfertigt.