Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27. Mai 1983, GZ. 25 Cg 46/83-7, aus dem Alleinverschulden der Frau rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin begehrte am 30. Juni 1983 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens derart, daß dem Antragsgegner die vormalige Ehewohnung in 1080 Wien, Albertplatz 4, top. Nr. 16 und 18, samt Einrichtung, der Antragstellerin dagegen die dem Antragsgegner gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 1498 KG Helmahof ins Alleineigentum übertragen werde und dem Antragsgegner unter Berücksichtigung des Rückkaufwertes einer von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung die Leistung einer Ausgleichszahlung von 1,1 Mio S an die Antragstellerin auferlegt werde. Auf von beiden Teilen während der Ehe abgeschlossene Bausparverträge sei nicht Bedacht zu nehmen, weil diese einander gleichwertig seien. Der Antragsgegner erklärte sich mit dem Zuweisungsvorschlag einverstanden, lehnte jedoch die Leistung der begehrten Ausgleichszahlung ab und begehrte seinerseits den Zuspruch eines Betrages von 57.368,49 S.
Am 4. Juni 1987 beantragte die Antragstellerin (ON 71 AS 247) den Zuspruch weiterer Ausgleichszahlungen von 185.000 S für ein von ihr zurückgezahltes Darlehen sowie von 314.345,25 S, diesen Betrag jedoch nur bedingt für den Fall, daß die Antragstellerin als beklagte Firmengesellschafterin im Rechtsstreit 3 Cg 1390/86 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt der klagenden Partei Firma R*** GesmbH unterliegen sollte. Bereits am 22. Jänner 1986 hatte sie eine weitere Ausgleichszahlung von 16.534,20 S für Aufwendungen betreffend die Liegenschaft Helmahof begehrt. Nach Schluß der Verhandlung brachte die Antragstellerin vor (ON 77), sie habe durch ihre Mitarbeit dem Antragsgegner eine gewerberechtlich verwertbare Berufspilotenausbildung ermöglicht und der Aufwand für diese sei bei der Aufteilung zu berücksichtigen.
Das Erstgericht teilte das unbewegliche Vermögen und die Fahrnisse im Sinne des gestellten Antrages zu und trug dem Antragsgegner unter Abweisung des Mehrbegehrens sowie des Begehrens des Antragsgegners auf, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 300.000 S binnen 12 Wochen zu leisten. Es stellte fest, daß der Verkehrswert der Eigentumswohnung in Wien 8., Albertplatz 4, rund 1,2 Mio. S, der in dieser vorhandenen Einrichtungsgegenstände 59.950 S und der Verkehrswert der Liegenschaft EZ 1498 KG Helmahof rund 650.000 S beträgt. Für die von jedem der vormaligen Ehegatten in gleicher Höhe abgeschlossenen Bausparverträge wurden ihnen in der Zwischenzeit jeweils 200.000 S ausbezahlt. Die vom Antragsgegner während der Ehe abgeschlossene Lebensversicherung hat einen Rückkaufswert von 41.950 S. Beide vormaligen Ehegatten waren während der Ehe bei der Firma Ing. Ludwig und Georg R*** GesmbH Wien angestellt; das Arbeitsentgelt der stundenweise beschäftigten Antragstellerin betrug jeweils rund 1/3 jenes des Antragsgegners. Die Antragstellerin war auch Mitgesellschafterin der vorgenannten Gesellschaft. Aus ihrem zusammengelegten Einkommen bestritten die Ehegatten ihren Lebensunterhalt. Der Haushalt wurde von der Antragstellerin geführt. Den im 6. Stock des Hauses Albertplatz 4 gelegenen Teil der vormaligen Ehewohnung (top. 18) hat der Antragsgegner in die Ehe eingebracht. Der im 5. Stock gelegene Teil wurde während der Ehe erworben und saniert, wobei der Gesamtaufwand 800.000 S betrug.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht darauf, daß das Begehren auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach Ablauf der Fallfrist des § 95 EheG wegen des dadurch eingetretenen Rechtsverlustes nicht mehr wirksam ausgedehnt werden könne. Die von der Antragstellerin am 22. Jänner 1986 und 4. Juni 1987 vorgenommenen diesbezüglichen Ausdehnungen seien somit unzulässig. Im übrigen entbehre der bedingte Antrag, dem Antragsgegner die Zahlung eines Betrages von 314.345,25 S aufzuerlegen, jeder rechtlichen Grundlage. Wegen des nach der Sachlage anzunehmenden gleichteiligen Beitrages der Ehegatten zur Schaffung des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens und der zugewiesenen Werte von einerseits 1,260.000 S und andererseits 650.000 S sei der Zuspruch einer vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung von 300.000 S gerechtfertigt. Gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob die Antragstellerin Rekurs mit dem Antrag, ihr eine weitere Ausgleichszahlung von 185.000 S zuzuerkennen und auszusprechen, daß der Antragsgegner für den Fall des im Verfahren 3 Cg 1390/86 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt an ihn erfolgten Zuspruches eines Betrages von 314.345,25 S ihr diesen Betrag "im Rahmen der ehelichen Auseinandersetzung zurückzuerstatten hat". Darüberhinaus möge nach den Grundsätzen der Billigkeit für die "Pilotentätigkeit" des Antragsgegners, die ihm die Antragstellerin durch ihre Mitarbeit im Betrieb ermöglicht habe, und deren Aufwand sonst eheliche Ersparnis gebildet hätte, eine entsprechende Ausgleichssumme festgesetzt werden.In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht darauf, daß das Begehren auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach Ablauf der Fallfrist des Paragraph 95, EheG wegen des dadurch eingetretenen Rechtsverlustes nicht mehr wirksam ausgedehnt werden könne. Die von der Antragstellerin am 22. Jänner 1986 und 4. Juni 1987 vorgenommenen diesbezüglichen Ausdehnungen seien somit unzulässig. Im übrigen entbehre der bedingte Antrag, dem Antragsgegner die Zahlung eines Betrages von 314.345,25 S aufzuerlegen, jeder rechtlichen Grundlage. Wegen des nach der Sachlage anzunehmenden gleichteiligen Beitrages der Ehegatten zur Schaffung des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens und der zugewiesenen Werte von einerseits 1,260.000 S und andererseits 650.000 S sei der Zuspruch einer vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung von 300.000 S gerechtfertigt. Gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob die Antragstellerin Rekurs mit dem Antrag, ihr eine weitere Ausgleichszahlung von 185.000 S zuzuerkennen und auszusprechen, daß der Antragsgegner für den Fall des im Verfahren 3 Cg 1390/86 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt an ihn erfolgten Zuspruches eines Betrages von 314.345,25 S ihr diesen Betrag "im Rahmen der ehelichen Auseinandersetzung zurückzuerstatten hat". Darüberhinaus möge nach den Grundsätzen der Billigkeit für die "Pilotentätigkeit" des Antragsgegners, die ihm die Antragstellerin durch ihre Mitarbeit im Betrieb ermöglicht habe, und deren Aufwand sonst eheliche Ersparnis gebildet hätte, eine entsprechende Ausgleichssumme festgesetzt werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsansicht, ein im Aufteilungsverfahren gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung bestimme den Gegenstand des Verfahrens und dieser Antrag sowie das Begehren einer bezifferten Ausgleichszahlung stelle den Rahmen dar, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden befugt sei. Eine nach Ablauf der Fallfrist des § 95 EheG vorgenommene Ausdehnung des Begehrens auf Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung für einen neu geltend gemachten Anspruch sei zufolge eingetretenen Rechtsverlustes materiell nicht berechtigt. Im übrigen hätte der noch streitverfangene Betrag von 314.345,25 S betreffend restliches Arbeitsentgelt im Rahmen des gegenständlichen Aufteilungsverfahrens keinesfalls zuerkannt werden können. Selbst wenn damit eine Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb gemäß § 98 ABGB begehrt worden sei, könne eine diesbezügliche Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren nach den §§ 81 ff. EheG nicht erfolgen. Das Vorbringen über die "Ermöglichung der Pilotentätigkeit des Antragsgegners" sei in erster Instanz nicht erstattet worden und darüberhinaus ein diesbezüglicher Antrag - eine Bezifferung sei nicht erfolgt - ebenfalls verfristet. Auch das Vorbringen über die Darlehensgewährung ließe eine Zuordnung zum Rechtsbereich der §§ 81 ff. EheG nicht erkennen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsansicht, ein im Aufteilungsverfahren gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung bestimme den Gegenstand des Verfahrens und dieser Antrag sowie das Begehren einer bezifferten Ausgleichszahlung stelle den Rahmen dar, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden befugt sei. Eine nach Ablauf der Fallfrist des Paragraph 95, EheG vorgenommene Ausdehnung des Begehrens auf Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung für einen neu geltend gemachten Anspruch sei zufolge eingetretenen Rechtsverlustes materiell nicht berechtigt. Im übrigen hätte der noch streitverfangene Betrag von 314.345,25 S betreffend restliches Arbeitsentgelt im Rahmen des gegenständlichen Aufteilungsverfahrens keinesfalls zuerkannt werden können. Selbst wenn damit eine Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb gemäß Paragraph 98, ABGB begehrt worden sei, könne eine diesbezügliche Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren nach den Paragraphen 81, ff. EheG nicht erfolgen. Das Vorbringen über die "Ermöglichung der Pilotentätigkeit des Antragsgegners" sei in erster Instanz nicht erstattet worden und darüberhinaus ein diesbezüglicher Antrag - eine Bezifferung sei nicht erfolgt - ebenfalls verfristet. Auch das Vorbringen über die Darlehensgewährung ließe eine Zuordnung zum Rechtsbereich der Paragraphen 81, ff. EheG nicht erkennen.
In ihrem Revisionsrekurs wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß ihr Vorbringen vom 4. Juni 1987 verfristet und daher unzulässig erscheine. Sie beantragt die Aufhebung des rekursgerichtlichen Beschlusses und die Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanzen und führt hiezu aus: Gemäß § 95 EheG sei der Antrag auf Aufteilung gemäß den §§ 81 ff. EheG zwar innerhalb eines Jahres zu stellen. Im Sinne des § 83 Abs. 1 EheG müsse die Aufteilung jedoch nach Billigkeit vorgenommen werden. Demgemäß sei aber bis zum Schluß der Verhandlung neues Vorbringen möglich, wie dies auch, vom Falle der Verfahrensverschleppung abgesehen, allgemein zulässig sei. Hinsichtlich des Vorbringens über die Flugstunden müsse darauf hingewiesen werden, daß der Antragstellerin eine 14-tägige Äußerungsfrist nach Schluß der Verhandlung eingeräumt worden sei. Bei den gegebenen Umständen seien die begehrten Ausgleichszahlungen auch unter dem Gesichtspunkt des § 81 Abs. 3 EheG zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Betrages von S 314.345,25 könne im Rahmen der Billigkeit für den Fall des Prozeßverlustes eine Vorsorge getroffen werden.In ihrem Revisionsrekurs wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß ihr Vorbringen vom 4. Juni 1987 verfristet und daher unzulässig erscheine. Sie beantragt die Aufhebung des rekursgerichtlichen Beschlusses und die Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanzen und führt hiezu aus: Gemäß Paragraph 95, EheG sei der Antrag auf Aufteilung gemäß den Paragraphen 81, ff. EheG zwar innerhalb eines Jahres zu stellen. Im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, EheG müsse die Aufteilung jedoch nach Billigkeit vorgenommen werden. Demgemäß sei aber bis zum Schluß der Verhandlung neues Vorbringen möglich, wie dies auch, vom Falle der Verfahrensverschleppung abgesehen, allgemein zulässig sei. Hinsichtlich des Vorbringens über die Flugstunden müsse darauf hingewiesen werden, daß der Antragstellerin eine 14-tägige Äußerungsfrist nach Schluß der Verhandlung eingeräumt worden sei. Bei den gegebenen Umständen seien die begehrten Ausgleichszahlungen auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 81, Absatz 3, EheG zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Betrages von S 314.345,25 könne im Rahmen der Billigkeit für den Fall des Prozeßverlustes eine Vorsorge getroffen werden.