Rechtssatz RS0022286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022286
Entscheidungsdatum
30.03.1982
Rechtssatz
Besteht das Heiratsgut aus Bargeld, so steht der begünstigten Frau bei Auflösung der Ehe nur der Anspruch auf Zurückzahlung des beigestellten Geldbetrages, nicht aber irgend ein Anspruch auf das vom Mann mit dem Geld angeschaffte Vermögen zu. Es kann aber auch nach der ausdrücklich erklärten oder doch erkennbaren Absicht des Bestellers der Geldbetrag zum Zwecke der Anschaffung eines bestimmten Vermögensgegenstandes gegeben werden, der das eigentliche Heiratsgut darstellen soll; in einem derartigen Fall hat dann die begünstigte Frau einen Eigentumsanspruch auf diesen Vermögensgegenstand oder auf den entsprechenden Anteil daran.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022286
Dokumentnummer
JJR_19820330_OGH0002_0050OB00669_8100000_004