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Rechtssatz RS0022286

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022286

Geschäftszahl

5Ob669/81

Entscheidungsdatum

30.03.1982

Rechtssatz

Besteht das Heiratsgut aus Bargeld, so steht der begünstigten Frau bei Auflösung der Ehe nur der Anspruch auf Zurückzahlung des beigestellten Geldbetrages, nicht aber irgend ein Anspruch auf das vom Mann mit dem Geld angeschaffte Vermögen zu. Es kann aber auch nach der ausdrücklich erklärten oder doch erkennbaren Absicht des Bestellers der Geldbetrag zum Zwecke der Anschaffung eines bestimmten Vermögensgegenstandes gegeben werden, der das eigentliche Heiratsgut darstellen soll; in einem derartigen Fall hat dann die begünstigte Frau einen Eigentumsanspruch auf diesen Vermögensgegenstand oder auf den entsprechenden Anteil daran.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 669/81
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 669/81
    Veröff: JBl 1983,598 = SZ 55/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022286

Dokumentnummer

JJR_19820330_OGH0002_0050OB00669_8100000_004