Begründung:
Die Streitteile haben mit Notariatsakt vom 26. April 1945 vor der beabsichtigten Verehelichung eine allgemeine schon unter Lebenden rechtswirksame Gütergemeinschaft über ihr beiderseitiges, gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen geschlossen, von der nur das dem Beklagten und dessen vorverstorbener Ehegattin bücherlich zugeschriebene Wohnhaus Nr. 31 ausgenommen sein sollte. Neben verschiedenen Fahrnissen brachten beide Teile auch Liegenschaften in die Gütergemeinschaft ein, und zwar der Beklagte die Liegenschaften EZ. 22 und 89 KG. X., die Klägerin die Liegenschaften EZ. 101, EZ. 495 und 524 KG. Y. Die zwischen den Streitteilen am 14. August 1945 geschlossene Ehe wurde am 27. März 1958 rechtskräftig aus dem überwiegenden Verschulden des Ehemannes (Beklagten) geschieden.Die Streitteile haben mit Notariatsakt vom 26. April 1945 vor der beabsichtigten Verehelichung eine allgemeine schon unter Lebenden rechtswirksame Gütergemeinschaft über ihr beiderseitiges, gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen geschlossen, von der nur das dem Beklagten und dessen vorverstorbener Ehegattin bücherlich zugeschriebene Wohnhaus Nr. 31 ausgenommen sein sollte. Neben verschiedenen Fahrnissen brachten beide Teile auch Liegenschaften in die Gütergemeinschaft ein, und zwar der Beklagte die Liegenschaften EZ. 22 und 89 KG. römisch zehn., die Klägerin die Liegenschaften EZ. 101, EZ. 495 und 524 KG. Y. Die zwischen den Streitteilen am 14. August 1945 geschlossene Ehe wurde am 27. März 1958 rechtskräftig aus dem überwiegenden Verschulden des Ehemannes (Beklagten) geschieden.
Die Klägerin begehrt nun 1. die Aufhebung der zwischen den Streitteilen errichteten Ehepakte, 2. Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der dem Beklagten zugeschriebenen Liegenschaftshälften EZ. 101, 495 und 524 KG. Y., welche Liegenschaften die Klägerin unbestritten in die Gütergemeinschaft eingebracht hatte. 3. Naturalteilung der während des Aufrechtbestandes der Gemeinschaft erworbenen Liegenschaft EZ. 121 KG. X. je zur Hälfte, 4. Rückstellung der von ihr in die Gütergemeinschaft eingebrachten Fahrnisse (Vieh, Feldfrüchte, landwirtschaftliche Geräte, Heizmaterial usw.) oder Ersatz des heutigen Wertes, 5. Hälfteteilung des im Zeitpunkt der Ehescheidung vorhandenen Bargeldes von insgesamt 22.000 S, sowie Zahlung eines Betrages von 11.000 S, 6. Zahlung eines Betrages von 50.000 S als Wertausgleich, da die dem Beklagten verbleibenden Liegeschaft EZ. 22 KG. X. durch namhafte Verbesserungen wesentlich an Wert gewonnen habe.Die Klägerin begehrt nun 1. die Aufhebung der zwischen den Streitteilen errichteten Ehepakte, 2. Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der dem Beklagten zugeschriebenen Liegenschaftshälften EZ. 101, 495 und 524 KG. Y., welche Liegenschaften die Klägerin unbestritten in die Gütergemeinschaft eingebracht hatte. 3. Naturalteilung der während des Aufrechtbestandes der Gemeinschaft erworbenen Liegenschaft EZ. 121 KG. römisch zehn. je zur Hälfte, 4. Rückstellung der von ihr in die Gütergemeinschaft eingebrachten Fahrnisse (Vieh, Feldfrüchte, landwirtschaftliche Geräte, Heizmaterial usw.) oder Ersatz des heutigen Wertes, 5. Hälfteteilung des im Zeitpunkt der Ehescheidung vorhandenen Bargeldes von insgesamt 22.000 S, sowie Zahlung eines Betrages von 11.000 S, 6. Zahlung eines Betrages von 50.000 S als Wertausgleich, da die dem Beklagten verbleibenden Liegeschaft EZ. 22 KG. römisch zehn. durch namhafte Verbesserungen wesentlich an Wert gewonnen habe.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe der Fahrnisse, zu deren Ausfolgung er sich bereit erklärt hatte (Punkt 7 des Urteilsspruches), wies aber im übrigen das Begehren auf Zurückstellung von Fahrnissen oder Wertersatz ab (Punkt 9 des Urteilsspruches). Es gab weiter dem auf Zahlung von insgesamt 61.000 S (50.000 plus 11.000) gerichteten Klagebegehren in Ansehung eines Teilbetrages von 46.980 S statt, wies jedoch das Mehrbegehren im Betrage von 14.020 S ab (Punkt 6 und 8 des erstrichterlichen Urteilsspruches). Es gab weiter dem Begehren auf Einverleibung des Alleineigentums der Klägerin an den von ihn eingebrachten Liegenschaften EZ. 101, 495 und 524 KG. Y. (Punkt 2 des Urteilsspruches) sowie auf Naturalteilung je zur Hälfte der während des Aufrechtbestandes der Gütergemeinschaft erworbenen Liegenschaft EZ. 121 KG. X. statt (Punkt 4 und 5 des erstrichterlichen Urteilsspruches).Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe der Fahrnisse, zu deren Ausfolgung er sich bereit erklärt hatte (Punkt 7 des Urteilsspruches), wies aber im übrigen das Begehren auf Zurückstellung von Fahrnissen oder Wertersatz ab (Punkt 9 des Urteilsspruches). Es gab weiter dem auf Zahlung von insgesamt 61.000 S (50.000 plus 11.000) gerichteten Klagebegehren in Ansehung eines Teilbetrages von 46.980 S statt, wies jedoch das Mehrbegehren im Betrage von 14.020 S ab (Punkt 6 und 8 des erstrichterlichen Urteilsspruches). Es gab weiter dem Begehren auf Einverleibung des Alleineigentums der Klägerin an den von ihn eingebrachten Liegenschaften EZ. 101, 495 und 524 KG. Y. (Punkt 2 des Urteilsspruches) sowie auf Naturalteilung je zur Hälfte der während des Aufrechtbestandes der Gütergemeinschaft erworbenen Liegenschaft EZ. 121 KG. römisch zehn. statt (Punkt 4 und 5 des erstrichterlichen Urteilsspruches).
Hinsichtlich der wechselseitig in die Gütergemeinschaft eingebrachten und der während der Ehe gemeinsam erworbenen Liegenschaften erachtete das Erstgericht die Sache für spruchreif. Die Klägerin erhalte dem von ihr gestellten Begehren entsprechend ihre Liegenschaften EZ. 101, EZ. 495 und 524 KG. Y. zurück, werde also wieder Alleineigentümerin, so daß die Hälfteanschreibung des Beklagten wegzufallen habe. Andererseits erhalte der Beklagte die Liegenschaften EZ. 22 und 89 KG. X., die er in die Gütergemeinschaft eingebracht habe, in sein Alleineigentum zurück. Die während des Bestandes der Gütergemeinschaft erworbene Liegenschaft EZ. 121 KG. X. sei in natura zu teilen und hinsichtlich der einen Hälfte die Klägerin, hinsichtlich der anderen Hälfte der Beklagte nach Bildung neuer Einlagen als Eigentümer einzuverleiben. Auf Grund der Sachverständigengutachten stehe fest, daß die der Klägerin wieder zufallenden Liegenschaften einen derzeitigen Wert von 57.000 S darstellen, während die an den Beklagten zurückfallenden Liegenschaften einen Wert von 103.980 S hätten. In diesen Wertangaben seien alle während der Ehe aus Wirtschaftsmitteln vorgenommenen Verbesserungen auf beiden Wirtschaften berücksichtigt. Es bestehe also eine Wertdifferenz von 46.980 S zu ungunsten der Klägerin. Der Beklagte habe diesen Wertunterschied in Geld zu leisten. Hinsichtlich der Forderung der Klägerin nach Aufteilung des bei der Scheidung vorhandenen Bargeldes komme es nicht darauf an, welcher Betrag im Zeitpunkt der Ehescheidung vorhanden war, sondern es müsse als Stichtag der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufteilung genommen werden, das sei der Verhandlungsschluß erster Instanz, da das Urteil im gegenständlichen Falle rechtsgestaltend wirke. Im Hinblick darauf, daß der Bargeldbestand für diesen Stichtag nicht feststellbar gewesen sei, könne ein Zuspruch nicht erfolgen.Hinsichtlich der wechselseitig in die Gütergemeinschaft eingebrachten und der während der Ehe gemeinsam erworbenen Liegenschaften erachtete das Erstgericht die Sache für spruchreif. Die Klägerin erhalte dem von ihr gestellten Begehren entsprechend ihre Liegenschaften EZ. 101, EZ. 495 und 524 KG. Y. zurück, werde also wieder Alleineigentümerin, so daß die Hälfteanschreibung des Beklagten wegzufallen habe. Andererseits erhalte der Beklagte die Liegenschaften EZ. 22 und 89 KG. römisch zehn., die er in die Gütergemeinschaft eingebracht habe, in sein Alleineigentum zurück. Die während des Bestandes der Gütergemeinschaft erworbene Liegenschaft EZ. 121 KG. römisch zehn. sei in natura zu teilen und hinsichtlich der einen Hälfte die Klägerin, hinsichtlich der anderen Hälfte der Beklagte nach Bildung neuer Einlagen als Eigentümer einzuverleiben. Auf Grund der Sachverständigengutachten stehe fest, daß die der Klägerin wieder zufallenden Liegenschaften einen derzeitigen Wert von 57.000 S darstellen, während die an den Beklagten zurückfallenden Liegenschaften einen Wert von 103.980 S hätten. In diesen Wertangaben seien alle während der Ehe aus Wirtschaftsmitteln vorgenommenen Verbesserungen auf beiden Wirtschaften berücksichtigt. Es bestehe also eine Wertdifferenz von 46.980 S zu ungunsten der Klägerin. Der Beklagte habe diesen Wertunterschied in Geld zu leisten. Hinsichtlich der Forderung der Klägerin nach Aufteilung des bei der Scheidung vorhandenen Bargeldes komme es nicht darauf an, welcher Betrag im Zeitpunkt der Ehescheidung vorhanden war, sondern es müsse als Stichtag der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufteilung genommen werden, das sei der Verhandlungsschluß erster Instanz, da das Urteil im gegenständlichen Falle rechtsgestaltend wirke. Im Hinblick darauf, daß der Bargeldbestand für diesen Stichtag nicht feststellbar gewesen sei, könne ein Zuspruch nicht erfolgen.
Der dagegen seitens beider Streitteile erhobenen Berufung wurde teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Erstgerichtes wurde in seinem Ausspruch zu 2. über die Stattgebung des Begehrens der Klägerin auf Einverleibung ihres alleinigen Eigentumes an den von ihr eingebrachten Liegenschaften EZ. 101, 495 und 524 KG. Y. mit der Einschränkung bestätigt, daß die dem Beklagten auferlegte Verpflichtung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der die Klägerin hinsichtlich der vom Beklagten eingebrachten Liegenschaften wechselseitig treffenden Verpflichtungen (Punkt 3 des Urteilsspruches) zu bewirken sei, weiters in seinen Aussprüchen zu Punkt 4 und 5 über die Stattgebung der Naturalteilung je zur Hälfte hinsichtlich der während der Gemeinschaft erworbenen Liegenschaft bestätigt, hingegen der Ausspruch zu Punkt 6, womit der Klägerin ein Betrag von 46.980 S als Wertausgleich zugesprochen wurde, nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 23.490 S, sowie der Ausspruch zu Punkt 8, womit das Mehrbegehren der Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 14.020 S abgewiesen wurde, nur hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von 11.000 S bestätigt, schließlich der Ausspruch zu Punkt 7, wonach der Klägerin eine Reihe von Gegenständen, zu deren Ausfolgung sich der Beklagte bereit erklärt hatte, zugesprochen wurde, im Sinne der Abweisung abgeändert.
Im übrigen wurden die Ausspruche des Erstgerichtes zu Punkt 6 und 8 in Ansehung des den Teilzuspruch von 23.490 S und die Teilabweisung von 11.000 S übersteigenden Teiles unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben.
Das Berufungsgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich wie folgt:
Die Klägerin verlange Aufhebung der Gütergemeinschaft und Teilung wie beim Tode, wobei sie schon konkrete Teilungsvorschläge mache und einen Ausgleich für die darnach dem Beklagten zufallenden wertvolleren Liegenschaften samt den dazugehörigen Inventar durch Zahlung von 50.000 S begehre. Die Klägerin gehe hiebei anscheinend von der Annahme aus, daß auch die Teilung wie beim Tode eine rechtsgestaltende Entscheidung, durch welche die Bindung an den Vertrag über die Gütergemeinschaft "aufgehoben" werde, voraussetze. Wenn auch die Klägerin nicht die einzelnen Stücke des Inventars bezeichnet habe, so ergebe sich schon aus der Aufzählung in ihrem verfehlten Klagebegehren auf Rückstellung von Fahrnissen sowie in der korrespondierenden Aufzählung des Beklagten in der Klagebeantwortung, um welche Gegenstände es sich handle. Die nähere Klärung des Umfanges des Inventars hätte allerdings der richterlichen Befragung obgelegen (§ 182 ZPO.). Insofern also beim Ersatz der Wertdifferenz nicht auf den Wert des auf den zu verteilenden Liegenschaften befindlichen Inventars Rücksicht genommen worden sei, sei das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben. Das Erstgericht werde daher durch Befragung das von der Klägerin gemeinte Inventar genau zu klären, mit Hilfe eines Sachverständigen dessen Wert zu ermitteln und bei der Verteilung die nach Rückstellung der Liegenschaft samt Inventar sich ergebende Wertdifferenz zu berücksichtigen haben. Die Abweisung des Begehrens hinsichtlich des Betrages von 11.000 S, der die Hälfte des im Zeitpunkte der Scheidung vorhandenen Bargeldes darstellen solle, sei berechtigt, weil die Aufhebung der Ehepakten und Teilung wie beim Tode rein begrifflich das Fortbestehen der Ehepakte bis zu ihrer Aufhebung voraussetze, die Auseinandersetzung daher mit Wirkung ex nunc (Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses in erster Instanz) vor sich zu gehen habe. Die Teilung wie beim Tode, auf die die Klägerin nach dem Ergebnis des Ehescheidungsstreites Anspruch habe, gehe von der Fiktion aus, daß beide Teile gleich viel eingebracht und gleich viel erworben haben. Dadurch seien auch die Schulden gemeinsam und vor der Teilung in Abzug zu bringen. Es sei auch völlig gleichgültig, wann und von wem die Liegenschaften in die Gütergemeinschaft eingebracht wurden. Ebensowenig könnten allfällige Aufwendungen des Beklagten auf Liegenschaften, die an die Klägerin zurückgehen, dem Beklagten einen Anspruch auf Aufwandersatz gewähren, da die Werterhöhung dieser Liegenschaften ohnedies bei ihrer Schätzung, die die Grundlage der Auseinandersetzung bilde, berücksichtigt worden sei. Im Recht sei die Berufung des Beklagten in Ansehung eines Mehrzuspruches von 23.490 S als Wertersatz an die Klägerin, weil das Erstgericht die Wertdifferenz von 46.980 S richtigerweise zu halbieren und nicht zur Gänze der Klägerin hätte zusprechen dürfen. Da noch nicht ausreichend geklärt sei, inwieweit ein Anspruch der Klägerin auf Wertausgleich bei Berücksichtigung des von beiden Teilen übernommenen Inventars bestehe, seien die Ansprüche zu Punkt 6 und 8 hinsichtlich des den Zuspruch von 23.490 S und die Abweisung von 11.000 S übersteigenden Teiles aufzuheben.Die Klägerin verlange Aufhebung der Gütergemeinschaft und Teilung wie beim Tode, wobei sie schon konkrete Teilungsvorschläge mache und einen Ausgleich für die darnach dem Beklagten zufallenden wertvolleren Liegenschaften samt den dazugehörigen Inventar durch Zahlung von 50.000 S begehre. Die Klägerin gehe hiebei anscheinend von der Annahme aus, daß auch die Teilung wie beim Tode eine rechtsgestaltende Entscheidung, durch welche die Bindung an den Vertrag über die Gütergemeinschaft "aufgehoben" werde, voraussetze. Wenn auch die Klägerin nicht die einzelnen Stücke des Inventars bezeichnet habe, so ergebe sich schon aus der Aufzählung in ihrem verfehlten Klagebegehren auf Rückstellung von Fahrnissen sowie in der korrespondierenden Aufzählung des Beklagten in der Klagebeantwortung, um welche Gegenstände es sich handle. Die nähere Klärung des Umfanges des Inventars hätte allerdings der richterlichen Befragung obgelegen (Paragraph 182, ZPO.). Insofern also beim Ersatz der Wertdifferenz nicht auf den Wert des auf den zu verteilenden Liegenschaften befindlichen Inventars Rücksicht genommen worden sei, sei das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben. Das Erstgericht werde daher durch Befragung das von der Klägerin gemeinte Inventar genau zu klären, mit Hilfe eines Sachverständigen dessen Wert zu ermitteln und bei der Verteilung die nach Rückstellung der Liegenschaft samt Inventar sich ergebende Wertdifferenz zu berücksichtigen haben. Die Abweisung des Begehrens hinsichtlich des Betrages von 11.000 S, der die Hälfte des im Zeitpunkte der Scheidung vorhandenen Bargeldes darstellen solle, sei berechtigt, weil die Aufhebung der Ehepakten und Teilung wie beim Tode rein begrifflich das Fortbestehen der Ehepakte bis zu ihrer Aufhebung voraussetze, die Auseinandersetzung daher mit Wirkung ex nunc (Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses in erster Instanz) vor sich zu gehen habe. Die Teilung wie beim Tode, auf die die Klägerin nach dem Ergebnis des Ehescheidungsstreites Anspruch habe, gehe von der Fiktion aus, daß beide Teile gleich viel eingebracht und gleich viel erworben haben. Dadurch seien auch die Schulden gemeinsam und vor der Teilung in Abzug zu bringen. Es sei auch völlig gleichgültig, wann und von wem die Liegenschaften in die Gütergemeinschaft eingebracht wurden. Ebensowenig könnten allfällige Aufwendungen des Beklagten auf Liegenschaften, die an die Klägerin zurückgehen, dem Beklagten einen Anspruch auf Aufwandersatz gewähren, da die Werterhöhung dieser Liegenschaften ohnedies bei ihrer Schätzung, die die Grundlage der Auseinandersetzung bilde, berücksichtigt worden sei. Im Recht sei die Berufung des Beklagten in Ansehung eines Mehrzuspruches von 23.490 S als Wertersatz an die Klägerin, weil das Erstgericht die Wertdifferenz von 46.980 S richtigerweise zu halbieren und nicht zur Gänze der Klägerin hätte zusprechen dürfen. Da noch nicht ausreichend geklärt sei, inwieweit ein Anspruch der Klägerin auf Wertausgleich bei Berücksichtigung des von beiden Teilen übernommenen Inventars bestehe, seien die Ansprüche zu Punkt 6 und 8 hinsichtlich des den Zuspruch von 23.490 S und die Abweisung von 11.000 S übersteigenden Teiles aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit welcher das Urteil des Berufungsgerichtes nur insoferne angefochten wird, als das Ersturteil in seinem Ausspruch zu Punkt 8 in Ansehung der Abweisung eines Teilbetrages von 11.000 S bestätigt wurde, und die Revision des Beklagten, mit welcher der erkennende Teil der Berufungsentscheidung nur insoweit angefochten wird, als die Aussprüche des Erstgerichtes zu Punkt 4 und 5 bestätigt und der Ausspruch zu Punkt 6 teilweise bestätigt wurde, und schließlich gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung der Rekurs des Beklagten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin gegen den Ausspruch des angefochtenen Urteils, womit der erstgerichtliche Urteilsspruch zu Punkt 8 hinsichtlich der Abweisung des Teilbetrages von 11.000 S bestätigt wurde, nicht Folge; hingegen gab er der Revision des Beklagten Folge, hob das angefochtene Urteil, das in seinem zu Punkt 2 und 3 des erstgerichtlichen Urteilsspruches mit der angeführten Einschränkung bestätigenden Ausspruch sowie in seinem den Punkt 7 des erstgerichtlichen Urteilsspruches abändernden Ausspruch als unangefochten unberührt bleibt, insoweit, als die Aussprüche des Erstgerichtes zu Punkt 4 und 5 sowie der Ausspruch zu Punkt 6 hinsichtlich eines Teilzuspruches von 23.490 S bestätigt wurden, in gleicher Weise wie das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache auch in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Schließlich gab der Oberste Gerichtshof dem Rekurs des Beklagten gegen den in die Berufungsentscheidung aufgenommenen Beschluß, womit die Aussprüche des Erstgerichtes zu Punkt 6 und 8 in Ansehung des den Zuspruch von 23.490 S und die Abweisung des 11.000 S übersteigenden Teiles aufgehoben wurden, nicht Folge.