Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist unbegrundet, soweit er sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes wendet, daß das Klagebegehren deshalb hätte abgewiesen werden müssen, weil sich Kläger im Zuge des Prozesses niemals zu irgendeiner Leistung für das eingebrachte Vieh bereit erklärt habe.
Die Zug-um-Zug-Verurteilung ist ein Minus gegenüber dem Begehren auf unbedingte Verurteilung (GlUNF. 4872); der Richter kann daher, ohne sich mit § 485 ZPO. in Widerspruch zu setzen, die Leistung der Beklagten von Gegenleistungen des Klägers abhängig machen, auf die die Beklagte anträgt. Daß der Kläger die Gegenleistung nicht angeboten hat, hinderte die Unterinstanzen daher nicht, den Zuspruch von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängig zu machen.Die Zug-um-Zug-Verurteilung ist ein Minus gegenüber dem Begehren auf unbedingte Verurteilung (GlUNF. 4872); der Richter kann daher, ohne sich mit Paragraph 485, ZPO. in Widerspruch zu setzen, die Leistung der Beklagten von Gegenleistungen des Klägers abhängig machen, auf die die Beklagte anträgt. Daß der Kläger die Gegenleistung nicht angeboten hat, hinderte die Unterinstanzen daher nicht, den Zuspruch von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängig zu machen.
Die Revision ist ferner im Unrecht, wenn sie sich dagegen wendet, daß im Falle einer Scheidung aus dem Verschulden beider Teile die Gemeinschaft erlösche, und meint, daß nunmehr die Ehegatten die Gemeinschaft als gewöhnliche Miteigentümer fortsetzen. Diese Auffassung ist bereits vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 29. Juni 1949, JBl. 1949 S. 575, abgelehnt worden. Der Oberste Gerichtshof sieht sich durch die Ausführungen in der Revision nicht veranlaßt, von dieser Praxis abzugehen. Es ist daher anzunehmen, daß die Ehepakten durch die Scheidung ipso jure erloschen sind. Ist dies aber der Fall, so besteht auch kein Hindernis, im Sinne der Praxis vor Einführung des Ehegesetzes auch weiterhin davon auszugehen, daß infolge Erlöschens der Ehepakten jedem Teil das von ihm Eingebrachte bei der Teilung zurückzustellen ist, da es die Billigkeit erfordert, daß im Falle der Scheidung, also einer unnatürlichen Auflösung der Ehe, verhindert wird, daß Vermögenschaften, die von einer Seite herstammen, nunmehr in den Besitz der Familie des anderen Ehegatten übergehen. Das würde dem Grundsatz der Erhaltung des Familienbesitzes und der Familientradition widersprechen.
Verfehlt ist auch die Auffassung der Revision, daß der Umstand, daß die das Vermögen der Gütergemeinschaft bildenden Grundstücke zur Zeit nicht vom anderen Ehegatten, sondern von dessen Familienangehörigen stammen, bei Erlöschen der Ehepakten dem anderen Ehegatten die Aktivlegitimation nehme. Die Bestimmung, daß bei der Teilung im Falle des Erlöschens der Ehepakten im Scheidungsfall die eingebrachten Sachen an die Seite fallen, von der sie stammen, ist eine bloße Teilungsvorschrift und gibt dem seinerzeitigen Übergeber kein Recht auf Vindikation der von ihm seinerzeit der Gütergemeinschaft gewidmeten Sachen.
Dagegen folgt aus der Natur dieser Vorschrift als bloßer Teilungsnorm, daß die Auffassung der Untergerichte über die Berechnung der Werte bei der Teilung verfehlt ist. Die eheliche Gütergemeinschaft ist zwar keine Erwerbsgesellschaft, aber doch eine Gesellschaft, es gelten daher die Vorschriften über die Erwerbsgesellschaft subsidiär neben den Vorschriften des 28. Hauptstückes sinngemäß, soweit sie nicht auf die Erwerbsgesellschaft allein zugeschnitten sind. Das ist rücksichtlich des § 1215 ABGB. nicht der Fall. Es ist daher im Falle der Beendigung der Gütergemeinschaft durch Scheidung grundsätzlich das vorhandene Vermögen im Verhältnis der Werte zu verteilen, die die beiden Eheteile (oder ein Dritter für sie) in die Gütergemeinschaft eingebracht haben. Ist aber der Wert der gemeinsamen Güter höher als im Zeitpunkt der Einbringung, so partizipieren beide Teile am Zuwachs sowie anderseits auch den Abfall proportional tragen müssen.Dagegen folgt aus der Natur dieser Vorschrift als bloßer Teilungsnorm, daß die Auffassung der Untergerichte über die Berechnung der Werte bei der Teilung verfehlt ist. Die eheliche Gütergemeinschaft ist zwar keine Erwerbsgesellschaft, aber doch eine Gesellschaft, es gelten daher die Vorschriften über die Erwerbsgesellschaft subsidiär neben den Vorschriften des 28. Hauptstückes sinngemäß, soweit sie nicht auf die Erwerbsgesellschaft allein zugeschnitten sind. Das ist rücksichtlich des Paragraph 1215, ABGB. nicht der Fall. Es ist daher im Falle der Beendigung der Gütergemeinschaft durch Scheidung grundsätzlich das vorhandene Vermögen im Verhältnis der Werte zu verteilen, die die beiden Eheteile (oder ein Dritter für sie) in die Gütergemeinschaft eingebracht haben. Ist aber der Wert der gemeinsamen Güter höher als im Zeitpunkt der Einbringung, so partizipieren beide Teile am Zuwachs sowie anderseits auch den Abfall proportional tragen müssen.
Daran ändert die Tatsache nichts, daß ihnen nach dem Vorgesagten bei der Teilung die Sachen zuzuweisen sind, die sie oder ein Dritter für sie eingebracht haben. Die Wertsteigerung während der Gemeinschaft ist auch bei diesen Sachen ein Gewinn der Gemeinschaft, die wie eine Wertminderung von beiden Gatten getragen werden muß, weil bei der Ehescheidung aus beiderseitigem Verschulden die Ehepakten ex nunc und nicht ex tunc erlöschen. Daraus folgt aber, daß bei der Teilung dieser Sachen die heutigen Werte einzurechnen sind, genau so wie alle anderen gemeinsam angeschafften Sachen mit dem heutigen Wert bewertet werden. Wieviel die eingebrachte Sache im Zeitpunkt der Einbringung wert war, ist nur für die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels bedeutsam. Das gilt auch für das seinerzeit eingebrachte Geld. Es ist daher rechtlich verfehlt, wenn das Berufungsgericht der Beklagten den seinerzeit eingebrachten Geldbetrag zuweist, da es für die Höhe des Wertes, der bei der Teilung den Ehegatten zukommt, nur auf den im Teilungsstadium vorhandenen Wert ankommt.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Wenn die Ehegatten zwei gleichwertige Grundstücke eingebracht haben und eines davon im Lauf der Zeit wegen schlechten Geschäftsganges verkauft und der Erlös gemeinsam verbraucht wurde, so könnte der Ehegatte, dessen Grundstück erhalten geblieben ist, es zurücknehmen, während der andere gar nichts bekäme. Von diesem Gedankengang dürfte auch das Berufungsgericht ausgegangen sein, wenn es beim Vieh den heutigen statt den damaligen Wert einsetzt, was allerdings insofern unrichtig ist, weil es nicht auf den derzeitigen Wert der seinerzeit eingebrachten, nicht mehr vorhandenen Sachen ankommt, sondern auf den im Teilungszeitpunkt vorhandenen Wert. Bei der Aufteilung einer Gütergemeinschaft ex nunc können, wenn man nicht einen oder den anderen Teil Unrecht tun will, keine anderen Grundsätze für die Teilung aufgestellt werden wie bei der Teilung eines Geschäftes, das naturaliter geteilt wird. Auch bei der Erwerbsgesellschaft sind Vertragsklauseln üblich, daß im Dissolutionsfall gewisse Grundstücke oder Maschinen an den Teil zurückfallen sollen, der sie in das Vermögen der Gesellschaft eingebracht hat. So wie bei einer solchen Teilung des Gesellschaftskapitals die zurückfallenden Sachen zum heutigen Wert angerechnet werden, muß man auch bei der Teilung der Gütergemeinschaft ex nunc vorgehen, wenn der Einbringende seine Liegenschaft zurückerhält.
Da nun die Untergerichte weder den Wert des Gütergemeinschaftsvermögens im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles festgestellt haben, noch das Verhältnis den Wert der eingebrachten Sachen im Zeitpunkt der Einbringung, so mußten die untergerichtlichen Urteile zum Zweck dieser Feststellungen aufgehoben werden.
Da die Revision der Beklagten Erfolg gehabt hat, so wird gemäß dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer reformatio in peius das Erstgericht die der Beklagten zustehende Gegenleistung jedenfalls nicht geringer festsetzen dürfen, als dies das Berufungsgericht getan hat.