Rechtssatz RS0009621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009621
Entscheidungsdatum
11.11.2025
Rechtssatz
Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist.Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach Paragraph 98, ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 636/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 636/83
Veröff: EvBl 1984/1 S 16 = NZ 1984,83 = SZ 56/95
- 6 Ob 634/86
Entscheidungstext OGH 05.03.1987 6 Ob 634/86
- 9 ObA 169/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 169/93
nur: Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. (T1) Veröff: DRdA 1994,395 (Kerschner) = ecolex 1994,115 = RdW 1994,152
- 4 Ob 281/00b
Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 281/00b
Auch; nur: Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist. (T2); Veröff: SZ 73/172
- 1 Ob 132/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.11.2025 1 Ob 132/25f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009621
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0010OB00636_8300000_004