Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 90 ABGB hat jeder Ehegatte im Erwerb des anderen unter den dort genannten Voraussetzungen mitzuwirken. § 98 ABGB räumt dem Ehegatten, der im Erwerb des anderen mitwirkt, einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung ein. Der § 98 ABGB berührt jedoch gemäß § 100 ABGB nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 ABGB aus. Haben die Ehegatten somit die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Vertrag ausdrücklich oder schlüssig im Sinne des § 863 ABGB abgeschlossen wurde (SZ 56/95).Gemäß Paragraph 90, ABGB hat jeder Ehegatte im Erwerb des anderen unter den dort genannten Voraussetzungen mitzuwirken. Paragraph 98, ABGB räumt dem Ehegatten, der im Erwerb des anderen mitwirkt, einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung ein. Der Paragraph 98, ABGB berührt jedoch gemäß Paragraph 100, ABGB nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Paragraph 98, ABGB aus. Haben die Ehegatten somit die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Vertrag ausdrücklich oder schlüssig im Sinne des Paragraph 863, ABGB abgeschlossen wurde (SZ 56/95).
Unbestritten ist, daß Dienste von Familienmitgliedern, die ausschließlich aus Gründen der familiären Beistandspflicht tätig werden, nicht den Dienstvertragsregeln unterliegen, daß aber auch zwischen Familienmitgliedern Dienstverträge begründet werden können. Die Abgrenzung zwischen familiärer Mitarbeit und dem Abschluß eines Dienstvertrages ist in der Praxis nicht immer eindeutig möglich, weil die Rechtsgrundlage der Tätigkeit im äußeren Bild der Tätigkeit regelmäßig nicht erkennbar ist. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses ist jedoch der hinreichend deutlich zum Ausdruck kommende Abschluß eines Dienstvertrages zu fordern. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichen dienen (Krejci in Rummel2, ABGB2, Rz 17 f zu § 1151 mwN).Unbestritten ist, daß Dienste von Familienmitgliedern, die ausschließlich aus Gründen der familiären Beistandspflicht tätig werden, nicht den Dienstvertragsregeln unterliegen, daß aber auch zwischen Familienmitgliedern Dienstverträge begründet werden können. Die Abgrenzung zwischen familiärer Mitarbeit und dem Abschluß eines Dienstvertrages ist in der Praxis nicht immer eindeutig möglich, weil die Rechtsgrundlage der Tätigkeit im äußeren Bild der Tätigkeit regelmäßig nicht erkennbar ist. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses ist jedoch der hinreichend deutlich zum Ausdruck kommende Abschluß eines Dienstvertrages zu fordern. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichen dienen (Krejci in Rummel2, ABGB2, Rz 17 f zu Paragraph 1151, mwN).
Ehegatten haben danach die Wahl, ob sie die Tätigkeit im Betrieb des anderen aufgrund der familiären Mitwirkungspflicht des § 90 ABGB oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses leisten wollen. Haben sie sich jedoch für den Abschluß eines Dienstvertrages entschlossen, so unterliegt die in diesem Rahmen verrichtete Tätigkeit den für diesen Vertrag geltenden Bestimmungen. Es ist dann im Zweifel anzunehmen, daß die Ehegatten die Tätigkeit des einen im Betrieb des anderen zur Gänze dem Dienstvertragsrecht unterwerfen wollten. Werden im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses Leistungen erbracht, die das vertraglich vereinbarte Ausmaß übersteigen (Mehrarbeitsstunden, Überstunden), so gebühren hiefür grundsätzlich die aus dem Arbeitsrecht abgeleiteten Ansprüche. Ohne ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Ehegatten kann nicht angenommen werden, daß solche Mehrleistungen - anders als die sonstige Tätigkeit im Betrieb - in Erfüllung der Beistands- oder Mitwirkungspflicht erbracht werden.Ehegatten haben danach die Wahl, ob sie die Tätigkeit im Betrieb des anderen aufgrund der familiären Mitwirkungspflicht des Paragraph 90, ABGB oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses leisten wollen. Haben sie sich jedoch für den Abschluß eines Dienstvertrages entschlossen, so unterliegt die in diesem Rahmen verrichtete Tätigkeit den für diesen Vertrag geltenden Bestimmungen. Es ist dann im Zweifel anzunehmen, daß die Ehegatten die Tätigkeit des einen im Betrieb des anderen zur Gänze dem Dienstvertragsrecht unterwerfen wollten. Werden im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses Leistungen erbracht, die das vertraglich vereinbarte Ausmaß übersteigen (Mehrarbeitsstunden, Überstunden), so gebühren hiefür grundsätzlich die aus dem Arbeitsrecht abgeleiteten Ansprüche. Ohne ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Ehegatten kann nicht angenommen werden, daß solche Mehrleistungen - anders als die sonstige Tätigkeit im Betrieb - in Erfüllung der Beistands- oder Mitwirkungspflicht erbracht werden.
Hier ist unbestritten, daß zwischen den Streitteilen ein Dienstvertrag über die Tätigkeit der Klägerin im Geschäft des Beklagten abgeschlossen wurde. Vereinbart wurde ursprünglich eine Halbtagstätigkeit der Klägerin. Als das Geschäft ab 1.9.1989 durchgehend geöffnet war, war die Klägerin während der festgestellten Geschäftszeiten tätig. Dadurch, daß die Klägerin ihre Tätigkeit laufend in diesem Umfang verrichtete und der Beklagte diese Leistungen der Klägerin annahm, wurde der Dienstvertrag konkludent im Sinn einer vollen Beschäftigung der Klägerin abgeändert. Für eine ausdrückliche oder stillschweigende Willenseinigung der Streitteile dahin, daß die Klägerin die den ursprünglichen Dienstvertrag übersteigenden Leistungen aufgrund der ehelichen Mitwirkungspflicht und nicht im Rahmen des Dienstvertrages erbringen sollte, besteht kein Anhaltspunkt. Der Umstand, daß die Klägerin während des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die zwischen den Streitteilen bestehende Ehe auf der Erfüllung ihrer Ansprüche nicht bestand, reicht weder für die Annahme einer derartigen Vereinbarung noch für einen Verzicht auf arbeitsrechtliche Ansprüchen aus.
Der Klägerin steht daher die begehrte Differenz zwischen den vom Beklagten tatsächlich erbrachten Zahlungen und den sich aus erbrachten Mehrarbeitsleistungen und Überstunden samt Sonderzahlungen ergebenden Ansprüchen zu.
Zur Frage der Entlassung hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Lehre zutreffend ausgeführt, daß es für den Ausspruch der Entlassung einer darauf gerichteten Willenserklärung bedarf, die bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen muß. Es muß die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht zum Ausdruck gebracht werden, das Arbeitsverhältnis sofort für die Zukunft zu beenden, wobei der objektige Erklärungswert der Willensäußerung maßgeblich ist.
Nach den Feststellungen hat der Beklagte (zunächst) eine Entlassung nicht ausdrücklich ausgesprochen. Bei Beurteilung der Frage, ob das Begehren auf Herausgabe der Geschäftsschlüssel und das Wechselgeldes, ausgehend von den dargestellten Kriterien als Entlassung zu qualifizieren ist, kann allerdings nicht nur auf den Inhalt der Erklärung des Beklagten abgestellt werden. Für sich betrachtet, reichte das Verlangen des Beklagten für die Annahme einer Entlassungserklärung zweifellos nicht aus, doch müssen auch die besonderen Umstände, unter denen diese Erklärung erfolgt ist, in die Beurteilung einbezogen werden. Aus dem Verfahren ergibt sich, daß die Streitteile damals in Scheidung lebten und die persönlichen Beziehungen, wenn auch noch ein gemeinsamer Wohnsitz bestand, stark beeinträchtigt waren. Üblicherweise fuhren die Streitteile am Morgen gemeinsam zum Geschäft. Am 19.11.1991 verließ jedoch der Beklagte, nachdem er Geschäftsschlüssel und Wechselgeld übernommen hatte, die Wohnung allein. Alles dies ist bei Würdigung des Inhaltes seiner Erklärung zu berücksichtigen; dazu kommt noch, daß die Klägerin darüber informiert worden war, daß der Beklagte für das Geschäft eine Verkäuferin suchte, die sie offenbar ersetzen sollte. Ob die Erklärung und das Verhalten des Beklagten unter Berücksichtigung dieser Umstände als Ausspruch der Entlassung zu qualifizieren ist, kann aber unerörtert bleiben, weil der Beklagte noch am Vormittag desselben Tages schriftlich die Entlassung ausgesprochen hat. Da er nach Übernahme von Schlüsseln und Wechselgeld die Wohnung verlassen hatte, ohne, entgegen der bisherigen Übung, die Klägerin zum Mitkommen in das Geschäft aufzufordern, mußten für die Klägerin, selbst wenn man das Verlangen auf Herausgabe der Gegenstände nicht als Entlassung qualifizierte, im Hinblick auf die Umstände des Gespräches immerhin Zweifel bestanden haben, ob der Beklagte auf ihrer Mitarbeit (zumindest an diesem Tag) Wert lege. Da der Beklagte auf diese Weise eine unklare Situation geschaffen hatte, hätte er die Klägerin vor Ausspruch der Entlassung wegen Nichtantritt der Arbeit ausdrücklich zum Erscheinen am Arbeitsplatz auffordern müssen. Da er durch seine Erklärung und sein gesamtes Verhalten den Eindruck erweckt hatte, kein Interesse daran zu haben, daß die Klägerin ins Geschäft komme, setzte diese durch das Nichterscheinen am Arbeitsplatz auch keinen Entlassungsgrund. Die am 19.11.1991 vom Beklagten schriftlich ausgesprochene Entlassung erfolgte daher jedenfalls nicht zu Recht, so daß schon aus diesem Grund die entlassungsabhängigen Ansprüche der Klägerin berechtigt sind.
Die Höhe der vom Erstgericht zuerkannten Beträge wurde in der Berufung nicht bekämpft; auch in der Revisionsbeantwortung wird hiezu nichts vorgebracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.