Geschäftszahl
1Ob519/38; 4Ob83/72; 9ObA169/93; 8ObA52/12y
Rechtssatz
Die Entlassungserklärung muss eindeutig, ausdrücklich und bestimmt erfolgen. Es genügt zB nicht, dass der Dienstgeber den Dienstnehmer vom Dienste bloß vorläufig enthebt und den Gehalt zwar nicht ausbezahlt aber doch auf ein abgesondertes Konto erlegt.
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Auflösung, Entgelt, Lohn, Anderkonto, Erklärung, Ausspruch, Bestimmtheit, Suspendierung, Enthebung, Freistellung, provisorisch, Auszahlung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0029106
Dokumentnummer
JJR_19381108_OGH0002_0010OB00519_3800000_001