Rechtssatz RS0011397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011397
Entscheidungsdatum
18.07.2002
Rechtssatz
Im Zweifel ist davon auszugehen, daß Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten dienen. Haben sich die Ehegatten jedoch für den Abschluß eines Dienstvertrages entschlossen, so unterliegt die in diesem Rahmen verrichtete Tätigkeit den für diesen Vertrag geltenden Bestimmungen. Werden im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses Leistungen erbracht, die das vertraglich vereinbarte Ausmaß übersteigen (Mehrarbeitsstunden, Überstunden), so gebühren hiefür grundsätzlich die aus dem Arbeitsrecht abgeleiteten Ansprüche.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 169/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 169/93
Veröff: DRdA 1994,395 (Kerschner) = ecolex 1994,115 = RdW 1994,152
- 8 ObS 2/97w
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 ObS 2/97w
nur: Im Zweifel ist davon auszugehen, daß Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistandspflichten und Mitwirkungspflichten dienen. (T1)
- 9 ObA 351/97a
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 351/97a
nur T1
- 9 ObA 25/01v
Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 ObA 25/01v
nur T1
- 10 ObS 196/02z
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 196/02z
Auch; nur T1; Beisatz: Übersteigt die Mithilfe das Maß üblicher Familiendienste, so kann darin ein Indiz für das Vorliegen einer anderen Grundlage der erbrachten Dienste gesehen werden; ob diese andere Grundlage jedoch ein Dienstvertrag ist, bleibt fraglich: Es kann sich immer noch um Dienste handeln, die - zwar ohne familienrechtliche Verpflichtung - aus familiärer Gefälligkeit ohne Vertragsgrundlage erbracht werden. (T2); Veröff: SZ 2002/98
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011397
Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_009OBA00169_9300000_001