Durch Dienste von Familienmitgliedern, die ausschließlich aus Gründen
familiärer Beistandspflicht tätig werden, wird in der Regel kein
Arbeitsvertrag begründet. Es bleibt den Beteiligten allerdings
unbenommen, Gegenteiliges zu vereinbaren. Das äußere Bild der
Erfüllung familiärer Beistandspflicht kann der Erfüllung
arbeitsvertraglicher Pflichten völlig gleichen, denn die
Beistandspflichterfüllung schließt eine Einordnung des Angehörigen in
den Betrieb des anderen nicht aus. Ein Arbeitsverhältnis kann nur
dann angenommen werden, wenn dessen Abschluß deutlich zum Ausdruck
kommt. Die sonst eher großzügig gehandhabte Anwendung des § 863 ABGB
greift hier nicht, weil man in der Regel keine zweifelsfreie
Situation vorfindet. Im Zweifel ist zwischen Ehegatten von
Familiendiensten in Erfüllung der familiären Beistandspflicht
auszugehen (SZ 61/107 = RdW 1988,394 = DRdA 1990,283 [Holzer]; DRdA
1994,395 [Kerschner] = ecolex 1994,115 = RdW 1994,152; zuletzt 8 ObS
2/97w).
Daß der zunächst als Beklagter auftretende spätere Gemeinschuldner in seinem Prozeßvorbringen (anders als in seiner Parteiaussage, in der er von einer Gefälligkeitsanmeldung sprach [S 71 d.Aktes]) zunächst selbst vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausging, ist richtig. Dieses Vorbringen wurde aber vom Beklagten nicht aufrechterhalten, der in der Tagsatzung vom 12. 7. 1996 ausdrücklich vorbrachte, daß "ein Arbeitsverhältnis nur zum Schein begründet worden" sei. Auch aus dem Umstand, daß der spätere Gemeinschuldner der Klägerin gegenüber die "Kündigung" aussprach, ist für deren Standpunkt nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, daß die Kündigung auch aus Gründen der Vorsicht erfolgt sein kann, kommt es für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen auf den zugrunde liegenden Sachverhalt, nicht aber auf dessen rechtliche Qualifikation durch die Streitteile an.
Die Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung stellt nur ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses dar, das unter den gegebenen Umständen den Standpunkt der Klägerin nicht rechtfertigen kann. Familienmitglieder werden oft aus betriebsinternen Gründen angemeldet, ohne daß tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Maßgebend für die Beurteilung ist aber nicht, wie die Streitteile ihr Verhältnis gegenüber Außenstehenden deklariert haben; entscheidend ist vielmehr ob bzw. welche Vereinbarungen getroffen wurden (Arb 10.529; Ris-Justiz RS0009613). Ausdrückliche Vereinbarungen der Streitteile über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses wurden weder behauptet, noch festgestellt. Hinreichende Anhaltspunkte für eine schlüssige Vereinbarung in diesem Sinne liegen ebenfalls nicht vor. Im Gegenteil: Nach den Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Mitarbeit der Klägerin von der üblichen Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses in mehrfacher Hinsicht abwich. Dies gilt vor allem auch für das Fehlen von Gehaltszahlungen und für die in keiner Weise reglementierte und in ihrem Ausmaß schwankende Arbeitszeit der Klägerin, sodaß deren Hinweise auf ihr (fiktives) Bruttoeinkommen und den Umfang ihrer Arbeitsleistung von vornherein ins Leere geht.
Da somit zwischen den Streitteilen kein Arbeitsverhältnis bestand, fehlt es dem auf Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gerichteten Hauptbegehren der Klägerin an jeglicher Grundlage.
Auf die hilfsweise für den Fall des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses angestellten Überlegungen des Berufungsgerichtes über die Begründetheit der Kündigungsanfechtung ist daher nicht einzugehen.
Gegen die Ausführungen der Vorinstanzen zum Eventualbegehren wird in der Revision nichts mehr vorgebracht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.