Rechtssatz RS0009631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009631
Entscheidungsdatum
02.07.2015
Rechtssatz
Da die Ehegatten mehrere Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen aus der Mithilfe im Erwerb des anderen haben, muss, wenn ein Arbeitsverhältnis angenommen werden soll, dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommen. Die sonst recht großzügig gehandhabte Anwendung des § 863 ABGB greift hier nicht, weil man in der Regel keine zweifelsfreie Situation vorfindet. Im Zweifel aber ist davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistandspflichten und Mitwirkungspflichten gelten.Da die Ehegatten mehrere Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen aus der Mithilfe im Erwerb des anderen haben, muss, wenn ein Arbeitsverhältnis angenommen werden soll, dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommen. Die sonst recht großzügig gehandhabte Anwendung des Paragraph 863, ABGB greift hier nicht, weil man in der Regel keine zweifelsfreie Situation vorfindet. Im Zweifel aber ist davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistandspflichten und Mitwirkungspflichten gelten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 87/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 87/88
Veröff: SZ 61/107 = RdW 1988,394 = RdA 1990,283 (W. Holzer)
- 9 ObA 351/97a
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 351/97a
- 9 ObA 25/01v
Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 ObA 25/01v
- 8 ObA 44/05m
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObA 44/05m
Auch; nur: Da die Ehegatten mehrere Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen aus der Mithilfe im Erwerb des anderen haben, muss, wenn ein Arbeitsverhältnis angenommen werden soll, dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommen. (T1)
- 7 Ob 155/13i
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 155/13i
- 2 Ob 185/14s
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 185/14s
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009631
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00087_8800000_006