Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Die Rechtssache ist im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Der Rekurs des Klägers ist daher, wenn auch nicht im Sinne seiner Anträge, berechtigt.
Durch Dienste von Familienmitgliedern, die ausschließlich aus Gründen familiärer Beistandspflicht tätig werden, wird in der Regel kein Arbeitsvertrag begründet. Es bleibt den Beteiligten allerdings unbenommen, Gegenteiliges zu vereinbaren. In welchem Fall im einzelnen zwischen Familienangehörigen Dienstverträge geschlossen worden sind, ist allerdings schwer zu beantworten. Das äußere Bild der Erfüllung familiärer Beistandspflicht kann der Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten völlig gleichen, denn die Beistandspflichterfüllung schließt eine Einordnung des Angehörigen in den Betrieb des anderen nicht aus (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 1151; Holzer in Ruppe, Familienverträge und Individualbesteuerung 109). Geleistete Zahlungen können einmal als Arbeitsentgelt, das andere Mal als Unterhaltsleistungen betrachtet werden. Entscheidend ist die Nähe der Verwandtschaft. Bei Ehegatten und im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern können im Zweifel Familiendienste angenommen werden, im Verhältnis zu anderen Verwandten nicht (SZ 35/156; Krejci in Rummel aaO Rz 17 und 19). Die Neuregelung der §§ 98 bis 100 ABGB überläßt den Ehegatten die Wahl, für die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen familienrechtliche Entgeltansprüche geltend zu machen oder eine - solche Ansprüche im allgemeinen ausschließende - vertragliche Regelung zu treffen; bei Begründung eines Dienstverhältnisses bleibt jedoch dem Ehegatten der Anspruch nach § 98 ABGB gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt. Da somit die Ehegatten mehrere Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen aus der Mithilfe im Erwerb des anderen haben, muß, wenn ein Arbeitsverhältnis angenommen werden soll, dessen Abschluß deutlich zum Ausdruck kommen. Die sonst recht großzügig gehandhabte Anwendung des § 863 ABGB greift hier nicht, weil man in der Regel keine zweifelsfreie Situation vorfindet. Im Zweifel aber ist davon auszugehen, daß die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten gelten (Krejci in Rummel aaO Rz 18, Mayer-Maly, Arbeitsrecht2 I 3 f; Holzer aaO 110; Martinek-Schwarz AngG6 35 und 205 f; auch Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht3 207; Schwind, KommzEheG2 92 f). Nach diesen Kriterien kann ein reguläres, kollektivvertragliche Lohnansprüche auslösendes Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht stützte das Vorliegen eines solchen Arbeitsverhältnisses in erster Linie auf ein Geständnis der Beklagten im Berufungsverfahren. In erster Instanz hatte sich die Beklagte ausdrücklich darauf berufen, daß der Gemeinschuldner in ihrem Betrieb in Erfüllung seiner Beistandspflicht (§ 90 Satz 2 ABGB) tätig werde und diesen Standpunkt auch im Berufungsverfahren aufrecht erhalten. Sie hat zwar dort betont, daß der Gemeinschuldner niemals "Angestellter", sondern lediglich "Handelsarbeiter" oder "Arbeiter" gewesen sei, und damit erkennbar die Höhe der zugesprochenen Beträge bekämpft daneben aber in Zweifel gezogen, ob man überhaupt eine Arbeitstätigkeit des Beklagten behaupten könne (AS 88). Ein das Berufungsgericht bindendes Geständnis (§ 266 Abs 2 ZPO) lag daher nicht vor. Die besondere Situation, in der sich der Gemeinschuldner und die Beklagte befanden, läßt es auch nicht zu, die Mitarbeit des Gemeinschuldners im Unternehmen der Beklagten zweifelsfrei (§ 863 ABGB) als Arbeitsverhältnis zu deuten. Die Beklagte hat noch vor der Eheschließung die Betriebsliegenschaft ihres späteren Ehemannes erworben und damit die Möglichkeit zur Fortführung des Betriebes durch sie geschaffen. Kurz darauf wurde über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet. Es liegt auf der Hand, daß die Absicht der Ehegatten in dieser Lage kaum darauf gerichtet gewesen sein wird, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Gegen diesen Abschluß spricht auch, daß der Gemeinschuldner nicht zur Sozialversicherung gemeldet wurde.Durch Dienste von Familienmitgliedern, die ausschließlich aus Gründen familiärer Beistandspflicht tätig werden, wird in der Regel kein Arbeitsvertrag begründet. Es bleibt den Beteiligten allerdings unbenommen, Gegenteiliges zu vereinbaren. In welchem Fall im einzelnen zwischen Familienangehörigen Dienstverträge geschlossen worden sind, ist allerdings schwer zu beantworten. Das äußere Bild der Erfüllung familiärer Beistandspflicht kann der Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten völlig gleichen, denn die Beistandspflichterfüllung schließt eine Einordnung des Angehörigen in den Betrieb des anderen nicht aus (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 17 zu Paragraph 1151,; Holzer in Ruppe, Familienverträge und Individualbesteuerung 109). Geleistete Zahlungen können einmal als Arbeitsentgelt, das andere Mal als Unterhaltsleistungen betrachtet werden. Entscheidend ist die Nähe der Verwandtschaft. Bei Ehegatten und im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern können im Zweifel Familiendienste angenommen werden, im Verhältnis zu anderen Verwandten nicht (SZ 35/156; Krejci in Rummel aaO Rz 17 und 19). Die Neuregelung der Paragraphen 98 bis 100 ABGB überläßt den Ehegatten die Wahl, für die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen familienrechtliche Entgeltansprüche geltend zu machen oder eine - solche Ansprüche im allgemeinen ausschließende - vertragliche Regelung zu treffen; bei Begründung eines Dienstverhältnisses bleibt jedoch dem Ehegatten der Anspruch nach Paragraph 98, ABGB gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt. Da somit die Ehegatten mehrere Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen aus der Mithilfe im Erwerb des anderen haben, muß, wenn ein Arbeitsverhältnis angenommen werden soll, dessen Abschluß deutlich zum Ausdruck kommen. Die sonst recht großzügig gehandhabte Anwendung des Paragraph 863, ABGB greift hier nicht, weil man in der Regel keine zweifelsfreie Situation vorfindet. Im Zweifel aber ist davon auszugehen, daß die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten gelten (Krejci in Rummel aaO Rz 18, Mayer-Maly, Arbeitsrecht2 römisch eins 3 f; Holzer aaO 110; Martinek-Schwarz AngG6 35 und 205 f; auch Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht3 207; Schwind, KommzEheG2 92 f). Nach diesen Kriterien kann ein reguläres, kollektivvertragliche Lohnansprüche auslösendes Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht stützte das Vorliegen eines solchen Arbeitsverhältnisses in erster Linie auf ein Geständnis der Beklagten im Berufungsverfahren. In erster Instanz hatte sich die Beklagte ausdrücklich darauf berufen, daß der Gemeinschuldner in ihrem Betrieb in Erfüllung seiner Beistandspflicht (Paragraph 90, Satz 2 ABGB) tätig werde und diesen Standpunkt auch im Berufungsverfahren aufrecht erhalten. Sie hat zwar dort betont, daß der Gemeinschuldner niemals "Angestellter", sondern lediglich "Handelsarbeiter" oder "Arbeiter" gewesen sei, und damit erkennbar die Höhe der zugesprochenen Beträge bekämpft daneben aber in Zweifel gezogen, ob man überhaupt eine Arbeitstätigkeit des Beklagten behaupten könne (AS 88). Ein das Berufungsgericht bindendes Geständnis (Paragraph 266, Absatz 2, ZPO) lag daher nicht vor. Die besondere Situation, in der sich der Gemeinschuldner und die Beklagte befanden, läßt es auch nicht zu, die Mitarbeit des Gemeinschuldners im Unternehmen der Beklagten zweifelsfrei (Paragraph 863, ABGB) als Arbeitsverhältnis zu deuten. Die Beklagte hat noch vor der Eheschließung die Betriebsliegenschaft ihres späteren Ehemannes erworben und damit die Möglichkeit zur Fortführung des Betriebes durch sie geschaffen. Kurz darauf wurde über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet. Es liegt auf der Hand, daß die Absicht der Ehegatten in dieser Lage kaum darauf gerichtet gewesen sein wird, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Gegen diesen Abschluß spricht auch, daß der Gemeinschuldner nicht zur Sozialversicherung gemeldet wurde.
Von einem wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 863 ABGB schlüssig anzunehmenden Arbeitsverhältnis kann daher keine Rede sein. Zum Schutze der Gläubiger sieht allerdings die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen die Fingierung eines Arbeitsverhältnisses vor. So bestimmt § 10 Abs 2 LohnPfG, daß im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet gilt, wenn der Verpflichtete einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet. Eine ähnliche Regelung enthält § 1 UschG zum Schutze von Unterhaltsansprüchen. Ob § 10 Abs 2 LohnPfG auch im Konkursverfahren sinngemäß angewendet werden kann, der Masseverwalter sich also darauf berufen kann, daß im Verhältnis der Konkursgläubiger zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet gilt, kann diesmal auf sich beruhen, weil § 10 Abs 2 LohnPfG jedenfalls nicht zur Anwendung kommt, wenn der Verpflichtete (hier: Gemeinschuldner) diese Arbeiten für seinen Ehegatten erbringt. Gemäß § 99 ABGB sind Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) verpfändbar, so weit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind. In Einklang damit sind gemäß § 291 EO Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB), soweit sie nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind, der Pfändung nicht unterworfen. Zweck dieser Bestimmungen ist es, daß nicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten eingegriffen werden kann, wenn der allenfalls Berechtigte die Geltendmachung nicht wünscht. Die Bestimmungen des § 99 EheG und des § 291 EO nehmen daher in der Frage des Schutzes von Gläubigerinteressen gerade den gegenteiligen Standpunkt wie § 10 Abs 2 LohnPfG und § 5 USchG ein. Das Verhältnis zwischen diesen gegensätzlichen Bestimmungen kann, will man nicht die Regelung des § 291 EO überhaupt "weginterpretieren" und sich damit vom eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers entfernen, nur dahin verstanden werden, daß dem § 10 Abs 2 LohnPfG für den Fall, daß der Drittschuldner der Ehegatte des Verpflichteten ist (und der Anspruch nach § 98 EheG nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist) derogiert wurde. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung wurde damit eingeschränkt. Ein anderes Verständnis des Verhältnisses dieser beiden Bestimmungen ist trotz bestehender Wertungswidersprüche (die im Verhältnis zwisch § 291 EO und § 5 USchG noch krasser sind) nicht möglich (siehe dazu Franz Berger, Verfahrensrechtliches zu den neuen eherechtlichen Gesetzen RZ 1978, 257; derselbe, Vermischte exekutionsrechtliche Fragen, ÖJZ 1982, 434; auch Fenyves in Ostheim: Schwerpunkte der Familienrechtsreform 155 anerkennt, daß jeder andere Interpretationsversuch auf kaum überwindliche Schwierigkeiten stößt, wenngleich schon viel gewonnen wäre, wenn es gelänge, zumindest dem Unterhaltsgläubiber den unbeschränkten Zugriff auf den Anspruch nach § 98 ABGB zu ermöglichen. Auf dieses Sonderproblem braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil kein Unterhaltsanspruch vorliegt). Aus dieser Rechtslage folgt aber, daß der Masseverwalter auf eine allfällige, dem Gemeinschuldner über das vereinbarte Taschengeld von S 1.000 monatlich gebührende Vergütung nach § 98 EheG nicht greifen kann. Da insoweit nichts vereinbart wurde und ein reguläres Arbeitsverhältnis nicht vorliegt, hätte der Gemeinschuldner gegen die Beklagte nur allfällige familienrechtliche Ansprüche auf (ergänzende) Abgeltung seiner Mitwirkung in ihrem Unternehmen im Sinne der §§ 98, 100 ABGB. Da dieser Anspruch weder durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wurde, ist er gemäß § 291 EO nicht pfändbar und fällt damit auch nicht unter das zur Konkursmasse gehörende, der Exekution unterworfene Vermögen, das der Gemeinschuldner während des Konkurses erlangt hat (§ 1 KO).Von einem wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB schlüssig anzunehmenden Arbeitsverhältnis kann daher keine Rede sein. Zum Schutze der Gläubiger sieht allerdings die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen die Fingierung eines Arbeitsverhältnisses vor. So bestimmt Paragraph 10, Absatz 2, LohnPfG, daß im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet gilt, wenn der Verpflichtete einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet. Eine ähnliche Regelung enthält Paragraph eins, UschG zum Schutze von Unterhaltsansprüchen. Ob Paragraph 10, Absatz 2, LohnPfG auch im Konkursverfahren sinngemäß angewendet werden kann, der Masseverwalter sich also darauf berufen kann, daß im Verhältnis der Konkursgläubiger zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet gilt, kann diesmal auf sich beruhen, weil Paragraph 10, Absatz 2, LohnPfG jedenfalls nicht zur Anwendung kommt, wenn der Verpflichtete (hier: Gemeinschuldner) diese Arbeiten für seinen Ehegatten erbringt. Gemäß Paragraph 99, ABGB sind Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB) verpfändbar, so weit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind. In Einklang damit sind gemäß Paragraph 291, EO Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB), soweit sie nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind, der Pfändung nicht unterworfen. Zweck dieser Bestimmungen ist es, daß nicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten eingegriffen werden kann, wenn der allenfalls Berechtigte die Geltendmachung nicht wünscht. Die Bestimmungen des Paragraph 99, EheG und des Paragraph 291, EO nehmen daher in der Frage des Schutzes von Gläubigerinteressen gerade den gegenteiligen Standpunkt wie Paragraph 10, Absatz 2, LohnPfG und Paragraph 5, USchG ein. Das Verhältnis zwischen diesen gegensätzlichen Bestimmungen kann, will man nicht die Regelung des Paragraph 291, EO überhaupt "weginterpretieren" und sich damit vom eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers entfernen, nur dahin verstanden werden, daß dem Paragraph 10, Absatz 2, LohnPfG für den Fall, daß der Drittschuldner der Ehegatte des Verpflichteten ist (und der Anspruch nach Paragraph 98, EheG nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist) derogiert wurde. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung wurde damit eingeschränkt. Ein anderes Verständnis des Verhältnisses dieser beiden Bestimmungen ist trotz bestehender Wertungswidersprüche (die im Verhältnis zwisch Paragraph 291, EO und Paragraph 5, USchG noch krasser sind) nicht möglich (siehe dazu Franz Berger, Verfahrensrechtliches zu den neuen eherechtlichen Gesetzen RZ 1978, 257; derselbe, Vermischte exekutionsrechtliche Fragen, ÖJZ 1982, 434; auch Fenyves in Ostheim: Schwerpunkte der Familienrechtsreform 155 anerkennt, daß jeder andere Interpretationsversuch auf kaum überwindliche Schwierigkeiten stößt, wenngleich schon viel gewonnen wäre, wenn es gelänge, zumindest dem Unterhaltsgläubiber den unbeschränkten Zugriff auf den Anspruch nach Paragraph 98, ABGB zu ermöglichen. Auf dieses Sonderproblem braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil kein Unterhaltsanspruch vorliegt). Aus dieser Rechtslage folgt aber, daß der Masseverwalter auf eine allfällige, dem Gemeinschuldner über das vereinbarte Taschengeld von S 1.000 monatlich gebührende Vergütung nach Paragraph 98, EheG nicht greifen kann. Da insoweit nichts vereinbart wurde und ein reguläres Arbeitsverhältnis nicht vorliegt, hätte der Gemeinschuldner gegen die Beklagte nur allfällige familienrechtliche Ansprüche auf (ergänzende) Abgeltung seiner Mitwirkung in ihrem Unternehmen im Sinne der Paragraphen 98, 100, ABGB. Da dieser Anspruch weder durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wurde, ist er gemäß Paragraph 291, EO nicht pfändbar und fällt damit auch nicht unter das zur Konkursmasse gehörende, der Exekution unterworfene Vermögen, das der Gemeinschuldner während des Konkurses erlangt hat (Paragraph eins, KO).
Dasselbe gilt aber auch für das vereinbarte (und offenbar gezahlte) monatliche Taschengeld von S 1.000,--, selbst wenn es als Arbeitseinkommen im Sinne der weiten Begriffsbestimmung des § 1 Abs 2 LPfG ("sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen") angesehen werden müßte. Die Bestimmung des § 1 KO geht jener des § 5 KO vor, so daß das, was der Gemeinschuldner während des Konkurses durch eigene Tätigkeit erwirbt, nur dann der Regelung des § 5 KO unterfällt, wenn dieser Erwerb überhaupt zur Konkursmasse gehört.Dasselbe gilt aber auch für das vereinbarte (und offenbar gezahlte) monatliche Taschengeld von S 1.000,--, selbst wenn es als Arbeitseinkommen im Sinne der weiten Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, LPfG ("sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen") angesehen werden müßte. Die Bestimmung des Paragraph eins, KO geht jener des Paragraph 5, KO vor, so daß das, was der Gemeinschuldner während des Konkurses durch eigene Tätigkeit erwirbt, nur dann der Regelung des Paragraph 5, KO unterfällt, wenn dieser Erwerb überhaupt zur Konkursmasse gehört.
Die Bezüge, die das Existenzminimum des § 289 c EO (seit 1.12.1940 LPfV; seit 31.3.1955 LPfG) nicht übersteigen, fallen nicht in die Konkursmasse (Bartsch-Pollak3 I 22; Holzhammer, Österr. Insolvenzrecht2 10 f; ähnlich für andere Pfändungsschutzbestimmungen Arb.7.547, 7.842 und SZ 36/113). Vor der Anwendung des § 5 KO "ist daher Unpfändbares auszuscheiden" (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht1 10). Da der Betrag von S 1.000,-- monatlich weit unter den maßgeblichen Wertgrenzen des § 5 Abs 1 Z 1 LohnPfG liegt (ab 1.5.1980: S 2.700,--; vom 1.1.1984 bis 31.3.1988: S 3.300,--), gehört er nicht zum Massevermögen im Sinne des § 1 KO, so daß der Masseverwalter nicht darauf greifen kann.Die Bezüge, die das Existenzminimum des Paragraph 289, c EO (seit 1.12.1940 LPfV; seit 31.3.1955 LPfG) nicht übersteigen, fallen nicht in die Konkursmasse (Bartsch-Pollak3 römisch eins 22; Holzhammer, Österr. Insolvenzrecht2 10 f; ähnlich für andere Pfändungsschutzbestimmungen Arb.7.547, 7.842 und SZ 36/113). Vor der Anwendung des Paragraph 5, KO "ist daher Unpfändbares auszuscheiden" (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht1 10). Da der Betrag von S 1.000,-- monatlich weit unter den maßgeblichen Wertgrenzen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LohnPfG liegt (ab 1.5.1980: S 2.700,--; vom 1.1.1984 bis 31.3.1988: S 3.300,--), gehört er nicht zum Massevermögen im Sinne des Paragraph eins, KO, so daß der Masseverwalter nicht darauf greifen kann.
Damit ist die Rechtssache im Sinne der Klagsabweisung spruchreif. Gemäß § 519 Abs 2 ZPO kann daher der Oberste Gerichtshof über den Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen.Damit ist die Rechtssache im Sinne der Klagsabweisung spruchreif. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO kann daher der Oberste Gerichtshof über den Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.