Rechtssatz RS0009613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009613
Entscheidungsdatum
28.02.2001
Rechtssatz
Die bloße Anmeldung eines Familienmitgliedes bei der Gebietskrankenkasse erfolgt häufig aus betriebsinternen Gründen, ohne daß tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zwischen diesen Familienangehörigen vorliegt. Maßgebend für die Beurteilung eines Lohnanspruches ist aber nicht, wie die Streitteile ihr Verhältnis gegenüber einem Außenstehenden deklariert haben, sondern die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 681/85
Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 681/85
- 7 Ob 602/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 602/86
EFSlg 50271
- 7 Ob 514/88
Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 514/88
nur: Maßgebend für die Beurteilung eines Lohnanspruches ist aber nicht, wie die Streitteile ihr Verhältnis gegenüber einem Außenstehenden deklariert haben, sondern die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung. (T1)
- 9 ObA 351/97a
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 351/97a
- 8 ObS 418/97x
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 418/97x
Auch
- 9 ObA 8/99p
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 8/99p
Auch
- 9 ObA 225/99z
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 225/99z
Vgl auch
- 9 ObA 49/01y
Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 ObA 49/01y
Vgl auch; Beisatz: Für einen allenfalls schlüssig vereinbarten, entgeltlichen Arbeitsvertrag kommt es nicht auf das Motiv des Leistenden, sondern auf den nach außen hin übereinstimmenden Parteiwillen an. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009613
Dokumentnummer
JJR_19851212_OGH0002_0070OB00681_8500000_001