Begründung:
Die am 2.5.1966 von den Streitteilen geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 20.10.1981 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Die Ehewohnung befand sich in einem auf der Liegenschaft EZ 147 KG Göblasbruck stehenden Haus. Alleineigentümer der Liegenschaft ist der Antragsgegner. Dieser betrieb in dem Haus auch seine Gastwirtschaft. Nach den erstrichterlichen Feststellungen sind eheliche Ersparnisse nicht vorhanden. Die Ehewohnung hat in der Zeit vom 15.10.1974 bis zum 20.10.1981 eine Wertsteigerung von S 400.000,- erfahren. Gegen den Antragsgegner wurde im Jahre 1982 ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenverkürzung geführt. Er hat nunmehr Steuerschulden in Millionenhöhe. Soweit der Hausrat nicht schon aufgeteilt wurde, existiert er nicht mehr. In den letzten drei Jahren vor Antragstellung sind der Antragstellerin etwa S 88.500,- für ihre Mitarbeit im Erwerb des Antragsgegners vorenthalten worden. Eine Mitschuld der Antragstellerin an der Steuerhinterziehung des Antragsgegners kann nicht festgestellt werden.
Die Antragstellerin begehrt als Abgeltung ihrer Ansprüche auf das eheliche Gebrauchsvermögen eine Ausgleichszahlung von S 400.000,-, weitere S 300.000,- als Anteil an den ehelichen Ersparnissen und ferner zur Abgeltung ihrer Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners S 400.000,-.
Der Antragsgegner begehrte, die Antragstellerin zur Zahlung von S 950.000,- an ihn zu verpflichten, weil er eine Steuernachzahlung von S 1,9 Millionen Schilling leisten habe müssen und die Antragstellerin verpflichtet sei, die Hälfte dieser Schuld zu übernehmen.
Das Erstgericht hat der Antragstellerin, unter Abweisung des Mehrbegehrens, S 20.500,- zugesprochen.
Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt. Es erachtete das erstgerichtliche Verfahren in vielen Punkten als mangelhaft, wobei es in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen ausführte:
Aufzuteilen sei nur jenes eheliches Gebrauchsvermögen, das vom Aufteilungsantrag umfaßt sei, doch verlange es das Gebot der Billigkeit, daß bereits früher einem der Streitteile zugekommene Vermögenswerte bei der Aufteilung bzw. bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu berücksichtigen seien. Für den Umfang der Aufteilungsmasse sei der Zeitpunkt der Heimtrennung, für die Bewertung jener der Entscheidung erster Instanz maßgebend. Unrichtig sei, daß die Liegenschaft EZ 147 KG Göblasbruck deshalb nicht in die Aufteilung einbezogen werden müsse, weil sie im Alleineigentum des Antragsgegners stehe. Soweit diese Liegenschaft als Ehewohnung gedient habe, müsse sie in die Aufteilung miteinbezogen werden. Allerdings unterliege der Aufteilung nicht die Gastwirtschaft des Antragsgegners, weil es sich hiebei um eine organisierte Erwerbsgelegenheit handle, die ein Unternehmen darstelle. Dies hindere aber nicht die Festsetzung einer Ausgleichszahlung für jenen Teil der Liegenschaft, der als Ehewohnung gedient hat. Bei der Aufteilung der Hausratsgegenstände und der ehelichen Ersparnisse komme es nicht darauf an, inwieweit derartige Gegenstände derzeit noch vorhanden sind, sondern welche Gegenstände zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden waren. Die bloße Wertsteigerung der Ehewohnung sei für sich allein keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung. Bezüglich der sonstigen Billigkeitskriterien des § 83 EheG fehle es an jeglichen Feststellungen. Gemäß § 81 Abs. 1 EheG seien bei der Aufteilung die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Nach § 83 Abs. 1 EheG sei auf Schulden, die mit dem ehelichen Aufwand zusammenhängen und soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen. Wenn auch Steuerschulden mit dem Unternehmen des Antragsgegners zusammenhängen, könne doch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, daß sie in irgendeiner Form auf die finanzielle Lebensgestaltung der Parteien, solange deren Ehe aufrecht war, Auswirkungen gezeitigt hätten. Es könnte sein, daß die Antragstellerin an den "Schwarzgeldern" direkt oder indirekt (etwa durch besseren Lebensstandard) mitprofitiert hat. Soweit dies der Fall sei, handle es sich bei den Schulden um solche, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen. In diesem Umfang könnten daher die Schulden nicht ohne weitere Prüfung aus der Betrachtungsweise, die in erster Linie unter dem Aspekt der Billigkeit zu stehen habe, ausscheiden. Einer Erörterung bedürfe auch die grundbücherliche Belastung der Liegenschaft. Geldstrafen, die einem der ehemaligen Ehepartner auferlegt worden sind, könnten jedoch keinesfalls auf den anderen überwälzt werden.Aufzuteilen sei nur jenes eheliches Gebrauchsvermögen, das vom Aufteilungsantrag umfaßt sei, doch verlange es das Gebot der Billigkeit, daß bereits früher einem der Streitteile zugekommene Vermögenswerte bei der Aufteilung bzw. bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu berücksichtigen seien. Für den Umfang der Aufteilungsmasse sei der Zeitpunkt der Heimtrennung, für die Bewertung jener der Entscheidung erster Instanz maßgebend. Unrichtig sei, daß die Liegenschaft EZ 147 KG Göblasbruck deshalb nicht in die Aufteilung einbezogen werden müsse, weil sie im Alleineigentum des Antragsgegners stehe. Soweit diese Liegenschaft als Ehewohnung gedient habe, müsse sie in die Aufteilung miteinbezogen werden. Allerdings unterliege der Aufteilung nicht die Gastwirtschaft des Antragsgegners, weil es sich hiebei um eine organisierte Erwerbsgelegenheit handle, die ein Unternehmen darstelle. Dies hindere aber nicht die Festsetzung einer Ausgleichszahlung für jenen Teil der Liegenschaft, der als Ehewohnung gedient hat. Bei der Aufteilung der Hausratsgegenstände und der ehelichen Ersparnisse komme es nicht darauf an, inwieweit derartige Gegenstände derzeit noch vorhanden sind, sondern welche Gegenstände zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden waren. Die bloße Wertsteigerung der Ehewohnung sei für sich allein keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung. Bezüglich der sonstigen Billigkeitskriterien des Paragraph 83, EheG fehle es an jeglichen Feststellungen. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG seien bei der Aufteilung die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG sei auf Schulden, die mit dem ehelichen Aufwand zusammenhängen und soweit sie nicht ohnedies nach Paragraph 81, EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen. Wenn auch Steuerschulden mit dem Unternehmen des Antragsgegners zusammenhängen, könne doch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, daß sie in irgendeiner Form auf die finanzielle Lebensgestaltung der Parteien, solange deren Ehe aufrecht war, Auswirkungen gezeitigt hätten. Es könnte sein, daß die Antragstellerin an den "Schwarzgeldern" direkt oder indirekt (etwa durch besseren Lebensstandard) mitprofitiert hat. Soweit dies der Fall sei, handle es sich bei den Schulden um solche, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen. In diesem Umfang könnten daher die Schulden nicht ohne weitere Prüfung aus der Betrachtungsweise, die in erster Linie unter dem Aspekt der Billigkeit zu stehen habe, ausscheiden. Einer Erörterung bedürfe auch die grundbücherliche Belastung der Liegenschaft. Geldstrafen, die einem der ehemaligen Ehepartner auferlegt worden sind, könnten jedoch keinesfalls auf den anderen überwälzt werden.
Nach § 98 ABGB habe derjenige Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitgewirkt hat, einen Anspruch auf angemessene Abgeltung. Diese Bestimmung berühre jedoch gemäß § 100 ABGB nicht vertragliche Ansprüche des Ehegatten gegen den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 ABGB aus. Demnach müsse bezüglich der behaupteten Ansprüche der Antragstellerin wegen Mitwirkung im Gewerbe des Antragsgegners geprüft werden, ob diesbezüglich ein vertraglicher Anspruch bestehe, wobei ein derartiger Anspruch gemäß § 863 ABGB auch schlüssig begründet worden sein könnte. Soweit ein solcher Anspruch bestehe, scheide in diesem Umfang ein Anspruch nach § 98 ABGB aus. Ansprüche nach § 100 ABGB seien im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Soweit Ansprüche nach § 98 Abs. 2 ABGB bestehen, komme es nicht darauf an, wie das Entgelt für gleichartige Tätigkeiten im allgemeinen bemessen wäre, sondern darauf, wie die Tätigkeit des einen Ehegatten im Betrieb des anderen zu werten sei. Durch die Formulierung des § 98 Abs. 2 ABGB werde der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens- aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont. Die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen begründe daher nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis. Dem mitwirkenden Ehegatten stehe ein angemessener Anteil an einem gemeinsamen erzielten Gewinn zu. Haben die Bemühungen beider Ehegatten zu keinem Gewinn geführt, dann komme auch ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung nicht in Betracht. Bei der Ermittlung des Gewinnes aus dem Betrieb der Gastwirtschaft seien vom Bruttoerlös nicht nur die Ausgaben für die Führung des Betriebes, sondern auch alle Aufwendungen zur Tilgung eines aufgenommenen Kapitals und die Aufwendungen für die Erhaltung oder Erneuerung des Hauses, als der Quelle des Erwerbes, aber auch alle öffentlichen Abgaben abzuziehen. Nur wenn dann noch ein Gewinn verblieben ist und die Antragstellerin nicht einen ihrem Beitrag entsprechenden Anteil erhalten hat, habe sie einen Abgeltungsanspruch.Nach Paragraph 98, ABGB habe derjenige Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitgewirkt hat, einen Anspruch auf angemessene Abgeltung. Diese Bestimmung berühre jedoch gemäß Paragraph 100, ABGB nicht vertragliche Ansprüche des Ehegatten gegen den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Paragraph 98, ABGB aus. Demnach müsse bezüglich der behaupteten Ansprüche der Antragstellerin wegen Mitwirkung im Gewerbe des Antragsgegners geprüft werden, ob diesbezüglich ein vertraglicher Anspruch bestehe, wobei ein derartiger Anspruch gemäß Paragraph 863, ABGB auch schlüssig begründet worden sein könnte. Soweit ein solcher Anspruch bestehe, scheide in diesem Umfang ein Anspruch nach Paragraph 98, ABGB aus. Ansprüche nach Paragraph 100, ABGB seien im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Soweit Ansprüche nach Paragraph 98, Absatz 2, ABGB bestehen, komme es nicht darauf an, wie das Entgelt für gleichartige Tätigkeiten im allgemeinen bemessen wäre, sondern darauf, wie die Tätigkeit des einen Ehegatten im Betrieb des anderen zu werten sei. Durch die Formulierung des Paragraph 98, Absatz 2, ABGB werde der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens- aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont. Die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen begründe daher nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis. Dem mitwirkenden Ehegatten stehe ein angemessener Anteil an einem gemeinsamen erzielten Gewinn zu. Haben die Bemühungen beider Ehegatten zu keinem Gewinn geführt, dann komme auch ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung nicht in Betracht. Bei der Ermittlung des Gewinnes aus dem Betrieb der Gastwirtschaft seien vom Bruttoerlös nicht nur die Ausgaben für die Führung des Betriebes, sondern auch alle Aufwendungen zur Tilgung eines aufgenommenen Kapitals und die Aufwendungen für die Erhaltung oder Erneuerung des Hauses, als der Quelle des Erwerbes, aber auch alle öffentlichen Abgaben abzuziehen. Nur wenn dann noch ein Gewinn verblieben ist und die Antragstellerin nicht einen ihrem Beitrag entsprechenden Anteil erhalten hat, habe sie einen Abgeltungsanspruch.
Da das Erstgericht diese Fragen überhaupt nicht erörtert und die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen habe, sei sein Verfahren ergänzungsbedürftig.
Keiner der beiden von den Parteien gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobenen Rekurs ist berechtigt.
A) Zum Rekurs des Antragsgegners: