Rechtssatz RS0057301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057301
Entscheidungsdatum
15.12.2017
Rechtssatz
Unternehmensschulden sind auch unter bestimmten im Unternehmen gelegenen Gründen (zB drohender Konkurs) ohne den im Gesetz erwähnten Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Ablehnung der von Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform, 176 und Schwind, Eherecht 2.Auflage, 320, vertretenen gegenteiligen Auffassung).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 601/84
Entscheidungstext OGH 17.01.1985 6 Ob 601/84
- 8 Ob 512/85
Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 512/85
Auch; nur: Unternehmensschulden sind ohne den im Gesetz erwähnten Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. (T1) Beisatz: Hier waren im Zeitpunkt der Ehescheidung eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden, sondern nur die Aufteilung der Unternehmensschulden beantragt. (T2)
- 7 Ob 602/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 602/86
nur T1
- 2 Ob 511/86
Entscheidungstext OGH 09.09.1986 2 Ob 511/86
- 2 Ob 547/86
Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 547/86
Vgl auch
- 1 Ob 246/05s
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 246/05s
Vgl; Beisatz: Auch wenn mit aus Privatentnahmen eines Einzelunternehmers erlangten Mitteln eheliches Gebrauchsvermögen angeschafft oder eheliche Ersparnisse gebildet werden, können die diesen Aufwendungen betragsmäßig entsprechenden Unternehmensverbindlichkeiten nicht einfach gemäß §81 Abs1 zweiterSatz EheG mit dem Argument bei der Aufteilung in Anschlag gebracht werden, bei Unterlassung derartiger Entnahmen hätten Unternehmensschulden getilgt werden können. (T3)
- 1 Ob 200/17v
Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 200/17v
Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie unternehmerische Aktiva nicht der Aufteilung unterliegen, gilt dies auch für im Rahmen des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057301
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19850117_OGH0002_0060OB00601_8400000_001