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Rechtssatz RS0057301×

Rechtssatz RS0057301

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057301

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Rechtssatz

Unternehmensschulden sind auch unter bestimmten im Unternehmen gelegenen Gründen (zB drohender Konkurs) ohne den im Gesetz erwähnten Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Ablehnung der von Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform, 176 und Schwind, Eherecht 2.Auflage, 320, vertretenen gegenteiligen Auffassung).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 601/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 6 Ob 601/84
  • 8 Ob 512/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 512/85
    Auch; nur: Unternehmensschulden sind ohne den im Gesetz erwähnten Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. (T1) Beisatz: Hier waren im Zeitpunkt der Ehescheidung eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden, sondern nur die Aufteilung der Unternehmensschulden beantragt. (T2)
  • 7 Ob 602/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 602/86
    nur T1
  • 2 Ob 511/86
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 2 Ob 511/86
  • 2 Ob 547/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 547/86
    Vgl auch
  • 1 Ob 246/05s
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 246/05s
    Vgl; Beisatz: Auch wenn mit aus Privatentnahmen eines Einzelunternehmers erlangten Mitteln eheliches Gebrauchsvermögen angeschafft oder eheliche Ersparnisse gebildet werden, können die diesen Aufwendungen betragsmäßig entsprechenden Unternehmensverbindlichkeiten nicht einfach gemäß §81 Abs1 zweiterSatz EheG mit dem Argument bei der Aufteilung in Anschlag gebracht werden, bei Unterlassung derartiger Entnahmen hätten Unternehmensschulden getilgt werden können. (T3)
  • 1 Ob 200/17v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 200/17v
    Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie unternehmerische Aktiva nicht der Aufteilung unterliegen, gilt dies auch für im Rahmen des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057301

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Dokumentnummer

JJR_19850117_OGH0002_0060OB00601_8400000_001