Mit diesen Erwägungen vermag jedoch der für eine Einbeziehung der Kreditverbindlichkeiten in das Aufteilungsverfahren erforderliche Konnex („innere Zusammenhang") mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen nicht hergestellt zu werden. Soweit der Revisionsrekurswerber ausführt, seine Privatentnahmen seien „für die eheliche Lebensführung verwendet" worden bzw hätten zur Finanzierung eines Teils des „Lebensaufwands" der Streitteile gedient, behauptet er nicht einmal einen Zusammenhang mit bestimmten - im für das Aufteilungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen - Vermögenswerten (Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen), zu deren Anschaffung Verbindlichkeiten eingegangen, vergrößert oder nicht abgedeckt worden wären. Schulden iSd § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG sind nach herrschender Auffassung nur jene, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung des Gemeinschaftsvermögens oder der Ersparnisse eingegangen worden sind (vgl dazu nur die Nachweise bei Stabentheiner in Rummel³ II/4 § 81 EheG Rz 5). Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung des laufenden Lebensaufwands (Miete, Versicherung, Nahrung, Heizung ...) begründet werden, sind von § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG hingegen nicht erfasst. Inwieweit sie allenfalls als „Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen", iSd § 83 Abs 1 EheG zu beurteilen wären, ist nicht zu prüfen, weil sich der Revisionsrekurswerber damit nicht auseinandersetzt.Mit diesen Erwägungen vermag jedoch der für eine Einbeziehung der Kreditverbindlichkeiten in das Aufteilungsverfahren erforderliche Konnex („innere Zusammenhang") mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen nicht hergestellt zu werden. Soweit der Revisionsrekurswerber ausführt, seine Privatentnahmen seien „für die eheliche Lebensführung verwendet" worden bzw hätten zur Finanzierung eines Teils des „Lebensaufwands" der Streitteile gedient, behauptet er nicht einmal einen Zusammenhang mit bestimmten - im für das Aufteilungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen - Vermögenswerten (Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen), zu deren Anschaffung Verbindlichkeiten eingegangen, vergrößert oder nicht abgedeckt worden wären. Schulden iSd Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz EheG sind nach herrschender Auffassung nur jene, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung des Gemeinschaftsvermögens oder der Ersparnisse eingegangen worden sind vergleiche dazu nur die Nachweise bei Stabentheiner in Rummel³ II/4 Paragraph 81, EheG Rz 5). Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung des laufenden Lebensaufwands (Miete, Versicherung, Nahrung, Heizung ...) begründet werden, sind von Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz EheG hingegen nicht erfasst. Inwieweit sie allenfalls als „Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen", iSd Paragraph 83, Absatz eins, EheG zu beurteilen wären, ist nicht zu prüfen, weil sich der Revisionsrekurswerber damit nicht auseinandersetzt.
Aber auch wenn mit aus Privatentnahmen eines Einzelunternehmers erlangten Mitteln eheliches Gebrauchsvermögen angeschafft oder eheliche Ersparnisse gebildet werden, können die diesen Aufwendungen betragsmäßig entsprechenden Unternehmensverbindlichkeiten nicht einfach gemäß § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG mit dem Argument bei der Aufteilung in Anschlag gebracht werden, bei Unterlassung derartiger Entnahmen hätten Unternehmensschulden getilgt werden können. Ganz zutreffend weist der Revisionsrekurswerber selbst darauf hin, es liege auf der Hand, dass der Aufbau eines Unternehmens im Regelfall nicht gänzlich aus Eigenmitteln erfolgen kann und die Einnahmen - im Wege von Privatentnahmen - teilweise auch zur Deckung der Lebensbedürfnisse herangezogen werden. Derartige Privatentnahmen stellen ja wirtschaftlich betrachtet eine Abgeltung der unternehmerischen Tätigkeit einschließlich des unternehmerischen Risikos und des Kapitaleinsatzes des Einzelunternehmers dar („Unternehmerlohn"), wobei es auch keineswegs untypisch ist, sich bei der Höhe der Entnahmen nicht stets am (etwa im jeweiligen Monat) aktuellen Geschäftserfolg zu orientieren, sondern sich ein einigermaßen gleichbleibendes (angemessenes) Einkommen zu verschaffen. Dass diesem damit regelmäßig ein gewisser Vorrang vor der Rückzahlung von für den Aufbau des Unternehmens in Anspruch genommenen Kreditverbindlichkeiten zukommt, kann somit als durchaus planmäßig qualifiziert werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Antragsteller in den Jahren 1996, 1997 und 1999 Beträge von durchschnittlich 18.000 S pro Monat entnommen, in einem weiteren - zeitlich nicht näher eingegrenzten Zeitraum - zumindest 20.000 S monatlich. Darauf, dass diese Entnahmen die betriebswirtschaftlich angemessenen Beträge erheblich überstiegen oder gar zu einer Ausweitung der Unternehmensverbindlichkeiten geführt hätten, beruft er sich im Revisionsrekurs nicht. Sein Hinweis, er sei erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen, um mit den Einkünften den Lebensaufwand der Familie abzudecken, bietet keinen ausreichenden Anlass, die unstrittigermaßen zu unternehmerischen Zwecken aufgenommenen Kredite - auch nur teilweise - in Verbindlichkeiten „umzuwidmen", die in einem inneren Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung (nicht näher konkretisierter Gegenstände) des Gebrauchsvermögens stünden.Aber auch wenn mit aus Privatentnahmen eines Einzelunternehmers erlangten Mitteln eheliches Gebrauchsvermögen angeschafft oder eheliche Ersparnisse gebildet werden, können die diesen Aufwendungen betragsmäßig entsprechenden Unternehmensverbindlichkeiten nicht einfach gemäß Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz EheG mit dem Argument bei der Aufteilung in Anschlag gebracht werden, bei Unterlassung derartiger Entnahmen hätten Unternehmensschulden getilgt werden können. Ganz zutreffend weist der Revisionsrekurswerber selbst darauf hin, es liege auf der Hand, dass der Aufbau eines Unternehmens im Regelfall nicht gänzlich aus Eigenmitteln erfolgen kann und die Einnahmen - im Wege von Privatentnahmen - teilweise auch zur Deckung der Lebensbedürfnisse herangezogen werden. Derartige Privatentnahmen stellen ja wirtschaftlich betrachtet eine Abgeltung der unternehmerischen Tätigkeit einschließlich des unternehmerischen Risikos und des Kapitaleinsatzes des Einzelunternehmers dar („Unternehmerlohn"), wobei es auch keineswegs untypisch ist, sich bei der Höhe der Entnahmen nicht stets am (etwa im jeweiligen Monat) aktuellen Geschäftserfolg zu orientieren, sondern sich ein einigermaßen gleichbleibendes (angemessenes) Einkommen zu verschaffen. Dass diesem damit regelmäßig ein gewisser Vorrang vor der Rückzahlung von für den Aufbau des Unternehmens in Anspruch genommenen Kreditverbindlichkeiten zukommt, kann somit als durchaus planmäßig qualifiziert werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Antragsteller in den Jahren 1996, 1997 und 1999 Beträge von durchschnittlich 18.000 S pro Monat entnommen, in einem weiteren - zeitlich nicht näher eingegrenzten Zeitraum - zumindest 20.000 S monatlich. Darauf, dass diese Entnahmen die betriebswirtschaftlich angemessenen Beträge erheblich überstiegen oder gar zu einer Ausweitung der Unternehmensverbindlichkeiten geführt hätten, beruft er sich im Revisionsrekurs nicht. Sein Hinweis, er sei erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen, um mit den Einkünften den Lebensaufwand der Familie abzudecken, bietet keinen ausreichenden Anlass, die unstrittigermaßen zu unternehmerischen Zwecken aufgenommenen Kredite - auch nur teilweise - in Verbindlichkeiten „umzuwidmen", die in einem inneren Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung (nicht näher konkretisierter Gegenstände) des Gebrauchsvermögens stünden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).