Begründung:
Die Parteien schlossen am 11. September 1970 die Ehe, welche mit Teilurteil zu 20 Cg 149/79 des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26. Mai 1982 rechtskräftig aus dem Verschulden der Antragstellerin aus dem Grund des Ehebruches mit Dipl.Ing.Horst Alwin G*** geschieden wurde. Über den Mitverschuldensantrag der Antragstellerin, die in der Folge Dipl.Ing. G*** geheiratet hat, wurde noch nicht entschieden. Diesbezüglich ruht das Verfahren seit 12. Oktober 1982. Aus der Ehe der Streitteile entstammen die
minderjährige Nina P***, geboren am 12. Jänner 1974, und der
minderjährige Markus P***, geboren am 25. Jänner 1973. Die elterlichen Rechte hinsichtlich beider Kinder stehen unbestritten dem Antragsgegner zu. Die Parteien leben seit 22. Februar 1979 getrennt.
Die Antragstellerin beantragte zunächst die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse derart, daß der Antragsgegner ihr eine Ausgleichszahlung von S 894.053,50 Zug um Zug gegen Übertragung ihres Alleineigentums an der ehelichen Wohnung in 1040 Wien, Lambrechtgasse 16/19, zu bezahlen habe. Die Antragstellerin brachte vor, die eheliche Wohnung sei eine Eigentumswohnung im Ausmaß von 100 m 2 . Sie sei grundbücherliche Alleineigentümerin dieser Wohnung. Ausgehend von einem Verkehrswert von mindestens S 12.000,-- pro m 2 ergebe sich sohin ein Wert von S 1,200.000,--. Auf dieser Wohnung haften Darlehen im Betrag von S 288.000,-- aus, sodaß sich ein Nettoverkehrswert von S 912.000,-- ergebe. An Investitionen und Einrichtungsgegenständen seien S 256.107,-- aufgewendet worden. Für den Zweitwohnsitz in 3874 Haugschlag, der im grundbücherlichen Alleineigentum des Antragsgegners stehe, seien Beträge von S 350.000,-- investiert worden. An PKWs seien im ehelichen Gebrauchsvermögen ein Mercedes 280 SE mit einem Betrag von S 30.000,--, sowie ein Mercedes 350 SE mit einem Verkehrswert von S 120.000,-- gestanden.
Die Geldmittel für die Zahlung dieser Beträge stamme ausschließlich von der Antragstellerin bzw. ihren Eltern. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. Oktober 1983 beantragte die Antragstellerin die Zuteilung der ehelichen Wohnung in 1040 Wien, Lambrechtgasse 16/19, sowie einen Betrag von S 60.000,-- für langjährige Mitarbeit im Unternehmen des Antragsgegners "Dominator". Weiters beantragte die Antragstellerin die Aufteilung bzw. Leistung einer Ausgleichszahlung hinsichtlich der im ehelichen Gebrauchsvermögen gestandenen PKW Mercedes 280 SE sowie Mercedes 350 SE sowie einen Betrag von S 350.000,-- für anteilsmäßige Investitionen im Haus in 3874 Haugschlag. Die Antragstellerin beantragte auch die Zuweisung des in der ehelichen Wohnung befindlichen Inventars. Anläßlich ihrer Einvernahme als Partei in der Tagsatzung vom 1. Dezember 1983 gab die Antragstellerin an, sie wolle das Klavier Marke Stingl und zwei Heugarya Reinwollteppiche dem Antragsgegner überlassen.
Der Antragsgegner beantragte seinerseits die Zuweisung der ehelichen Wohnung samt Inventar an ihn und wendete hinsichtlich der Geltendmachung der Mitwirkung der Antragstellerin im Erwerb Verjährung ein.
Das Erstgericht sprach aus, daß die eheliche Wohnung in 1040 Wien, Lambrechtgasse 6, bestehend aus 194/5855-stel Anteilen an der Liegenschaft EZ 420 KG Wieden, im Alleineigentum der Antragstellerin verbleibt. (Pkt. 1.), der Antrag des Antragsgegners auf Übertragung des Eigentums an dieser Wohnung an ihn abgewiesen wird (Pkt. 2.). Folgende Einrichtungsgegenstände bzw. Hausrat dem Antragsgegner ins Eigentum übertragen werden:
Englische Stilmöbel im Wohnzimmer, Radioanlage im Wohnzimmer, Sitzgarnitur im Wohnzimmer, Stingl-Klavier sowie zwei Heugarya Reinwollteppiche (Pkt. 3.); es zur Kenntnis diene, daß folgende Gegenstände im Alleineigentum der Antragstellerin standen und von dieser bereits abgeholt wurden:
Gemälde im Wohnzimmer, Geschirrspüler, Zwiebelmuster- sowie Silberbesteck, diverse Silbergegenstände und Kristallgläsergarnitur (Pkt. 4.).
Die übrigen Einrichtungsgegenstände der ehelichen Wohnung und der eheliche Hausrat ins Alleineigentum der Antragstellerin zugewiesen werden (Pkt. 5).
Dem Antragsgegner aufgetragen wird, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses, a) die eheliche Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Fahrnisse sowie der zu Punkt 3.
erwähnten Gegenstände zu räumen; b) der Antragstellerin die Schlüssel zur ehelichen Wohnung auszufolgen (Pkt. 6.). Die Anträge der Antragstellerin, a) auf Abgeltung ihrer Mitwirkung im Unternehmen des Antragsgegners "Dominator" mit einem Betrag von S 60.000,--; b) auf Abgeltung ihrer Investitionen im Haus in Haugschlag und Mitarbeit in Höhe von S 350.000,--; c) auf Zahlung einer Ausgleichssumme für die im ehelichen Gebrauchsvermögen gestandenen PKWs Mercedes 280 SE und 350 SE abgewiesen werden (Pkt. 7.). Schließlich wurde der Antragsgegner zum Ersatz von S 6.017,50 an Sachverständigenkosten an die Antragstellerin verpflichtet; im übrigen wurden die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben (Pkt. 8.).
Das Erstgericht ging von folgenden, für das Verfahren noch bedeutsamen Feststellungen aus:
Die Antragstellerin ist zu 194/5855-Anteilen Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 420 der Katastralgemeinde Wieden, verbunden mit Wohnungseigentum der Wohnung top Nr. 19 in 1040 Wien, Lambrechtgasse
16. Diese Wohnung wurde mit Kaufvertrag vom 16./29. Oktober 1970 erworben und diente den Streitteilen bis zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft im Februar 1979 als Ehewohnung. Der Kaufpreis betrug S 441.524,--. Der abgerundete Verkehrs- und Veräußerungswert der gegenständlichen Eigentumswohnung beträgt unter Bedachtnahme auf die Marktlage und die Marktsituation S 750.000,--. Die monatliche Belastung der gegenständlichen Eigentumswohnung einschließlich Heizung und Warmwasser und Umsatzsteuer beträgt S 3.308,45. Dieser Betrag wird derzeit monatlich vom Antragsgegner bestritten, während ihn beide Parteien während aufrechter häuslicher Gemeinschaft gemeinsam beglichen. Im Lastenblatt der oben genannten Liegenschaft sind zugunsten der E*** Ö*** S***-C*** ein Pfandrecht in einem Betrag von S 2,696.250,--, weiters ein Pfandrecht für das Land Wien in Höhe von S 5,392.500,-- einverleibt. Die aushaftende Darlehenssumme für die eheliche Wohnung hat per 22. Februar 1979 S 286.802,63 und per 23. Jänner 1985 S 257.856,62 betragen. Anläßlich des Kaufes der ehelichen Wohnung war die Aufbringung eines Barbetrages von S 146.000,-- erforderlich. Der Betrag von S 146.000,-- wurde in drei Raten beglichen, die erste Rate a S 50.000,-- und die zweite Rate a S 30.000,-- die letzte Rate mit S 66.000,--. Die ersten beiden Raten stammten aus Mitteln des Antragsgegners, die letzte Rate a S 66.000,-- wurde von Matthias K***, dem Vater der Antragstellerin beglichen. Der Vater der Antragstellerin hat dieser weiters noch eine Kücheneinrichtung in einem Betrag von S 24.000,--
bezahlt, sowie restliche S 10.000,-- für die Hochzeit seiner Tochter verwendet. Im Laufe der Ehe schenkte Matthias K*** seiner Tochter einen Geschirrspüler, ein" Gemälde im Wohnzimmer", ein Klavier der Marke Stingl, zwei Reinwollteppiche, Silberbesteck und Kristallgläsergarnituren. Die finanziellen Zuwendungen Matthias K*** an seine Tochter haben im Laufe der Ehe S 75.000,-- bis 80.000,-- betragen. Die Einrichtung im Badezimmer, im Schlafzimmer sowie im Vorzimmer der ehelichen Wohnung wurde von beiden Ehegatten gemeinsam finanziert. Die Sitzgarnitur im Wohnzimmer stammt von den Eltern des Antragsgegners, eine Radioanlage hat der Antragsgegner in die Ehe eingebracht. Die englischen Stilmöbel im Wohnzimmer wurden aus den Mitteln des Antragsgegners finanziert. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu Weihnachten einen Servierwagen sowie einen Sessel im Schlafzimmer geschenkt. Die Antragstellerin hat während der Ehe von ihren Eltern eine Kristallgläsergarnitur als Geschenk erhalten. Die Eltern der Antragstellerin haben auch einen Geschirrspüler bezahlt. Im Eigentum der Antragstellerin steht ferner ein Zwiebelmuster-Porzellanservice, einige Kleinmaschinen in der Küche sind Geschenke ihrer Freundin. Der Antragsgegner ist Alleineigentümer der EZ 3 der Katastralgemeinde Haugschlag, Haus Nr. 2 in Haugschlag, Niederösterreich. Das Grundstück stammt von den Eltern bzw. Großeltern des Antragsgegners und dieser erwarb das Grundstück im Jahre 1976 durch Schenkung. Während sie in häuslicher Gemeinschaft lebten, wurde das Haus von beiden Ehegatten am Wochenende und während der Sommermonate benützt. Die Kinder der Streitteile leben seit 1976 bei der väterlichen Großmutter. Die Antragstellerin besucht die Kinder am Wochenende. 1975 wurde am Haus mit Adaptierungsarbeiten begonnen, welche heute noch nicht zur Gänze beendet sind. So wurde z.B. der Dachstuhl ausgebaut, die Scheune wurde zu einem Wohnraum umgebaut. Die Antragstellerin hat bei den Umbauarbeiten mitgeholfen, dieser Umbau wurde aus gemeinsamen Mitteln der Ehegatten finanziert. Es wurde ein Kredit in Höhe von S 200.000,-- bis S 250.000,-- aufgenommen. Matthias K*** schenkte für das Haus in Haugschlag einen Fliesenteppich sowie eine Waschmaschine. Das Haus in Haugschlag besteht aus einem Wohnzimmer und drei kleinen Zimmern. Im Haus in Haugschlag steht eine Eichenbar, es handelt sich um ein Geschenk des Antragsgegners an die Antragstellerin anläßlich der Geburt des gemeinsamen Sohnes Markus. Der Antragsgegner studierte zu Beginn der Ehe noch und beendete seine Studien im Juni 1972. Während des Studiums wurde der Antragsgegner vom Ehepaar K*** finanziell unterstützt. Nach Beendigung des Studiums arbeitete er bei verschiedenen Firmen, unter anderem auch bei einem Steuerberater. Von Ende 1976 bis Februar 1979 betrieb der Antragsgegner selbständig das Unternehmen "Dominator", in dem auch die Antragstellerin von 1977 bis Mai 1979 mithalf. Zuletzt war der Antragsgegner bei der Firma S*** in Heidenreichstein bzw. Schrems als Geschäftsführer tätig. Er bezog im Zeitraum September 1982 bis August 1983 ohne Familienbeihilfe für zwei Kinder S 220.265,08, im Zeitraum 1. September 1983 bis 31. Dezember 1983 S 310.499,79 und im Zeitraum 1. Jänner 1984 bis 31. August 1984 inklusive Abfertigung und Umsatzbeteiligung einen Betrag von S 414.985,49. Der Antragsgegner war dann anschließend arbeitslos und ist seit 1. Jänner 1985 als Unternehmensberater selbständig tätig. Er arbeitet ohne Angestellten. Sitz seines Unternehmens ist Haugschlag. Er arbeitet derzeit nur mit einem Klienten, es handelt sich jedoch um einen Auftrag über einen längeren Zeitraum. Für drei Monate hat der Antragsgegner S 80.000,--
verrechnet, von diesem Betrag ist eine Summe von S 20.000,-- bis S 30.000,-- als Gewinn zu rechnen. Die Antragstellerin war während der Ehe mit Ausnahme der Jahre 1972 bis 1976 immer als kaufmännische Angestellte im Betrieb ihres Vaters beschäftigt. Sie bezog vom 23. Oktober 1982 bis 31. August 1983 ohne Familienbeihilfe S 184.557,--, im Zeitraum 1. September 1983 bis 30. März 1985
S 314.053,--. Im Zeitraum 1972 bis 1976 hat sie infolge Mutterschaft Karenzzeit in Anspruch genommen und bezog deshalb Karenzgeld, anschließend Arbeitslosenentgelt und arbeitete zusätzlich noch unangemeldet im Unternehmen ihres Vaters. Anläßlich ihres Ausscheidens aus der Firma bezog die Antragstellerin eine Abfertigung von S 30.000,-- die zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet wurde. In den Jahren 1972 bis 1976 hat der Antragsgegner hauptsächlich den finanziellen Beitrag zur Bestreitung des Ehelebens geleistet. Da das Unternehmen des Antragsgegners nicht florierte, wendete die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Betrag von S 92.000,-- als finanzielle Unterstützung zu. Der Vater der Antragstellerin unterstützte seinen ehemaligen Schwiegersohn mit einem Betrag von S 500.000,--. Im ehelichen Gebrauchsvermögen der Ehegatten standen ein Mercedes 280 SE und ein Mercedes 350 SE. Beide PKWs waren zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft noch vorhanden. Unmittelbar nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft im Februar 1979 verkaufte der Antragsgegner den PKW Mercedes 280 SE um einen Betrag von S 15.000,-- bis 20,000,--. Ende 1979 verkaufte der Antragsgegner den Mercedes 350 SE um einen Betrag von S 70.000,-- an seine Schwester Margarete P***. Im Jahre 1972 nahmen beide Ehegatten gemeinsam einen Kredit über einen Betrag von S 53.802,-- auf, dieser Kredit wurde teilweise für die Einrichtung und Verbesserung der Wohnungseinrichtung verwendet, teilweise zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten. Mit einem Kreditbetrag von S 36.000,-- wurde eine Baukostennachvorschreibung beglichen. Dieser Kredit ist nunmehr zur Gänze zurückbezahlt, nach der Trennung der Ehegatten hat der Antragsgegner die Rückzahlungsraten allein geleistet. Der Antragsgegner schuldet seiner Schwester Margarete P*** Geldbeträge in einer Höhe von ca. S 120.000,--. Margarete P*** hat die Ehegatten während aufrechter Ehe mit "ein paar tausend Schilling" finanziell unterstützt. Die Antragstellerin bewohnt seit Mai 1972 eine 72 m 2 große Wohnung in 1120 Wien, Rosasgasse, gemeinsam mit ihrem zweiten Ehemann und dem Kind aus zweiter Ehe. Für Adaptierungsarbeiten an dieser Wohnung hat die Antragstellerin einen Kredit von über S 400.000,-- aufgenommen. Der Antragsgegner hält sich hauptsächlich in Haugschlag auf, seine beiden Kinder besuchen in Haugschlag bzw. Waidhofen/Thaya die Schule. Die eheliche Wohnung in Wien steht leer.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Antragstellerin habe durch ihre Berufstätigkeit zu Beginn in der Ehe hauptsächlich zum Lebensunterhalt der Familie beigesteuert, sie habe überdies später im Unternehmen "Dominator" des Antragsgegners neben ihrer Berufstätigkeit mitgeholfen, zusätzlich habe sie den Antragsgegner mit einem Betrag von S 92.000,-- unterstützt, habe überdies ihre Abfertigung von S 30.000,-- dem Lebensaufwand zur Verfügung gestellt und sei von ihrem Vater mit einem Betrag von S 75.000,-- bis S 80.000,-- während der Ehe finanziell unterstützt worden. Sie habe demnach den weitaus größeren finanziellen Beitrag zur Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft beigetragen. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sei unter tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse (§ 90 Abs.1 EheG) an unbeweglichen Sachen und Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren Ausgewogenheit vorzunehmen. Der Antragsgegner habe kein dringendes Wohnbedürfnis an der ehelichen Wohnung. Er lebe in Haugschlag, habe dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und halte sich nur ca. zweimal pro Woche in Wien auf. Die Wohnung in Wien stehe nach seinen Angaben leer. Sitz seines neu gegründeten Unternehmens sei ebenfalls Haugschlag, auch die beiden Kinder des Antragsgegners gingen in Haugschlag bzw. Waidhofen/Thaya zur Schule. Der Antrag des Antragsgegners, ihm die eheliche Wohnung zuzuweisen, sei demnach abzuweisen. Die Antragstellerin habe die Investitionen im Haus in Haugschlag rechnungsmäßig nicht belegen können. Die Antragstellerin erhalte die eheliche Wohnung im Alleineigentum mit den gesamten Einrichtungsgegenständen und dem Hausrat mit Ausnahme der zu Punkt 3. des Spruches ersichtlichen Gegenstände. Hinsichtlich dieser Gegenstände habe sich die Antragstellerin entweder bereit erklärt, sie dem Antragsgegner zu überlassen oder sie stammten aus den Mitteln des Antragsgegners und die Antragstellerin sei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sie über eine eigene Wohnung imZur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Antragstellerin habe durch ihre Berufstätigkeit zu Beginn in der Ehe hauptsächlich zum Lebensunterhalt der Familie beigesteuert, sie habe überdies später im Unternehmen "Dominator" des Antragsgegners neben ihrer Berufstätigkeit mitgeholfen, zusätzlich habe sie den Antragsgegner mit einem Betrag von S 92.000,-- unterstützt, habe überdies ihre Abfertigung von S 30.000,-- dem Lebensaufwand zur Verfügung gestellt und sei von ihrem Vater mit einem Betrag von S 75.000,-- bis S 80.000,-- während der Ehe finanziell unterstützt worden. Sie habe demnach den weitaus größeren finanziellen Beitrag zur Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft beigetragen. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sei unter tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse (Paragraph 90, Absatz eins, EheG) an unbeweglichen Sachen und Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren Ausgewogenheit vorzunehmen. Der Antragsgegner habe kein dringendes Wohnbedürfnis an der ehelichen Wohnung. Er lebe in Haugschlag, habe dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und halte sich nur ca. zweimal pro Woche in Wien auf. Die Wohnung in Wien stehe nach seinen Angaben leer. Sitz seines neu gegründeten Unternehmens sei ebenfalls Haugschlag, auch die beiden Kinder des Antragsgegners gingen in Haugschlag bzw. Waidhofen/Thaya zur Schule. Der Antrag des Antragsgegners, ihm die eheliche Wohnung zuzuweisen, sei demnach abzuweisen. Die Antragstellerin habe die Investitionen im Haus in Haugschlag rechnungsmäßig nicht belegen können. Die Antragstellerin erhalte die eheliche Wohnung im Alleineigentum mit den gesamten Einrichtungsgegenständen und dem Hausrat mit Ausnahme der zu Punkt 3. des Spruches ersichtlichen Gegenstände. Hinsichtlich dieser Gegenstände habe sich die Antragstellerin entweder bereit erklärt, sie dem Antragsgegner zu überlassen oder sie stammten aus den Mitteln des Antragsgegners und die Antragstellerin sei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sie über eine eigene Wohnung im
12. Bezirk verfüge, auf diese Gegenstände nicht angewiesen. Im Hinblick auf die derzeit eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Antragsgegners sei ihm die Auferlegung einer Ausgleichszahlung für die im ehelichen Gebrauchsvermögen stehenden PKWs unzumutbar, zumal die Antragstellerin ohnedies die bisherige Ehewohnung im Alleineigentum behalte.
Der vom Antragsgegner gegen die Punkte 1., 2., 5., 6 und 8. erhobene Rekurs blieb erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte im Ergebnis auch dessen rechtliche Beurteilung. Nach den eigenen Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners bestehe für diesen kein Wohnbedürfnis an der Ehewohnung. Einem fehlenden Wohnbedürfnis der Frau könne daher nicht entgegengesetzt werden, daß der Mann die Wohnung für einen eventuellen Firmenzweitsitz benötige. Die Kinder der Parteien seien derzeit 12 und 11 Jahre alt. Ob, wann und wo sie studieren werden, sei ungewiß. Zu Recht habe das Erstgericht bei dieser Ausgangslage den in § 90 Abs. 1 normierten Bewahrungsschutz in den Vordergrund gestellt. Der Mann, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Haugschlag habe und sich nur zweimal wöchentlich in Wien aufhalte, habe jedenfalls keinen größeren Bedarf an der Ehewohnung als die Frau, in deren Eigentum sie stehe. Das Verschulden an der Scheidung spiele in der jüngeren Rechtsprechung im allgemeinen keine entscheidende Rolle bei der Güteraufteilung und es sei im Hinblick auf die anderen Aufteilungsgrundsätze von untergeordneter Bedeutung; es könne dem schuldlosen Teil aber im Einzelfall ein Wahlrecht dort eingeräumt werden, wo nicht andere Kriterien eine eindeutige Güterzuordnung rechtfertigten. Diese Voraussetzungen lägen aber hier deshalb nicht vor, weil der Gedanke des Bewahrungsschutzes eine Zuordnung der Ehewohnung an die Frau rechtfertige. Dazu komme noch, daß das Scheidungsverfahren seit 12. Oktober 1982 ruhe. Wenn die Parteien an der Klärung der Verschuldensfrage kein Interesse zeigten, komme eine Berücksichtigung des Verschuldens im Aufteilungsverfahren nicht in Betracht. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, daß hier die Verschuldensfrage nur als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen wäre. Dies könne aber nicht Aufgabe des Aufteilungsverfahrens sein, zumal da ein allfälliges Ergebnis im Scheidungsverfahren wieder umgestoßen werden könnte. Eine Verlagerung des Verschuldensstreits ins Aufteilungsverfahren sei daher abzulehnen. Unabhängig davon, daß die Verschuldensfrage hier keine Änderung der vom Erstgericht getroffenen Güterzuordnung bewirken könnte, komme daher eine Beurteilung des Verschuldens als Vorfrage generell nicht in Betracht. Zusammenfassend ergebe sich, daß die beiden vom Rekurs aufgeworfenen Fragenkomplexe (Wohnbedarf und Verschuldensfrage) eine Zuordnung der Ehewohnung (ebenso der Einrichtungsgegenstände und des Hausrates) an den Antragsgegner nicht zu rechtfertigen vermögen. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich zudem, daß die Frau während der ehelichen Lebensgemeinschaft den weitaus größeren finanziellen Beitrag zur Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft geleistet habe. Diese Feststellung rechtfertige im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt gleichfalls die Belassung der in ihrem Eigentum stehenden Ehewohnung bei der Antragstellerin. Damit sei auch der Räumungsauftrag gerechtfertigt.Der vom Antragsgegner gegen die Punkte 1., 2., 5., 6 und 8. erhobene Rekurs blieb erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte im Ergebnis auch dessen rechtliche Beurteilung. Nach den eigenen Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners bestehe für diesen kein Wohnbedürfnis an der Ehewohnung. Einem fehlenden Wohnbedürfnis der Frau könne daher nicht entgegengesetzt werden, daß der Mann die Wohnung für einen eventuellen Firmenzweitsitz benötige. Die Kinder der Parteien seien derzeit 12 und 11 Jahre alt. Ob, wann und wo sie studieren werden, sei ungewiß. Zu Recht habe das Erstgericht bei dieser Ausgangslage den in Paragraph 90, Absatz eins, normierten Bewahrungsschutz in den Vordergrund gestellt. Der Mann, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Haugschlag habe und sich nur zweimal wöchentlich in Wien aufhalte, habe jedenfalls keinen größeren Bedarf an der Ehewohnung als die Frau, in deren Eigentum sie stehe. Das Verschulden an der Scheidung spiele in der jüngeren Rechtsprechung im allgemeinen keine entscheidende Rolle bei der Güteraufteilung und es sei im Hinblick auf die anderen Aufteilungsgrundsätze von untergeordneter Bedeutung; es könne dem schuldlosen Teil aber im Einzelfall ein Wahlrecht dort eingeräumt werden, wo nicht andere Kriterien eine eindeutige Güterzuordnung rechtfertigten. Diese Voraussetzungen lägen aber hier deshalb nicht vor, weil der Gedanke des Bewahrungsschutzes eine Zuordnung der Ehewohnung an die Frau rechtfertige. Dazu komme noch, daß das Scheidungsverfahren seit 12. Oktober 1982 ruhe. Wenn die Parteien an der Klärung der Verschuldensfrage kein Interesse zeigten, komme eine Berücksichtigung des Verschuldens im Aufteilungsverfahren nicht in Betracht. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, daß hier die Verschuldensfrage nur als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen wäre. Dies könne aber nicht Aufgabe des Aufteilungsverfahrens sein, zumal da ein allfälliges Ergebnis im Scheidungsverfahren wieder umgestoßen werden könnte. Eine Verlagerung des Verschuldensstreits ins Aufteilungsverfahren sei daher abzulehnen. Unabhängig davon, daß die Verschuldensfrage hier keine Änderung der vom Erstgericht getroffenen Güterzuordnung bewirken könnte, komme daher eine Beurteilung des Verschuldens als Vorfrage generell nicht in Betracht. Zusammenfassend ergebe sich, daß die beiden vom Rekurs aufgeworfenen Fragenkomplexe (Wohnbedarf und Verschuldensfrage) eine Zuordnung der Ehewohnung (ebenso der Einrichtungsgegenstände und des Hausrates) an den Antragsgegner nicht zu rechtfertigen vermögen. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich zudem, daß die Frau während der ehelichen Lebensgemeinschaft den weitaus größeren finanziellen Beitrag zur Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft geleistet habe. Diese Feststellung rechtfertige im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt gleichfalls die Belassung der in ihrem Eigentum stehenden Ehewohnung bei der Antragstellerin. Damit sei auch der Räumungsauftrag gerechtfertigt.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung, insbesondere im Sinne der Zuweisung der Ehewohnung samt den darin befindlichen Hausrats- und Einrichtungsgegenständen in das Eigentum des Antragsgegners; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.