Der Revisionsrekurs ist, insoweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet, unzulässig, weil § 232 Abs. 2 AußStrG lediglich die Anfechtung in der Hauptsache ermöglicht (EFSlg. 39.915, 42.489, 44.806 ua), im übrigen aber berechtigt.Der Revisionsrekurs ist, insoweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet, unzulässig, weil Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG lediglich die Anfechtung in der Hauptsache ermöglicht (EFSlg. 39.915, 42.489, 44.806 ua), im übrigen aber berechtigt.
Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen sich über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Die Antragstellerin wohnte mit Ausnahme von rund 3 Monaten, in denen sie 1978 in Innsbruck weilte, immer im ehelichen Haushalt, den sie versorgte. Sie betreute die 4 Kinder. Der Antragsgegner half ihr dabei insbesondere ab 1978. Ab Herbst 1978 nahm die Antragstellerin eine Beschäftigung auf und verdiente bis 1980 monatlich ca. 2.000 S; dann stieg ihr Einkommen auf 2.800 S bis 3.100 S und zuletzt auf monatlich 14.000 S. In Abänderung der diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes nahm das Rekursgericht als erwiesen an, daß die Antragstellerin einschließlich Familienbeihilfe für die Kinder und den Unterhaltszahlungen des Antragsgegners rund 18.000 S pro Monat bezieht und ein eigenes Einkommen von 11.000 S monatlich, 14mal jährlich, also auf 12 Monate umgerechnet, 12.830 S erzielt, der Antragstellerin somit insgesamt für sich und die 4 Kinder monatlich 30.830 S zur Verfügung stehen. Der Antragsteller erzielte sowohl als Bundesbeamter als auch als Vertragslehrer am Landeskonservatorium ein Einkommen, das sich im Jahre 1972 auf monatlich 5.000 S bis 6.000 S belief. Außerdem ist er noch als Domorganist tätig. Sein Einkommen stieg laufend und erreichte zuletzt eine Höhe von 12.804 S als Bundesbeamter, 8.400 S als Vertragslehrer am Landeskonservatorium und 1.800 S als Domorganist, zusammen daher 23.004 S. Davon hat er für die 4 Kinder monatliche Unterhaltsbeträge von zusammen 12.800 S zu bezahlen.
Nach den übereinstimmenden weiteren Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Antragstellerin von ihrem vorerst bezogenen monatlichen Einkommen von 2.000 S monatlich 1.400 S für einen PKW zurückzuzahlen. Ab 1981 stellte der Antragsgegner ein monatliches Haushaltsgeld von 7.100 S zur Verfügung, vorher ein solches von rund 8.000 S. Im Jahre 1978 verließ die Antragstellerin den Antragsgegner und verzog nach Innsbruck. Dort kaufte sie eine Eigentumswohnung. Als sie nach kurzer Zeit wieder zum Antragsgegner zurückkehrte, verkaufte sie diese Wohnung mit einem Verlust von rund 250.000 S, wovon sie rund 110.000 S durch Aufnahme eines Kredites aus ihrem eigenen Einkommen tilgte. Die Antragstellerin hat für den Hausbau insgesamt 748.000 S, und zwar den Erlös aus dem Verkauf eines Liegenschaftsanteiles in der BRD von 612.500 S, 100.000 S aus einer Lebensversicherung ihres Vaters und 20.000 S die sie von ihrer Mutter erhielt, zur Verfügung gestellt. Außerdem bezahlte sie von Jänner 1981 bis Juni 1982 ein für den Hausbau verwendetes Darlehen in monatlichen Raten von 900 S, zusammen daher 16.000 S zurück. Die Antragstellerin erhielt von ihrer Mutter im Laufe der Zeit in mehreren Teilbeträgen insgesamt 311.000 S, die für den Haushalt und die Einrichtung verwendet wurden. Das Grundstück, auf dem das Haus gebaut wurde, erwarben beide Parteien je zur Hälfte auf Grund eines Schenkungsvertrages von der Mutter des Antragsgegners. Die Antragstellerin verlangte, daß sie Hälfteeigentümerin wird, da sie 612.500 S sogleich zum Hausbau zur Verfügung stellte. Während der Ehe, und zwar im Jahre 1977, übertrug die Antragstellerin ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft samt Haus an die 4 Kinder. In diesem Übergabsvertrag behielt sie sich jedoch das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungs- und Nutzungsrecht an der übertragenen Liegenschaftshälfte ausdrücklich vor. Gleichzeitig verpflichtete sich der Antragsgegner für die Dauer der Minderjährigkeit der Kinder, sämtliche für die Liegenschaftshälfte der Kinder anfallenden „Lasten, wie Steuern, Gebühren, Erhaltungskosten“ zu bezahlen. Dieser Übergabsvertrag wurde nicht gegen den Willen des Antragsgegners abgeschlossen. Er hat ihn, vor allem, was das Tragen der Lasten für die Kinder betrifft, mitunterzeichnet. Das Fruchtgenußrecht, das sich die Antragstellerin am Hälfteanteil der Kinder vorbehielt, ist mit 664.000 S zu bewerten, die Bewirtschaftungskosten machen 113.000 S aus. Die Liegenschaft EZ * KG * mit dem Haus hat einen Wert von 1,604.000 S. Eine Naturalteilung des Hauses ist nicht möglich. Der Antragsgegner schloß während der Ehe drei Lebensversicherungen ab. Der Rückkaufswert diese Versicherungen im Zeitpunkt der Scheidung betrug rund 142.500 S. Zum Hausbau wurden mehrere Kredite, und zwar beim Landeswohnbaufonds, bei der B*, bei der S*, bei der B*, sowie beim Arbeitgeber des Antragsgegners (Gehaltsvorschuß) im Gesamtbetrag von 499.000 S aufgenommen. Diese Kredite wurden bisher fast ausschließlich vom Antragsgegner zurückgezahlt, und zwar der Gehaltsvorschuß von 31.271 S zur Gänze, vom Wohnbaudarlehen ca. 28.000 S (Restschuld 144.000 S), vom B*-Darlehen 57.000 S (Restschuld 42.000 S), vom Darlehen der S* 134.000 S vom Antragsgegner und 16.000 S von der Antragstellerin, sowie schließlich vom Darlehen bei der B* 67.500 S vom Antragsgegner (Restschuld 11.000 S). Die noch offenen Schulden betragen daher insgesamt 197.000 S. Der Antragsgegner hat außer diesen Rückzahlungen für den Hausbau einen Erbteil des Vaters von 72.000 S sowie einen weiteren Betrag von 55.000 S, den er von seiner Tante erhielt, zur Verfügung gestellt. Der Gesamtaufwand des Antragsgegners für den Bau des Hauses beläuft sich auf 470.000 S. Der Kredit bei der S* von ursprünglich 150.000 S wurde vom Antragsgegner wiederholt aufgestockt. Diese Kreditaufstockungsbeträge wurden für gemeinsame Zwecke verwendet. Der Antragsgegner hat inzwischen die gesamten aufgestockten Kredite der S* zurückbezahlt.
Im Hinblick auf die im Zuge des Verfahrens zwischen den Parteien zustandegekommene Einigung erachteten die Vorinstanzen Feststellungen über die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Wohnung sowie über den Ankauf von Personenkraftwagen und auch - abgesehen vom Cembalo - von Musikinstrumenten als nicht erforderlich.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht einerseits davon aus, daß eine Naturalteilung der Liegenschaft nicht möglich ist und anderseits Gegenstand der Aufteilung nur jenes Vermögen sein könne, das im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung bzw. der Entscheidung noch vorhanden sei und im Eigentum wenigstens einer der Parteien stehe. Die den Kindern gehörige Liegenschaftshälfte könne daher nicht mehr Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein. Dennoch müsse aber diesem Umstand bei der Berechnung der Ausgleichszulage Rechnung getragen werden, und zwar insofern, als der Wert des von der Antragstellerin ausbedungenen Fruchtgenußrechtes mitzuberücksichtigen sei. Eine Gegenüberstellung der von den Parteien für den Hausbau tatsächlich - und zwar unter Abzug der noch offenen Kredite - zur Verfügung gestellten Geldmittel (470.000 S vom Antragsgegner und 748.000 S von der Antragstellerin) ergäbe ein Verhältnis von rund 61 % zu 39 % zugunsten der Antragstellerin. Diesem Verhältnis entsprechend errechne sich der Wert der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners mit 312.780 S. Die auf der Liegenschaft haftenden Schulden in der Höhe von 197.000 S müßten aber ebenfalls in diesem Verhältnis aufgeteilt werden, weil die Antragstellerin als Fruchtgenußberechtigte in Ermanglung einer anderen Vereinbarung verpflichtet gewesen wäre, die auf die mit dem Fruchtgenußrecht belastete Liegenschaftshälfte entfallenden anteilsmäßigen Schulden zu bezahlen. Der Antragsgegner habe sich aber im Übergabsvertrag vom 30. 11. 1977 verpflichtet, für sämtliche mit dem Hälfteanteil der Kinder verbundenen Lasten während der Dauer der Minderjährigkeit der Kinder aufzukommen; zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe der Parteien noch aufrecht und in Ordnung gewesen und habe der Antragsgegner damals die laufenden monatlichen Tilgungsraten für das Haus bezahlt. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner diese Verpflichtungen auch dann übernommen hätte, wenn er mit der Scheidung der Ehe gerechnet hätte. Es seien daher auch die auf der Liegenschaft haftenden Lasten von 197.000 S in dem genannten Verhältnis zu teilen, sodaß sich der Wert der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners mit 235.950 S errechne (312.780 S - 76.830 S). Das Erstgericht errechnete weiters ausgehend vom Wert der vom Antragsgegner abgeschlossenen drei Lebensversicherungen unter Berücksichtigung der von ihm aus dem Realisat zweier dieser Lebensversicherungen geleisteten - und auch im einzelnen dargestellten - Zahlungen, die bei der Auseinandersetzung aus diesem Titel zu berücksichtigenden ehelichen Ersparnisse mit 142.542 S. Ziehe man nun den auf die Antragstellerin entfallenden Anteil von 61 % davon (86.950 S) von dem errechneten Wert der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners (235.950 S) ab, so verbleibe zugunsten der Antragstellerin ein Betrag von 149.000 S. Dieser Betrag sei jedoch um 42.900 S auf 191.900 S im Hinblick darauf zu erhöhen, daß die Antragstellerin eine Verminderung des gemeinsamen Vermögens durch die Notwendigkeit der Rückzahlung ihres bei Veräußerung ihrer Wohnung entstandenen Verlustes von 110.000 S verursacht habe; es sei daher ein Vermögenszuwachs von 39 % (42.900 S) zugunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen gewesen. Dieser von der Antragstellerin zu erbringende Ausgleichsbetrag erhöhe sich weiters um 19.500 S (39 % des Wertes des Cembalos in der Höhe von 50.000 S) auf insgesamt 211.000 S. Da der Wert des von der Antragstellerin zurückbehaltenen Fruchtgenußrechtes bei der Vermögensauseinandersetzung ebenfalls zu berücksichtigen sei, müsse dem so errechneten Ausgleichsbetrag auch noch der Betrag von 259.000 S (Anteil zugunsten des Antragsgegners in der Höhe von 39 % von 664.000 S) hinzugerechnet werden, was einen Betrag von rund 470.000 S ergäbe. Bei dieser Berechnung der Ausgleichszahlung sei aber die Tätigkeit der Antragstellerin im Haushalt und bei der Kinderpflege noch nicht berücksichtigt worden. Es dürfe aber auch nicht übersehen werden, daß der Antragsgegner bei Voraussehbarkeit der Ehescheidung sich mit der tatsächlich erfolgten Verminderung des Wertes des unbeweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens nicht einverstanden erklärt hätte. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung sei aber auch noch darauf Bedacht zu nehmen, daß das Grundstück beiden Ehegatten je zur Hälfte geschenkt worden sei, weshalb es angemessen und gerecht erscheine, wenn für das Grundstück eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 erfolge. Da der mittlere Wert des Grundstückes rund 354.000 S betrage, bei der bisherigen Berechnung jedoch von einem Aufteilungsverhältnis 61 : 39 ausgegangen worden sei, müsse der bisher errechnete Ausgleichsbetrag um die sich hier ergebende - in der Berechnung auch im einzelnen dargestellte - Differenz von 39.000 S erhöht werden, sodaß sich ein Ausgleichsbetrag von aufgerundet 510.000 S ergebe. Ausgehend von den finanziellen Verhältnissen der Antragstellerin sei sie auch in der Lage, den angemessen und billig erscheinenden Ausgleichsbetrag von 500.000 S sowie die noch offenen Schulden von rund 197.000 S mit Hilfe eines Kredites zu bezahlen. Für die Zuweisung des Hälfteanteiles des Antragsgegners an der Liegenschaft an die Antragstellerin erachtete das Erstgericht es als entscheidend, daß sich die Antragstellerin das lebenslängliche Fruchtgenußrecht an dem von ihr den Kindern übertragenen Liegenschaftsteil ausbedungen und damit das Recht habe, diese Liegenschaftshälfte bis zu ihrem Tode uneingeschränkt zu benützen. Die Vermögensaufteilung sollte so erfolgen, daß sich die Lebensverhältnisse der Ehegatten in Zukunft möglichst wenig berühren. Es entspreche daher der Billigkeit, der Antragstellerin die Liegenschaftshälfte des Antragsgegners zuzuweisen und sie zur Bezahlung des genannten Ausgleichsbetrages zu verhalten. Hinsichtlich des der Aufteilung zu unterziehenden beweglichen Vermögens stütze sich die Entscheidung im wesentlichen auf die Übereinstimmung der Parteien. Das Cembalo sei aber der Antragstellerin zuzusprechen gewesen, weil sie und nicht der Antragsgegner dieses Musikfach studiert habe. Dafür sei aber bei der Berechnung der Ausgleichszulage ein entsprechender Anteil des Wertes zugunsten des Antragsgegners berücksichtigt worden.
Das Rekursgericht übernahm - von den selbst berichtigend getroffene Feststellungen über die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin abgesehen - den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und erachtete diesen als für die rechtliche Entscheidung ausreichend. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, daß die Aufteilung nach § 83 Abs. 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen sei, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen sei. Weiters sei auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhing, Rücksicht zu nehmen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sei als Beitrag unter anderem auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Das Verschulden an der Scheidung sei hier insofern von Bedeutung, als der Schuldlose in gewissem Umfang die ihm zuzuweisenden Sachen wählen könne und durch die Aufteilung nicht in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen solle. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu einem Instrument der Bestrafung für ehewidriges bzw. der Belohnung für ehegerechtes Verhalten zu machen. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, daß die Antragstellerin durch ihren ersten Beitrag zum Hausbau den Betrag von 612.500 S sogleich den Hälfteanteil der Liegenschaft durch einen Schenkungsvertrag erhalten habe. Die Übertragung dieses Anteiles auf die Kinder sei nicht gegen den Willen des Antragsgegners erfolgt. Wenngleich die Antragstellerin sich das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungs- und Nutzungsrecht an der übergebenen Liegenschaftshälfte ausdrücklich vorbehalten habe, so habe sie sich dabei doch eines Großteils ihres Beitrages zum gemeinsamen Vermögen begeben. Sie könne daher nun vom Hälfteanteil des Antragsgegners an dieser Liegenschaft samt Haus nur insoweit noch etwas verlangen, als ihr gesamter Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse größer sei, als der von ihr abgetretene Hälfteanteil an die Kinder. Berücksichtige man weiters, daß die Antragstellerin mehr Geldmittel zum Hausbau (748.000 S) zur Verfügung gestellt habe, als der Antragsgegner (470.000 S), daß sie - wenngleich ab 1978 unter Mithilfe des Antragsgegners - den Haushalt versorgt und die Kinder betreut habe und sie ab 1978 auch noch berufstätig gewesen sei und auf diese Art zum gemeinsamen Vermögen beigetragen habe, so sei der Beitrag der Antragstellerin doch etwas größer als jener des Antragsgegners. Dabei sei auch darauf Bedacht zu nehmen, daß der Antragsgegner sowohl als Bundesbeamter als auch als Vertragslehrer und schließlich als Domorganist auch einen beachtlichen Beitrag zur Schaffung des gemeinsamen Vermögens geleistet habe. Da die dem Antragsgegner vom Erstgericht ins Eigentum übertragenen Gegenstände bei der Aufteilung außer Betracht zu bleiben hätten, weil diesbezüglich keine weiteren Ansprüche geltend gemacht worden seien, fielen in die Aufteilungsmasse der Hälfteanteil der Liegenschaft mit dem darauf erbauten Haus im Wert von 802.000 S, das Cembalo im Wert von 50.000 S und der Rückkauf der Lebensversicherungen im Wert von 142.500 S. Zu diesem Betrag von 994.500 S sei noch fiktiv die zweite Liegenschaftshälfte im Wert von 802.000 S hinzuzuzählen, was einen Betrag von 1,796.500 S ergäbe. Davon seien an gemeinsamen, aus dem Hausbau resultierende Schulden von 197.000 S zu berücksichtigen, sodaß die fiktive Aufteilungsmasse 1,599.500 S betrage. Dem Antragsgegner verbliebe aus der gemeinsamen Aufteilungsmasse lediglich der Rückkaufswert der Lebensversicherungen (142.500 S). Werde ihm nun eine Ausgleichszahlung von 500.000 S zuerkannt, so erhielte er aus der fiktiven Aufteilungsmasse den Betrag von 642.500 S, also etwa 40 %. Bei dieser Berechnungsmethode sei ein den Billigkeitsgrundsatz entsprechendes Ergebnis zu erzielen, weil die Antragstellerin mit einem geringeren Teil entsprechend ihrem höheren Beitrag an der Schaffung des gemeinsamen Vermögens auch noch am Hälfteanteil der Liegenschaft des Antragsgegners partizipiere, sie sich hingegen eines Großteiles ihres Beitrages durch die Übergabe ihrer Liegenschaftshälfte auf die Kinder begeben habe. Die vom Erstgericht festgesetzte Ausgleichszahlung sei daher im Ergebnis gerechtfertigt. Das Rekursgericht billigte schließlich auch noch die vom Erstgericht bestimmte Leistungsfrist, weil der Antragstellerin bei der gegebenen wirtschaftlichen Situation die Aufnahme eines Kredites ohne weiteres zumutbar sei sowie die Kostenentscheidung des Erstgerichtes im Hinblick darauf, daß beide Parteien mit ihren Standpunkten nur zum Teil durchgedrungen seien. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gründete das Rekursgericht auf § 232 AußStrG.Das Rekursgericht übernahm - von den selbst berichtigend getroffene Feststellungen über die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin abgesehen - den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und erachtete diesen als für die rechtliche Entscheidung ausreichend. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, daß die Aufteilung nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG nach Billigkeit vorzunehmen sei, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen sei. Weiters sei auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhing, Rücksicht zu nehmen. Nach Absatz 2, der genannten Bestimmung sei als Beitrag unter anderem auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Das Verschulden an der Scheidung sei hier insofern von Bedeutung, als der Schuldlose in gewissem Umfang die ihm zuzuweisenden Sachen wählen könne und durch die Aufteilung nicht in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen solle. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu einem Instrument der Bestrafung für ehewidriges bzw. der Belohnung für ehegerechtes Verhalten zu machen. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, daß die Antragstellerin durch ihren ersten Beitrag zum Hausbau den Betrag von 612.500 S sogleich den Hälfteanteil der Liegenschaft durch einen Schenkungsvertrag erhalten habe. Die Übertragung dieses Anteiles auf die Kinder sei nicht gegen den Willen des Antragsgegners erfolgt. Wenngleich die Antragstellerin sich das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungs- und Nutzungsrecht an der übergebenen Liegenschaftshälfte ausdrücklich vorbehalten habe, so habe sie sich dabei doch eines Großteils ihres Beitrages zum gemeinsamen Vermögen begeben. Sie könne daher nun vom Hälfteanteil des Antragsgegners an dieser Liegenschaft samt Haus nur insoweit noch etwas verlangen, als ihr gesamter Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse größer sei, als der von ihr abgetretene Hälfteanteil an die Kinder. Berücksichtige man weiters, daß die Antragstellerin mehr Geldmittel zum Hausbau (748.000 S) zur Verfügung gestellt habe, als der Antragsgegner (470.000 S), daß sie - wenngleich ab 1978 unter Mithilfe des Antragsgegners - den Haushalt versorgt und die Kinder betreut habe und sie ab 1978 auch noch berufstätig gewesen sei und auf diese Art zum gemeinsamen Vermögen beigetragen habe, so sei der Beitrag der Antragstellerin doch etwas größer als jener des Antragsgegners. Dabei sei auch darauf Bedacht zu nehmen, daß der Antragsgegner sowohl als Bundesbeamter als auch als Vertragslehrer und schließlich als Domorganist auch einen beachtlichen Beitrag zur Schaffung des gemeinsamen Vermögens geleistet habe. Da die dem Antragsgegner vom Erstgericht ins Eigentum übertragenen Gegenstände bei der Aufteilung außer Betracht zu bleiben hätten, weil diesbezüglich keine weiteren Ansprüche geltend gemacht worden seien, fielen in die Aufteilungsmasse der Hälfteanteil der Liegenschaft mit dem darauf erbauten Haus im Wert von 802.000 S, das Cembalo im Wert von 50.000 S und der Rückkauf der Lebensversicherungen im Wert von 142.500 S. Zu diesem Betrag von 994.500 S sei noch fiktiv die zweite Liegenschaftshälfte im Wert von 802.000 S hinzuzuzählen, was einen Betrag von 1,796.500 S ergäbe. Davon seien an gemeinsamen, aus dem Hausbau resultierende Schulden von 197.000 S zu berücksichtigen, sodaß die fiktive Aufteilungsmasse 1,599.500 S betrage. Dem Antragsgegner verbliebe aus der gemeinsamen Aufteilungsmasse lediglich der Rückkaufswert der Lebensversicherungen (142.500 S). Werde ihm nun eine Ausgleichszahlung von 500.000 S zuerkannt, so erhielte er aus der fiktiven Aufteilungsmasse den Betrag von 642.500 S, also etwa 40 %. Bei dieser Berechnungsmethode sei ein den Billigkeitsgrundsatz entsprechendes Ergebnis zu erzielen, weil die Antragstellerin mit einem geringeren Teil entsprechend ihrem höheren Beitrag an der Schaffung des gemeinsamen Vermögens auch noch am Hälfteanteil der Liegenschaft des Antragsgegners partizipiere, sie sich hingegen eines Großteiles ihres Beitrages durch die Übergabe ihrer Liegenschaftshälfte auf die Kinder begeben habe. Die vom Erstgericht festgesetzte Ausgleichszahlung sei daher im Ergebnis gerechtfertigt. Das Rekursgericht billigte schließlich auch noch die vom Erstgericht bestimmte Leistungsfrist, weil der Antragstellerin bei der gegebenen wirtschaftlichen Situation die Aufnahme eines Kredites ohne weiteres zumutbar sei sowie die Kostenentscheidung des Erstgerichtes im Hinblick darauf, daß beide Parteien mit ihren Standpunkten nur zum Teil durchgedrungen seien. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gründete das Rekursgericht auf Paragraph 232, AußStrG.
Demgegenüber beharrt die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs auf dem Standpunkt, daß die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 91.500 S und vollen Kostenersatz zu leisten, der Billigkeit entspreche. Dem kann nicht gefolgt werden.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß eine Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung nur aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zulässig, eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlagen somit nicht mehr möglich ist (SZ 54/149 ua). Wenngleich Feststellungsmängel im Rahmen der Rechtsrüge aufgegriffen werden können (EFSlg. 39.913, 44.801 ua), so übersieht die Revisionsrekurswerberin bei ihren diesbezüglichen Ausführungen, wonach das Cembalo in die Aufteilungsmasse nicht einzubeziehen gewesen wäre, weil sie es für berufliche Zwecke benötige, daß sowohl der Antragsgegner als auch sie dieses Instrument zum Gegenstand des Aufteilungsverfahrens und damit auch zum Gegenstand der Ermittlung der Ausgleichszahlung gemacht haben, und daß die Frage, auf welche Vermögensgegenstände das Aufteilungsverfahren im konkreten Fall durch die Anträge der Parteien beschränkt ist, keine materiellrechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche Frage darstellt, weshalb eine diesbezügliche Rüge durch Revisionsrekurs gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG ausgeschlossen ist (EFSlg. 44.793, 44.795 ua). Die Berücksichtigung des der Antragstellerin auf Grund ihres eigenen Antrages zugewiesenen Cembalos bei Festsetzung der Ausgleichszahlung kann somit von der Antragstellerin nicht mehr bekämpft werden. Darüber hinaus ist noch festzuhalten, daß im Übrigen die verfügte Zuweisung von Werten aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen an die Streitteile nicht mehr strittig ist und im Rechtsmittelverfahren nur mehr die Frage offen ist, wem ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zusteht und in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß eine Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung nur aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zulässig, eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlagen somit nicht mehr möglich ist (SZ 54/149 ua). Wenngleich Feststellungsmängel im Rahmen der Rechtsrüge aufgegriffen werden können (EFSlg. 39.913, 44.801 ua), so übersieht die Revisionsrekurswerberin bei ihren diesbezüglichen Ausführungen, wonach das Cembalo in die Aufteilungsmasse nicht einzubeziehen gewesen wäre, weil sie es für berufliche Zwecke benötige, daß sowohl der Antragsgegner als auch sie dieses Instrument zum Gegenstand des Aufteilungsverfahrens und damit auch zum Gegenstand der Ermittlung der Ausgleichszahlung gemacht haben, und daß die Frage, auf welche Vermögensgegenstände das Aufteilungsverfahren im konkreten Fall durch die Anträge der Parteien beschränkt ist, keine materiellrechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche Frage darstellt, weshalb eine diesbezügliche Rüge durch Revisionsrekurs gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG ausgeschlossen ist (EFSlg. 44.793, 44.795 ua). Die Berücksichtigung des der Antragstellerin auf Grund ihres eigenen Antrages zugewiesenen Cembalos bei Festsetzung der Ausgleichszahlung kann somit von der Antragstellerin nicht mehr bekämpft werden. Darüber hinaus ist noch festzuhalten, daß im Übrigen die verfügte Zuweisung von Werten aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen an die Streitteile nicht mehr strittig ist und im Rechtsmittelverfahren nur mehr die Frage offen ist, wem ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zusteht und in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.
Der Zuspruch einer Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 Abs. 1 EheG soll - soweit eine andere Art der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht zu erzielen ist - das mit der Aufteilung für einen Ehegatten verbundene unbillige Ergebnis ausgleichen. Zur Erreichung dieses Zieles sind Überlegungen anzustellen, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der Aufteilung besser weggekommen ist (5 Ob 770/81). Die Ausgleichszahlung selbst ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Welche Billigkeitserwägungen hiebei zu beachten sind, kann - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - den im § 83 Abs. 1 EheG angeführten Aufteilungsgrundsätzen (8 Ob 601/84), aber auch den im § 94 Abs. 2 EheG normierten Befugnissen des Gerichtes entnommen werden (EFSlg. 38.904, 41.420 ua.). Insoweit die Revisionsrekurswerberin in diesem Rahmen aus dem Umstand, daß die Ehe aus dem überwiegenden Mitverschulden des Antragsgegners geschieden worden sei, ableiten möchte, die Vermögensauseinandersetzung nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens und dementsprechend auch die Ausgleichszahlung hätte im Verhältnis 75 : 25 zu ihren Gunsten zu erfolgen, sodaß ihr eine Ausgleichszahlung in der begehrten Höhe zustehe, ist ihr zu entgegnen, daß die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen an sich nicht genannt ist. Ein eindeutiges Verschulden an der Auflösung der Ehe wurde jedoch als eines von mehreren Kriterien für die Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG etwa dann berücksichtigt, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, etwa bei Verschwendungssucht, einer kostenverursachenden Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder im Falle der Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden (7 Ob 515/84). Da der Gesetzgeber - wie das Rekursgericht auch zutreffend ausführte - die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung ehewidrigen Verhaltens bzw. der Belohnung für ehegerechtes Verhalten machen wollte, kann der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren gegenüber den im Gesetz ausdrücklich genannten Billigkeitskriterien nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen (EvBl. 1981/49). Entscheidend für die Art und den Umfang der Berücksichtigung der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist dabei nicht der Schuldausspruch an sich, wesentlich sind vielmehr die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben und die Tatsache, daß ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuldig ist, sodaß es der Billigkeit entspricht, den völlig Schuldlosen vor negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung möglichst zu schützen oder zu vermeiden, daß dieser infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt (EFSlg. 41.373 ua). Da die Ehe der Streitteile aus dem beiderseitigen Verschulden geschieden wurde, liegen die Voraussetzungen für eine besondere Berücksichtigung der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht vor, sodaß auch keine Veranlassung besteht, dem überwiegenden Scheidungsverschulden des Antragsgegners bei Ausmessung der Ausgleichszahlung die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte Bedeutung beizumessen. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Vermögensauseinandersetzung und auch die Festsetzung einer Ausgleichszahlung im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 EheG nicht unbedingt im Verhältnis 1 : 1, sondern nach Billigkeit vorzunehmen sind. Wenn sie dabei dem Ausmaß der finanziellen Beteiligung jedes Ehegatten an der Errichtung des Hauses und der ebenfalls als Beitrag zur Schaffung des Vermögens und der Ersparnisse geltenden Führung des gemeinsamen Haushalts und der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder (§ 83 Abs. 2 EheG) besondere Bedeutung beimaßen, so mußten sie zu dem Ergebnis kommen, daß der Beitrag der Antragstellerin überwiegt. Bedenkt man, daß die Gegenüberstellung der finanziellen Beiträge der Parteien am Hausbau ein Verhältnis von rund 3 : 2 zugunsten der Antragstellerin ergibt und der in der Haushaltsführung und Betreuung der Kinder gelegene persönliche Beitrag der Antragstellerin an der Schaffung des Vermögens und der Ersparnisse sowie deren dem Haushalt erst seit 1981 in nennenswerter Höhe zugutekommende Erwerbseinkommen dadurch ausgeglichen wird, daß der Antragsgegner 10 Jahre hindurch Alleinverdiener war, so erscheint ein Aufteilungsverhältnis im Ausmaß von 3 : 2 zugunsten der Antragstellerin als der Billigkeit entsprechend angemessen. Daraus folgt, daß die den Gegenstand der Aufteilung bildenden Werte grundsätzlich in diesem Verhältnis auf die Parteien aufzuteilen sind und dabei auftretende unvermeidliche Wertdifferenzen durch eine entsprechende Geldleistung auszugleichen sind.Der Zuspruch einer Ausgleichszahlung im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, EheG soll - soweit eine andere Art der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht zu erzielen ist - das mit der Aufteilung für einen Ehegatten verbundene unbillige Ergebnis ausgleichen. Zur Erreichung dieses Zieles sind Überlegungen anzustellen, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der Aufteilung besser weggekommen ist (5 Ob 770/81). Die Ausgleichszahlung selbst ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Welche Billigkeitserwägungen hiebei zu beachten sind, kann - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - den im Paragraph 83, Absatz eins, EheG angeführten Aufteilungsgrundsätzen (8 Ob 601/84), aber auch den im Paragraph 94, Absatz 2, EheG normierten Befugnissen des Gerichtes entnommen werden (EFSlg. 38.904, 41.420 ua.). Insoweit die Revisionsrekurswerberin in diesem Rahmen aus dem Umstand, daß die Ehe aus dem überwiegenden Mitverschulden des Antragsgegners geschieden worden sei, ableiten möchte, die Vermögensauseinandersetzung nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens und dementsprechend auch die Ausgleichszahlung hätte im Verhältnis 75 : 25 zu ihren Gunsten zu erfolgen, sodaß ihr eine Ausgleichszahlung in der begehrten Höhe zustehe, ist ihr zu entgegnen, daß die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen an sich nicht genannt ist. Ein eindeutiges Verschulden an der Auflösung der Ehe wurde jedoch als eines von mehreren Kriterien für die Billigkeitsentscheidung nach Paragraph 83, EheG etwa dann berücksichtigt, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, etwa bei Verschwendungssucht, einer kostenverursachenden Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder im Falle der Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden (7 Ob 515/84). Da der Gesetzgeber - wie das Rekursgericht auch zutreffend ausführte - die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung ehewidrigen Verhaltens bzw. der Belohnung für ehegerechtes Verhalten machen wollte, kann der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren gegenüber den im Gesetz ausdrücklich genannten Billigkeitskriterien nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen (EvBl. 1981/49). Entscheidend für die Art und den Umfang der Berücksichtigung der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist dabei nicht der Schuldausspruch an sich, wesentlich sind vielmehr die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben und die Tatsache, daß ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuldig ist, sodaß es der Billigkeit entspricht, den völlig Schuldlosen vor negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung möglichst zu schützen oder zu vermeiden, daß dieser infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt (EFSlg. 41.373 ua). Da die Ehe der Streitteile aus dem beiderseitigen Verschulden geschieden wurde, liegen die Voraussetzungen für eine besondere Berücksichtigung der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht vor, sodaß auch keine Veranlassung besteht, dem überwiegenden Scheidungsverschulden des Antragsgegners bei Ausmessung der Ausgleichszahlung die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte Bedeutung beizumessen. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Vermögensauseinandersetzung und auch die Festsetzung einer Ausgleichszahlung im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, EheG nicht unbedingt im Verhältnis 1 : 1, sondern nach Billigkeit vorzunehmen sind. Wenn sie dabei dem Ausmaß der finanziellen Beteiligung jedes Ehegatten an der Errichtung des Hauses und der ebenfalls als Beitrag zur Schaffung des Vermögens und der Ersparnisse geltenden Führung des gemeinsamen Haushalts und der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder (Paragraph 83, Absatz 2, EheG) besondere Bedeutung beimaßen, so mußten sie zu dem Ergebnis kommen, daß der Beitrag der Antragstellerin überwiegt. Bedenkt man, daß die Gegenüberstellung der finanziellen Beiträge der Parteien am Hausbau ein Verhältnis von rund 3 : 2 zugunsten der Antragstellerin ergibt und der in der Haushaltsführung und Betreuung der Kinder gelegene persönliche Beitrag der Antragstellerin an der Schaffung des Vermögens und der Ersparnisse sowie deren dem Haushalt erst seit 1981 in nennenswerter Höhe zugutekommende Erwerbseinkommen dadurch ausgeglichen wird, daß der Antragsgegner 10 Jahre hindurch Alleinverdiener war, so erscheint ein Aufteilungsverhältnis im Ausmaß von 3 : 2 zugunsten der Antragstellerin als der Billigkeit entsprechend angemessen. Daraus folgt, daß die den Gegenstand der Aufteilung bildenden Werte grundsätzlich in diesem Verhältnis auf die Parteien aufzuteilen sind und dabei auftretende unvermeidliche Wertdifferenzen durch eine entsprechende Geldleistung auszugleichen sind.
Der Aufteilung und damit auch der Ausmessung der Ausgleichszahlung unterliegen grundsätzlich nur Werte, die zur Zeit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhanden waren; nur dann, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert hat, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist auch der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen (§ 91 Abs. 1 EheG). Da die Übertragung der der Antragstellerin gehörigen Liegenschaftshälfte auf ihre 4 Kinder bereits im Jahre 1977 erfolgte, ist die Einbeziehung des Wertes dieser Liegenschaftshälfte in die Aufteilung und damit auch in die Ermittlung der Ausgleichszahlung unzulässig. Der vom Rekursgericht vorgenommenen Wertermittlung für die der Antragstellerin obliegenden Zahlung kann somit nicht gefolgt werden. Hingegen hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang mit Recht den Wert des Fruchtgenußrechtes der Antragstellerin an dieser Liegenschaftshälfte mitberücksichtigt, weil dieses, im (Mit-)Eigentum als Vollrecht enthalten gewesenes Recht ihr tatsächlich verblieben ist, das Fruchtgenußrecht somit als Restwert ehelichen Vermögens bzw. ehelicher Ersparnisse anzusehen ist. Wenn die Revisionsrekurswerberin als Feststellungsmangel das Unterbleiben von Feststellungen darüber rügt, ob ihr das mit 664.000 S bewertete Fruchtgenußrecht überhaupt „praktisch zugute komme“, so übersieht sie auch hier, daß die Bekämpfung der eine Tatfrage darstellenden Schätzwertermittlung im Rahmen dieses Rechtsmittels gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG nicht mehr möglich ist (SZ 54/149 uva). Als „Feststellungsmangel“ macht die Antragstellerin weiters geltend, daß die Feststellung über den Wert der (gesamten) Liegenschaft EZ * KG * mit 1,604.000 S „unvollständig und im Ergebnis unrichtig“ sei, weil der Wert des Fruchtgenußrechtes in Abzug zu bringen gewesen wäre. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Das Fruchtgenußrecht besteht nämlich nicht an der gesamten Liegenschaft, sondern nur an der von der Antragstellerin ihren Kindern übertragenen Liegenschaftshälfte. Im übrigen kann die Rechtsmittelwerberin die Schätzwertermittlung auch hier nicht mehr bekämpfen.Der Aufteilung und damit auch der Ausmessung der Ausgleichszahlung unterliegen grundsätzlich nur Werte, die zur Zeit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhanden waren; nur dann, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert hat, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist auch der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen (Paragraph 91, Absatz eins, EheG). Da die Übertragung der der Antragstellerin gehörigen Liegenschaftshälfte auf ihre 4 Kinder bereits im Jahre 1977 erfolgte, ist die Einbeziehung des Wertes dieser Liegenschaftshälfte in die Aufteilung und damit auch in die Ermittlung der Ausgleichszahlung unzulässig. Der vom Rekursgericht vorgenommenen Wertermittlung für die der Antragstellerin obliegenden Zahlung kann somit nicht gefolgt werden. Hingegen hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang mit Recht den Wert des Fruchtgenußrechtes der Antragstellerin an dieser Liegenschaftshälfte mitberücksichtigt, weil dieses, im (Mit-)Eigentum als Vollrecht enthalten gewesenes Recht ihr tatsächlich verblieben ist, das Fruchtgenußrecht somit als Restwert ehelichen Vermögens bzw. ehelicher Ersparnisse anzusehen ist. Wenn die Revisionsrekurswerberin als Feststellungsmangel das Unterbleiben von Feststellungen darüber rügt, ob ihr das mit 664.000 S bewertete Fruchtgenußrecht überhaupt „praktisch zugute komme“, so übersieht sie auch hier, daß die Bekämpfung der eine Tatfrage darstellenden Schätzwertermittlung im Rahmen dieses Rechtsmittels gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG nicht mehr möglich ist (SZ 54/149 uva). Als „Feststellungsmangel“ macht die Antragstellerin weiters geltend, daß die Feststellung über den Wert der (gesamten) Liegenschaft EZ * KG * mit 1,604.000 S „unvollständig und im Ergebnis unrichtig“ sei, weil der Wert des Fruchtgenußrechtes in Abzug zu bringen gewesen wäre. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Das Fruchtgenußrecht besteht nämlich nicht an der gesamten Liegenschaft, sondern nur an der von der Antragstellerin ihren Kindern übertragenen Liegenschaftshälfte. Im übrigen kann die Rechtsmittelwerberin die Schätzwertermittlung auch hier nicht mehr bekämpfen.
Die Revisionsrekurswerberin beschwert sich auch darüber, daß ihr Einkommen, soweit es nicht zur Abdeckung des Verlustes aus ihrer die Eigentumswohnung in Innsbruck betreffenden Transaktion verwendet worden sei, im Ausmaß von 170.000 S unberücksichtigt geblieben sei, und versucht noch darzutun, daß sie durch Aufwendung eines Betrages von 311.000 S den Antragsgegner finanziell entlastet habe, sodaß sein Beitrag zur Anschaffung der Vermögenswerte nicht mit 470.000 S, sondern mit einem geringeren Betrag anzusetzen gewesen wäre. Der Antragstellerin ist zuzugeben, daß auch laufende Auslagen für die Benützung des Vermögens wie Zahlungen für Strom, Gas und andere Betriebskosten, bei der Aufteilung ebenfalls in Anschlag zu bringen sind (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu §§ 81, 82 EheG), sie ist aber darauf zu verweisen, daß der Antragsgegner nahezu 10 Jahre Alleinverdiener war und auch im Anschluß daran ein weit höheres Einkommen als sie in den gemeinsamen Haushalt eingebracht hat und außerdem die von ihr getätigten Aufwendungen, soweit sie sich auf Einrichtungsgegenstände bezogen, nach dem einvernehmlichen Vorbringen nicht Gegenstand des Verfahrens sind, im übrigen aber eine nähere Konkretisierung nicht erfolgt ist. Im Rahmen der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Entscheidung ist somit für die Antragstellerin aus diesen Beiträgen nichts zu gewinnen.Die Revisionsrekurswerberin beschwert sich auch darüber, daß ihr Einkommen, soweit es nicht zur Abdeckung des Verlustes aus ihrer die Eigentumswohnung in Innsbruck betreffenden Transaktion verwendet worden sei, im Ausmaß von 170.000 S unberücksichtigt geblieben sei, und versucht noch darzutun, daß sie durch Aufwendung eines Betrages von 311.000 S den Antragsgegner finanziell entlastet habe, sodaß sein Beitrag zur Anschaffung der Vermögenswerte nicht mit 470.000 S, sondern mit einem geringeren Betrag anzusetzen gewesen wäre. Der Antragstellerin ist zuzugeben, daß auch laufende Auslagen für die Benützung des Vermögens wie Zahlungen für Strom, Gas und andere Betriebskosten, bei der Aufteilung ebenfalls in Anschlag zu bringen sind vergleiche Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraphen 81, 82, EheG), sie ist aber darauf zu verweisen, daß der Antragsgegner nahezu 10 Jahre Alleinverdiener war und auch im Anschluß daran ein weit höheres Einkommen als sie in den gemeinsamen Haushalt eingebracht hat und außerdem die von ihr getätigten Aufwendungen, soweit sie sich auf Einrichtungsgegenstände bezogen, nach dem einvernehmlichen Vorbringen nicht Gegenstand des Verfahrens sind, im übrigen aber eine nähere Konkretisierung nicht erfolgt ist. Im Rahmen der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Entscheidung ist somit für die Antragstellerin aus diesen Beiträgen nichts zu gewinnen.
Der Feststellung der Ausgleichszulage ist somit die dem Antragsgegner gehörige Liegenschaftshälfte (802.000 S), das Cembalo (50.000 S), das Fruchtgenußrecht der Antragstellerin (664.000 S) und die Lebensversicherungen (142.000 S) zugrundezulegen. Nach § 81 Abs. 1 EheG sind bei der Aufteilung Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Vom Wert der Verteilungsmasse sind daher die von der Antragstellerin zu übernehmenden Lasten aus den Krediten in der noch aushaftenden Höhe von 197.000 S in Abzug zu bringen, sodaß sich als Rechnungsgrundlage der Betrag von 1,461.000 S ergibt.Der Feststellung der Ausgleichszulage ist somit die dem Antragsgegner gehörige Liegenschaftshälfte (802.000 S), das Cembalo (50.000 S), das Fruchtgenußrecht der Antragstellerin (664.000 S) und die Lebensversicherungen (142.000 S) zugrundezulegen. Nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind bei der Aufteilung Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Vom Wert der Verteilungsmasse sind daher die von der Antragstellerin zu übernehmenden Lasten aus den Krediten in der noch aushaftenden Höhe von 197.000 S in Abzug zu bringen, sodaß sich als Rechnungsgrundlage der Betrag von 1,461.000 S ergibt.
Nach den insoweit nicht bekämpften Verfügungen des Erstgerichtes wurden der Antragstellerin Vermögenswerte in der Höhe von 1,319.000 S, dem Antragsgegner hingegen lediglich solche in der Höhe von 142.000 S zugewiesen. Da der Antragstellerin nach billigem Ermessen 3/5 der Verteilungsmasse, das sind 876.600 S zufließen sollten, der Antragsgegner hingegen wertmäßig 584.400 S (2/5 von 1,461.000 S) erhalten müßte, ergäbe sich ein von der Antragstellerin dem Antragsgegner zu bezahlender Ausgleichsbetrag von rund 440.000 S. § 94 Abs. 2 EheG ordnet an, daß die Ausgleichszahlung auf längere Frist, in Teilbeträgen gegen Sicherstellung, also auch gegen Verzinsung und Wertsicherung (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 94 EheG) auferlegt werden kann, wenn dies dem Berechtigten zumutbar und für den Verpflichteten notwendig ist. Mit Recht weist die Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das bisherige Verfahren keine geeignete Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der hier gegebenen Erfordernisse darstellt. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß der Antragstellerin die Aufnahme eines Darlehens zur unverzüglichen Abdeckung möglich sein werde. Ob die der Antragstellerin zugewiesene Liegenschaftshälfte unter Bedachtnahme auf deren Belastung dafür eine ausreichende Sicherheit darstellt, wurde von den Vorinstanzen mit den Parteien nicht erörtert, es sind auch Feststellungen dazu unterblieben. Die Rechtssache ist damit noch nicht spruchreif, sodaß die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der Anfechtung unvermeidbar ist.Nach den insoweit nicht bekämpften Verfügungen des Erstgerichtes wurden der Antragstellerin Vermögenswerte in der Höhe von 1,319.000 S, dem Antragsgegner hingegen lediglich solche in der Höhe von 142.000 S zugewiesen. Da der Antragstellerin nach billigem Ermessen 3/5 der Verteilungsmasse, das sind 876.600 S zufließen sollten, der Antragsgegner hingegen wertmäßig 584.400 S (2/5 von 1,461.000 S) erhalten müßte, ergäbe sich ein von der Antragstellerin dem Antragsgegner zu bezahlender Ausgleichsbetrag von rund 440.000 S. Paragraph 94, Absatz 2, EheG ordnet an, daß die Ausgleichszahlung auf längere Frist, in Teilbeträgen gegen Sicherstellung, also auch gegen Verzinsung und Wertsicherung vergleiche Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 94, EheG) auferlegt werden kann, wenn dies dem Berechtigten zumutbar und für den Verpflichteten notwendig ist. Mit Recht weist die Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das bisherige Verfahren keine geeignete Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der hier gegebenen Erfordernisse darstellt. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß der Antragstellerin die Aufnahme eines Darlehens zur unverzüglichen Abdeckung möglich sein werde. Ob die der Antragstellerin zugewiesene Liegenschaftshälfte unter Bedachtnahme auf deren Belastung dafür eine ausreichende Sicherheit darstellt, wurde von den Vorinstanzen mit den Parteien nicht erörtert, es sind auch Feststellungen dazu unterblieben. Die Rechtssache ist damit noch nicht spruchreif, sodaß die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der Anfechtung unvermeidbar ist.
Die Vorinstanzen werden daher im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien die Möglichkeit der Aufbringung der Ausgleichszahlung zu erörtern und dazu Feststellungen zu treffen haben. Dabei darf aber auch das Wohl der Kinder nicht außer acht gelassen werden. Aus dem Grundsatz der Billigkeit muß aber vom Ausgleichspflichtigen gefordert werden, daß er seine Kräfte entsprechend anspannt, um dem Ausgleichsberechtigten eine hinsichtlich der Höhe und der Art der Abstattung angemessene Ausgleichszahlung leisten zu können (EFSlg. 43.806 ua), allenfalls durch Veräußerung von beweglichen Sachwerten. Sollte sich jedoch im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung aufzubringen, müßte dies zu einer anderen Aufteilung der vorhandenen Werte führen.
Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages als berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 234, AußStrG.