Rechtssatz RS0058412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058412
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Rechtssatz
Der im § 90 EheG aufgestellte Grundsatz, daß jedem vormaligen Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben soll, kann keine entscheidende Grundlage für die Zuweisung der Ehewohnung sein. Bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, stellt § 82 Abs 2 EheG besondere Grundsätze auf (hier außerdem: Die Einverleibung erfolgte zu einer Zeit, als Eigentumswohnungen nur im Eigentum einer Person stehen konnten).Der im Paragraph 90, EheG aufgestellte Grundsatz, daß jedem vormaligen Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben soll, kann keine entscheidende Grundlage für die Zuweisung der Ehewohnung sein. Bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, stellt Paragraph 82, Absatz 2, EheG besondere Grundsätze auf (hier außerdem: Die Einverleibung erfolgte zu einer Zeit, als Eigentumswohnungen nur im Eigentum einer Person stehen konnten).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 695/85
Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 695/85
- 2 Ob 547/86
Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 547/86
Auch
- 6 Ob 564/88
Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 564/88
Vgl auch
- 5 Ob 136/10a
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 136/10a
Auch
- 1 Ob 143/17m
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 143/17m
Auch; Beisatz: Dem „Bewahrungsgrundsatz“ des § 90 Abs 1 EheG kommt im Zusammenhang mit einer Ehewohnung, auf deren Benützung ein Ehegatte iSd § 82 Abs 2 EheG angewiesen ist, keine entscheidende Bedeutung zu. (T1)
- 1 Ob 73/19w
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 73/19w
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0058412
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00695_8500000_004