Begründung:
Die Parteien haben am 15. Jänner 1960 die Ehe geschlossen, aus welcher sechs Kinder stammen, die bereits großjährig sind. Der Antragsteller übte zunächst den erlernten Beruf eines Tischlers aus, ist aber seit 1972 als Einkäufer tätig. Die Antragsgegnerin erzielte zeitweise durch Aushilfsarbeiten ein geringes Einkommen. Keiner der Ehegatten brachte Sachen von bedeutendem Wert in die Ehe mit. Mit Schenkungsvertrag vom 31. Juli 1962 erhielt der Antragsteller von seiner Mutter als Vorausempfang auf seinen künftigen Erbteil ein Grundstück, auf welchem die Ehegatten ein Einfamilienhaus errichteten, das sie Ende 1963 bezogen. Für den Bau des Hauses bekam der Antragsteller von seiner Mutter einen Betrag von S 165.000,-- geschenkt. 1967 erhielt der Antragsteller von seiner Mutter noch ein Grundstück, welches er um S 70.000,-- verkaufte. Diesen Betrag verwendet er zur Abdeckung von Schulden aus dem Hausbau. Die Antragsgegnerin lebte während der Ehe sehr sparsam und bescheiden und erhob keine besonderen Ansprüche. Der Antragsteller ging hingegen regelmäßig am Abend und am Wochenende ins Gasthaus und gab dafür monatlich etwa S 3.000,-- aus. Am 9. Juli 1983 zog der Antragsteller aus der Ehewohnung aus und lebt mit einer anderen Frau in Lebensgemeinschaft. Bis zu seinem Auszug hatte er die Rückzahlungen der von den Ehegatten aufgenommenen Darlehen vorgenommen, ab diesem Zeitpunkt leistete die Antragsgegnerin die Zahlungen. Zur Zeit des Auszuges des Antragstellers waren Verbindlichkeiten von insgesamt S 391.028,65 offen, die teilweise hypothekarisch sichergestellt waren. Als ein Scheck, den der Antragsteller der Antragsgegnerin als Unterhaltszahlung übergeben hatte, von der Bank wegen wesentlicher Überziehung des Kontos des Antragstellers nicht eingelöst worden war, wollte die Antragsgegnerin verhindern, daß sie und die Kinder eventuell das Haus verlieren. Sie fragte den Antragsteller, ob er ihr das Haus überlasse. Es kam am 6. Juli 1984 zum Abschluß eines Notariatsaktes, mit welchem der Antragsteller der Antragsgegnerin die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft samt Wohnhaus übertrug. Die Antragsgegnerin hatte dafür die noch offenen hypothekarisch sichergestellten Schulden zu übernehmen. Sie räumte weiters dem Antragsteller ein unentgeltliches Wohnrecht an einem Zimmer des Hauses samt Mitbenützung von Bad und WC ein, das allerdings bei einer Scheidung der Ehe erlöschen sollte. Mündlich wurde noch vereinbart, daß die Antragsgegnerin auch die Rückzahlung der grundbücherlich nicht sichergestellten Schulden übernehmen sollte. Über eine allfällige Ehescheidung wurde dabei nicht gesprochen. Keiner der Ehegatten beabsichtigte damals eine Scheidung. Die Antragsgegnerin hoffte noch immer auf eine Rückkehr des Antragstellers und wollte sich nur gegen den Verlust des Hauses absichern. Der Antragsteller wollte sich durch das Wohnrecht die Möglichkeit offen halten, nach Hause zurückzukehren, wenn etwa seine Lebensgemeinschaft in die Brüche gehen sollte. Der Verkehrswert der Liegenschaft und des Hauses beträgt S 1,679.000,--, jener des Hausrates S 77.400,--. Bei seinem Auszug aus der Ehewohnung nahm der Antragsteller einen PKW, der damals einen Wert von etwa S 76.000,-- hatte, mit, weiters eine Lebensversicherung, die damals einen Rückkaufswert von S 60.000,-- hatte, sowie ein Sparbuch, dessen Kontostand am 1. Juni 1983 S 15.664,92 und am 1. Juli 1983 S 5.784,47 betrug. Auch die Antragsgegnerin hatte ein Sparbuch, das im Sommer 1983 einen Kontostand von S 1.479,56 aufwies. Am 16. Juli 1986 brachte der Antragsteller eine Ehescheidungsklage ein. Die Ehe wurde mit Urteil vom 1. September 1986 gemäß § 55 Abs 1 EheG mit dem Ausspruch geschieden, der Antragsteller habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet.Die Parteien haben am 15. Jänner 1960 die Ehe geschlossen, aus welcher sechs Kinder stammen, die bereits großjährig sind. Der Antragsteller übte zunächst den erlernten Beruf eines Tischlers aus, ist aber seit 1972 als Einkäufer tätig. Die Antragsgegnerin erzielte zeitweise durch Aushilfsarbeiten ein geringes Einkommen. Keiner der Ehegatten brachte Sachen von bedeutendem Wert in die Ehe mit. Mit Schenkungsvertrag vom 31. Juli 1962 erhielt der Antragsteller von seiner Mutter als Vorausempfang auf seinen künftigen Erbteil ein Grundstück, auf welchem die Ehegatten ein Einfamilienhaus errichteten, das sie Ende 1963 bezogen. Für den Bau des Hauses bekam der Antragsteller von seiner Mutter einen Betrag von S 165.000,-- geschenkt. 1967 erhielt der Antragsteller von seiner Mutter noch ein Grundstück, welches er um S 70.000,-- verkaufte. Diesen Betrag verwendet er zur Abdeckung von Schulden aus dem Hausbau. Die Antragsgegnerin lebte während der Ehe sehr sparsam und bescheiden und erhob keine besonderen Ansprüche. Der Antragsteller ging hingegen regelmäßig am Abend und am Wochenende ins Gasthaus und gab dafür monatlich etwa S 3.000,-- aus. Am 9. Juli 1983 zog der Antragsteller aus der Ehewohnung aus und lebt mit einer anderen Frau in Lebensgemeinschaft. Bis zu seinem Auszug hatte er die Rückzahlungen der von den Ehegatten aufgenommenen Darlehen vorgenommen, ab diesem Zeitpunkt leistete die Antragsgegnerin die Zahlungen. Zur Zeit des Auszuges des Antragstellers waren Verbindlichkeiten von insgesamt S 391.028,65 offen, die teilweise hypothekarisch sichergestellt waren. Als ein Scheck, den der Antragsteller der Antragsgegnerin als Unterhaltszahlung übergeben hatte, von der Bank wegen wesentlicher Überziehung des Kontos des Antragstellers nicht eingelöst worden war, wollte die Antragsgegnerin verhindern, daß sie und die Kinder eventuell das Haus verlieren. Sie fragte den Antragsteller, ob er ihr das Haus überlasse. Es kam am 6. Juli 1984 zum Abschluß eines Notariatsaktes, mit welchem der Antragsteller der Antragsgegnerin die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft samt Wohnhaus übertrug. Die Antragsgegnerin hatte dafür die noch offenen hypothekarisch sichergestellten Schulden zu übernehmen. Sie räumte weiters dem Antragsteller ein unentgeltliches Wohnrecht an einem Zimmer des Hauses samt Mitbenützung von Bad und WC ein, das allerdings bei einer Scheidung der Ehe erlöschen sollte. Mündlich wurde noch vereinbart, daß die Antragsgegnerin auch die Rückzahlung der grundbücherlich nicht sichergestellten Schulden übernehmen sollte. Über eine allfällige Ehescheidung wurde dabei nicht gesprochen. Keiner der Ehegatten beabsichtigte damals eine Scheidung. Die Antragsgegnerin hoffte noch immer auf eine Rückkehr des Antragstellers und wollte sich nur gegen den Verlust des Hauses absichern. Der Antragsteller wollte sich durch das Wohnrecht die Möglichkeit offen halten, nach Hause zurückzukehren, wenn etwa seine Lebensgemeinschaft in die Brüche gehen sollte. Der Verkehrswert der Liegenschaft und des Hauses beträgt S 1,679.000,--, jener des Hausrates S 77.400,--. Bei seinem Auszug aus der Ehewohnung nahm der Antragsteller einen PKW, der damals einen Wert von etwa S 76.000,-- hatte, mit, weiters eine Lebensversicherung, die damals einen Rückkaufswert von S 60.000,-- hatte, sowie ein Sparbuch, dessen Kontostand am 1. Juni 1983 S 15.664,92 und am 1. Juli 1983 S 5.784,47 betrug. Auch die Antragsgegnerin hatte ein Sparbuch, das im Sommer 1983 einen Kontostand von S 1.479,56 aufwies. Am 16. Juli 1986 brachte der Antragsteller eine Ehescheidungsklage ein. Die Ehe wurde mit Urteil vom 1. September 1986 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG mit dem Ausspruch geschieden, der Antragsteller habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet.
Mit seinem am 15. Jänner 1987 eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, insbesondere der Liegenschaft samt Haus und des Hausrates dahin, daß die Antragsgegnerin Alleineigentümerin der Liegenschaft bleibt und ihr gemäß § 94 EheG eine billige Ausgleichszahlung auferlegt wird. Nach der im Antrag vertretenen Meinung müßte sich die Ausgleichszahlung in einer Höhe von S 1,246.800,-- bewegen. Die Antragsgegnerin wendete im wesentlichen ein, über die Liegenschaft sei bereits mit dem Notariatsakt verfügt worden. Die Antragsgegnerin habe damals alle Schulden übernommen. Sie habe während der Ehe neben der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zeitweise ein zusätzliches Einkommen erzielt, im Gegensatz zum Antragsteller sehr sparsam gelebt und auch die Mutter des Antragstellers gepflegt.Mit seinem am 15. Jänner 1987 eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, insbesondere der Liegenschaft samt Haus und des Hausrates dahin, daß die Antragsgegnerin Alleineigentümerin der Liegenschaft bleibt und ihr gemäß Paragraph 94, EheG eine billige Ausgleichszahlung auferlegt wird. Nach der im Antrag vertretenen Meinung müßte sich die Ausgleichszahlung in einer Höhe von S 1,246.800,-- bewegen. Die Antragsgegnerin wendete im wesentlichen ein, über die Liegenschaft sei bereits mit dem Notariatsakt verfügt worden. Die Antragsgegnerin habe damals alle Schulden übernommen. Sie habe während der Ehe neben der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zeitweise ein zusätzliches Einkommen erzielt, im Gegensatz zum Antragsteller sehr sparsam gelebt und auch die Mutter des Antragstellers gepflegt.
Das Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin schuldig, an den Antragsteller eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 150.000,-- zu leisten, zahlbar in monatlichen Raten a S 3.000,-- beginnend drei Monate ab Rechtskraft seines Beschlusses. Für den Fall des Zahlungsverzuges habe die Antragsgegnerin vom jeweils aushaftenden Betrag Verzugszinsen in der Höhe von 8 % an den Antragsgegner zu vergüten. Die Verfahrenskosten wurden gegenseitig aufgehoben. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Notariatsakt vom 6. Juli 1984 sei nicht im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren im Sinne des § 97 Abs 2 EheG geschlossen worden. Die Liegenschaft sei daher in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Es sei zu berücksichtigen, daß der Antragsteller von seiner Mutter das Grundstück sowie Beträge von S 165.000,-- und eine weitere Liegenschaft, die er um S 70.000,-- verkauft habe, erhalten habe. Der Antragsteller sei bis Juli 1983 praktisch allein für den Unterhalt der Familie und die Darlehensrückzahlungen für den Hausbau aufgekommen. Die Antragsgegnerin habe nur zeitweise etwas dazu verdient. Die Antragsgegnerin habe bescheiden und anspruchslos gelebt. Der Antragsteller habe hingegen in der Freizeit Geld in beträchtlicher Höhe verbraucht. Ab dem Zeitpunkt des Auszuges des Antragstellers habe die Antragsgegnerin die Rückzahlungen übernommen. Trotz allem seien die Beiträge beider Ehegatten etwa gleichwertig einzustufen. Im Aufteilungsverfahren käme aber dem Gedanken der Billigkeit große Bedeutung zu, es sei auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Von den sechs gemeinsamen Kindern wohnten zumindest noch zwei bei der Antragsgegnerin, weiters das Kind einer geschiedenen Tochter. Alle diese Personen seien auf den weiteren Verbleib im Haus angewiesen. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Antragsteller unbegründet ausgezogen sei und die Antragsgegnerin in eine schwierige Lage gebracht habe. Ziel der Aufteilung solle es sein, den vormaligen Ehegatten die Lebensgrundlage zu erhalten und ihnen eine wirtschaftlich tragbare Lösung anzubieten. Die Lebensverhältnisse des Antragstellers seien durch seine berufliche Stellung gesichert. Die Antragsgegnerin gehe aber wegen ihr Tätigkeit im Haushalt und ihrer zusätzlichen Pflegearbeiten keiner Berufstätigkeit nach. Sie erhalte monatlich S 8.100,-- an Unterhalt vom Antragsteller. Unter Berücksichtigung des PKWs, der Lebensversicherung und des Sparbuches habe der Antragsteller Werte in der Höhe von S 151.665,-- erhalten. Er müsse sich auch anrechnen lassen, daß die Antragsgegnerin die Bezahlung der Schulden übernommen habe. Eine Ausgleichszahlung von S 150.000,-- entspreche der Billigkeit.Das Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin schuldig, an den Antragsteller eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 150.000,-- zu leisten, zahlbar in monatlichen Raten a S 3.000,-- beginnend drei Monate ab Rechtskraft seines Beschlusses. Für den Fall des Zahlungsverzuges habe die Antragsgegnerin vom jeweils aushaftenden Betrag Verzugszinsen in der Höhe von 8 % an den Antragsgegner zu vergüten. Die Verfahrenskosten wurden gegenseitig aufgehoben. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Notariatsakt vom 6. Juli 1984 sei nicht im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren im Sinne des Paragraph 97, Absatz 2, EheG geschlossen worden. Die Liegenschaft sei daher in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Es sei zu berücksichtigen, daß der Antragsteller von seiner Mutter das Grundstück sowie Beträge von S 165.000,-- und eine weitere Liegenschaft, die er um S 70.000,-- verkauft habe, erhalten habe. Der Antragsteller sei bis Juli 1983 praktisch allein für den Unterhalt der Familie und die Darlehensrückzahlungen für den Hausbau aufgekommen. Die Antragsgegnerin habe nur zeitweise etwas dazu verdient. Die Antragsgegnerin habe bescheiden und anspruchslos gelebt. Der Antragsteller habe hingegen in der Freizeit Geld in beträchtlicher Höhe verbraucht. Ab dem Zeitpunkt des Auszuges des Antragstellers habe die Antragsgegnerin die Rückzahlungen übernommen. Trotz allem seien die Beiträge beider Ehegatten etwa gleichwertig einzustufen. Im Aufteilungsverfahren käme aber dem Gedanken der Billigkeit große Bedeutung zu, es sei auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Von den sechs gemeinsamen Kindern wohnten zumindest noch zwei bei der Antragsgegnerin, weiters das Kind einer geschiedenen Tochter. Alle diese Personen seien auf den weiteren Verbleib im Haus angewiesen. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Antragsteller unbegründet ausgezogen sei und die Antragsgegnerin in eine schwierige Lage gebracht habe. Ziel der Aufteilung solle es sein, den vormaligen Ehegatten die Lebensgrundlage zu erhalten und ihnen eine wirtschaftlich tragbare Lösung anzubieten. Die Lebensverhältnisse des Antragstellers seien durch seine berufliche Stellung gesichert. Die Antragsgegnerin gehe aber wegen ihr Tätigkeit im Haushalt und ihrer zusätzlichen Pflegearbeiten keiner Berufstätigkeit nach. Sie erhalte monatlich S 8.100,-- an Unterhalt vom Antragsteller. Unter Berücksichtigung des PKWs, der Lebensversicherung und des Sparbuches habe der Antragsteller Werte in der Höhe von S 151.665,-- erhalten. Er müsse sich auch anrechnen lassen, daß die Antragsgegnerin die Bezahlung der Schulden übernommen habe. Eine Ausgleichszahlung von S 150.000,-- entspreche der Billigkeit.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, wohl aber jenem der Antragsgegnerin und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung ab. Das Gericht zweiter Instanz, das den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärte, führte aus, zu berücksichtigen sei, daß die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgt sei, die Antragsgegnerin die Schulden übernommen und dem Antragsteller ein Wohnrecht eingeräumt habe. Aus der Vereinbarung über das Wohnrecht ergebe sich, daß die Parteien die Absicht gehabt hätten, eine auch über eine allfällige Scheidung hinaus wirkende Regelung über das Einfamilienhaus zu treffen, denn nach der Ehescheidung sei das Wohnrecht zu löschen gewesen. Der Übergabsvertrag habe entgeltlichen Charakter gehabt. Die nachfolgende Ehescheidung habe seine Wirksamkeit nicht beseitigt, da nicht im Sinne des § 97 EheG über einen Aufteilungsanspruch verzichtet, sondern lediglich über ein an sich der Aufteilung unterliegendes Vermögen verfügt worden sei. Durch ein Aufteilungsverfahren könne diese Übereinkunft nicht verändert werden. Das Gericht sei nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen aber auch nach § 85 EheG an diese Vereinbarung gebunden. Der Wert der Liegenschaft sei daher nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, wohl aber jenem der Antragsgegnerin und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung ab. Das Gericht zweiter Instanz, das den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärte, führte aus, zu berücksichtigen sei, daß die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgt sei, die Antragsgegnerin die Schulden übernommen und dem Antragsteller ein Wohnrecht eingeräumt habe. Aus der Vereinbarung über das Wohnrecht ergebe sich, daß die Parteien die Absicht gehabt hätten, eine auch über eine allfällige Scheidung hinaus wirkende Regelung über das Einfamilienhaus zu treffen, denn nach der Ehescheidung sei das Wohnrecht zu löschen gewesen. Der Übergabsvertrag habe entgeltlichen Charakter gehabt. Die nachfolgende Ehescheidung habe seine Wirksamkeit nicht beseitigt, da nicht im Sinne des Paragraph 97, EheG über einen Aufteilungsanspruch verzichtet, sondern lediglich über ein an sich der Aufteilung unterliegendes Vermögen verfügt worden sei. Durch ein Aufteilungsverfahren könne diese Übereinkunft nicht verändert werden. Das Gericht sei nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen aber auch nach Paragraph 85, EheG an diese Vereinbarung gebunden. Der Wert der Liegenschaft sei daher nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Der Antragsteller bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs, in welchem der Antrag gestellt wird, der Antragsgegnerin eine grundbücherlich sichergestellte Ausgleichszahlung von S 1,1 Mill. in monatlichen Raten a S 8.000,-- aufzuerlegen. Hilfsweise stellt der Antragsteller einen Aufhebungsantrag.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.