Der von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zum Teil gerechtfertigt. Was die Ausführungen des Revisionsrekurses zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und bezüglich einzelner Bewertungen anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß nach § 232 Abs. 2 AußStrG im Aufteilungsverfahren ein Rekurs nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werden kann. Demnach ist der Oberste Gerichtshof an die Feststellungen des Rekursgerichtes über den Wert des aufzuteilenden Vermögens gebunden. Ein Verfahrensmangel an sich könnte überhaupt nicht geltend gemacht werden. Lediglich Feststellungsmängel, die eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen, wären zu berücksichtigen. Solche Feststellungsmängel sind aber im vorliegenden Fall deshalb nicht gegeben, weil die Vorinstanzen ohnedies festgestellt haben, daß der Sohn der Streitteile seit Mai 1983 Darlehensrückzahlungen bezüglich der ihm geschenkten Liegenschaft aus eigenem geleistet hat. Welchen Einfluß dieser Umstand auf die Entscheidung haben soll, ist außerdem unerfindlich, weil die Vorinstanzen nur von dem nicht durch Schenkungen des Vaters der Antragstellerin gedeckten Restwert der Liegenschaft ausgegangen sind, wobei sie die Belastungen der Liegenschaft abgezogen haben. Die Rückzahlungen durch den Sohn betrafen also Vermögensteile, die in das Aufteilungsverfahren nicht einbezogen wurden.Der von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zum Teil gerechtfertigt. Was die Ausführungen des Revisionsrekurses zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und bezüglich einzelner Bewertungen anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG im Aufteilungsverfahren ein Rekurs nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werden kann. Demnach ist der Oberste Gerichtshof an die Feststellungen des Rekursgerichtes über den Wert des aufzuteilenden Vermögens gebunden. Ein Verfahrensmangel an sich könnte überhaupt nicht geltend gemacht werden. Lediglich Feststellungsmängel, die eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen, wären zu berücksichtigen. Solche Feststellungsmängel sind aber im vorliegenden Fall deshalb nicht gegeben, weil die Vorinstanzen ohnedies festgestellt haben, daß der Sohn der Streitteile seit Mai 1983 Darlehensrückzahlungen bezüglich der ihm geschenkten Liegenschaft aus eigenem geleistet hat. Welchen Einfluß dieser Umstand auf die Entscheidung haben soll, ist außerdem unerfindlich, weil die Vorinstanzen nur von dem nicht durch Schenkungen des Vaters der Antragstellerin gedeckten Restwert der Liegenschaft ausgegangen sind, wobei sie die Belastungen der Liegenschaft abgezogen haben. Die Rückzahlungen durch den Sohn betrafen also Vermögensteile, die in das Aufteilungsverfahren nicht einbezogen wurden.
Die Vorinstanzen haben die Rechtslage im allgemeinen richtig erkannt. Allerdings kann der im § 90 Abs. 1 EheG aufgestellte Grundsatz, daß jedem vormaligen Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben soll, keine entscheidende Grundlage für die Zuweisung der Ehewohnung sein. Gerade bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, stellt § 82 Abs. 2 EheG besondere Grundsätze auf. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung spricht den dort erwähnten Grundsatz nicht schlechthin für die Ehewohnung aus. Bezüglich der Ehewohnung haben aber Billigkeitserwägungen unter Zugrundelegung anderer Umstände, wie beispielsweise des Bedarfes, der Möglichkeit, sich einen Ersatz zu beschaffen und ähnliche, den Vorrang vor den tatsächlich bestehenden Eigentumsverhältnissen, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß seinerzeit Eigentumswohnungen nur im Eigentum einer Person stehen konnten und daher die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten eines der beiden Ehegatten rein zufällig war. Eine derartige Eigentumseinverleibung kann daher bei der Zuweisen der Ehewohnung im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG kein entscheidendes Kriterium sein.Die Vorinstanzen haben die Rechtslage im allgemeinen richtig erkannt. Allerdings kann der im Paragraph 90, Absatz eins, EheG aufgestellte Grundsatz, daß jedem vormaligen Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben soll, keine entscheidende Grundlage für die Zuweisung der Ehewohnung sein. Gerade bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, stellt Paragraph 82, Absatz 2, EheG besondere Grundsätze auf. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung spricht den dort erwähnten Grundsatz nicht schlechthin für die Ehewohnung aus. Bezüglich der Ehewohnung haben aber Billigkeitserwägungen unter Zugrundelegung anderer Umstände, wie beispielsweise des Bedarfes, der Möglichkeit, sich einen Ersatz zu beschaffen und ähnliche, den Vorrang vor den tatsächlich bestehenden Eigentumsverhältnissen, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß seinerzeit Eigentumswohnungen nur im Eigentum einer Person stehen konnten und daher die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten eines der beiden Ehegatten rein zufällig war. Eine derartige Eigentumseinverleibung kann daher bei der Zuweisen der Ehewohnung im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG kein entscheidendes Kriterium sein.
Daß der Wunsch des Sohnes der Streitteile, weiterhin mit seiner Mutter zusammenzuwohnen, im vorliegenden Fall kein entscheidendes Zuweisungskriterium sein kann, haben die Vorinstanzen richtig erkannt, weil der Sohn bereits selbsterhaltungsfähig ist und daher keinerlei rechtliche Verpflichtung der Antragstellerin zur Wohnversorgung des Sohnes besteht. Der bloße Wunsch eines ehemaligen Ehegatten, mit bereits großjährigen und selbsterhaltungsfähigen Kindern weiterhin zusammenzuwohnen, ist in die Billigkeitserwägungen solange nicht einzubeziehen, als ein solches Zusammenwohnen nicht im Hinblick auf besondere Umstände (etwa Pflegebedürftigkeit einer der beteiligten Personen) notwendig ist.
Das Verschulden an der Auflösung der Ehe ist nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, z.B. Verschwendungssucht, eine kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden (7 Ob 515/84, 7 Ob 536/85 u.a.). Derartige Eheverfehlungen haben im vorliegenden Fall nicht zur Ehescheidung geführt.Das Verschulden an der Auflösung der Ehe ist nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung nach Paragraph 83, EheG, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, z.B. Verschwendungssucht, eine kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden (7 Ob 515/84, 7 Ob 536/85 u.a.). Derartige Eheverfehlungen haben im vorliegenden Fall nicht zur Ehescheidung geführt.
Inwieweit dem an der Ehescheidung schuldlosen Teil bis zu einem gewissen Grad ein Wahlrecht bezüglich der Ehewohnung eingeräumt wird, muß hier nicht abschließend erörtert werden, weil, unabhängig vom Verschuldensausspruch im Ehescheidungsverfahren, im vorliegenden Fall Billigkeitserwägungen für die Einräumung eines solchen Wahlrechtes zugunsten der Antragstellerin sprechen. Die Antragstellerin ist die wirtschaftlich wesentlich schlechter Gestellte beider Parteien. Die Notwendigkeit der Beschaffung einer neuen Wohnung würde sie daher wesentlich härter treffen als den Antragsgegner. Dazu kommt, daß der Antragsgegner bereits seit Jahren über eine andere Wohnmöglichkeit verfügt, ihm demnach die notwendige Umstellung bereits geglückt ist, während die Antragstellerin im Falle der Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner auch die Umstellungsschwierigkeiten in Kauf nehmen müßte. Die gesonderte Wohnungsnahme des Antragsgegners ist auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen, weil ihm im Ehescheidungsverfahren mittels einstweiliger Verfügung das Betreten der Ehewohnung verboten worden ist. Ob die einstweilige Verfügung nach einem weiteren Verfahrensschritt (Erhebung eines Rechtsmittels) Bestand gehabt hätte, kann hier nicht geprüft werden, weil sie in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb der Oberste Gerichtshof an diese in einem anderen Verfahren ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gebunden ist. Der Umstand, daß der Antragsgegner vor Jahren aus Gründen, die bei ihm liegen, bereits eine andere Wohnung genommen hat, spricht daher ebenfalls dafür, daß der Antragstellerin ein Wahlrecht bezüglich der Wohnung zugebilligt wird.
Richtig ist allerdings, daß die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen ist. Dies schließt aber aus, daß einem der Teile praktisch das ganze Vermögen zugewiesen wird und der andere sich mit einem verhältnismäßig geringen Teil desselben zufrieden geben muß. Aus diesem Grund sieht § 94 Abs. 1 Eheg auch die Leistung einer Ausgleichszahlung an denjenigen vor, der andernfalls bei der Aufteilung erheblich zu kurz gekommen wäre. Die Folgen der Ehescheidung sollen nämlich in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (1 Ob 547/85, 8 Ob 586/85). Es würde daher der Billigkeit gröblich widersprechen, würde man den Großteil des ehemaligen ehelichen Gebrauchsvermögens, darunter auch die Ehewohnung, jenem ehemaligen Ehepartner zuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies würde nämlich praktisch zu einer Enteignung des anderen Teiles führen. Im vorliegenden Fall ist es nun richtig, daß die Antragstellerin nach ihrem festgestellten Einkommen schwerlich in der Lage wäre, sofort eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Ausgeschlossen kann dies jedoch nicht werden. Da, wie bereits ausgeführt wurde, die Billigkeitserwägungen dafür sprechen, daß der Antragstellerin ein Wahlrecht bezüglich der Ehewohnung eingeräumt wird, muß ihr auch die Möglichkeit geboten werden, dieses Wahlrecht in ihrem Sinne auszuüben. Um aber zu verhindern, daß sich die Antragstellerin ihre Entscheidung während einer für den Antragsgegner unzumutbar langen Zeit überlegt, war die Ausübung des Wahlrechtes zeitlich zu begrenzen. Eine Frist bis 30. September 1986 erscheint ausreichend, weil dieser Zeitraum von mehr als 8 Monaten genügen muß, ein allfällig notwendiges Darlehen zur Leistung der Ausgleichszahlung zu erlangen, falls die Erlangung eines solchen Darlehens überhaupt möglich ist. Sollte sich herausstellen, daß die Antragstellerin nicht in der Lage ist, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten, oder sollte die Antragstellerin zur Überzeugung gelangen, daß für sie der Erhalt einer Ausgleichszahlung günstiger wäre, als die Überlassung der Ehewohnung, so gebietet es die Billigkeit, die Wohnung dem Antragsgegner zuzuweisen und diesen zur Leistung einer entsprechenden Ausgleichszahlung zu verpflichten. Bei der Zuweisung der einzelnen Hausratsgegenstände war zu berücksichtigen, daß es sich hiebei weitgehend um Gegenstände handelt, die für eine bestimmte Wohnung angeschafft worden sind und deren Transferierung aus dieser Wohnung wenig sinnvoll oder mit erheblichem Wertverlust verbunden wäre. Dies gilt für den Großteil der im erstgerichtlichen Beschluß dem Antragsgegner zugewiesenen Gegenstände. Da die Antragstellerin jedoch das Wahlrecht bezüglich der Ehewohnung hat, erschien es sinnvoll, jenen Teil der dem Antragsgegner vom Erstgericht zugewiesenen Gegenstände, die den oben aufgezeigten Kriterien entsprechen, dann der Antragstellerin zuzuweisen, wenn diese das Wahlrecht an der Wohnung zu ihren Gunsten ausübt. Lediglich jene Gegenstände, bezüglich der ein sinnvoller Zusammenhang mit der Wohnung nicht offensichtlich ist, wären in einem solchen Fall dem Antragsgegner zuzuweisen. Bezüglich der vom Erstgericht der Antragstellerin zugewiesenen Gegenstände wurde vom Antragsgegner nie ein Einwand erhoben, so daß es hier auf jeden Fall bei der erstgerichtlichen Entscheidung zu verbleiben hat. Käme es aber letztlich zu einem Verbleib der Ehewohnung beim Antragsgegner, so erscheint die erstgerichtliche Entscheidung bezüglich sämtlicher Hausratsgegenstände zweckmäßig, weshalb es diesfalls bei der erstgerichtlichen Entscheidung in diesem Punkt zu verbleiben hätte. Selbstverständlich würde die vom Obersten Gerichtshof für den Fall der Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin vorgenommene Aufteilung des Hausrates zu einer Wertverschiebung zugunsten der Antragstellerin führen, weil die dann dem Antragsgegner verbleibenden Hausratsgegenstände nicht, wie nach dem erstgerichtlichen Beschluß, einen Wert von 17.490 S, sondern nur mehr einen Wert von 11.300 S hätten. Diese Wertdifferenz würde aber durch die Ausgleichszahlung ausgeglichen werden.Richtig ist allerdings, daß die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen ist. Dies schließt aber aus, daß einem der Teile praktisch das ganze Vermögen zugewiesen wird und der andere sich mit einem verhältnismäßig geringen Teil desselben zufrieden geben muß. Aus diesem Grund sieht Paragraph 94, Absatz eins, Eheg auch die Leistung einer Ausgleichszahlung an denjenigen vor, der andernfalls bei der Aufteilung erheblich zu kurz gekommen wäre. Die Folgen der Ehescheidung sollen nämlich in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (1 Ob 547/85, 8 Ob 586/85). Es würde daher der Billigkeit gröblich widersprechen, würde man den Großteil des ehemaligen ehelichen Gebrauchsvermögens, darunter auch die Ehewohnung, jenem ehemaligen Ehepartner zuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies würde nämlich praktisch zu einer Enteignung des anderen Teiles führen. Im vorliegenden Fall ist es nun richtig, daß die Antragstellerin nach ihrem festgestellten Einkommen schwerlich in der Lage wäre, sofort eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Ausgeschlossen kann dies jedoch nicht werden. Da, wie bereits ausgeführt wurde, die Billigkeitserwägungen dafür sprechen, daß der Antragstellerin ein Wahlrecht bezüglich der Ehewohnung eingeräumt wird, muß ihr auch die Möglichkeit geboten werden, dieses Wahlrecht in ihrem Sinne auszuüben. Um aber zu verhindern, daß sich die Antragstellerin ihre Entscheidung während einer für den Antragsgegner unzumutbar langen Zeit überlegt, war die Ausübung des Wahlrechtes zeitlich zu begrenzen. Eine Frist bis 30. September 1986 erscheint ausreichend, weil dieser Zeitraum von mehr als 8 Monaten genügen muß, ein allfällig notwendiges Darlehen zur Leistung der Ausgleichszahlung zu erlangen, falls die Erlangung eines solchen Darlehens überhaupt möglich ist. Sollte sich herausstellen, daß die Antragstellerin nicht in der Lage ist, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten, oder sollte die Antragstellerin zur Überzeugung gelangen, daß für sie der Erhalt einer Ausgleichszahlung günstiger wäre, als die Überlassung der Ehewohnung, so gebietet es die Billigkeit, die Wohnung dem Antragsgegner zuzuweisen und diesen zur Leistung einer entsprechenden Ausgleichszahlung zu verpflichten. Bei der Zuweisung der einzelnen Hausratsgegenstände war zu berücksichtigen, daß es sich hiebei weitgehend um Gegenstände handelt, die für eine bestimmte Wohnung angeschafft worden sind und deren Transferierung aus dieser Wohnung wenig sinnvoll oder mit erheblichem Wertverlust verbunden wäre. Dies gilt für den Großteil der im erstgerichtlichen Beschluß dem Antragsgegner zugewiesenen Gegenstände. Da die Antragstellerin jedoch das Wahlrecht bezüglich der Ehewohnung hat, erschien es sinnvoll, jenen Teil der dem Antragsgegner vom Erstgericht zugewiesenen Gegenstände, die den oben aufgezeigten Kriterien entsprechen, dann der Antragstellerin zuzuweisen, wenn diese das Wahlrecht an der Wohnung zu ihren Gunsten ausübt. Lediglich jene Gegenstände, bezüglich der ein sinnvoller Zusammenhang mit der Wohnung nicht offensichtlich ist, wären in einem solchen Fall dem Antragsgegner zuzuweisen. Bezüglich der vom Erstgericht der Antragstellerin zugewiesenen Gegenstände wurde vom Antragsgegner nie ein Einwand erhoben, so daß es hier auf jeden Fall bei der erstgerichtlichen Entscheidung zu verbleiben hat. Käme es aber letztlich zu einem Verbleib der Ehewohnung beim Antragsgegner, so erscheint die erstgerichtliche Entscheidung bezüglich sämtlicher Hausratsgegenstände zweckmäßig, weshalb es diesfalls bei der erstgerichtlichen Entscheidung in diesem Punkt zu verbleiben hätte. Selbstverständlich würde die vom Obersten Gerichtshof für den Fall der Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin vorgenommene Aufteilung des Hausrates zu einer Wertverschiebung zugunsten der Antragstellerin führen, weil die dann dem Antragsgegner verbleibenden Hausratsgegenstände nicht, wie nach dem erstgerichtlichen Beschluß, einen Wert von 17.490 S, sondern nur mehr einen Wert von 11.300 S hätten. Diese Wertdifferenz würde aber durch die Ausgleichszahlung ausgeglichen werden.
Was die Ausgleichszahlung anlangt, so schreibt das Gesetz auch bei gleichen Beiträgen der Ehegatten zur Vermögensbildung nicht zwingend eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 vor. Vielmehr sind auch hier Billigkeitserwägungen maßgebend. Berücksichtigt man im vorliegenden Fall den erheblichen Unterschied zwischen den beiderseitigen Pensionen, so erscheint es billig, die Ausgleichszahlung so festzusetzen, daß die Antragstellerin etwas begünstigt wird, weil so ein billiger Ausgleich erzielt werden kann. Allerdings besteht kein Anlaß, die Aufteilung, wie es die Antragstellerin wünscht, in einem Verhältnis 2:1 zu ihren Gunsten vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Ausgleichszahlung von 300.000 S für den Fall der Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin sowie auch dann, wenn die Ehewohnung dem Antragsgegner verbleiben sollte, angemessen. Daß in die Aufteilung auch die oben erwähnten 187.000 S einzubeziehen sind, ergibt sich aus § 91 Abs. 1 EheG, weil die Antragstellerin dem Sohn die von ihr gekaufte Liegenschaft ohne Zustimmung des Antragsgegners geschenkt hat. Wurde das der Aufteilung unterliegende Gebrauchsvermögen verringert, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen (SZ 55/192, JBl. 181, 429 u.a.). Die Behauptung, die Liegenschaft habe in Wahrheit nie der Antragstellerin gehört, sondern sei dem Sohn der Streitteile direkt von seinem Großvater geschenkt worden, entbehrt entsprechender Feststellungsgrundlagen.Was die Ausgleichszahlung anlangt, so schreibt das Gesetz auch bei gleichen Beiträgen der Ehegatten zur Vermögensbildung nicht zwingend eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 vor. Vielmehr sind auch hier Billigkeitserwägungen maßgebend. Berücksichtigt man im vorliegenden Fall den erheblichen Unterschied zwischen den beiderseitigen Pensionen, so erscheint es billig, die Ausgleichszahlung so festzusetzen, daß die Antragstellerin etwas begünstigt wird, weil so ein billiger Ausgleich erzielt werden kann. Allerdings besteht kein Anlaß, die Aufteilung, wie es die Antragstellerin wünscht, in einem Verhältnis 2:1 zu ihren Gunsten vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Ausgleichszahlung von 300.000 S für den Fall der Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin sowie auch dann, wenn die Ehewohnung dem Antragsgegner verbleiben sollte, angemessen. Daß in die Aufteilung auch die oben erwähnten 187.000 S einzubeziehen sind, ergibt sich aus Paragraph 91, Absatz eins, EheG, weil die Antragstellerin dem Sohn die von ihr gekaufte Liegenschaft ohne Zustimmung des Antragsgegners geschenkt hat. Wurde das der Aufteilung unterliegende Gebrauchsvermögen verringert, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen (SZ 55/192, JBl. 181, 429 u.a.). Die Behauptung, die Liegenschaft habe in Wahrheit nie der Antragstellerin gehört, sondern sei dem Sohn der Streitteile direkt von seinem Großvater geschenkt worden, entbehrt entsprechender Feststellungsgrundlagen.
Die Rekursbeantwortung wurde verspätet erstattet, weil die in § 231 Abs. 2 AußStrG. festgesetzte 14-tägige Frist durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 nicht geändert worden ist. Die Rekursbeantwortung wird daher zurückgewiesen.Die Rekursbeantwortung wurde verspätet erstattet, weil die in Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG. festgesetzte 14-tägige Frist durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 nicht geändert worden ist. Die Rekursbeantwortung wird daher zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Für das Verfahren erster Instanz wurden Kosten nicht verzeichnet. Im Rechtsmittelverfahren erscheint eine Kostenaufhebung billig, weil ein eindeutiger Rechtsmittelerfolg eines der Streitteile nicht vorliegt und es im übrigen wenig sinnvoll wäre, die Zahlungsverpflichtungen einer der Parteien über die Ausgleichszahlung hinaus zu erhöhen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Für das Verfahren erster Instanz wurden Kosten nicht verzeichnet. Im Rechtsmittelverfahren erscheint eine Kostenaufhebung billig, weil ein eindeutiger Rechtsmittelerfolg eines der Streitteile nicht vorliegt und es im übrigen wenig sinnvoll wäre, die Zahlungsverpflichtungen einer der Parteien über die Ausgleichszahlung hinaus zu erhöhen.