Der Rekurs ist berechtigt.
Die Antragsgegnerin macht geltend, sie habe bereits eine 'übergroße' Anzahl von Hausratsgegenständen, nämlich die Einrichtung des Eßzimmers und des Schlafzimmers sowie die Kleiderablage im Vorzimmer, herausgegeben. überdies sei dem Antragsteller ein Teil des 'Augarten-Geschirrs' zugewiesen worden, obwohl er in einen eingerichteten Haushalt komme, da er bei seiner neuen Lebensgefährtin wohne. Die Unterhaltszahlungen des Antragstellers reichten kaum für die dringendsten Bedürfnisse der Antragsgegnerin und der beiden Kinder, zumal die Antragsgegnerin, solange dies nur möglich sei, die Kinder selbst erziehen und keinen Beruf ergreifen wolle. Die Antragsgegnerin sei bereits genötigt gewesen, für besondere Aufwendungen wie Schikurse, Erholungsaufenthalte und die notwendige Erneuerung der Wohnungseinrichtung ihre Ersparnisse (Wertpapiere) anzugreifen, sodaß diese nur mehr einen Nominalwert von S 66.000 besäßen. Dadurch stimme auch die Zinsenrechnung des Rekursgerichtes immer weniger. Durch die auferlegte Ausgleichszahlung komme die Antragsgegnerin, obwohl sie an der Auflösung der Ehe kein Verschulden treffe, in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung entspreche daher nicht der Billigkeit. Dazu komme, daß zwar der Antragsteller die Hauptmietrechte an der Ehewohnung auf die Antragsgegnerin übertragen habe, doch sei auch die Quartierfrage des Antragstellers geklärt, da er bei seiner Lebensgefährtin wohne und überdies als der wirtschaftlich wesentlich stärkere Teil jederzeit in der Lage wäre, sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Die Ehewohnung habe im übrigen als Hauptmietwohnung keinen 'käuflichen' Wert, der sich mit S 50.000 festlegen ließe. Der Oberste Gerichtshof schließt sich diesen Ausführungen der Antragsgegnerin im Ergebnis an.
Der Antragsteller begehrt die Leistung einer Ausgleichszahlung durch die Antragsgegnerin, um sich eine Wohnmöglichkeit beschaffen zu können. Er trägt damit der Ansicht Rechnung, daß der Betrag von S 500.000 allein der Antragsgegnerin von ihrem Vater geschenkt wurde, sodaß dieser Betrag, bzw. die hiemit angeschafften Sachen (Liegenschaft in Wien 21, Pkw, Wertpapiere) gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu §§ 81, 82 EheG).Der Antragsteller begehrt die Leistung einer Ausgleichszahlung durch die Antragsgegnerin, um sich eine Wohnmöglichkeit beschaffen zu können. Er trägt damit der Ansicht Rechnung, daß der Betrag von S 500.000 allein der Antragsgegnerin von ihrem Vater geschenkt wurde, sodaß dieser Betrag, bzw. die hiemit angeschafften Sachen (Liegenschaft in Wien 21, Pkw, Wertpapiere) gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht der Aufteilung unterliegen (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraphen 81, 82, EheG).
Keine weitere Berücksichtigung kann es - entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung - bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsgegnerin zum Ausgleich für die Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 94 Abs 1 EheG eine billige Ausgleichszahlung an den Antragsteller aufzuerlegen ist, allerdings finden, daß die Antragsgegnerin die Einrichtung des Eßzimmers und des Schlafzimmers sowie die Vorzimmerwand an die Eltern des Antragstellers ausgefolgt hat. Denn nach den Verfahrensergebnissen waren diese und nicht die Parteien Eigentümer der angeführten Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens.Keine weitere Berücksichtigung kann es - entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung - bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsgegnerin zum Ausgleich für die Zuweisung der Ehewohnung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG eine billige Ausgleichszahlung an den Antragsteller aufzuerlegen ist, allerdings finden, daß die Antragsgegnerin die Einrichtung des Eßzimmers und des Schlafzimmers sowie die Vorzimmerwand an die Eltern des Antragstellers ausgefolgt hat. Denn nach den Verfahrensergebnissen waren diese und nicht die Parteien Eigentümer der angeführten Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens.
Das Eigentum eines Dritten am Gebrauchsvermögen schließt aber seine Zuteilung als Eigentum an einen der Ehegatten aus. Auch die übertragung von Rechten daran kann nur mit Zustimmung des Dritten erfolgen (Pichler aaO, Rdz 4 zu § 86 EheG; Schwind, EheG 2 , 308). Nach den Verfahrensergebnissen haben aber die Eltern des Antragstellers die in ihrem Eigentum stehenden, den Parteien nur vorläufig zum Gebrauch überlassenen Einrichtungsgegenstände nach der Scheidung der Ehe zurückverlangt.Das Eigentum eines Dritten am Gebrauchsvermögen schließt aber seine Zuteilung als Eigentum an einen der Ehegatten aus. Auch die übertragung von Rechten daran kann nur mit Zustimmung des Dritten erfolgen (Pichler aaO, Rdz 4 zu Paragraph 86, EheG; Schwind, EheG 2 , 308). Nach den Verfahrensergebnissen haben aber die Eltern des Antragstellers die in ihrem Eigentum stehenden, den Parteien nur vorläufig zum Gebrauch überlassenen Einrichtungsgegenstände nach der Scheidung der Ehe zurückverlangt.
Der Antragsgegnerin kann bei der Beurteilung der Frage der Auferlegung einer Ausgleichszahlung auch nicht zugute gehalten werden,daß die Hälfte des vorhandenen 'Augarten-Geschirrs' dem Antragsteller zugewiesen wurde. Dieses Geschirr war nach den Verfahrensergebnissen ein Hochzeitsgeschenk an beide Parteien. Seine Aufteilung war durchaus tunlich und kann nicht als Leistung eines Ausgleichs für die Zuweisung einer anderen Sache angesehen werden (vgl. SZ 54/79).Der Antragsgegnerin kann bei der Beurteilung der Frage der Auferlegung einer Ausgleichszahlung auch nicht zugute gehalten werden,daß die Hälfte des vorhandenen 'Augarten-Geschirrs' dem Antragsteller zugewiesen wurde. Dieses Geschirr war nach den Verfahrensergebnissen ein Hochzeitsgeschenk an beide Parteien. Seine Aufteilung war durchaus tunlich und kann nicht als Leistung eines Ausgleichs für die Zuweisung einer anderen Sache angesehen werden vergleiche SZ 54/79).
Der Aufteilungsgrundsatz ist der der Billigkeit nach den in § 83 EheG beispielsweise aufgezählten Kriterien. Das Verschulden an der Ehescheidung wird unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen nicht erwähnt.Der Aufteilungsgrundsatz ist der der Billigkeit nach den in Paragraph 83, EheG beispielsweise aufgezählten Kriterien. Das Verschulden an der Ehescheidung wird unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen nicht erwähnt.
Dies bedeutet nicht, daß die Ursachen der Eheauflösung für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse jegliche Bedeutung verloren hätte (SZ 55/26). Das Verschulden an der Auflösung der Ehe kann dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG darstellen, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, z.B. Verschwendungssucht, eine kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder die Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden (Pichler aaO, Rdz 1 zu §§ 83, 84 EheG, 7 Ob 515/84). Im übrigen aber kann der Verschuldensentscheidung nur eine untegeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung oder Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen (EvBl 1981/49, SZ 55/45).Dies bedeutet nicht, daß die Ursachen der Eheauflösung für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse jegliche Bedeutung verloren hätte (SZ 55/26). Das Verschulden an der Auflösung der Ehe kann dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung nach Paragraph 83, EheG darstellen, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, z.B. Verschwendungssucht, eine kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder die Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden (Pichler aaO, Rdz 1 zu Paragraphen 83, 84, EheG, 7 Ob 515/84). Im übrigen aber kann der Verschuldensentscheidung nur eine untegeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung oder Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen (EvBl 1981/49, SZ 55/45).
Die Antragsgegnerin kann deshalb das Begehren des Antragstellers nach einer Ausgleichszahlung nicht mit dem Hinweis abwehren, es treffe sie an der Scheidung kein Verschulden, und ebensowenig mit der Behauptung, der Antragsteller besitze ohnedies eine Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin und sei überdies finanziell jederzeit in der Lage, sich eine Wohnung zu beschaffen. Denn selbst der Umstand, daß sich der geschiedene Ehegatte inzwischen bereits eine andere Wohnung verschafft hat, kann grundsätzlich nicht von der Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung für die Zuweisung der Ehewohnung befreien (7 Ob 794/82).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist jedoch bei Festsetzung einer Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 Abs 1 EheG darauf Rücksicht zu nehmen, daß nach dem konkreten Stand der beiderseitigen Lebensverhältnisse die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibt. Jede Ausgleichszahlung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtenden Billigkeit (6 Ob 702/81, 7 Ob 667/83 u.v.a.).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist jedoch bei Festsetzung einer Ausgleichszahlung im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, EheG darauf Rücksicht zu nehmen, daß nach dem konkreten Stand der beiderseitigen Lebensverhältnisse die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibt. Jede Ausgleichszahlung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG zu beachtenden Billigkeit (6 Ob 702/81, 7 Ob 667/83 u.v.a.).
Bei der Beurteilung der Frage der Billigkeit der Leistung einer Ausgleichszahlung durch die Antragsgegnerin ist es deshalb von wesentlicher Bedeutung, daß der Antragsgegnerin eine Erwerbstätigkeit der Kinder wegen nicht zugemutet werden kann, sodaß sie nur über geringe Einkünfte - die vom Antragsteller an sie und die Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen -
verfügt. Bei den - noch - vorhandenen Wertpapieren der Antragsgegnerin handelt es sich, wie bereits ausgeführt wurde, nicht um Sachen, die der Aufteilung unterliegen. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, die Billigkeit einer Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Papiere zu bejahen. Dies umsoweniger, als der Antragsteller dadurch einen Vorteil aus der Ehe erlangt hat, daß er aus dem der Antragsgegnerin von ihren Eltern geschenkten Geldbetrag die Hälfte der Liegenschaft in der Schwarzlackenau erhalten hat und diese Hälfte mit Zustimmung der Antragsgegnerin auf die beiden Kinder übertragen wurden und damit aus dem Vermögen der Antragsgegnerin ausgeschieden ist (die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin offensichtlich geschenkte Liegenschaftshälfte unterlag gemäß § 82 EheG der Aufteilung - EFSlg 38.862). Auch mit Rücksicht auf diesen Umstand, vor allem aber bei Bedachtnahme darauf, daß die Unterhaltszahlungen des Antragstellers die wesentliche Lebensgrundlage der Antragsgegnerin und der Kinder der Parteien bilden, wäre es unbillig, einen Teil dieser Einkünfte zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den Antragsteller heranzuziehen, da in diesem Fall die wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung der Antragsgegnerin nicht mehr als gesichert angesehen werden könnte. Nicht übersehen werden darf auch, daß die ehemalige Ehewohnung nunmehr dem Wohnbedarf nicht nur der Antragsgegnerin, sondern auch jenem der Kinder dient.verfügt. Bei den - noch - vorhandenen Wertpapieren der Antragsgegnerin handelt es sich, wie bereits ausgeführt wurde, nicht um Sachen, die der Aufteilung unterliegen. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, die Billigkeit einer Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Papiere zu bejahen. Dies umsoweniger, als der Antragsteller dadurch einen Vorteil aus der Ehe erlangt hat, daß er aus dem der Antragsgegnerin von ihren Eltern geschenkten Geldbetrag die Hälfte der Liegenschaft in der Schwarzlackenau erhalten hat und diese Hälfte mit Zustimmung der Antragsgegnerin auf die beiden Kinder übertragen wurden und damit aus dem Vermögen der Antragsgegnerin ausgeschieden ist (die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin offensichtlich geschenkte Liegenschaftshälfte unterlag gemäß Paragraph 82, EheG der Aufteilung - EFSlg 38.862). Auch mit Rücksicht auf diesen Umstand, vor allem aber bei Bedachtnahme darauf, daß die Unterhaltszahlungen des Antragstellers die wesentliche Lebensgrundlage der Antragsgegnerin und der Kinder der Parteien bilden, wäre es unbillig, einen Teil dieser Einkünfte zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den Antragsteller heranzuziehen, da in diesem Fall die wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung der Antragsgegnerin nicht mehr als gesichert angesehen werden könnte. Nicht übersehen werden darf auch, daß die ehemalige Ehewohnung nunmehr dem Wohnbedarf nicht nur der Antragsgegnerin, sondern auch jenem der Kinder dient.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als berechtigt, sodaß in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederherzustellen war. Zufolge Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache erweist es sich als notwendig, auf den Kostenrekurs der Antragsgegnerin ON 28 einzugehen. Das Rekursgericht hatte auf Grund seiner Sachentscheidung keine Veranlassung, über diesen Rekurs zu entscheiden. Da jedoch der Oberste Gerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt hat, hat er auch über den Kostenrekurs zu entscheiden (Fasching II 354, 7 Ob 657/84 ua). Die Antragsgegnerin macht in ihrem Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes, in der die Verfahrenskosten gegenseitig aufgehoben wurden, geltend, sie sei in der Frage der Leistung einer Ausgleichszahlung, die einen wesentlichen Streitpunkt gebildet habe, erfolgreich gewesen; überdies sei der Antragsteller zufolge seines Berufes leichter imstande, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Sie beantragt, dem Antragsteller den Ersatz der gesamten von ihr verzeichneten Kosten aufzuerlegen. Da im wesentlichen im Verfahren erster Instanz nur mehr die Frage der geklagten Ausgleichszahlung von S 100.000 strittig war, entspricht der Zuspruch eines Kostenbetrages von S 15.000 an die Antragsgegnerin der Billigkeit (§ 234 AußStrG), bei dessen Berechnung von einer Bemessungsgrundlage von S 100.000 ausgegangen wird. Für das Verfahren zweiter Instanz waren der Klägerin Kosten für ihren Rekurs (ON 29) auf der Basis des ersiegten Kostenbetrages (S 1.440,96) und für ihre Rekursbeantwortung (ON 33) bei einer Kostenbemessungsgrundlage von S 100.000 (S 3.153,95) insgesamt daher S 4.594,91 (hievon Umsatzsteuer S 406,81) zuzusprechen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens erfolgte nach § 234 AußStrG.Der Revisionsrekurs erweist sich damit als berechtigt, sodaß in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederherzustellen war. Zufolge Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache erweist es sich als notwendig, auf den Kostenrekurs der Antragsgegnerin ON 28 einzugehen. Das Rekursgericht hatte auf Grund seiner Sachentscheidung keine Veranlassung, über diesen Rekurs zu entscheiden. Da jedoch der Oberste Gerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt hat, hat er auch über den Kostenrekurs zu entscheiden (Fasching römisch zwei 354, 7 Ob 657/84 ua). Die Antragsgegnerin macht in ihrem Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes, in der die Verfahrenskosten gegenseitig aufgehoben wurden, geltend, sie sei in der Frage der Leistung einer Ausgleichszahlung, die einen wesentlichen Streitpunkt gebildet habe, erfolgreich gewesen; überdies sei der Antragsteller zufolge seines Berufes leichter imstande, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Sie beantragt, dem Antragsteller den Ersatz der gesamten von ihr verzeichneten Kosten aufzuerlegen. Da im wesentlichen im Verfahren erster Instanz nur mehr die Frage der geklagten Ausgleichszahlung von S 100.000 strittig war, entspricht der Zuspruch eines Kostenbetrages von S 15.000 an die Antragsgegnerin der Billigkeit (Paragraph 234, AußStrG), bei dessen Berechnung von einer Bemessungsgrundlage von S 100.000 ausgegangen wird. Für das Verfahren zweiter Instanz waren der Klägerin Kosten für ihren Rekurs (ON 29) auf der Basis des ersiegten Kostenbetrages (S 1.440,96) und für ihre Rekursbeantwortung (ON 33) bei einer Kostenbemessungsgrundlage von S 100.000 (S 3.153,95) insgesamt daher S 4.594,91 (hievon Umsatzsteuer S 406,81) zuzusprechen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens erfolgte nach Paragraph 234, AußStrG.