Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger macht geltend, Zweck der Zinsbeschränkungen des Mietengesetzes sei es gewesen, den Bestandnehmern Schutz hinsichtlich der Mietzinshöhe zu gewähren. Dieser Schutzzweck werde durch eine Vereinbarung, womit der Abschluss einer neuen Mietzinsvereinbarung für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der gesetzlichen Mietzinsfestsetzung vorgesehen werde, nicht verletzt.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet diesen Ausführungen bei.
Das Berufungsgericht hat sich in ausführlicher Weise mit der Entscheidung des Revisionsgerichts vom 29. 2. 1984, 2 Ob 513/84 (inzwischen besprochen in ÖHB 1984, Heft 6; S 6 f, vgl auch Meinhart in ImmZ 1984, 327 ff und 352 ff) befasst, in der ein ähnlich gelagerter Fall zu beurteilen war, da die Partner eines Mietvertrags über ein Geschäftslokal im Jahre 1956 vereinbart hatten, es sei „nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen“. Es hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung mit der Frage, ob eine derartige Vereinbarung im Jahre 1956 überhaupt wirksam getroffen werden konnte und inwieweit sie mit den damals zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Mietengesetzes in Einklang zu bringen war, nicht auseinandergesetzt, sondern ist offensichtlich von der Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen ausgegangen.Das Berufungsgericht hat sich in ausführlicher Weise mit der Entscheidung des Revisionsgerichts vom 29. 2. 1984, 2 Ob 513/84 (inzwischen besprochen in ÖHB 1984, Heft 6; S 6 f, vergleiche auch Meinhart in ImmZ 1984, 327 ff und 352 ff) befasst, in der ein ähnlich gelagerter Fall zu beurteilen war, da die Partner eines Mietvertrags über ein Geschäftslokal im Jahre 1956 vereinbart hatten, es sei „nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen“. Es hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung mit der Frage, ob eine derartige Vereinbarung im Jahre 1956 überhaupt wirksam getroffen werden konnte und inwieweit sie mit den damals zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Mietengesetzes in Einklang zu bringen war, nicht auseinandergesetzt, sondern ist offensichtlich von der Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen ausgegangen.
Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage ist auch im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Berufungsgerichts entbehrlich. Es entspricht, wie Meinhart aaO 327 zutreffend ausführt, der ständigen, mit der Lehre (vgl auch Gschnitzer in Klang2 IV/1, 171) in Einklang stehenden Rechtsprechung (MietSlg 28.265, 16.263/18, 9.563/15, 7.227/39 ua), dass schon vor dem Zeitpunkt einer Lockerung oder Liberalisierung der Mietzinsbildungsvorschriften geschlossene Vereinbarungen für den Fall des Wegfalls oder der Aufhebung des Verbots einer freien Zinsvereinbarung als zulässig anzusehen sind, wenn das gesetzliche Verbot nur die Zeit des Vertragsabschlusses erfasste. Auch die in dem zwischen den Streitteilen am 4. 12. 1963 abgeschlossenen Mietvertrag enthaltene Klausel wurde daher in zulässiger Weise vereinbart, da sie erst „nach Aufhebung der gegenwärtigen gesetzlichen Festsetzung der Mietzinse“ gelten sollte.Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage ist auch im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Berufungsgerichts entbehrlich. Es entspricht, wie Meinhart aaO 327 zutreffend ausführt, der ständigen, mit der Lehre vergleiche auch Gschnitzer in Klang2 IV/1, 171) in Einklang stehenden Rechtsprechung (MietSlg 28.265, 16.263/18, 9.563/15, 7.227/39 ua), dass schon vor dem Zeitpunkt einer Lockerung oder Liberalisierung der Mietzinsbildungsvorschriften geschlossene Vereinbarungen für den Fall des Wegfalls oder der Aufhebung des Verbots einer freien Zinsvereinbarung als zulässig anzusehen sind, wenn das gesetzliche Verbot nur die Zeit des Vertragsabschlusses erfasste. Auch die in dem zwischen den Streitteilen am 4. 12. 1963 abgeschlossenen Mietvertrag enthaltene Klausel wurde daher in zulässiger Weise vereinbart, da sie erst „nach Aufhebung der gegenwärtigen gesetzlichen Festsetzung der Mietzinse“ gelten sollte.
Es ist aus diesem Grund weiter zu prüfen, ob eine Einigung über den aufschiebend bedingten zukünftigen Zins bereits im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses vorlag, ob der vereinbarte freie Zins also bestimmt oder doch bestimmbar ist (§ 1094 ABGB). Es ist nicht erforderlich, dass der künftige Mietzins, um rechtsgültig bedungen zu sein, unmittelbar bestimmt ist, es genügt, wenn der Vertrag hinreichend Anhaltspunkte liefert, die die Höhe des Zinses unter ergänzender Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln nach der Verkehrssitte, dispositiven Gesetzesvorschriften bestimmen (MietSlg 24.090), ohne dass es einer neuerlichen Willenseinigung der Parteien bedarf und ohne dass die Zinsfestsetzung dem freien Belieben eines Vertragspartners überlassen bleibt (MietSlg 21.147/24; vgl auch 2 Ob 513/84). Es muss also ein angemessener Mietzins unter Hinweis auf Vergleichsobjekte, oder ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter, ortsüblicher Mietzins oder der dann höchstzulässige Mietzins sein. Der zukünftige Mietzins muss somit objektiv bestimmbar sein (MietSlg 31.147 ua; Meinhart aaO 327 f).Es ist aus diesem Grund weiter zu prüfen, ob eine Einigung über den aufschiebend bedingten zukünftigen Zins bereits im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses vorlag, ob der vereinbarte freie Zins also bestimmt oder doch bestimmbar ist (Paragraph 1094, ABGB). Es ist nicht erforderlich, dass der künftige Mietzins, um rechtsgültig bedungen zu sein, unmittelbar bestimmt ist, es genügt, wenn der Vertrag hinreichend Anhaltspunkte liefert, die die Höhe des Zinses unter ergänzender Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln nach der Verkehrssitte, dispositiven Gesetzesvorschriften bestimmen (MietSlg 24.090), ohne dass es einer neuerlichen Willenseinigung der Parteien bedarf und ohne dass die Zinsfestsetzung dem freien Belieben eines Vertragspartners überlassen bleibt (MietSlg 21.147/24; vergleiche auch 2 Ob 513/84). Es muss also ein angemessener Mietzins unter Hinweis auf Vergleichsobjekte, oder ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter, ortsüblicher Mietzins oder der dann höchstzulässige Mietzins sein. Der zukünftige Mietzins muss somit objektiv bestimmbar sein (MietSlg 31.147 ua; Meinhart aaO 327 f).
Die Vereinbarung eines Mietentgelts im „ortsüblichen Ausmaß“ wurde vom Erstgericht mit Recht als ausreichend angesehen, weil ein derartiger Mietzins objektiv bestimmbar ist und im vorliegenden Verfahren auch bereits bestimmt wurde.
Die Einwendung des Beklagten, der Kläger habe sich des Rechts auf Anhebung des Mietzinses durch Nichtgeltendmachung verschwiegen, weil er dieses Recht nicht bereits anlässlich der „Mietengesetz-Novelle 1968“ (Mietrechtsänderungsgesetz 1967) in Anspruch genommen habe (AS 61), hat das Erstgericht als verfehlt angesehen, weil der Abschluss einer freien Mietzinsvereinbarung ab dem 1. 1. 1968 aufgrund des MRÄG 1967 nur mit Zustimmung des Beklagten möglich, nicht aber klagbar gewesen wäre, weil die Friedenskronenzinse im Jahre 1968 nicht aufgehoben worden seien. Das Berufungsgericht ist auf diesen Einwand nicht eingegangen. Es hat nur (zutreffend) darauf hingewiesen, dass im Jahre 1963 eine freie Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses bei Geschäftsräumlichkeiten nur dann habe getroffen werden können, wenn der Jahresmietzins in Wien 4.000 Kronen überstiegen habe, was hier nicht der Fall sei.
Diese vom Berufungsgericht hervorgehobene Einschränkung hat allerdings nur nach § 16 MietG idF des BGBl Nr 241/1955 bestanden. Sie ist mit dem MRÄG 1967, das ab dem 1. 1. 1968 in Geltung gestanden ist, weggefallen. Nach § 16 Abs 1 Z 4 MietG idF des MRÄG 1967 waren Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Mietzinses nach dem 31. 12. 1967 zulässig, wenn das Mietverhältnis mindestens ein halbes Jahr bestanden hat, ohne dass eine Einschränkung durch eine Mindesthöhe des Jahresmietzinses für 1914 gegeben gewesen wäre.Diese vom Berufungsgericht hervorgehobene Einschränkung hat allerdings nur nach Paragraph 16, MietG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr 241 aus 1955, bestanden. Sie ist mit dem MRÄG 1967, das ab dem 1. 1. 1968 in Geltung gestanden ist, weggefallen. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MietG in der Fassung des MRÄG 1967 waren Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Mietzinses nach dem 31. 12. 1967 zulässig, wenn das Mietverhältnis mindestens ein halbes Jahr bestanden hat, ohne dass eine Einschränkung durch eine Mindesthöhe des Jahresmietzinses für 1914 gegeben gewesen wäre.
Die Bestimmung des seit dem 1. 1. 1982 in Geltung stehenden § 16 Abs 1 Z 7 MRG ist inhaltlich gleichlautend mit jener des § 16 Abs 1 Z 4 MietG idF des MRÄG 1967. Es hat sich deshalb insoferne keine Änderung der Rechtslage ergeben.Die Bestimmung des seit dem 1. 1. 1982 in Geltung stehenden Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG ist inhaltlich gleichlautend mit jener des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MietG in der Fassung des MRÄG 1967. Es hat sich deshalb insoferne keine Änderung der Rechtslage ergeben.
Der Kläger hätte nach dieser Rechtslage zwar nicht – wie im Falle der Entscheidung 2 Ob 513/84, die sich auf einen Geschäftslokalmietvertragsabschluss vom 18. 10. 1956 mit einem Mietzins auf der Basis von 6.000 Kronen als Friedenskronenzins bezieht, sodass schon bei Vertragsabschluss nach § 16 MietG idF der Mietengesetz-Novelle 1955 die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses zulässig gewesen wäre (vgl auch Meinhart aaO 328); eine Verschweigung des Erhöhungsrechts durch den Vermieter wurde in jenem Verfahren vom Mieter allerdings nicht eingewendet – bereits bei Abschluss des Mietvertrags im Jahre 1963 eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses im Sinne des § 16 Abs 2 MietG idF der Mietengesetz-Novelle 1955 abschließen können, wohl aber im Jahre 1968. Der Ansicht des Erstgerichts, eine Verschweigung des Rechts auf Anhebung des Mietzinses durch Nichtgeltendmachung liege deshalb nicht vor, weil dieses Recht nicht klagbar gewesen sei, vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten. Die Durchsetzbarkeit des Erhöhungsrechts zu jenem Zeitpunkt unterscheidet sich vielmehr nicht von der gegenwärtigen Rechtslage. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der Kläger – der, wie festgestellt wurde, einen angemessenen oder ortsüblichen Mietzins bis zum Dezember 1981 nicht begehrt hat – durch das ungenützte Verstreichenlassen eines Zeitraums von 14 Jahren des Erhöhungsrechts auch für die Zukunft verschwiegen, ob er also darauf schlüssig im Sinne des § 863 ABGB verzichtet hat.Der Kläger hätte nach dieser Rechtslage zwar nicht – wie im Falle der Entscheidung 2 Ob 513/84, die sich auf einen Geschäftslokalmietvertragsabschluss vom 18. 10. 1956 mit einem Mietzins auf der Basis von 6.000 Kronen als Friedenskronenzins bezieht, sodass schon bei Vertragsabschluss nach Paragraph 16, MietG in der Fassung der Mietengesetz-Novelle 1955 die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses zulässig gewesen wäre vergleiche auch Meinhart aaO 328); eine Verschweigung des Erhöhungsrechts durch den Vermieter wurde in jenem Verfahren vom Mieter allerdings nicht eingewendet – bereits bei Abschluss des Mietvertrags im Jahre 1963 eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, MietG in der Fassung der Mietengesetz-Novelle 1955 abschließen können, wohl aber im Jahre 1968. Der Ansicht des Erstgerichts, eine Verschweigung des Rechts auf Anhebung des Mietzinses durch Nichtgeltendmachung liege deshalb nicht vor, weil dieses Recht nicht klagbar gewesen sei, vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten. Die Durchsetzbarkeit des Erhöhungsrechts zu jenem Zeitpunkt unterscheidet sich vielmehr nicht von der gegenwärtigen Rechtslage. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der Kläger – der, wie festgestellt wurde, einen angemessenen oder ortsüblichen Mietzins bis zum Dezember 1981 nicht begehrt hat – durch das ungenützte Verstreichenlassen eines Zeitraums von 14 Jahren des Erhöhungsrechts auch für die Zukunft verschwiegen, ob er also darauf schlüssig im Sinne des Paragraph 863, ABGB verzichtet hat.
Dem österreichischen Recht ist die Verwirkung eines Anspruchs durch bloße Nichtgeltendmachung fremd. Es tritt daher Rechtsverlust vor Ablauf der Verjährungszeit grundsätzlich nur dann ein, wenn der Berechtigte ausdrücklich oder schlüssig auf das ihm zustehende Recht verzichtete. Ein schlüssiger Verzicht kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf das Vorliegen besonderer Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ernstlich gewollt ist und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluss ziehen durfte und auch tatsächlich gezogen hat, der Berechtigte habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet (MietSlg XXXII, 19). Einhellige Rechtsprechung ist auch, dass für die Annahme eines schlüssigen Verzichts (etwa auf Aufwertung eines wertgesicherten Bestandzinses) hinsichtlich erst (in Zukunft) zu leistender Beträge strengere Anforderungen zu stellen sind als hinsichtlich bereits eingeforderter, gezahlter und unbeanstandet entgegengenommener Beträge (ImmZ 1976, 187). Die bloße Untätigkeit des Gläubigers bedeutet niemals einen stillschweigenden Verzicht. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Verzicht auf die Zukunft anzunehmen ist, ist besondere Vorsicht geboten. Es müssen besondere Umstände darauf hinweisen, dass der Verzicht ernstlich gewollt ist (MietSlg XIX, 9, MietSlg XVIII, 21). Besondere Umstände – außer der Untätigkeit des Klägers durch 14 Jahre – hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in der Richtung, dass ein Verzicht auf eine Erhöhung von Mietzinszahlungen auch für die Zukunft angenommen wurde, sind, soweit überschaubar, bisher nicht ergangen. In der Entscheidung MietSlg XVIII, 21, wurde noch eine Untätigkeit des Vermieters durch 13 Jahre nicht als Verzicht gewertet.Dem österreichischen Recht ist die Verwirkung eines Anspruchs durch bloße Nichtgeltendmachung fremd. Es tritt daher Rechtsverlust vor Ablauf der Verjährungszeit grundsätzlich nur dann ein, wenn der Berechtigte ausdrücklich oder schlüssig auf das ihm zustehende Recht verzichtete. Ein schlüssiger Verzicht kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf das Vorliegen besonderer Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ernstlich gewollt ist und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluss ziehen durfte und auch tatsächlich gezogen hat, der Berechtigte habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet (MietSlg römisch 32 , 19). Einhellige Rechtsprechung ist auch, dass für die Annahme eines schlüssigen Verzichts (etwa auf Aufwertung eines wertgesicherten Bestandzinses) hinsichtlich erst (in Zukunft) zu leistender Beträge strengere Anforderungen zu stellen sind als hinsichtlich bereits eingeforderter, gezahlter und unbeanstandet entgegengenommener Beträge (ImmZ 1976, 187). Die bloße Untätigkeit des Gläubigers bedeutet niemals einen stillschweigenden Verzicht. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Verzicht auf die Zukunft anzunehmen ist, ist besondere Vorsicht geboten. Es müssen besondere Umstände darauf hinweisen, dass der Verzicht ernstlich gewollt ist (MietSlg römisch neunzehn, 9, MietSlg römisch achtzehn, 21). Besondere Umstände – außer der Untätigkeit des Klägers durch 14 Jahre – hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in der Richtung, dass ein Verzicht auf eine Erhöhung von Mietzinszahlungen auch für die Zukunft angenommen wurde, sind, soweit überschaubar, bisher nicht ergangen. In der Entscheidung MietSlg römisch achtzehn, 21, wurde noch eine Untätigkeit des Vermieters durch 13 Jahre nicht als Verzicht gewertet.
Meinhart vertritt in der ImmZ 1984, 353, die Ansicht, das ungenützte Verstreichenlassen der zulässigen Vorschreibung eines höheren Mietzinses insbesondere seit 1. 1. 1968 (MRÄG) bis 1. 1. 1982 (MRG) stelle einen schlüssigen Verzicht dar, „insbesondere wenn das Vermieterverhalten in der konkreten Lage des Mieters nur als gänzlicher Erlass des Zinserhöhungsrechts gewertet werden kann“ (Bemerkt sei, dass in keiner der von Meinhart hiezu zitierten Entscheidungen ein Verzicht auch für die Zukunft angenommen wurde). Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Meinung an, dass das ungenützte Verstreichenlassen eines Zeitraums von 14 Jahren nach der konkreten Lage des Falls, bei Vorliegen besonderer Umstände durchaus einen Verzicht auf ein Mietzinserhöhungsrecht auch für die Zukunft darstellen kann. Im gegenständlichen Fall wurden, worauf bereits hingewiesen wurde, besondere Umstände, die die Annahme einer Verschweigung rechtfertigen könnten, nicht geltend gemacht. In dem Zeitablauf allein aber kann ein Verzicht auf eine Erhöhung für die Zukunft nicht gesehen werden.
Es war deshalb der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts in seinem stattgebenden Teil wiederherzustellen.
Wiederherzustellen war auch die Kostenentscheidung des Erstgerichts. Das Erstgericht hat seine Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO getroffen. Der Kläger hat in einem dagegen erhobenen Rekurs (ON 17) die Ansicht vertreten, es wären ihm gemäß § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten des Verfahrens erster Instanz zuzusprechen gewesen. Das Berufungsgericht hatte aufgrund seiner Sachentscheidung keine Veranlassung, über diesen Rekurs zu entscheiden (vgl AS 101); da jedoch der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt hat, hat er auch über den Kostenrekurs zu entscheiden (Fasching II, 354; 6 Ob 355/61, 7 Ob 711/77 ua).Wiederherzustellen war auch die Kostenentscheidung des Erstgerichts. Das Erstgericht hat seine Kostenentscheidung nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO getroffen. Der Kläger hat in einem dagegen erhobenen Rekurs (ON 17) die Ansicht vertreten, es wären ihm gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO die gesamten Kosten des Verfahrens erster Instanz zuzusprechen gewesen. Das Berufungsgericht hatte aufgrund seiner Sachentscheidung keine Veranlassung, über diesen Rekurs zu entscheiden vergleiche AS 101); da jedoch der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt hat, hat er auch über den Kostenrekurs zu entscheiden (Fasching römisch zwei, 354; 6 Ob 355/61, 7 Ob 711/77 ua).
Der Kläger ist, da er eine Erhöhung des Hauptmietzinses von gegenwärtig monatlich 503,40 S (Feststellung AS 68) auf 1.740 S erwirkt hat, nur mit ca der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen. War deshalb auch die Höhe des ortsüblichen Mietzinses von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig, hatte doch das Erstgericht bei einer derartigen Überklagung mit Rücksicht darauf, dass auch der Kläger als Immobilientreuhänder sachkundig ist, keine Veranlassung, von der Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO Gebrauch zu machen. Dem Rekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.Der Kläger ist, da er eine Erhöhung des Hauptmietzinses von gegenwärtig monatlich 503,40 S (Feststellung AS 68) auf 1.740 S erwirkt hat, nur mit ca der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen. War deshalb auch die Höhe des ortsüblichen Mietzinses von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig, hatte doch das Erstgericht bei einer derartigen Überklagung mit Rücksicht darauf, dass auch der Kläger als Immobilientreuhänder sachkundig ist, keine Veranlassung, von der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO Gebrauch zu machen. Dem Rekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 bzw auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, bzw auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.