Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften des § 231 Abs. 2 AußStrG und die Rechtsmittelbeschränkungen des § 232 AußStrG nur auf im Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG ergangene Sachentscheidungen anzuwenden; eine in einem solchen Verfahren ergangene Formalentscheidung unterliegt den Rechtsmittelbeschränkungen des § 232 AußStrG nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Rekursgericht gegen seine Entscheidung den Rekurs gemäß § 232 Abs. 1 AußStrG zugelassen hat (EvBl. 1980/52; SZ 53/178; 6 Ob 576/82 uva).Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften des Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG und die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 232, AußStrG nur auf im Verfahren nach den Paragraphen 229, ff AußStrG ergangene Sachentscheidungen anzuwenden; eine in einem solchen Verfahren ergangene Formalentscheidung unterliegt den Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 232, AußStrG nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Rekursgericht gegen seine Entscheidung den Rekurs gemäß Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG zugelassen hat (EvBl. 1980/52; SZ 53/178; 6 Ob 576/82 uva).
Im vorliegenden Fall ist daher, da es sich um konforme Entscheidungen der Vorinstanzen handelt, das Rechtsmittel der Antragstellerin nach § 16 Abs. 1 AußStrG zu beurteilen. Danach findet im Verfahren außer Streitsachen gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.Im vorliegenden Fall ist daher, da es sich um konforme Entscheidungen der Vorinstanzen handelt, das Rechtsmittel der Antragstellerin nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilen. Danach findet im Verfahren außer Streitsachen gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.
Die Antragstellerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß die Vorinstanzen ihren Aufteilungsantrag zu Unrecht wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen hätten. Damit macht die Antragstellerin einen Verstoß gegen die zwingende Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren und damit eine Nichtigkeit geltend. Die Entscheidung über eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung – so auch über die Zulässigkeit des Außerstreitweges – kann zwar grundsätzlich nicht schon deshalb als nichtig qualifiziert werden, weil diese Verfahrensfrage sachlich unrichtig gelöst wurde (vgl. EvBl. 1980/78). Führt aber die verfahrensrechtliche Entscheidung im Ergebnis dazu, daß die Verfolgung eines materiellen Anspruches in ein Verfahren gewiesen wird (hier auf den ordentlichen Rechtsweg), in dem die Möglichkeiten zu der materiellrechtlich vorausgesetzten Rechtsgestaltung (hier Aufteilung nach Billigkeit unter Neubegründung und Übertragung von Rechten) fehlen, dann kommt einer Verweigerung der Anspruchsverfolgung in dem hiefür vorgesehenen Verfahren der Charakter einer Rechtsverweigerung und damit das Gewicht einer Nullität zu (SZ 53/178).Die Antragstellerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß die Vorinstanzen ihren Aufteilungsantrag zu Unrecht wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen hätten. Damit macht die Antragstellerin einen Verstoß gegen die zwingende Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren und damit eine Nichtigkeit geltend. Die Entscheidung über eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung – so auch über die Zulässigkeit des Außerstreitweges – kann zwar grundsätzlich nicht schon deshalb als nichtig qualifiziert werden, weil diese Verfahrensfrage sachlich unrichtig gelöst wurde vergleiche EvBl. 1980/78). Führt aber die verfahrensrechtliche Entscheidung im Ergebnis dazu, daß die Verfolgung eines materiellen Anspruches in ein Verfahren gewiesen wird (hier auf den ordentlichen Rechtsweg), in dem die Möglichkeiten zu der materiellrechtlich vorausgesetzten Rechtsgestaltung (hier Aufteilung nach Billigkeit unter Neubegründung und Übertragung von Rechten) fehlen, dann kommt einer Verweigerung der Anspruchsverfolgung in dem hiefür vorgesehenen Verfahren der Charakter einer Rechtsverweigerung und damit das Gewicht einer Nullität zu (SZ 53/178).
Diesen Rechtsmittelgrund der Nullität im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG macht die Antragstellerin in dem vorliegenden Rechtsmittel inhaltlich geltend, allerdings zu Unrecht.Diesen Rechtsmittelgrund der Nullität im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG macht die Antragstellerin in dem vorliegenden Rechtsmittel inhaltlich geltend, allerdings zu Unrecht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse überhaupt nicht vorhanden sind, die Aufteilung von Schulden der geschiedenen Ehegatten im außerstreitigen Verfahren nach den Vorschriften der §§ 81 ff EheG erfolgen kann. In der Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens dann bejaht, wenn die geschiedenen Ehegatten vorhandenes eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse einvernehmlich geteilt haben und nur mehr über die Aufteilung damit im Zusammenhang stehender Schulden zu befinden ist (EFSlg. 36.471). Der Wortlaut des § 81 Abs. 1 EheG, nach dem das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen sind, wobei die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen sind, spricht eher dafür, daß in einem Fall, in dem im Zeitpunkt der Ehescheidung eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden sind, sondern nur im Zusammenhang damit stehende Schulden, die Aufteilung dieser Schulden nicht im außerstreitigen Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 229 ff AußStrG erfolgen kann, weil derartige Schulden weder dem Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens noch dem der ehelichen Ersparnisse unterstellt werden können. Im einzelnen kann diese Frage aber ununtersucht bleiben, weil jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall nach den Behauptungen der Antragstellerin im Zeitpunkt der Ehescheidung eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden waren, sondern nur Schulden aus einem von den Ehegatten gemeinsam betriebenen Unternehmen, die Aufteilung dieser Schulden im außerstreitigen Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Z 3 EheG, nach dem zu einem Unternehmen gehörende Sachen nicht dieser Aufteilung unterliegen. Der Aufteilung sind alle (auch kleinste) Unternehmen entzogen. Läßt die Ausscheidung der zum Unternehmen gehörenden Sachen keine Restmasse zurück, dann kommt eine Aufteilung nach den Grundsätzen der §§ 81 ff EheG nicht in Betracht (vgl. JBl. 1984, 606). Die Antragstellerin behauptet nicht, daß die von ihr und ihrem Ehemann eingegangenen Schulden mit ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stünden; nach ihrer Darstellung handelt es sich um Schulden, die im Rahmen des gemeinsamen Betriebes eines Unternehmens eingegangen wurden. Derartige Schulden müssen aber, weil sie den im Gesetz genannten Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen nicht haben, bei der Entscheidung der Frage, welches Vermögen der Aufteilung unterliegt und in welchem Verhältnis aufgeteilt werden soll, jedenfalls unberücksichtigt bleiben (vgl. Pichler in Rummel ABGB Rdz. 2 zu den §§ 81, 82 EheG und Rdz. 6 zu §§ 83, 84 EheG; 6 Ob 601/84). Sie können daher auch keinesfalls für sich allein Gegenstand eines Aufteilungsverfahrens nach den Bestimmungen der §§ 229 ff AußStrG sein. Daß das von ihr gemeinsam mit dem Antragsgegner geführte Unternehmen nach den Behauptungen der Antragstellerin noch während aufrechter Ehe liquidiert wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil auch damit der nach dem Gesetz erforderliche Zusammenhang der aus dem Unternehmensbetrieb bestehenden Schulden mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen im Sinne des § 81 Abs. 1 EheG jedenfalls nicht hergestellt wird.Es kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse überhaupt nicht vorhanden sind, die Aufteilung von Schulden der geschiedenen Ehegatten im außerstreitigen Verfahren nach den Vorschriften der Paragraphen 81, ff EheG erfolgen kann. In der Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens dann bejaht, wenn die geschiedenen Ehegatten vorhandenes eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse einvernehmlich geteilt haben und nur mehr über die Aufteilung damit im Zusammenhang stehender Schulden zu befinden ist (EFSlg. 36.471). Der Wortlaut des Paragraph 81, Absatz eins, EheG, nach dem das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen sind, wobei die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen sind, spricht eher dafür, daß in einem Fall, in dem im Zeitpunkt der Ehescheidung eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden sind, sondern nur im Zusammenhang damit stehende Schulden, die Aufteilung dieser Schulden nicht im außerstreitigen Verfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 229, ff AußStrG erfolgen kann, weil derartige Schulden weder dem Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens noch dem der ehelichen Ersparnisse unterstellt werden können. Im einzelnen kann diese Frage aber ununtersucht bleiben, weil jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall nach den Behauptungen der Antragstellerin im Zeitpunkt der Ehescheidung eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden waren, sondern nur Schulden aus einem von den Ehegatten gemeinsam betriebenen Unternehmen, die Aufteilung dieser Schulden im außerstreitigen Verfahren nach den Paragraphen 229, ff AußStrG nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG, nach dem zu einem Unternehmen gehörende Sachen nicht dieser Aufteilung unterliegen. Der Aufteilung sind alle (auch kleinste) Unternehmen entzogen. Läßt die Ausscheidung der zum Unternehmen gehörenden Sachen keine Restmasse zurück, dann kommt eine Aufteilung nach den Grundsätzen der Paragraphen 81, ff EheG nicht in Betracht vergleiche JBl. 1984, 606). Die Antragstellerin behauptet nicht, daß die von ihr und ihrem Ehemann eingegangenen Schulden mit ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stünden; nach ihrer Darstellung handelt es sich um Schulden, die im Rahmen des gemeinsamen Betriebes eines Unternehmens eingegangen wurden. Derartige Schulden müssen aber, weil sie den im Gesetz genannten Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen nicht haben, bei der Entscheidung der Frage, welches Vermögen der Aufteilung unterliegt und in welchem Verhältnis aufgeteilt werden soll, jedenfalls unberücksichtigt bleiben vergleiche Pichler in Rummel ABGB Rdz. 2 zu den Paragraphen 81, 82, EheG und Rdz. 6 zu Paragraphen 83, 84, EheG; 6 Ob 601/84). Sie können daher auch keinesfalls für sich allein Gegenstand eines Aufteilungsverfahrens nach den Bestimmungen der Paragraphen 229, ff AußStrG sein. Daß das von ihr gemeinsam mit dem Antragsgegner geführte Unternehmen nach den Behauptungen der Antragstellerin noch während aufrechter Ehe liquidiert wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil auch damit der nach dem Gesetz erforderliche Zusammenhang der aus dem Unternehmensbetrieb bestehenden Schulden mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, EheG jedenfalls nicht hergestellt wird.
Die Vorinstanzen haben unter diesen Umständen mit Recht die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens für die von der Antragstellerin begehrte Regelung verneint; der im Revisionsrekurs der Antragstellerin sinngemäß geltend gemachte Rechtsmittelgrund der Nullität im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG liegt somit nicht vor. Andere Rechtsmittelgründe im Sinne dieser Gesetzestelle werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.Die Vorinstanzen haben unter diesen Umständen mit Recht die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens für die von der Antragstellerin begehrte Regelung verneint; der im Revisionsrekurs der Antragstellerin sinngemäß geltend gemachte Rechtsmittelgrund der Nullität im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG liegt somit nicht vor. Andere Rechtsmittelgründe im Sinne dieser Gesetzestelle werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.
Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kosten ihres unzulässigen Revisionsrekurses hat die Antragstellerin selbst zu tragen (§ 234 AußStrG).Die Kosten ihres unzulässigen Revisionsrekurses hat die Antragstellerin selbst zu tragen (Paragraph 234, AußStrG).