Rechtssatz RS0057306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057306
Entscheidungsdatum
28.09.1988
Rechtssatz
Der Wortlaut des § 81 Abs 1 EheG spricht eher dafür, daß in einem Fall, in dem im Zeitpunkt der Ehescheidung eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden sind, sondern nur im Zusammenhang damit stehende Schulden, die Aufteilung dieser Schulden nicht im außerstreitigen Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 229 ff AußStrG erfolgen kann. (Die Frage wird in der Entscheidung aber offengelassen).Der Wortlaut des Paragraph 81, Absatz eins, EheG spricht eher dafür, daß in einem Fall, in dem im Zeitpunkt der Ehescheidung eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden sind, sondern nur im Zusammenhang damit stehende Schulden, die Aufteilung dieser Schulden nicht im außerstreitigen Verfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 229, ff AußStrG erfolgen kann. (Die Frage wird in der Entscheidung aber offengelassen).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 512/85
Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 512/85
- 1 Ob 605/88
Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 605/88
Vgl aber; Beisatz: Aufteilung von Schulden allein zulässig. (T1) Veröff: SZ 61/206 = EvBl 1989/57 S 213 = RZ 1990/2 S 20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057306
Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0080OB00512_8500000_001