Begründung:
Die Streitteile waren ab dem 5.5.1979 miteinander verheiratet. Der Ehe entstammen keine Kinder. Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6.12.1984 aus dem Alleinverschulden der Antragstellerin geschieden.
Die Antragstellerin begehrt die Abgeltung der Mitwirkung im ehelichen Betrieb mit dem eingeschränkten Betrag von 155.000 S. Nach den erstrichterlichen Feststellungen hat der Antragsgegner am 2.3.1981 von der Gemeinde Neustift das Freizeitzentrum gepachtet. Hiebei handelt es sich um einen gastronomischen Betrieb. Die Antragstellerin war im Betrieb des Antragsgegners als Kellnerin während der vom Erstgericht genau festgestellten Zeiträume bei der Tiroler Gebietskrankenkasse gemeldet, und zwar zum kollektivvertraglichen Lohn. Auf Grund einer internen Vereinbarung zwischen den Streitteilen wurde der Antragstellerin jedoch kein Lohn ausbezahlt, sondern der Lohnanspruch wurde vom Antragsgegner bei Ansparung eines Bausparvertrages, eines Prämiensparbuches, sowie zur Leistung der Prämien einer Lebensversicherung und einer Krankenzusatzversicherung für die Antragstellerin und zur Tilgung eines für die Gründung des Hausstandes aufgenommenen Kredites verwendet.
Das Erstgericht hat ferner Feststellungen über die Art und den Umfang der Führung des Freizeitzentrums sowie über das Ausmaß und die Art der von der Antragstellerin in diesem Zentrum erbrachten Leistungen getroffen. Ferner hat es festgestellt, daß die Streitteile zwar eine gemeinsame Wohnung hatten, in dieser jedoch nur geringe Arbeiten anfielen, weil beide Streitteile ihr Leben hauptsächlich im Freizeitzentrum verbrachten, wo auch die Mahlzeiten eingenommen wurden. Im Einvernehmen mit dem Antragsgegner hat die Antragstellerin wöchentlich ca. 200 S aus der Kasse des Freizeitzentrums entnommen und diesen Betrag für persönliche Ansprüche verwendet.
Aus den getroffenen Feststellungen zog das Erstgericht den Schluß, die Antragstellerin sei beim Antragsgegner als Kellnerin angestellt gewesen. Sie habe keine über das übliche eines derartigen Berufes hinausgehenden Leistungen für den Antragsgegner erbracht, sodaß ihr lediglich ein Lohnanspruch gegen den Antragsgegner zustehe. Tatsächlich habe sie im Zuge dieses Verfahrens beim Arbeitsgericht Innsbruck auch einen Lohnanspruch eingeklagt. Nach § 100 ABGB berühre der im § 98 ABGB festgesetzte Anspruch nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 ABGB aus. Da die Antragstellerin keine ihre vertraglichen Verpflichtungen übersteigenden Leistungen erbracht habe, stehe ihr kein Anspruch nach § 98 ABGB zu. Entsprechend dieser Rechtsansicht hat das Erstgericht das Begehren der Antragstellerin abgewiesen.Aus den getroffenen Feststellungen zog das Erstgericht den Schluß, die Antragstellerin sei beim Antragsgegner als Kellnerin angestellt gewesen. Sie habe keine über das übliche eines derartigen Berufes hinausgehenden Leistungen für den Antragsgegner erbracht, sodaß ihr lediglich ein Lohnanspruch gegen den Antragsgegner zustehe. Tatsächlich habe sie im Zuge dieses Verfahrens beim Arbeitsgericht Innsbruck auch einen Lohnanspruch eingeklagt. Nach Paragraph 100, ABGB berühre der im Paragraph 98, ABGB festgesetzte Anspruch nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Paragraph 98, ABGB aus. Da die Antragstellerin keine ihre vertraglichen Verpflichtungen übersteigenden Leistungen erbracht habe, stehe ihr kein Anspruch nach Paragraph 98, ABGB zu. Entsprechend dieser Rechtsansicht hat das Erstgericht das Begehren der Antragstellerin abgewiesen.
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und ausgesprochen, daß gegen seine Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen wird. Es führte hiebei aus, nach den getroffenen Feststellungen könne noch nicht beurteilt werden, ob die Antragstellerin überhaupt einen Lohnanspruch gegenüber dem Antragsgegner habe. Vielmehr besage die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse diesbezüglich nichts. Es sei nämlich ohne weiters denkbar, daß nach den internen Vereinbarungen eine Anstellung der Antragstellerin durch den Antragsgegner nicht erfolgt sei, in welchem Falle ein Lohnanspruch nicht bestünde. Wäre dies der Fall, so stünde § 100 ABGB dem Begehren der Klägerin nicht entgegen. Es müsse also geprüft werden, ob zwischen den seinerzeitigen Ehegatten überhaupt ein Anstellungsverhältnis bestanden habe. Sollte das Erstgericht diese Frage bejahen, so müsse der der Antragstellerin zustehende Lohn festgestellt werden. Erst eine solche Feststellung könne eine Prüfung ermöglichen, ob die Antragstellerin darüber hinausgehende Ansprüche aus dem Titel des § 98 ABGB habe. Im übrigen begründe die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern eine Art Gewinnbeteiligungsanspruch, ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis. Dem mitwirkenden Ehegatten stehe nur ein angemessener Anteil am gemeinsam erzielten Gewinn zu. Haben die Bemühungen beider Ehegatten zu keinem Gewinn geführt, komme auch ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung nicht in Betracht. Demnach sei also entscheidend, ob aus der Führung des Betriebes des Freizeitzentrums Neustift ein Gewinn erzielt worden sei und in welcher Höhe. Diesbezüglich fehle es an Feststellungen.Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und ausgesprochen, daß gegen seine Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen wird. Es führte hiebei aus, nach den getroffenen Feststellungen könne noch nicht beurteilt werden, ob die Antragstellerin überhaupt einen Lohnanspruch gegenüber dem Antragsgegner habe. Vielmehr besage die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse diesbezüglich nichts. Es sei nämlich ohne weiters denkbar, daß nach den internen Vereinbarungen eine Anstellung der Antragstellerin durch den Antragsgegner nicht erfolgt sei, in welchem Falle ein Lohnanspruch nicht bestünde. Wäre dies der Fall, so stünde Paragraph 100, ABGB dem Begehren der Klägerin nicht entgegen. Es müsse also geprüft werden, ob zwischen den seinerzeitigen Ehegatten überhaupt ein Anstellungsverhältnis bestanden habe. Sollte das Erstgericht diese Frage bejahen, so müsse der der Antragstellerin zustehende Lohn festgestellt werden. Erst eine solche Feststellung könne eine Prüfung ermöglichen, ob die Antragstellerin darüber hinausgehende Ansprüche aus dem Titel des Paragraph 98, ABGB habe. Im übrigen begründe die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern eine Art Gewinnbeteiligungsanspruch, ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis. Dem mitwirkenden Ehegatten stehe nur ein angemessener Anteil am gemeinsam erzielten Gewinn zu. Haben die Bemühungen beider Ehegatten zu keinem Gewinn geführt, komme auch ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung nicht in Betracht. Demnach sei also entscheidend, ob aus der Führung des Betriebes des Freizeitzentrums Neustift ein Gewinn erzielt worden sei und in welcher Höhe. Diesbezüglich fehle es an Feststellungen.