Begründung:
Die verfahrensbeteiligten Ehegatten haben gemeinsam mit ihrem Sohn ein „Familienunternehmen" (KG) viele Jahre lang in der Form betrieben, dass alle drei Familienmitglieder im Unternehmen arbeiteten, wobei der Antragsteller die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers ausübte und entscheidenden Anteil am Erwerb und am (weiteren) Aufbau des Unternehmens hatte. Die Antragsgegnerin war und ist zu 75 %, der Sohn zu 25 % an der KG beteiligt; die Geschäftsführung wurde und wird durch eine GmbH mit denselben Beteiligungsverhältnissen geführt. Der Antragsteller war bis Ende Juli 1999 als Angestellter der KG mit einem monatlichen Nettoeinkommen von (umgerechnet) rund 2.180 EUR tätig. Nach seiner Pensionierung arbeitete er von August 1999 bis (zumindest) Ende Dezember 2003 im Betrieb im Umfang einer Vollbeschäftigung weiter. Auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Sohn als Geschäftsführer erhielt er monatlich einen Betrag von (umgerechnet) 181,68 EUR. Die Lebenshaltungskosten der Ehegatten wurden in dieser Zeit überwiegend aus dem Pensionseinkommen des Antragstellers bestritten; die Antragsgegnerin trug dazu mit einem Betrag von monatlich 300 EUR bei, den sie als Privatentnahme aus den ihr zugewiesenen Gewinnanteilen der KG in Anspruch nahm. Ein großer Teil der angefallenen Gewinne wurde dem Kommanditistenkonto der Antragsgegnerin zugeschrieben, wobei sich deren Guthabenstand sowohl im Jahr 1998 als auch Ende 1999 auf 7.460,55 EUR belief. Zum Ende des Geschäftsjahrs 2002 betrug dieser Stand 141.918,15 EUR. Eine Notwendigkeit, die Gewinnanteile auf dem Kommanditistenkonto stehen zu lassen, bestand nicht, zumal für unerwartete Zahlungen entsprechende Rückstellungen gebildet wurden. Nach einer Prognose für das Geschäftsjahr 2003 war ein Betrag von 122.744,89 EUR auf dem Kommanditistenkonto der Antragsgegnerin zu erwarten.
Der Antragsteller begehrte unter Berufung auf § 98 ABGB 70.000 EUR, da er in der Zeit von August 1999 bis Dezember 2003 durch seine Tätigkeit am Erwerb der Antragsgegnerin mitgewirkt habe. Da das Entnahmerecht der Antragsgegnerin als Kommanditistin keinen Beschränkungen unterläge, sei es unerheblich, ob sie die ihr zugewiesenen Gewinnanteile entnommen oder aber im Gesellschaftsvermögen belassen habe. Der gesamte Gewinn wie auch die positive Ertragslage bzw die Ertragssteigerung seien ausschließlich auf die Leistung des Antragstellers zurückzuführen, der das Unternehmen nicht nur aufgebaut, sondern auch viele Jahre hindurch unter Einsatz all seiner körperlichen und finanziellen Mittel unterstützt habe. In der Zeit nach seiner Pensionierung habe er erhebliche Leistungen erbracht, die einen enormen Aufschwung in wirtschaftlicher Hinsicht bewirkt hätten. Ihm stehe daher eine Abgeltung in Höhe von 50 % der der Antragsgegnerin in diesem Zeitraum entstandenen Gewinnanteile zu. Der mit seinem Sohn als Geschäftsführer vereinbarte Betrag von 2.500 S monatlich habe zur Abdeckung der mit den zahlreichen Außendiensttätigkeiten verbundenen Aufwendungen gedient, diese aber nicht einmal zur Gänze abgedeckt.Der Antragsteller begehrte unter Berufung auf Paragraph 98, ABGB 70.000 EUR, da er in der Zeit von August 1999 bis Dezember 2003 durch seine Tätigkeit am Erwerb der Antragsgegnerin mitgewirkt habe. Da das Entnahmerecht der Antragsgegnerin als Kommanditistin keinen Beschränkungen unterläge, sei es unerheblich, ob sie die ihr zugewiesenen Gewinnanteile entnommen oder aber im Gesellschaftsvermögen belassen habe. Der gesamte Gewinn wie auch die positive Ertragslage bzw die Ertragssteigerung seien ausschließlich auf die Leistung des Antragstellers zurückzuführen, der das Unternehmen nicht nur aufgebaut, sondern auch viele Jahre hindurch unter Einsatz all seiner körperlichen und finanziellen Mittel unterstützt habe. In der Zeit nach seiner Pensionierung habe er erhebliche Leistungen erbracht, die einen enormen Aufschwung in wirtschaftlicher Hinsicht bewirkt hätten. Ihm stehe daher eine Abgeltung in Höhe von 50 % der der Antragsgegnerin in diesem Zeitraum entstandenen Gewinnanteile zu. Der mit seinem Sohn als Geschäftsführer vereinbarte Betrag von 2.500 S monatlich habe zur Abdeckung der mit den zahlreichen Außendiensttätigkeiten verbundenen Aufwendungen gedient, diese aber nicht einmal zur Gänze abgedeckt.
Die Antragsgegnerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, der Antragsteller sei seinem Sohn, der nach ihm die Geschäftsführung übernommen habe, als seinem Nachfolger zur Hand gegangen und sei von diesem auch entlohnt worden. Diese Entlohnungsvereinbarung mache einen Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB jedenfalls obsolet. Es sei auch ein Durchgriff auf die Antragsgegnerin als Gesellschafterin nicht zulässig; ihr seien keine höheren Privatentnahmen als 300 EUR monatlich möglich gewesen. Ein Anspruch bestehe daher schon mangels Gewinnerzielung durch die Antragsgegnerin nicht. Der Antragsteller habe auch nicht die Beklagte, sondern seinen Sohn bei der Übernahme des Unternehmens unterstützt.Die Antragsgegnerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, der Antragsteller sei seinem Sohn, der nach ihm die Geschäftsführung übernommen habe, als seinem Nachfolger zur Hand gegangen und sei von diesem auch entlohnt worden. Diese Entlohnungsvereinbarung mache einen Abgeltungsanspruch nach Paragraph 98, ABGB jedenfalls obsolet. Es sei auch ein Durchgriff auf die Antragsgegnerin als Gesellschafterin nicht zulässig; ihr seien keine höheren Privatentnahmen als 300 EUR monatlich möglich gewesen. Ein Anspruch bestehe daher schon mangels Gewinnerzielung durch die Antragsgegnerin nicht. Der Antragsteller habe auch nicht die Beklagte, sondern seinen Sohn bei der Übernahme des Unternehmens unterstützt.
Das Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller 52.827,10 EUR zu zahlen, wobei eine formelle Abweisung des darüber hinausgehenden Begehrens nicht erfolgte. Es führte - über die eingangs dieser Entscheidung dargelegten Feststellungen hinaus - in tatsächlicher Hinsicht aus, der Antragsteller habe alle im Rahmen der Geschäftsführung anfallenden Arbeiten verrichtet und auch Entwicklungsarbeiten im Betrieb durchgeführt. Er habe nach seiner Pensionierung „normal" weitergearbeitet. Der Antragsteller habe den mit seinem Sohn als monatliche Abgeltung vereinbarten Betrag von (umgerechnet) 181,68 EUR monatlich als Abfindung der ihm im Zuge seiner Mitarbeit entstehenden Spesen verstanden. Das Zustandekommen des Gewinns sei nicht ausschließlich auf die Arbeitskraft der Ehegatten, sondern auch auf das von der Antragsgegnerin eingesetzte Kapital zurückzuführen. In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach als berechtigt. Die Abgeltung für die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen stelle eine Art Gewinnbeteiligung dar, sodass sie nicht nach dem Einsatz, sondern nach dem Erfolg zu bemessen sei. Der Abgeltungsanspruch sei vom wirtschaftlichen Erfolg des „Familienbetriebs" abhängig zu machen. Als Bemessungsgrundlage sei der prognostizierte Stand des Kommanditistenkontos Ende 2003 abzüglich des Standes des Kontos zum Zeitpunkt des Pensionsantritts des Antragstellers heranzuziehen. Von dem sich so ergebenden Betrag von 115.284,24 EUR seien die an den Antragsteller erfolgten Zahlungen abzuziehen, sodass sich letztlich eine Bemessungsgrundlage von 105.654,14 EUR ergäbe. Es sei zwar naheliegend, den dem Antragsteller monatlich zugekommenen Betrag als Abgeltung der ihm im Rahmen der Mitwirkung entstehenden Kosten zu interpretieren, doch stelle § 98 ABGB nicht auf den erbrachten Einsatz ab, sondern auf den im antragsgegenständlichen Zeitraum erwirtschafteten Gewinn. In Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Faktoren erscheine ein Anspruch des Antragstellers von 50 % der der Antragsgegnerin zugekommenen Gewinnanteile gerechtfertigt.Das Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller 52.827,10 EUR zu zahlen, wobei eine formelle Abweisung des darüber hinausgehenden Begehrens nicht erfolgte. Es führte - über die eingangs dieser Entscheidung dargelegten Feststellungen hinaus - in tatsächlicher Hinsicht aus, der Antragsteller habe alle im Rahmen der Geschäftsführung anfallenden Arbeiten verrichtet und auch Entwicklungsarbeiten im Betrieb durchgeführt. Er habe nach seiner Pensionierung „normal" weitergearbeitet. Der Antragsteller habe den mit seinem Sohn als monatliche Abgeltung vereinbarten Betrag von (umgerechnet) 181,68 EUR monatlich als Abfindung der ihm im Zuge seiner Mitarbeit entstehenden Spesen verstanden. Das Zustandekommen des Gewinns sei nicht ausschließlich auf die Arbeitskraft der Ehegatten, sondern auch auf das von der Antragsgegnerin eingesetzte Kapital zurückzuführen. In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach als berechtigt. Die Abgeltung für die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen stelle eine Art Gewinnbeteiligung dar, sodass sie nicht nach dem Einsatz, sondern nach dem Erfolg zu bemessen sei. Der Abgeltungsanspruch sei vom wirtschaftlichen Erfolg des „Familienbetriebs" abhängig zu machen. Als Bemessungsgrundlage sei der prognostizierte Stand des Kommanditistenkontos Ende 2003 abzüglich des Standes des Kontos zum Zeitpunkt des Pensionsantritts des Antragstellers heranzuziehen. Von dem sich so ergebenden Betrag von 115.284,24 EUR seien die an den Antragsteller erfolgten Zahlungen abzuziehen, sodass sich letztlich eine Bemessungsgrundlage von 105.654,14 EUR ergäbe. Es sei zwar naheliegend, den dem Antragsteller monatlich zugekommenen Betrag als Abgeltung der ihm im Rahmen der Mitwirkung entstehenden Kosten zu interpretieren, doch stelle Paragraph 98, ABGB nicht auf den erbrachten Einsatz ab, sondern auf den im antragsgegenständlichen Zeitraum erwirtschafteten Gewinn. In Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Faktoren erscheine ein Anspruch des Antragstellers von 50 % der der Antragsgegnerin zugekommenen Gewinnanteile gerechtfertigt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Unter „Mitwirkung im Erwerb" im Sinne des § 98 ABGB sei jede unterstützende Beteiligung an der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten zu verstehen, sodass grundsätzlich auch eine (bloß) mittelbare Unterstützung ausreiche, etwa indem der unterstützende Ehegatte für das Unternehmen tätig wird, an dem der andere Ehegatte mehrheitlich beteiligt ist. Die Antragsgegnerin sei im vorliegenden Fall (allein) erwerbstätig gewesen und in ihrer Funktion als Gesellschafterin mit einer Beteiligung von 75 % als Unternehmerin zu qualifizieren. Der Antragsteller habe somit im Erwerb seiner Ehegattin mitgewirkt. Die Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn über eine monatliche Zahlung stünde dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, da die Regelung des § 100 ABGB nur Verträge zwischen den Ehegatten betreffe. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sei eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn getroffen worden, welche das Erstgericht als Spesen- bzw Kostenersatz qualifiziert habe. Es sei außer Streit gestellt worden, dass der vereinbarte Betrag an den Antragsteller aus dem Gehalt des Sohnes gezahlt wurde. Eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten sei weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Unberechtigt sei auch der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller könne keinen Anteil an nicht ausgeschütteten Gewinnen verlangen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hätte der sich auf dem Kommanditistenkonto der Antragsgegnerin befindliche Betrag jederzeit als Gewinn aus dem Unternehmen entnommen werden können. Auf die Motivation der Antragsgegnerin, ihren Gewinn nicht zu entnehmen, komme es nicht an. Das Rekursvorbringen, der vom Erstgericht zuerkannte Anteil von 50 % der Gewinne sei nicht angemessen, weil (allein) die Antragsgegnerin Kapitalbeträge in das Unternehmen eingebracht habe und neben dem Antragsteller und ihr auch der Sohn im Unternehmen tätig gewesen sei, der als Geschäftsführer die Hauptverantwortung getragen habe, sei als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Im Übrigen bestünden keine Bedenken dagegen, dass bei einem arbeitsintensiven Betrieb - außer bei sehr hohem Kapitaleinsatz - der Arbeitseinsatz höher bewertet wird.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Unter „Mitwirkung im Erwerb" im Sinne des Paragraph 98, ABGB sei jede unterstützende Beteiligung an der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten zu verstehen, sodass grundsätzlich auch eine (bloß) mittelbare Unterstützung ausreiche, etwa indem der unterstützende Ehegatte für das Unternehmen tätig wird, an dem der andere Ehegatte mehrheitlich beteiligt ist. Die Antragsgegnerin sei im vorliegenden Fall (allein) erwerbstätig gewesen und in ihrer Funktion als Gesellschafterin mit einer Beteiligung von 75 % als Unternehmerin zu qualifizieren. Der Antragsteller habe somit im Erwerb seiner Ehegattin mitgewirkt. Die Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn über eine monatliche Zahlung stünde dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, da die Regelung des Paragraph 100, ABGB nur Verträge zwischen den Ehegatten betreffe. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sei eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn getroffen worden, welche das Erstgericht als Spesen- bzw Kostenersatz qualifiziert habe. Es sei außer Streit gestellt worden, dass der vereinbarte Betrag an den Antragsteller aus dem Gehalt des Sohnes gezahlt wurde. Eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten sei weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Unberechtigt sei auch der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller könne keinen Anteil an nicht ausgeschütteten Gewinnen verlangen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hätte der sich auf dem Kommanditistenkonto der Antragsgegnerin befindliche Betrag jederzeit als Gewinn aus dem Unternehmen entnommen werden können. Auf die Motivation der Antragsgegnerin, ihren Gewinn nicht zu entnehmen, komme es nicht an. Das Rekursvorbringen, der vom Erstgericht zuerkannte Anteil von 50 % der Gewinne sei nicht angemessen, weil (allein) die Antragsgegnerin Kapitalbeträge in das Unternehmen eingebracht habe und neben dem Antragsteller und ihr auch der Sohn im Unternehmen tätig gewesen sei, der als Geschäftsführer die Hauptverantwortung getragen habe, sei als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Im Übrigen bestünden keine Bedenken dagegen, dass bei einem arbeitsintensiven Betrieb - außer bei sehr hohem Kapitaleinsatz - der Arbeitseinsatz höher bewertet wird.