Dem Revisionsrekurs kommt teilweise Berechtigung zu. Gemäß § 98 ABGB gebührt einem Ehegatten für die Mitwirkung im Erwerb eines anderen Ehegatten eine angemessene Abgeltung, die sich einerseits nach der Art und Dauer der Leistungen richtet, die aber auch die gesamten Lebensverhältnisse einschließlich der gewährten Unterhaltsleistungen angemessen zu berücksichtigen hat. Ausgehend vom Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebens- und auch Risikogemeinschaft betont diese Formulierung des Gesetzes den familienrechtlichen Charakter des Abgeltungsanspruches. Die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen begründet daher nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis sondern eher eine Art Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis (SZ 56/95, GesRZ 1985, 147, EFSlg.44907).Dem Revisionsrekurs kommt teilweise Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 98, ABGB gebührt einem Ehegatten für die Mitwirkung im Erwerb eines anderen Ehegatten eine angemessene Abgeltung, die sich einerseits nach der Art und Dauer der Leistungen richtet, die aber auch die gesamten Lebensverhältnisse einschließlich der gewährten Unterhaltsleistungen angemessen zu berücksichtigen hat. Ausgehend vom Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebens- und auch Risikogemeinschaft betont diese Formulierung des Gesetzes den familienrechtlichen Charakter des Abgeltungsanspruches. Die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen begründet daher nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis sondern eher eine Art Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis (SZ 56/95, GesRZ 1985, 147, EFSlg.44907).
Unrichtig ist in diesem Zusammenhang die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, der Abgeltungsanspruch könne keinesfalls höher als der fiktive Lohnanspruch oder der Betrag an ersparten Lohnaufwendungen für einen ohne die Mitarbeit des Ehegatten allenfalls beschäftigten Arbeitnehmer sein (S.13 der Entscheidung zweiter Instanz). Dem mitwirkenden Ehegatten steht vielmehr ein angemessener Anteil an einem gemeinsam erwirtschafteten Gewinn zu. Es gibt daher einerseits Fälle, in denen mangels eines erzielten Gewinnes trotz intensiver Mitwirkung kein Abgeltungsanspruch gebührt. Es gibt Fälle, in denen dieser angemessene Anteil am Gewinn etwa dem Wert der Mitwirkungsleistung entspricht, dann ist der Abgeltungsanspruch ungefähr in der Höhe des fiktiven Lohnanspruches festzusetzen. Es gibt aber auch Fälle, in denen durch die Mitwirkung ein Gewinn erzielt wird, dessen Anteil über den reinen Wert der erbrachten Mitwirkungsleistungen am Arbeitsmarkt weit hinausgeht, und in einem solchen Fall ergibt sich aus der partnerschaftlichen Struktur der Ehe dann entgegen der Auffassung der zweiten Instanz sehr wohl, daß der Abgeltungsanspruch auch höher sein kann als der reine Wert der erbrachten Arbeitsleistungen. Der erkennende Senat tritt in dieser Frage daher der von der zweiten Instanz abgelehnten Auffassung von Schwind (Kommentar zum österr.Eherecht, 2. Auflage, 83) bei.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen, der Größe des Betriebes und der festgestellten Monatsumsätze davon ausgegangen werden, daß der der Antragstellerin gebührende Anteil am Gewinn des Antragsgegners jedenfalls etwa der Höhe des Wertes der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen entspricht.
Soweit die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs den Versuch unternimmt, den reinen Wert ihrer Arbeitsleistungen entgegen der Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen höher anzusetzen, ist darauf hinzuweisen, daß dies schon deshalb nicht möglich ist, weil gemäß § 232 Abs.2 AußStrG nur der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung offensteht.Soweit die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs den Versuch unternimmt, den reinen Wert ihrer Arbeitsleistungen entgegen der Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen höher anzusetzen, ist darauf hinzuweisen, daß dies schon deshalb nicht möglich ist, weil gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG nur der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung offensteht.
Eine vertragliche Regelung des Mit- oder Zusammenwirkens der Ehegatten im Erwerb erfolgte nach den getroffenen Feststellungen nicht, auch nicht konkludent, sodaß kein Ausschlußgrund nach § 100 ABGB gegeben ist.Eine vertragliche Regelung des Mit- oder Zusammenwirkens der Ehegatten im Erwerb erfolgte nach den getroffenen Feststellungen nicht, auch nicht konkludent, sodaß kein Ausschlußgrund nach Paragraph 100, ABGB gegeben ist.
Es erfolgte aber auch keine Beteiligung am gemeinsam erwirtschafteten Gewinn in anderer Weise, sei es durch Gewährung eines erhöhten Unterhaltes oder durch sonstige Zuwendungen, die unter Umständen auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Mitwirkung im Erwerb berücksichtigt werden könnten (vgl.Schwind, aaO 84 oder EFSlg 44907).
Zwar kam der Antragsgegner für den Unterhalt der Antragstellerin in natura auf. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich aber, daß dies nur in sehr knapper Form geschah, indem nur der notwendigste Mindestunterhalt abgedeckt wurde. Der Fall, daß die Antragstellerin wegen des durch ihre Mitarbeit im Betrieb des Antragsgegners gestiegenen Einkommen des Antragsgegners einen höheren Unterhalt erhielt, liegt daher nicht vor. Ein automatisches Abziehen der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen hat aber in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu erfolgen (vgl. Fenyves in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978, 149). Die Einzahlungen auf die beiden Prämiensparbücher begannen schon vor Beginn der Mitarbeit der Antragstellerin völlig unabhängig von der späteren Mitwirkung. Sie wurden - eben deshalb - auch nicht erhöht, als ab dem Jahr 1979, und zwar zunächst eher in geringer Form und erst nach und nach intensiver werdend, die Mitwirkung der Antragstellerin im Betrieb des Antragsgegners einsetzte. Wenn daher der Betrieb schon vorher ohne die Mitwirkung der Antragstellerin die Ansparung von je 5000 S pro Quartal gestattete ( und zwar abgesehen von Investitionen in das Unternehmen und später Anschaffung eines aufwendigen PKW, vgl.AS bzw.Beil.G), kann die bloße Fortsetzung der Einzahlungen hier nicht als gänzliche oder auch nur teilweise Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb behandelt werden. Ähnliches gilt für den Grundkauf, der im März 1979 erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, als die Mitarbeit der Antragstellerin gerade erst einsetzte bzw. begann, Früchte zu tragen. Auf die beiden Prämiensparverträge und den Grundkauf könnte daher nur im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG Bedacht genommen werden, sofern nicht ein solches in diesem Zusammenhang (Prämiensparbücher und Grundkauf), möglicherweise deshalb entbehrlich ist, weil die Ehegatten die der Billigkeit entsprechende Aufteilung ohnedies schon dadurch vorweggenommen haben, daß die ehelichen Ersparnisse von vorneherein schon während aufrechten Bestandes der Ehe entsprechend zugeeignet wurden. Daß hingegen alle, wann immer während der Dauer der Ehe geschehenen Vermögensvorgänge nicht nur im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG sondern sozusagen immer und vorrangig auch im Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen berücksichtigt werden müßten, kann dem Gesetz (§ 98 ABGB, § 83 Abs.2 EheG) nicht entnommen werden. Die angemessene Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten spricht daher im vorliegenden Fall alles in allem dafür, daß der Antragstellerin der oben dargelegte Betrag von 70.000,- S ohne Reduktion gebührt, in welchem Sinn die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen abzuändern waren. Bei diesem Verfahrensausgang entspricht es unter Berücksichtigung der Vermögenslage der Antragstellerin gemäß § 234 AußStrG der Billigkeit, die Kosten aller drei Instanzen gegeneinander aufzuheben, auch wenn die Antragstellerin zunächst ein mehr als doppelt so hohes Begehren stellte, wie es jetzt als angemessen festgestellt wurde.Zwar kam der Antragsgegner für den Unterhalt der Antragstellerin in natura auf. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich aber, daß dies nur in sehr knapper Form geschah, indem nur der notwendigste Mindestunterhalt abgedeckt wurde. Der Fall, daß die Antragstellerin wegen des durch ihre Mitarbeit im Betrieb des Antragsgegners gestiegenen Einkommen des Antragsgegners einen höheren Unterhalt erhielt, liegt daher nicht vor. Ein automatisches Abziehen der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen hat aber in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu erfolgen vergleiche Fenyves in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977 aus 1978,, 149). Die Einzahlungen auf die beiden Prämiensparbücher begannen schon vor Beginn der Mitarbeit der Antragstellerin völlig unabhängig von der späteren Mitwirkung. Sie wurden - eben deshalb - auch nicht erhöht, als ab dem Jahr 1979, und zwar zunächst eher in geringer Form und erst nach und nach intensiver werdend, die Mitwirkung der Antragstellerin im Betrieb des Antragsgegners einsetzte. Wenn daher der Betrieb schon vorher ohne die Mitwirkung der Antragstellerin die Ansparung von je 5000 S pro Quartal gestattete ( und zwar abgesehen von Investitionen in das Unternehmen und später Anschaffung eines aufwendigen PKW, vgl.AS bzw.Beil.G), kann die bloße Fortsetzung der Einzahlungen hier nicht als gänzliche oder auch nur teilweise Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb behandelt werden. Ähnliches gilt für den Grundkauf, der im März 1979 erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, als die Mitarbeit der Antragstellerin gerade erst einsetzte bzw. begann, Früchte zu tragen. Auf die beiden Prämiensparverträge und den Grundkauf könnte daher nur im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach Paragraphen 81, ff EheG Bedacht genommen werden, sofern nicht ein solches in diesem Zusammenhang (Prämiensparbücher und Grundkauf), möglicherweise deshalb entbehrlich ist, weil die Ehegatten die der Billigkeit entsprechende Aufteilung ohnedies schon dadurch vorweggenommen haben, daß die ehelichen Ersparnisse von vorneherein schon während aufrechten Bestandes der Ehe entsprechend zugeeignet wurden. Daß hingegen alle, wann immer während der Dauer der Ehe geschehenen Vermögensvorgänge nicht nur im Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG sondern sozusagen immer und vorrangig auch im Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen berücksichtigt werden müßten, kann dem Gesetz (Paragraph 98, ABGB, Paragraph 83, Absatz 2, EheG) nicht entnommen werden. Die angemessene Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten spricht daher im vorliegenden Fall alles in allem dafür, daß der Antragstellerin der oben dargelegte Betrag von 70.000,- S ohne Reduktion gebührt, in welchem Sinn die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen abzuändern waren. Bei diesem Verfahrensausgang entspricht es unter Berücksichtigung der Vermögenslage der Antragstellerin gemäß Paragraph 234, AußStrG der Billigkeit, die Kosten aller drei Instanzen gegeneinander aufzuheben, auch wenn die Antragstellerin zunächst ein mehr als doppelt so hohes Begehren stellte, wie es jetzt als angemessen festgestellt wurde.