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Rechtssatz RS0009630×

Rechtssatz RS0009630

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009630

Geschäftszahl

3Ob505/86; 3Ob292/04v

Entscheidungsdatum

27.07.2005

Rechtssatz

Mangels eines erzielten Gewinnes gebührt trotz intensiver Mitwirkung kein ABgeltungsanspruch. Entspricht der angemessene Anteil am Gewinn etwa den Wert der Mitwirkungsleistung, dann ist der Abgeltungsanspruch ungefähr in der Höhe des fiktiven Lohnsanspruches festzusetzen. Wird durch die Mitwirung ein Gewinn erzielt, dessen Anteil über den reinen Wert der erbrachten Mitwirkungsleistungen am Arbeitsmarkt weit hinausgeht, dann kann der Abgeltungsanspruch auch höher sein als der reine Wert der erbrachten Arbeitsleistungen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 505/86
    Entscheidungstext OGH 02.04.1986 3 Ob 505/86
    EFSlg 50265
  • 3 Ob 292/04v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 292/04v
    nur: Mangels eines erzielten Gewinnes gebührt kein ABgeltungsanspruch. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009630

Dokumentnummer

JJR_19860402_OGH0002_0030OB00505_8600000_004