1.) Zum Aufteilungsanspruch:
Zu jenen Sachen, die wegen Zugehörigkeit zu einem Unternehmen (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) nicht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iSd § 81 ff EheG unterliegen, gehören nach einhelliger Auffassung auch im Miteigentum der ehemaligen Ehegatten stehende Liegenschaften (1 Ob 756/83 = JBl 1985, 365; 2 Ob 666/85; Stabentheiner in Rummel3 § 82 EheG Rz 10; Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (KBB) § 82 EheG Rz 6).Zu jenen Sachen, die wegen Zugehörigkeit zu einem Unternehmen (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG) nicht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iSd Paragraph 81, ff EheG unterliegen, gehören nach einhelliger Auffassung auch im Miteigentum der ehemaligen Ehegatten stehende Liegenschaften (1 Ob 756/83 = JBl 1985, 365; 2 Ob 666/85; Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 82, EheG Rz 10; Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (KBB) Paragraph 82, EheG Rz 6).
Nach § 82 Abs 2 EheG ist die Ehewohnung, die die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, unter den dort genannten Voraussetzungen dennoch in die Aufteilung einzubeziehen. Diese Ausnahme wird von Rsp und Lehre auch auf zu einem Unternehmen gehörende Liegenschaften ausgedehnt (Stabentheiner aaO Rz 14 mwN; Koch aaO § 81 Rz 5). Jedenfalls dann, wenn jener Teil des Hauses, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist, unterliegt der erstgenannte der nachehelichen Aufteilung nicht (7 Ob 533/92 = EvBl 1992/157; 8 Ob 611/92 = EFSlg 69.324; 1 Ob 94/99a; Koch aaO Rz 5). Ob dann, wenn die Ehewohnung nur einen Teil der Gesamtnutzung einer unbeweglichen Sache bildet, nur das Benützungsrecht (so Stabentheiner aaO mwN) oder auch das Grundeigentum einzubeziehen ist (so anscheinend 7 Ob 533/92 = EvBl 1992/157; offenlassend 1 Ob 565/94 = EFSlg 75.361), braucht hier aus folgenden Erwägungen nicht entschieden werden.Nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG ist die Ehewohnung, die die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, unter den dort genannten Voraussetzungen dennoch in die Aufteilung einzubeziehen. Diese Ausnahme wird von Rsp und Lehre auch auf zu einem Unternehmen gehörende Liegenschaften ausgedehnt (Stabentheiner aaO Rz 14 mwN; Koch aaO Paragraph 81, Rz 5). Jedenfalls dann, wenn jener Teil des Hauses, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist, unterliegt der erstgenannte der nachehelichen Aufteilung nicht (7 Ob 533/92 = EvBl 1992/157; 8 Ob 611/92 = EFSlg 69.324; 1 Ob 94/99a; Koch aaO Rz 5). Ob dann, wenn die Ehewohnung nur einen Teil der Gesamtnutzung einer unbeweglichen Sache bildet, nur das Benützungsrecht (so Stabentheiner aaO mwN) oder auch das Grundeigentum einzubeziehen ist (so anscheinend 7 Ob 533/92 = EvBl 1992/157; offenlassend 1 Ob 565/94 = EFSlg 75.361), braucht hier aus folgenden Erwägungen nicht entschieden werden.
Zwar sind auch im außerstreitigen Regelungsverfahren nach §§ 81 ff EheG ergangene Entscheidungen der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhangs mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen (5 Ob 556/80; RIS-Justiz RS0007209). Bei seiner uneingeschränkten Annahme der Teilrechtskraft der Zuweisung des Hälfteanteils des Mannes an der Liegenschaft mit der Ehewohnung an die Frau übersah das Gericht zweiter Instanz offenbar jene Rsp, wonach durch die Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung auch der Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich der Aufteilungsanordnungen verhindert wird, und die Tatsache, dass letztere unangefochten blieben, allein keinen Schluss auf eine diesbezügliche Einigung der geschiedenen Eheleute über die Aufteilung rechtfertige (5 Ob 548/81; 5 Ob 517/94; anders, wohl zu weit gehend 1 Ob 230/98z). Hier liegt aber der Sonderfall vor, dass zwischen den Parteien bereits in erster Instanz Einigkeit darüber bestand, dass die Frau Alleineigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus und der Fremdenpension werden sollte und auch in zweiter Instanz nur noch die Einbeziehung weiterer Vermögensteile in das Aufteilungsverfahren strittig war. Jedenfalls im Revisionsrekursverfahren ist (was die Aufteilung betrifft) nur noch die Höhe der Ausgleichszahlung iSd § 94 EheG strittig. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass schon in zweiter Instanz die Frau die Höhe des für die Übertragung dieses Hälfteeigentums dem Mann gebührenden Betrag an sich gar nicht bekämpft hatte. Insbesondere ließ die Frau die Einbeziehung des Werts der Liegenschaft mit 186.220 EUR ausdrücklich unbekämpft und leitete lediglich aus der (vom Rekursgericht abgelehnten) Einbeziehung von weiteren Sparbüchern und der Berücksichtigung des Verschuldens an der Scheidung ab, dass sie keine Ausgleichszahlung zu leisten hätte. Diese Einwände blieben in zweiter Instanz erfolglos, lediglich aus der von Amts wegen aufgegriffenen Überlegung, dass lediglich 35 % der Liegenschaft der Aufteilung unterlägen, kam die zweite Instanz zur Abänderung des Ausgleichsbetrags der Höhe nach. Diese Entscheidung wurde nun von der Frau nicht mehr bekämpft, weshalb nun nicht mehr iSd dargestellten Rsp gesagt werden kann, es könne im Zuge der regelnden Tätigkeit des Richters zu einer anderen Entscheidung in der Weise kommen, dass iS der einen der oben dargestellten Variante der Aufteilungsantrag hinsichtlich 65 % der Liegenschaft abzuweisen wäre. Vielmehr muss unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls in dritter Instanz von der Teilrechtskraft der Zuweisung der Gesamtliegenschaft an die Frau und ihrer Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung im Ausmaß von 30.000 EUR ausgegangen werden, steht doch auch sonst die Aufteilung zur Gänze fest.Zwar sind auch im außerstreitigen Regelungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG ergangene Entscheidungen der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhangs mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen (5 Ob 556/80; RIS-Justiz RS0007209). Bei seiner uneingeschränkten Annahme der Teilrechtskraft der Zuweisung des Hälfteanteils des Mannes an der Liegenschaft mit der Ehewohnung an die Frau übersah das Gericht zweiter Instanz offenbar jene Rsp, wonach durch die Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung auch der Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich der Aufteilungsanordnungen verhindert wird, und die Tatsache, dass letztere unangefochten blieben, allein keinen Schluss auf eine diesbezügliche Einigung der geschiedenen Eheleute über die Aufteilung rechtfertige (5 Ob 548/81; 5 Ob 517/94; anders, wohl zu weit gehend 1 Ob 230/98z). Hier liegt aber der Sonderfall vor, dass zwischen den Parteien bereits in erster Instanz Einigkeit darüber bestand, dass die Frau Alleineigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus und der Fremdenpension werden sollte und auch in zweiter Instanz nur noch die Einbeziehung weiterer Vermögensteile in das Aufteilungsverfahren strittig war. Jedenfalls im Revisionsrekursverfahren ist (was die Aufteilung betrifft) nur noch die Höhe der Ausgleichszahlung iSd Paragraph 94, EheG strittig. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass schon in zweiter Instanz die Frau die Höhe des für die Übertragung dieses Hälfteeigentums dem Mann gebührenden Betrag an sich gar nicht bekämpft hatte. Insbesondere ließ die Frau die Einbeziehung des Werts der Liegenschaft mit 186.220 EUR ausdrücklich unbekämpft und leitete lediglich aus der (vom Rekursgericht abgelehnten) Einbeziehung von weiteren Sparbüchern und der Berücksichtigung des Verschuldens an der Scheidung ab, dass sie keine Ausgleichszahlung zu leisten hätte. Diese Einwände blieben in zweiter Instanz erfolglos, lediglich aus der von Amts wegen aufgegriffenen Überlegung, dass lediglich 35 % der Liegenschaft der Aufteilung unterlägen, kam die zweite Instanz zur Abänderung des Ausgleichsbetrags der Höhe nach. Diese Entscheidung wurde nun von der Frau nicht mehr bekämpft, weshalb nun nicht mehr iSd dargestellten Rsp gesagt werden kann, es könne im Zuge der regelnden Tätigkeit des Richters zu einer anderen Entscheidung in der Weise kommen, dass iS der einen der oben dargestellten Variante der Aufteilungsantrag hinsichtlich 65 % der Liegenschaft abzuweisen wäre. Vielmehr muss unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls in dritter Instanz von der Teilrechtskraft der Zuweisung der Gesamtliegenschaft an die Frau und ihrer Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung im Ausmaß von 30.000 EUR ausgegangen werden, steht doch auch sonst die Aufteilung zur Gänze fest.
Wie nun der Revisionsrekurs aber zu Recht darlegt, ist dieses Ergebnis nicht vertretbar, weil damit die gesamte Liegenschaftshälfte des Mannes der Frau zugewiesen wurde, der Mann für den Verlust dieser Hälfte aber nur im Ausmaß von gut einem Drittel entschädigt würde. Dies kommt einer teilweisen entschädigungslosen Enteignung gleich, die keinesfalls der vom § 83 Abs 1 erster Satz EheG verlangten Billigkeit entspricht. Das Rekursgericht gelangte (auch in der Revisionsrekursbeantwortung der Frau nicht substantiiert bekämpft) zur Auffassung, Billigkeitserwägungen sprächen grundsätzlich für die Abgeltung des (seiner Ansicht nach) der Aufteilung unterliegenden Teils der Liegenschaft im vollen Ausmaß. Dann können aber die (an sich zutreffenden) Einwände gegen die Einbeziehung auch des unternehmerisch genutzten Teils der Liegenschaft in die Aufteilung nicht mehr berücksichtigt werden. Vielmehr kann die Billigkeit unter diesem Aspekt zu keinem anderen Ergebnis als zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung im Punkt der Ausgleichszahlung führen.Wie nun der Revisionsrekurs aber zu Recht darlegt, ist dieses Ergebnis nicht vertretbar, weil damit die gesamte Liegenschaftshälfte des Mannes der Frau zugewiesen wurde, der Mann für den Verlust dieser Hälfte aber nur im Ausmaß von gut einem Drittel entschädigt würde. Dies kommt einer teilweisen entschädigungslosen Enteignung gleich, die keinesfalls der vom Paragraph 83, Absatz eins, erster Satz EheG verlangten Billigkeit entspricht. Das Rekursgericht gelangte (auch in der Revisionsrekursbeantwortung der Frau nicht substantiiert bekämpft) zur Auffassung, Billigkeitserwägungen sprächen grundsätzlich für die Abgeltung des (seiner Ansicht nach) der Aufteilung unterliegenden Teils der Liegenschaft im vollen Ausmaß. Dann können aber die (an sich zutreffenden) Einwände gegen die Einbeziehung auch des unternehmerisch genutzten Teils der Liegenschaft in die Aufteilung nicht mehr berücksichtigt werden. Vielmehr kann die Billigkeit unter diesem Aspekt zu keinem anderen Ergebnis als zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung im Punkt der Ausgleichszahlung führen.
Was die Verzinsung der Ausgleichszahlung angeht, erkannte das Gericht zweiter Instanz (entgegen der Revisionsrekursbeantwortung) dem Mann eine solche im Ausmaß von 4 % Zinsen ab dem Fälligkeitszeitpunkt zu. Eine Begründung, weshalb diese Verzinsung in dem zur Sicherung der Ausgleichszahlung zu begründenden Pfandrecht keinen Niederschlag fand, enthält diese Entscheidung offenbar versehentlich nicht; ein Grund, weshalb die Sicherstellung nicht auch die Zinsen betreffen sollte, ist nicht erkennbar, weshalb insoweit ebenfalls dem Revisionsrekurs Folge zu geben ist. Dass eine Verzinsung aber, wie auch bereits im Rekurs gegen die erstinstanzlichen Entscheidung begehrt, bereits ab 1. August 2004 zu erfolgen hätte, wird vom Mann nicht näher begründet. Nach der Entscheidung 4 Ob 195/01g = EvBl 2002/33 hängt eine Verzinsung oder Wertsicherung der Ausgleichszahlung vor Fälligkeit vor allem davon ab, ob es nach dem im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Nichts davon machte der Mann hier geltend, weshalb es insoweit bei der zutreffenden Entscheidung der zweiten Instanz zu verbleiben hat.
2.) Zur Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb:
Mit Recht wendet sich schließlich der Revisionsrekurswerber gegen die Abweisung seines Antrags, ihm für die Mitwirkung im Erwerb seiner ehemaligen Ehefrau eine Abgeltung zuzuerkennen. Allerdings ist es rechnerisch unrichtig, davon zu sprechen, der Mann habe ihr 65 % des Wohnhauses für den Betrieb ihrer Fremdenpension mit Sauna überlassen, kann es doch tatsächlich nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nur um 65 % der Hälfte der Liegenschaft gehen, daher auf die Gesamtliegenschaft bezogen um 32,5 %. Darauf weist die Frau in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu Recht hin.
Darin lässt sie die zutreffende rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz unbekämpft, wonach auch die Zurverfügungstellung von Kapital (oder anderen Sachgütern: Koziol/Welser I12 426; Stabentheiner in Rummel3 § 98 ABGB Rz 1; Koch in KBB, § 98 ABGB Rz 1 je mwN) zu einem Abgeltungsanspruch führen kann. Wie vom Revisionsrekurswerber richtig gesehen wird, ist ein derartiger Abgeltungsanspruch aber bisher nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung gewesen. Nach § 98 zweiter Satz ABGB richtet sich die Höhe dieses Anspruchs nach Art und Dauer der Leistungen, wobei die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, angemessen zu berücksichtigen sind. Nach stRsp und überwiegender Lehre (Nachweise ua bei Stabentheiner aaO Rz 2) kommt es für die Zuerkennung eines Abgeltungsanspruchs auf eine Gewinnerzielung an, weshalb mangels eines solchen Gewinns kein Anspruch gebührt.Darin lässt sie die zutreffende rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz unbekämpft, wonach auch die Zurverfügungstellung von Kapital (oder anderen Sachgütern: Koziol/Welser I12 426; Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 98, ABGB Rz 1; Koch in KBB, Paragraph 98, ABGB Rz 1 je mwN) zu einem Abgeltungsanspruch führen kann. Wie vom Revisionsrekurswerber richtig gesehen wird, ist ein derartiger Abgeltungsanspruch aber bisher nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung gewesen. Nach Paragraph 98, zweiter Satz ABGB richtet sich die Höhe dieses Anspruchs nach Art und Dauer der Leistungen, wobei die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, angemessen zu berücksichtigen sind. Nach stRsp und überwiegender Lehre (Nachweise ua bei Stabentheiner aaO Rz 2) kommt es für die Zuerkennung eines Abgeltungsanspruchs auf eine Gewinnerzielung an, weshalb mangels eines solchen Gewinns kein Anspruch gebührt.
Gegen diese Rsp wandte sich Neumayr (Zur Höhe des Abgeltungsanspruchs nach § 98 ABGB, in Harrer/Zitta, Familie und Recht 479 [483 ff]). Seiner Ansicht nach ähnle der Anspruch nach § 98 ABGB dem Bereicherungsanspruch bei bewusster Inanspruchnahme fremder Rechtsgüter. Es habe daher grundsätzlich zu einer erfolgsunabhängigen Abgeltung zu kommen, wobei er, wenn auch ausgehend von dem dem Gesetzgeber im Wesentlichen vorschwebenden Anspruch auf Vergütung für Dienstleistungen auch für die Zurverfügungstellung von Rechten, Kapital, Räumlichkeiten u.ä. die Maßgeblichkeit des ortsüblichen Entgelts vertritt (aaO 487 f). Erfolg bzw. Misserfolg der Mitwirkung sei durch eine Korrektur unter Einbeziehung der gesamten Einkommens- und Vermögenslage zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs zu berücksichtigen. Mit dieser Ansicht hat sich der Oberste Gerichtshof bisher nicht befasst. Allerdings sind ihr bereits Kerschner (Anm zu 9 ObA 169/93 = RdA 1994, 395 [398] und Holzner (Ehevermögen bei Scheidung und bei Tod, 93, insb FN 282) entgegengetreten. Letzterer verweist zutreffend auf den JAB zur Neuregelung des § 98 ABGB (BGBl 1977/280; 916 BlgNR 14. GP, 4), wonach dem im Erwerb des anderen mitwirkenden Ehegatten gerade kein Anspruch auf „Entlohnung" wie einem Dienstnehmer oder Unternehmer zustehen solle. Dementsprechend betont auch Kerschner (aaO) zu Recht, dass es auf den konkreten Nutzen der Mitwirkung und damit auch die Ertragslage des Unternehmens ankomme, wofür ebenfalls die Materialien (aaO) eine Stütze bieten, heißt es doch ausdrücklich, dass zu den Lebensverhältnissen iS von § 98 zweiter Satz ABGB auch die Ertragslage des Betriebs gehöre, in dem ein Ehegatte mitwirkt. Durch die Abgeltung solle nicht etwa der Bestand des Betriebs des anderen Ehegatten gefährdet werden. Jüngst tritt Koch (aaO) zwar mit der hA für die grundsätzliche Erfolgsabhängigkeit des Abgeltungsanspruchs ein, weshalb dessen Berechtigung vom wirtschaftlichen Erfolg der gemeinsamen Anstrengung auszugehen habe, er vermeint aber, auch unter Berufung auf Neumayr (aaO), es solle der Anspruch auch ohne Nettogewinn nicht generell ausgeschlossen sein.Gegen diese Rsp wandte sich Neumayr (Zur Höhe des Abgeltungsanspruchs nach Paragraph 98, ABGB, in Harrer/Zitta, Familie und Recht 479 [483 ff]). Seiner Ansicht nach ähnle der Anspruch nach Paragraph 98, ABGB dem Bereicherungsanspruch bei bewusster Inanspruchnahme fremder Rechtsgüter. Es habe daher grundsätzlich zu einer erfolgsunabhängigen Abgeltung zu kommen, wobei er, wenn auch ausgehend von dem dem Gesetzgeber im Wesentlichen vorschwebenden Anspruch auf Vergütung für Dienstleistungen auch für die Zurverfügungstellung von Rechten, Kapital, Räumlichkeiten u.ä. die Maßgeblichkeit des ortsüblichen Entgelts vertritt (aaO 487 f). Erfolg bzw. Misserfolg der Mitwirkung sei durch eine Korrektur unter Einbeziehung der gesamten Einkommens- und Vermögenslage zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs zu berücksichtigen. Mit dieser Ansicht hat sich der Oberste Gerichtshof bisher nicht befasst. Allerdings sind ihr bereits Kerschner Anmerkung zu 9 ObA 169/93 = RdA 1994, 395 [398] und Holzner (Ehevermögen bei Scheidung und bei Tod, 93, insb FN 282) entgegengetreten. Letzterer verweist zutreffend auf den JAB zur Neuregelung des Paragraph 98, ABGB (BGBl 1977/280; 916 BlgNR 14. GP, 4), wonach dem im Erwerb des anderen mitwirkenden Ehegatten gerade kein Anspruch auf „Entlohnung" wie einem Dienstnehmer oder Unternehmer zustehen solle. Dementsprechend betont auch Kerschner (aaO) zu Recht, dass es auf den konkreten Nutzen der Mitwirkung und damit auch die Ertragslage des Unternehmens ankomme, wofür ebenfalls die Materialien (aaO) eine Stütze bieten, heißt es doch ausdrücklich, dass zu den Lebensverhältnissen iS von Paragraph 98, zweiter Satz ABGB auch die Ertragslage des Betriebs gehöre, in dem ein Ehegatte mitwirkt. Durch die Abgeltung solle nicht etwa der Bestand des Betriebs des anderen Ehegatten gefährdet werden. Jüngst tritt Koch (aaO) zwar mit der hA für die grundsätzliche Erfolgsabhängigkeit des Abgeltungsanspruchs ein, weshalb dessen Berechtigung vom wirtschaftlichen Erfolg der gemeinsamen Anstrengung auszugehen habe, er vermeint aber, auch unter Berufung auf Neumayr (aaO), es solle der Anspruch auch ohne Nettogewinn nicht generell ausgeschlossen sein.
Der erkennende Senat sieht sich auf Grund der divergierenden Ansichten in der Lehre im Hinblick auf die zitierten Gesetzesmaterialien nicht veranlasst, von der grundsätzlichen Rsp des Obersten Gerichtshofs abzugehen, weshalb es dabei verbleibt, dass der Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB grundsätzlich von einem durch diesen erzielten Gewinn abhängig ist. Ob unter Umständen, wie Koch meint, ungeachtet des Fehlens eines Gewinns (etwa zufolge schuldhaft schlechten Wirtschaftens des als Unternehmer tätigen Ehepartners) ein Abgeltungsanspruch bestehen kann, braucht hier nicht geprüft zu werden, gibt es doch für das Vorliegen dieser Umstände im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Es ist daher (insoweit entgegen der Ansicht zweiter Instanz) der Nettogewinn im fraglichen Zeitraum zu ermitteln. Nach der Rsp geht es nämlich um diesen und nicht etwa um den abgabenrechtlichen Gewinn (1 Ob 636/83 = SZ 56/95 = EvBl 1984/1 = NZ 1984, 83; 6 Ob 550/89 = EFSlg 58.725). Auf die vom Rekursgericht ohne entsprechende Tatsachenbehauptungen der Parteien aus einem angeschlossenen Unterhaltsverfahren gewonnenen Feststellungen über das steuerpflichtige Ergebnis des Betriebs der Frau kommt es daher nicht an.Der erkennende Senat sieht sich auf Grund der divergierenden Ansichten in der Lehre im Hinblick auf die zitierten Gesetzesmaterialien nicht veranlasst, von der grundsätzlichen Rsp des Obersten Gerichtshofs abzugehen, weshalb es dabei verbleibt, dass der Abgeltungsanspruch nach Paragraph 98, ABGB grundsätzlich von einem durch diesen erzielten Gewinn abhängig ist. Ob unter Umständen, wie Koch meint, ungeachtet des Fehlens eines Gewinns (etwa zufolge schuldhaft schlechten Wirtschaftens des als Unternehmer tätigen Ehepartners) ein Abgeltungsanspruch bestehen kann, braucht hier nicht geprüft zu werden, gibt es doch für das Vorliegen dieser Umstände im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Es ist daher (insoweit entgegen der Ansicht zweiter Instanz) der Nettogewinn im fraglichen Zeitraum zu ermitteln. Nach der Rsp geht es nämlich um diesen und nicht etwa um den abgabenrechtlichen Gewinn (1 Ob 636/83 = SZ 56/95 = EvBl 1984/1 = NZ 1984, 83; 6 Ob 550/89 = EFSlg 58.725). Auf die vom Rekursgericht ohne entsprechende Tatsachenbehauptungen der Parteien aus einem angeschlossenen Unterhaltsverfahren gewonnenen Feststellungen über das steuerpflichtige Ergebnis des Betriebs der Frau kommt es daher nicht an.
Es zeigt sich somit, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen an sekundären Feststellungsmängeln leiden, die dem Revisionsrekursgrund des § 15 Z 4 AußStrG 1854 zu unterstellen sind. Dies erfordern die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zum Abgeltungsanspruch des Mannes.Es zeigt sich somit, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen an sekundären Feststellungsmängeln leiden, die dem Revisionsrekursgrund des Paragraph 15, Ziffer 4, AußStrG 1854 zu unterstellen sind. Dies erfordern die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zum Abgeltungsanspruch des Mannes.
Dabei ist es deswegen, weil dieser den Umstand nicht gerügt wird, unbeachtlich dass das Erstgericht ihm einen solchen Anspruch erst ab 1. Oktober 1998 zuerkannte, weil es die Novellierung des § 1486a ABGB außer Acht ließ, wonach nunmehr seit 1. Jänner 2000 die Verjährungsfrist sechs Jahre beträgt (BGBl I 1999/125). Wohl wird aber mit den Parteien die Frage der in der Vergangenheit tatsächlich gewährten Unterhaltsleistungen nach § 98 zweiter Satz ABGB zu erörtern und es werden in der Folge entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Dabei geht es aber nicht an, einfach von derartigen Leistungen „auszugehen" und dabei nicht im Einzelnen zu prüfen, ob tatsächlich derartige Leistungen durch die ganze fragliche Zeit erbracht wurden. Immerhin liegt ein größerer Teil des fraglichen Zeitraums nach der Ehescheidung aus dem Alleinverschulden des Mannes, weshalb eine Unterhaltsleistung iSd § 98 ABGB für diese Zeit wohl ausscheidet. Auch für die Zeit davor wird es auf die tatsächlichen Leistungen ankommen.Dabei ist es deswegen, weil dieser den Umstand nicht gerügt wird, unbeachtlich dass das Erstgericht ihm einen solchen Anspruch erst ab 1. Oktober 1998 zuerkannte, weil es die Novellierung des Paragraph 1486 a, ABGB außer Acht ließ, wonach nunmehr seit 1. Jänner 2000 die Verjährungsfrist sechs Jahre beträgt (BGBl römisch eins 1999/125). Wohl wird aber mit den Parteien die Frage der in der Vergangenheit tatsächlich gewährten Unterhaltsleistungen nach Paragraph 98, zweiter Satz ABGB zu erörtern und es werden in der Folge entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Dabei geht es aber nicht an, einfach von derartigen Leistungen „auszugehen" und dabei nicht im Einzelnen zu prüfen, ob tatsächlich derartige Leistungen durch die ganze fragliche Zeit erbracht wurden. Immerhin liegt ein größerer Teil des fraglichen Zeitraums nach der Ehescheidung aus dem Alleinverschulden des Mannes, weshalb eine Unterhaltsleistung iSd Paragraph 98, ABGB für diese Zeit wohl ausscheidet. Auch für die Zeit davor wird es auf die tatsächlichen Leistungen ankommen.
Bei der Überprüfung des erzielten Gewinns sind, wie dargelegt, die steuerpflichtigen Einkünfte nicht maßgeblich, weshalb es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen wird. Es kann auch beim Wert der in der Zurverfügungstellung eines Liegenschaftsanteils stehenden Leistung für den Betrieb keineswegs von dem vom Sachverständigen angemessenen Mietzins für die Wohnung ausgegangen werden. Vielmehr wird sich dieser aus dem anteiligen Pachtzins ergeben, der ortsüblich wäre. Schließlich wird für die Frage, in welchem Ausmaß eine solche Abgeltung gebührt, sehr wohl auch auf die Arbeitsintensität des Betriebs abzustellen sein, wobei es nicht unerheblich ist, ob es sich um eine Frühstückspension oder nach den Feststellungen des Erstgerichts um eine „Fremdenpension" mit einer vollen Verpflegung der Gäste handelt. Für den Fall, dass es sich, wie sich aus der Berufsbezeichnung der Frau ergeben würde, um eine Frühstückspension handeln sollte, könnte wohl nicht iSd von der zweiten Instanz zitierten Rsp davon ausgegangen werden, dass es sich um einen besonders arbeitsintensiven Betrieb handle, bei welchem der Arbeitseinsatz (hier der Frau) gegenüber dem Kapitaleinsatz des Mannes jedenfalls höher bewertet werden müsste. Allerdings wird auch zu berücksichtigen sein, dass auch die Frau selbst einen entsprechenden Anteil des Hauses für ihre Pension nutzte. In die Erwägungen einzubeziehen sein wird auch die Einkommenssituation des Mannes in der fraglichen Zeit. Unter Einbeziehung all dieser Parameter wird erneut über den Abgeltungsanspruch zu entscheiden sein.
Zu Unrecht wendet sich schließlich der Mann gegen die mangelnde Verzinslichkeit des Abgeltungsanspruchs, hat er doch Zinsen in erster Instanz nicht begehrt.
Da das endgültige Ergebnis des Verfahrens noch nicht feststeht, kann eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten nach § 234 AußStrG 1854 derzeit noch nicht getroffen werden, was den Kostenvorbehalt rechtfertigt.Da das endgültige Ergebnis des Verfahrens noch nicht feststeht, kann eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten nach Paragraph 234, AußStrG 1854 derzeit noch nicht getroffen werden, was den Kostenvorbehalt rechtfertigt.