Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Antragsgegnerin macht geltend, eine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ 5 KG Judenburg nach § 830 ABGB würde ihre Existenz vernichten, was der Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigt habe. Überdies sei die Rechtsfrage, ob die Liegenschaftshälfte des Mannes zum Unternehmen gehöre, unrichtig gelöst worden. Es handle sich um ein "Kleinstgewerbe", das die Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse fortführen müsse. Es sei in Zweifel zu ziehen, ob der Antragsteller Eigentümer des Untenehmens in jenem Umfang geblieben sei, in welchem er es vor der Wiedereröffnung des Lokals gewesen sei. Er sei auch mit der Fortführung des Gewerbes durch die Antragsgegnerin einverstanden gewesen. Die Ehegatten seien Hälfteeigentümer der Liegenschaft und auch des Unternehmens geworden, da sie die Liegenschaft und das Inventar je zur Hälfte gekauft hätten. Eine spätere Änderung dieser Eigentumsverhältnisse sei "bis zur Trennung" nicht eingetreten. Würden durch die Vorkommnisse "nach der Trennung" die Eigentumsverhältnisse auch heute noch bestehen, so hätte der Atnragsteller nur einen Hälfteanteil an diesem Unternehmen. In diesem Fall lasse sich aber der Standpunkt vertreten, daß, zumal er ja selbst längst "berentet ist", dieser Anteil nurmehr eine Wertanlage darstelle, die aufzuteilen sei. Diese Rechtsverhältnisse seien nicht erhoben worden. Vor allem hätte festgestellt werden müssen, in welchem Umfang der Mann Eigentümer des Unternehmens vor Wiedereröffnung des Lokals gewesen sei und welche Umstände eine Entflechtung der Miteigentumsgemeinschaft auch in Ansehung der Gasthausliegenschaft für die Antragsgegnerin unabdingbar machten.Die Antragsgegnerin macht geltend, eine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ 5 KG Judenburg nach Paragraph 830, ABGB würde ihre Existenz vernichten, was der Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigt habe. Überdies sei die Rechtsfrage, ob die Liegenschaftshälfte des Mannes zum Unternehmen gehöre, unrichtig gelöst worden. Es handle sich um ein "Kleinstgewerbe", das die Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse fortführen müsse. Es sei in Zweifel zu ziehen, ob der Antragsteller Eigentümer des Untenehmens in jenem Umfang geblieben sei, in welchem er es vor der Wiedereröffnung des Lokals gewesen sei. Er sei auch mit der Fortführung des Gewerbes durch die Antragsgegnerin einverstanden gewesen. Die Ehegatten seien Hälfteeigentümer der Liegenschaft und auch des Unternehmens geworden, da sie die Liegenschaft und das Inventar je zur Hälfte gekauft hätten. Eine spätere Änderung dieser Eigentumsverhältnisse sei "bis zur Trennung" nicht eingetreten. Würden durch die Vorkommnisse "nach der Trennung" die Eigentumsverhältnisse auch heute noch bestehen, so hätte der Atnragsteller nur einen Hälfteanteil an diesem Unternehmen. In diesem Fall lasse sich aber der Standpunkt vertreten, daß, zumal er ja selbst längst "berentet ist", dieser Anteil nurmehr eine Wertanlage darstelle, die aufzuteilen sei. Diese Rechtsverhältnisse seien nicht erhoben worden. Vor allem hätte festgestellt werden müssen, in welchem Umfang der Mann Eigentümer des Unternehmens vor Wiedereröffnung des Lokals gewesen sei und welche Umstände eine Entflechtung der Miteigentumsgemeinschaft auch in Ansehung der Gasthausliegenschaft für die Antragsgegnerin unabdingbar machten.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 82 Abs 1 EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (Z 3) oder Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen (Z 4). Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß es auf die Größe des Unternehmens nicht ankommt und daher auch etwa eine Buschenschank als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 EheG anzusehen ist (JBl1984,606; 6 Ob 642/84; 2 Ob 577/85). Der Umstand, daß es sich um einen offenbar nur kleinen gastgewerblichen Betrieb handelt, ist daher ohne Bedeutung. Daß die Liegenschaft, auf der die Gastwirtschaft betrieben wird, zum Unternehmen gehört, kann nicht zweifelhaft sein. Nach dem von der Antragsgegnerin in erster Instanz erstatteten Vorbringen war offenbar der Antragsteller Alleinunternehmer, zumal die Antragsgegnerin eine Abgeltung für eine Mitwirkung in seinem Betrieb begehrte. Im Revisionsrekurs vertritt sie den Standpunkt, beide Ehegatten seien je zur Hälfte Eigentümer des Unternehmens gewesen, eine spätere Änderung dieser Eigentumsverhältnisse sei "bis zur Trennung" nicht eingetreten. Einer Aufklärung über die Eigentumsverhältnisse bedarf es jedoch nicht, weil es sich bei der Liegenschaft auch dann um eine zum Unternehmen gehörende Sache handelt, wenn dem Antragsteller nur das Hälfteeigentum an der Liegenschaft zukommt. Dadurch, daß er die Ehewohnung verließ und derzeit in der Gastwirtschaft nicht mitarbeitet, änderte sich nichts an den Eigentumsverhältnissen, sein Anteil wurde hiedurch auch nicht zur bloßen Wertanlage. Überdies sei darauf hingewiesen, daß der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung des Umfangs der Verteilungsmasse die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist. Später eingetretene Veränderungen sind ohne Bedeutung (EFSlg.38.867). Bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft war der Antragsteller aber auch nach der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht jedenfalls Hälfteeigentümer des Unternehmens.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (Ziffer 3,) oder Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen (Ziffer 4,). Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß es auf die Größe des Unternehmens nicht ankommt und daher auch etwa eine Buschenschank als Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, EheG anzusehen ist (JBl1984,606; 6 Ob 642/84; 2 Ob 577/85). Der Umstand, daß es sich um einen offenbar nur kleinen gastgewerblichen Betrieb handelt, ist daher ohne Bedeutung. Daß die Liegenschaft, auf der die Gastwirtschaft betrieben wird, zum Unternehmen gehört, kann nicht zweifelhaft sein. Nach dem von der Antragsgegnerin in erster Instanz erstatteten Vorbringen war offenbar der Antragsteller Alleinunternehmer, zumal die Antragsgegnerin eine Abgeltung für eine Mitwirkung in seinem Betrieb begehrte. Im Revisionsrekurs vertritt sie den Standpunkt, beide Ehegatten seien je zur Hälfte Eigentümer des Unternehmens gewesen, eine spätere Änderung dieser Eigentumsverhältnisse sei "bis zur Trennung" nicht eingetreten. Einer Aufklärung über die Eigentumsverhältnisse bedarf es jedoch nicht, weil es sich bei der Liegenschaft auch dann um eine zum Unternehmen gehörende Sache handelt, wenn dem Antragsteller nur das Hälfteeigentum an der Liegenschaft zukommt. Dadurch, daß er die Ehewohnung verließ und derzeit in der Gastwirtschaft nicht mitarbeitet, änderte sich nichts an den Eigentumsverhältnissen, sein Anteil wurde hiedurch auch nicht zur bloßen Wertanlage. Überdies sei darauf hingewiesen, daß der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung des Umfangs der Verteilungsmasse die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist. Später eingetretene Veränderungen sind ohne Bedeutung (EFSlg.38.867). Bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft war der Antragsteller aber auch nach der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht jedenfalls Hälfteeigentümer des Unternehmens.
Die Liegenschaft EZ 5 KG Judenburg unterliegt somit nicht der Aufteilung. Daran können die Ausführungen im Revisionsrekurs, die Antragsgegnerin sei auf die Weiterbenützung der Liegenschaft angewiesen und bei einer Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB würde ihre Existenz vernichtet, nichts ändern. Billigkeitserwägungen sind nämlich nicht anzustellen, da die Liegenschaft nicht der Aufteilung unterliegt.Die Liegenschaft EZ 5 KG Judenburg unterliegt somit nicht der Aufteilung. Daran können die Ausführungen im Revisionsrekurs, die Antragsgegnerin sei auf die Weiterbenützung der Liegenschaft angewiesen und bei einer Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB würde ihre Existenz vernichtet, nichts ändern. Billigkeitserwägungen sind nämlich nicht anzustellen, da die Liegenschaft nicht der Aufteilung unterliegt.
Dem nur gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes gerichteten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen im Sinne des § 234 AußStrG kann derzeit, da nur eine Teilentscheidung vorliegt, noch nicht getroffen werden, weshalb die Kosten des Revisionsrekursverfahrens vorzubehalten waren.Eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen im Sinne des Paragraph 234, AußStrG kann derzeit, da nur eine Teilentscheidung vorliegt, noch nicht getroffen werden, weshalb die Kosten des Revisionsrekursverfahrens vorzubehalten waren.